Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 602/2004
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{T 7}
I 602/04

Urteil vom 5. August 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

S.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 19. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene gelernte Verkäuferin S.________ meldete sich am 29. April
1999 bei der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von
Versicherungsleistungen, insbesondere Berufsberatung und Umschulung auf eine
neue Tätigkeit, an. Die IV-Stelle Glarus holte u.a. Verlaufsberichte der
Klinik X.________ über eine am 18. August 1999 durchgeführte selektive
Dekompressions-Operation L4/5 beidseits (Prof. Dr. med. B.________,
Neurochirurgie FMH) sowie Zeugnisse der Hausärztin Dr. med. M.________, und
des Dr. med. F.________, Chefarzt Neurologie am Medizinischen Zentrum
Q.________ ein. Nach Abklärungen über berufliche Massnahmen sprach die
IV-Stelle S.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 eine
berufsbegleitende Umschulung zur Büroangestellten an der Migros Klubschule
für die Dauer vom 5. April 2000 bis 3. November 2001 zu. Nach dem ersten
Semester brach die Versicherte die Ausbildung ab.
Am 21. Januar 2002 wandte sich S.________ erneut mit dem Ersuchen um
berufliche Massnahmen an die Invalidenversicherung. Die nunmehr zuständige
IV-Stelle Schwyz zog verschiedene Arztberichte bei, traf Abklärungen über die
Arbeitsfähigkeit und liess die Versicherte an der Rheumaklinik des Spitals
Y.________ begutachten (Expertise vom 2. Juni 2003 der Frau Dr. med.
E.________, Assistenzärztin, visiert durch die Dres. med. H.________,
Oberärztin und R.________, leitender Arzt). Mit Verfügung vom 27. August 2003
teilte die IV-Stelle S.________ mit, sie habe bei einem Invaliditätsgrad von
25,2 % keinen Anspruch auf eine Rente. Die beruflichen Massnahmen würden mit
ihrem Einverständnis als abgeschlossen betrachtet, womit das
Leistungsbegehren abgewiesen werde. Auf Einsprache hin bejahte die IV-Stelle
den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und hielt im Übrigen an der Verfügung
fest (Einspracheentscheid vom 8. März 2004).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den
Einspracheentscheid geführte Beschwerde mit Entscheid vom 19. August 2004
unter Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheids vom
8. März 2004 sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die
Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Im
Weiteren ersucht sie um Anerkennung ihres Anspruchs auf unentgeltliche
Verbeiständung im kantonalen Verfahren und um deren Gewährung vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Die IV-Stelle Schwyz und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
Vernehmlassung, während das vorinstanzliche Gericht auf Abweisung schliesst.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente.

1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und
ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 aIVG ; BGE 128 V
32 Erw. 4a), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit.b IVG) sowie die Grundsätze
über die Aufgaben des Arztes (BGE 115 V 134, 105 V 158 Erw. 1 in fine) und
den Beweiswert medizinischer Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160)
zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs
grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen
Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen
Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der
dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor
ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V
222, 128 V 174). Dabei sind die für eine befristet und/oder abgestuft
zugesprochene Invalidenrente geltenden Grundsätze (Art. 88a IVV in Verbindung
mit Art. 41 IVG und Art. 17 ATSG; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI-Praxis 1999
S. 246 Erw. 3a) zu beachten. Weiter gilt es zu ergänzen, dass bei der Prüfung
eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003
entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss
welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge
ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung
unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar
2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides unter jenem der 4. IV-Revision
zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
Soweit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vorliegend:
Rentenansprüche) streitig sind, ist die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).

3.
Sowohl in formeller, wie auch in materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen,
ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin ein - eventueller -
Rentenanspruch zusteht.

3.1 In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wurde eine
Invalidenrente ab September 1999 beantragt. Das kantonale Gericht hat
erwogen, mit der Verfügung betreffend berufliche Massnahmen in Form einer
Umschulung zur Büroangestellten vom 21. Dezember 2000 sei insgesamt über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt rechtskräftig
entschieden, ein Rentenanspruch mit der Gewährung beruflicher Massnahmen
konkludent verneint worden. Die Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Entsprechend trat es auf das vorinstanzlich gestellte
Rentenbegehren für den dieser Verfügung vorausgehenden Zeitraum nicht ein.

3.2 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen deutet in der Verfügung vom
21. Dezember 2000 nichts darauf hin, dass gleichzeitig auch der
Rentenanspruch geprüft und verneint worden wäre. Den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin vor Erlass der
genannten Verfügung je ermittelt worden wäre. Aus der Tatsache allein, dass
Leistungen im Sinne einer  berufsbegleitenden Umschulung gesprochen worden
sind, ist entgegen dem kantonalen Gericht nicht auf die Verneinung jeglicher
weiterer Ansprüche zu schliessen, zumal eine künftige Anordnung und
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen die Entstehung des Rentenanspruchs
nicht ausschliesst (BGE 121 V 193 Erw. 4c). Auf das Begehren um
Rentenleistungen bis zum 21. Dezember 2000 war damit einzutreten. Der
Anspruch auf eine Invalidenrente ist insgesamt zu prüfen. Es rechtfertigt
sich aus Gründen der Prozessökonomie (BGE 121 V 116), darüber
letztinstanzlich direkt zu befinden, ohne die Sache in diesem Punkt an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
4.1 Für den Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG
sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
(vgl. BGE 129 V 222). Mit Bezug auf eine Rentenleistung gilt die Invalidität
in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG
entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40
% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine
Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 121 V 274
Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen).

4.2 Dr. med. F.________ bestätigt in seinem Arztbericht vom 22. September
1999, die Beschwerdeführerin stehe seit Januar 1998 in seiner Behandlung. Vom
16. September bis 30. Oktober 1998 attestiert er eine Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Beruf von 50 %, danach bis Ende Dezember 1999 eine solche von 100
%. In diese Zeit fallen auch Hospitalisationen in der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Z.________ - vom 15. bis 31. Dezember 1998 - einerseits
und in der Klinik X.________ - wo vom 17. bis 26. August 1999 eine
Wirbelsäulenoperation durchgeführt wurde - andererseits. Damit steht fest,
dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 15. September 1999
abgelaufen ist. Im September 1999 - wenige Wochen nach der Durchführung der
Spondylodese - bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit.
Darüber herrscht Einigkeit. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt.

5. Zu prüfen bleibt, wie sich Gesundheitszustand und zumutbare
Arbeitsfähigkeit in der Folge entwickelten.

5.1 Am 22. September 1999 prognostizierte Dr. med. F.________, eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis Ende 1999. Anlässlich von
Verlaufskontrollen am 11. Februar und 6. April 2000 hielten Prof. Dr. med.
B.________ und Dr. med. W.________ von der Abteilung Wirbelsäulen/
Rückenmarkschirurgie der Klinik X.________ die Beschwerdeführerin immer noch
für arbeitsunfähig. Erst aufgrund einer Konsultation vom 15. Juni 2000
erachteten sie ihre Patientin für schwere körperliche Arbeiten zwar weiterhin
als vollumfänglich arbeitsunfähig, eine leichte, in wechselnden Positionen
(Sitzen, Stehen, Gehen) auszuführende Tätigkeit könne hingegen ab 1. Juli
2000 zu 100 % verrichtet werden. Im Gegensatz dazu gehen die Arztberichte der
Dres. med. F.________ (vom 1. Februar 2002) und M.________ (vom 7. Februar
2002) rückwirkend übereinstimmend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich nicht belastenden Tätigkeit im Rahmen von 50 % oder 4 bis 5
Stunden pro Tag ab 1. Januar 2000 aus. In einem Arztbericht vom 22. Februar
2001 hatte Frau Dr. M.________ noch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis
Ende November 2000 berichtet.
Die jeweils aktuellen - weder prognostischen, noch rückblickenden - Atteste
stammen von der Klinik X.________. Dort wurde die Beschwerdeführerin nach der
Operation in relativ kurzen Abständen kontrolliert. Auf ihre Beurteilung kann
abgestellt werden, womit von einer wesentlichen Veränderung im Sinne einer
Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2000
auszugehen ist.

5.2 Gemäss dem hier anwendbaren (Erwägung 1.2) Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird.

5.3
5.3.1Der Beschwerdeführerin war es ab dem genannten Zeitpunkt zumutbar, einer
leichten, wechselbelastenden Arbeit nachzugehen. Sie nahm denn auch wieder
eine Berufstätigkeit auf, wobei sie sich in körperlicher Hinsicht als
Aussendienstmitarbeiterin der Firma A.________ (ab Oktober 2000), als
"Mithilfe Büro und Bahn (Talstation)" der Sportbahnen C.________ (ab Dezember
2000) und als Verkaufsberaterin der Firma D.________ AG (ab März 2001)
überfordert fühlte, weshalb sie die jeweiligen Vollzeitstellen nach wenigen
Monaten wieder kündigte. Indessen ist davon auszugehen, dass sie in einer
Tätigkeit, wie sie von den Ärzten empfohlen worden war - kein Heben von
Gewichten und stetig wechselnde Positionen von Gehen, Stehen und Sitzen -,
über die erforderliche Arbeitsfähigkeit auch für ein Vollpensum verfügte.

5.3.2 In Bezug auf das Valideneinkommen ist in erster Linie auf die
statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Jahres 2000 abzustellen. Im Sektor Handel und Reparatur betrug das
durchschnittliche Erwerbseinkommen einer weiblichen Arbeitnehmerin mit
Berufs- und Fachkenntnissen Fr. 4576.- im Monat oder Fr. 57'246.- im Jahr
(aufgerechnet auf ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitspensum von 41,7
Stunden). Dieser Wert ist auch für die Beschwerdeführerin realistisch und
kann mit den Verdienstverhältnissen bei den Arbeitsstellen verglichen werden,
welche sie in jener Zeit tatsächlich besetzt hatte, die sich aber später als
körperlich zu anstrengend erwiesen. Bei den Sportbahnen C.________ betrug das
Monatsgehalt Fr. 4500.- und wurde 12 Mal jährlich ausbezahlt (Fr.
54'000.-/Jahr). Der Grundlohn bei der Firma D.________ betrug Fr. 4400.-
(x13; Fr. 57'200.-/Jahr).

5.3.3 Auch das Invalideneinkommen ist aufgrund der LSE-Statistik zu
ermitteln. Da die Beschwerdeführerin nicht vorgebeugt arbeiten kann, keine
Gewichte heben und regelmässig abwechselnd Sitzen, Stehen und Gehen sollte,
kommen für sie insbesondere Kontroll- und Überwachungsfunktionen in Frage. Es
rechtfertigt sich vom Total der Frauenlöhne für einfache und repetitive
Arbeiten auszugehen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen betrug im Jahre
2000 Fr. 45'762.- (Fr. 3658.- x 12 : 40 x 41,7). Davon ist mit der Vorinstanz
ein angemessener Abzug von 15 % vorzunehmen. Vergleicht man das
Valideneinkommen von Fr. 57'246.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'897.-
resultiert ein Invaliditätsgrad von 32 %. Damit ist die Invalidenrente in
Anwendung von Art. 88a IVV auf den 30. September 2000 aufzuheben.

6.
Am 21. Januar 2002 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von
Versicherungsleistungen angemeldet.

6.1 Mit Zeugnissen vom 29. Mai und 20. Juni 2001 attestierten Dr. med.
M.________ und Dr. med. F.________ ohne weitere Angaben je eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit. Am 1. Februar 2002 berichtete Dr. med. F.________, seine
Patientin sei in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit 50 %
arbeitsfähig. Er begründete dies am 3. April 2002 mit wieder aufgetretenen
intensiven lumboischialgieformen Schmerzen, welche neu therapiert werden
müssten. Am 19. Dezember 2002 unterzog sich die Beschwerdeführerin an der
Rheumapoliklinik des Spitals Y.________ einer Untersuchung. Das darauf
beruhende Gutachten vom 2. Juni 2003 attestiert keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, soweit optimale Bedingungen, das heisst eine leichte Arbeit
in wechselnder Position - wobei Perioden von dauerndem Sitzen/Stehen auf 20
Minuten begrenzt seien -, eingehalten würden. Die Ablehnungsverfügung vom 27.
August 2003, bei welcher ein Invaliditätsgrad von 25 % ermittelt wurde,
beruht auf dieser gutachtlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit.

6.2 Am 16. Oktober 2003 wurden an der Klinik X.________ die locker gewordenen
Gelenke L3/L4 CT-gesteuert betäubt, womit die Ursache der Schmerzen sicher
diagnostiziert und diese eliminiert werden konnten. Prof. Dr. med. B.________
erachtete die Arbeitsfähigkeit auf 50 % beschränkt. Gemäss letztinstanzlich
eingereichten Arztzeugnissen des Dr. O.________, Oberarzt Radiologie am
Spital G.________ vom 12. August 2004, des Dr. med. L.________, Facharzt FMH
für Neurochirurgie, vom 30. August 2004 und des Dr. med. F.________ vom 15.
September 2004 verschlechterte sich der Gesundheitszustand, sodass auf den
22. Oktober 2004 erneut eine Wirbelsäulenoperation (Metallentfernung L4/5,
Dekompression L3/4 und PLIF-Spondylodese L3/4, Diam L2/3) geplant wurde.

6.3 Somit haben sich seit Aufhebung des Rentenanspruchs die Verhältnisse
wiederum verschlechtert. Da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ist
indessen die Anspruchsprüfung auf den 8. März 2004 zu beschränken. Über
seither eingetretene Änderungen wird die IV-Stelle neu zu entscheiden haben.
Das Gutachten vom 2. Juni 2003 beruht auf Untersuchungen vom 19. Dezember
2002, sodass es nur die gesundheitlichen Verhältnisse bis zu jenem Zeitpunkt
wiedergibt. Hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit ist darauf
abzustellen. Die Differenz zur Beurteilung liegt lediglich darin, dass die
Gutachter der Rheumaklinik die optimalen Bedingungen beschreiben, unter
welchen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, wogegen Dr. med.
F.________ davon ausgeht (Schreiben vom 26. September 2003), es sei
unmöglich, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Der Vorinstanz ist
jedoch darin beizupflichten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für die
Beschwerdeführerin trotz ihrer Rückenbeschwerden und der damit verbundenen
Notwendigkeit, die Position ungefähr alle 20 Minuten zu wechseln, noch einen
namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen hält. Für
die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würde (AHI 1998 S. 287). Der Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst u.a. einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Es ist daher von einer
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten
im beschriebenen Rahmen auszugehen, soweit das auf Untersuchungen vom
Dezember 2002 beruhende Administrativgutachten in zeitlicher Hinsicht nicht
durch neue Entwicklungen bis zum Einspracheentscheid Anfang März 2004
überholt worden ist.

6.4 Zeitlich jüngere Arztzeugnisse datieren vom 13. und 16. Oktober 2003.
Prof. Dr. med. B.________ berichtete von neuartigen Kreuzschmerzen, welche
durch Betäubung der Wirbelgelenke L3/L4 vollständig beseitigt werden konnten.
Er empfahl eine regelmässige Wiederholung. Wie sich aus dem Bericht des Dr.
med. L.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 30. August 2004 ergibt,
brachten die nachfolgenden Infiltrationen in den Spinalkanal keine anhaltende
Schmerzlinderung mehr. PD Dr. med. P.________, Neurochirurgie FMH, von der
Klinik X.________ fand am 16. April 2004 keine Anhaltspunkte für eine
Nervenwurzelkompression im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. Prof. B.________
und PD Dr. P.________ attestieren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie
beschreiben jedoch nicht, inwiefern und für welche Tätigkeiten die
Einschränkung gilt. Wie der Gesundheitszustand und die Arbeits- sowie
Erwerbsfähigkeit sich seit der Begutachtung im Dezember 2002 bis zum Erlass
des Einspracheentscheides am 8. März 2004 entwickelt hat, ist aufgrund der
verfügbaren Akten nicht zuverlässig zu beurteilen. Die IV-Stelle, an welche
die Sache zurückzuweisen ist, wird darüber ergänzende Abklärungen zu treffen
haben.

7.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung im kantonalen Verfahren sei zu bejahen. Ihr entsprechendes
Gesuch wurde mit dem angefochtenen Entscheid wegen mangelnder Bedürftigkeit
abgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Prozesses, bei welchem der Beschwerdeführerin sowohl
erst- als auch letztinstanzlich eine Parteientschädigung zusteht, werden die
Anträge auf unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. August 2004 und
der Einspracheentscheid der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2004 aufgehoben,
soweit damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom
1. September 1999 bis 30. September 2000 abgelehnt worden ist, und die Sache
wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzungen
im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab Dezember 2002 neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Schwyz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 5. August 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: