Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 600/2004
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I 600/04

Urteil vom 14. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

D.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 20. August 2004)

Sachverhalt:

A.
D. ________, geboren 1952, arbeitete von Juni 1998 bis zur aus
konjunkturellen Gründen erfolgten Entlassung per Ende September 1999 als
Betriebsangestellter für die Firma G.________. Er meldete sich am 20. Juni
2000 bei der Invalidenversicherung zur Umschulung an, worauf die IV-Stelle
des Kantons Solothurn Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht
durchführte und den Anspruch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21.
August 2000 ablehnte.
Am 3. September 2001 liess sich D.________ erneut durch das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Invalidenversicherung anmelden,
diesmal zum Rentenbezug. Die Verwaltung holte unter anderem einen Bericht des
Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 19. September 2001
ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle
(MEDAS) des Spitals X.________ (Expertise vom 24. September 2002 mit
psychiatrischem Teilgutachten vom 21. August 2002 sowie rheumatologischem
Teilgutachten des Dr. med. B.________, FMH Physikalische Medizin, speziell
Rheumaerkrankungen, vom 15. Juli 2002). Mit Verfügung vom 4. April 2003
sprach die IV-Stelle D.________ bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit
Wirkung ab dem 1. November 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu
und erachtete ihn in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Im Rahmen des anschliessenden Einspracheverfahrens nahm die Verwaltung einen
Bericht der Psychiaterin Frau Dr. med. L.________ vom 11. April 2003 zu den
Akten und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 ihre Verfügung
von April 2003.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 20. August 2004 ab. Das kantonale Gericht hatte
einen weiteren Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 11. Juli 2003 sowie
einen Ausbildungsbericht der R.________ vom 4. Februar 2004 zu den Akten
genommen und einen Ergänzungsbericht der MEDAS vom 20. Februar 2004
veranlasst.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine ganze, eventualiter eine
dreiviertel Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (17. Juni 2003) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall
die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen des IVG anwendbar.

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16
ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2001 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet; damit ist teilweise ein
rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten
des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG
abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs -
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und
- bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter
Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8
ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der
Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und
Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine
substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung an
Stelle der zugesprochenen halben Rente. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS von
September 2002 und Februar 2004 ab und geht von einer leidensangepassten
Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus; das kantonale Gericht betont in
dieser Hinsicht, die Ärzte der MEDAS hätten zu Recht festgestellt, der
Versicherte müsse sich einer medikamentösen Therapie unterziehen.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die MEDAS auf die Vorlage
der abweichenden Einschätzung durch die Psychiaterin Frau Dr. med. L.________
hin "anstelle einer Klärung der aktuellen Situation ... zur Verteidigung
ihrer Erstmeinung geschritten" sei. Bei divergierenden ärztlichen
Auffassungen sei das Problem aber nicht dahin zu lösen, dass die
Erstgutachter zu einer erneuten Stellungnahme einzuladen seien, sondern es
sei eine Drittmeinung einzuholen.
Es ist nahe liegend, dass die Ärzte der MEDAS als Verfasser der Expertise von
September 2002 zur abweichenden Auffassung der Frau Dr. med. L.________
Stellung nahmen, da sie sich bereits mit der Situation des Versicherten
beschäftigt hatten. Mit der erneuten Vorlage der Sache an die MEDAS liegt ein
begründetes und ohne weiteres nachvollziehbares Vorgehen des kantonalen
Gerichts vor. Die gewählte Vorgehensweise rechtfertigt sich im Übrigen umso
mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nicht mitgeteilt
hatte, dass er bereits bei der Psychiaterin Frau Dr. med. L.________ eine
Therapie angefangen hatte; damit erhielt die MEDAS - wenn auch erst
nachträglich - doch noch umfassende Kenntnis des medizinischen Sachverhalts.

2.2 Die Gutachter der MEDAS stellen in der Expertise von September 2002 die -
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Diagnosen eines
Panvertebralsyndroms ohne radikuläre Symptomatik sowie einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung. Sie erachten eine leidensangepasste Tätigkeit
(Positionswechsel, Lockerungsmöglichkeit bei Verharren in einer Position,
Tragen von Lasten bis sechs Kilogramm mit Pausen, Gehstrecke von 500 m bis 1
km mit anschliessender zehnminütiger Pause, initial kein Produktionsdruck)
während vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar. Dies haben die Experten
in ihrer Ergänzung von Februar 2004 bestätigt. Das Gutachten und der
Zusatzbericht der MEDAS sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen
auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden,
sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Damit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125
V 353 Erw. 3b/bb).

2.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. August 2002 wird aufgrund der
psychologischen Tests ein depressives Syndrom ausgeschlossen, was sich auch
mit dem klinischen Eindruck decke. Nachdem Frau Dr. med. L.________ in ihrem
Bericht vom 11. April 2003 - neben einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung - eine chronische mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom diagnostiziert hatte, hielt die MEDAS im
Ergänzungsbericht vom 20. Februar 2004 fest, der Ärztin sei zuzustimmen,
"dass der Versicherte in ihren Augen unter einem depressiven Syndrom und
einer zusätzlichen somatoformen Schmerzstörung litt"; diese Sichtweise sei
mit den Befunden des psychiatrischen Zusatzgutachtens durchaus in Einklang zu
bringen, "wenn man schwankende Symptomatik und unterschiedliches
diagnostisches Verständnis von Krankheitsentitäten innerhalb der Psychiatrie
berücksichtigt". Diese Auffassung überzeugt; der von Frau Dr. med. L.________
als chronische mittelgradige depressive Episode diagnostizierte Sachverhalt
ist demnach von den Gutachtern der MEDAS im Rahmen der somatoformen
Schmerzstörung bereits berücksichtigt worden, sodass in dieser Hinsicht
nichts gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spricht (vgl. BGE 125 V 353
Erw. 3b/bb). Weiter wird zu Recht auf die mangelnde Compliance des
Versicherten hingewiesen. Die Psychiaterin Frau Dr. med. L.________ führt im
Bericht vom 11. April 2003 denn auch aus, dass eine "gezielte medikamentöse
antidepressive Therapie, welche indiziert wäre, ... sich aufgrund der
Compliance-Schwierigkeiten des Patienten erschwert" zeigte, nachdem die
Ärztin schon vorher im gleichen Rapport darüber berichtet hatte. Entgegen der
Aussage in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus den
medizinischen Akten im Übrigen kein Hinweis, dass der Versicherte die
Medikamente korrekt eingenommen hätte (vgl. auch Erw. 2.2.2 hienach). Damit
ist auch in dieser Hinsicht von der Auffassung der Experten der MEDAS
auszugehen und eine medikamentöse Therapie als zumutbar zu erachten und im
Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Wenn die
MEDAS im Übrigen eine Therapie als zumutbar erachtet, geht sie selbstredend
davon aus, dass der Versicherte fähig ist, sich dieser Therapie zu
unterziehen; einer expliziten diesbezüglichen Aussage bedarf es - entgegen
der Auffassung in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 29. April 2004 -
nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Frau Dr. med. L.________
ausdrücklich auch die "psychosoziale Situation" des Versicherten
berücksichtigt. Damit zieht sie jedoch invaliditätsfremde Gesichtspunkte in
ihre Beurteilung ein, was im Sozialversicherungsrecht nicht angeht (BGE 130 V
356 Erw. 2.2.5; 127 V 299 Erw. 5a) und daher keine Zweifel an der
Einschätzung der MEDAS zu wecken vermag.

2.2.2 Der Beschwerdeführer führte auf Veranlassung der
Arbeitslosenversicherung von August 2003 bis Februar 2004 eine Abklärung in
der R.________ durch, welche mit Bericht vom 4. Februar 2004 eine
Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % bei einem Arbeitspensum von 50  %
rapportierte. Diese Auffassung vermag ebenfalls keine Zweifel an der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Gutachten der MEDAS zu wecken,
denn es handelte sich um eine Abklärung für die Belange der
Arbeitslosenversicherung, welche vom realen Arbeitsmarkt ausgeht und ihre
Untersuchungen auf dieses Ziel hin ausrichtet, während die
Invalidenversicherung einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigen muss
(Art. 16 ATSG sowie z.B. Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Im Bericht
wird zwar deutlich darauf hingewiesen, dass die Leistungseinbussen
gesundheitsbedingt und auch auf Medikamente zurückzuführen seien, jedoch sind
diese Äusserungen nicht von einem Arzt unterzeichnet und geben vor allem nur
die Einschätzung des Versicherten wieder; dieser sprach bereits gegenüber
seiner Ärztin von einer Unverträglichkeit gegenüber diversen Medikamenten,
was diese im Bericht vom 11. April 2003 aber als "Compliance-Schwierigkeiten"
wertete. Es ist in dieser Hinsicht auch nicht anzunehmen, die Betreuer der
R.________ hätten den Therapieplan des Versicherten überwacht oder gar
mitgestaltet, sondern diese haben die Angaben des Beschwerdeführers
naturgemäss als korrekt übernommen. Allein aufgrund des Berichtes der
R.________ kann deshalb - entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch nicht davon ausgegangen werden, der
Versicherte habe die Medikamente tatsächlich eingenommen, sodass die
Leistungseinbusse in vollem Umfang leidensbedingt gewesen sei und die
Einschätzung der MEDAS deshalb nicht überzeuge. Schliesslich ist den
Gutachtern der MEDAS bereits aus der Ameldung zum Rentenbezug bekannt
gewesen, dass der Versicherte schon während eines früheren Einsatzes in der
R.________ (Dezember 2000 bis Juni 2001) bei einem Pensum von 50 % keine
volle Leistung erbracht hatte.

2.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien die Kriterien für die
Anerkennung einer invalidisierenden Wirkung einer Schmerzverarbeitungsstörung
im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 erfüllt. Dem ist zu entgegnen,
dass eine Schmerzverarbeitungsstörung nicht per se zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit führt, sondern dass dies im Einzelfall abzuklären ist.
Zudem haben die Gutachter der MEDAS eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Aus BGE 130 V 352 kann der Versicherte deshalb nichts zu seinen Gunsten
ableiten.

2.2.4 Es ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für
leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen; weitere Abklärungen sind nicht
notwendig.

2.3 Nicht zu beanstanden und auch nicht bestritten ist die vorinstanzliche
Festsetzung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sowie die
Bestimmung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens
(Invalideneinkommen). Der Versicherte rügt jedoch den behinderungsbedingten
Abzug von 15 %, da er nicht nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sei,
sondern ihm auch nur noch spezielle Arbeiten möglich seien; weiter habe das
kantonale Gericht weder sein Alter gebührend berücksichtigt noch der Tatsache
Rechnung getragen, dass die Praktiker der R.________ bloss eine
Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % bei einem Pensum von 50 % angenommen
hätten.
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des
Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom
Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht
generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das
hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6
mit Hinweis).
In Anbetracht der Einschränkungen des Versicherten kann nicht davon
gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des
behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen
sollen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Merkmale der
Teilzeitarbeit sowie der Einschränkung auf leidensbedingte Tätigkeiten hat
das kantonale Gericht im Umfang von 15 % berücksichtigt, was keine Verletzung
des ihm zustehenden Ermessens darstellt. Die Auffassung der R.________,
wonach nur eine Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % bei einem Arbeitspensum
von 50 % vorliege, ist schon im Rahmen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 2.2.2
hievor) als nicht massgeblich erachtet worden und daher beim leidensbedingten
Abzug unbeachtlich (soweit sie sich nicht mit bereits im Abzug
berücksichtigten Gesichtspunkten deckt). Betreffend Alter des Versicherten
(zur Zeit des Einspracheentscheides im Juni 2003 knapp 51 Jahre) gilt, dass
sich dieses bei Hilfsarbeiten nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242
Erw. 4c).
Damit hat es bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % sein Bewenden, und der
von der Vorinstanz auf 58 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist nicht zu
beanstanden. Dies führt zu einem Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: