Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 594/2004
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I 594/04

Urteil vom 14. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Ackermann

T.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 23. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
T. ________, geboren 1956, arbeitete von Mai 1986 bis zur aus
wirtschaftlichen Gründen erfolgten Entlassung per Ende Juli 2000 als
Betriebsmitarbeiter für die Firma S.________. Er meldete sich am 4. Mai 2001
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des
Kantons Solothurn mehrere Berichte (mit medizinischen Vorakten) des
Hausarztes Dr. med. W.________ sowie einen Bericht der ehemaligen
Arbeitgeberin vom 17. Mai 2001 einholte. Im Weiteren veranlasste die
Verwaltung ein Gutachten des Spitals B.________ vom 28. August 2001 sowie
eine Expertise der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 20.
September 2002. Schliesslich liess die IV-Stelle T.________ durch das
Institut Z.________, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 14. Februar
2003 mit psychiatrischer Untersuchung vom 7. Januar 2003 und
rheumatologischer Untersuchung vom 7. Januar 2003). Mit Verfügung vom 29.
August 2003 sprach die IV-Stelle T.________ bei einem Invaliditätsgrad von 61
% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Im Rahmen des von T.________ angehobenen
Einspracheverfahrens nahm die Verwaltung je einen Bericht des Spitals
F.________ vom 13. August 2003, des Dr. med. W.________ vom 5. September 2003
sowie des Dr. med. P.________ vom 23. September 2003 zu den Akten. Mit
Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 bestätigte die IV-Stelle ihre
Verfügung von August 2003.

B.
Die dagegen unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. R.________ vom 30.
Januar 2004 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 23. Juli 2004 ab.

C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Gleichzeitig lässt er
einen weiteren Bericht des Dr. med. R.________ vom 13. September 2004
einreichen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (23. Dezember 2003)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16
ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2001 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG
abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs -
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und
- bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter
Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8
ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der
Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und
Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine
substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung der Gutachter des
Instituts Z.________ von Februar 2003 ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit
von 60EUR% in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit
aus. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es sei auf die
Meinung des Dr. med. R.________ abzustellen und von einer vollEURstänEURdigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

2.2
2.2.1Die Ärzte des Instituts Z.________ diagnostizieren in ihrer Expertise
vom 14.EURFebruar 2003 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4), ein chronisches Schmerzsyndrom mit Ausweitung in multilokuläres
Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) sowie eine chronische Hepatitis B (ICD-10
B18.1). Im Rahmen der multiEURdisEURziEURpliEURnären Konsensbesprechung
gingen die Gutachter davon aus, dass die Schmerzen am Bewegungsapparat
teilweise organischen Korrelaten (deEURgenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule) zugeordnet werden könnten; aus rheumatologischer Sicht seien
deshalb und wegen der FehlEURhaltung sowie der muskulären Dysbalance keine
schwer wirbelEURsäulenEURbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar. In
internistischer und psychiatrischer Hinsicht sei dem Versicherten eine
Leistung im Umfang von mindestens 60EUR% zumutbar. Zusammenfassend wird in
der ExEURperEURtise ausgeführt, dass seit April 2000 eine um 40EUR%
eingeschränkte ArEURbeitsEURfähigkeit bestehe, und körperlich leichte bis
intermittierend mittelEURschwere Tätigkeiten - so auch die angestammte -
weiterhin zu mindeEURstens 60%  möglich seien. Das Gutachten des Instituts
Z.________ vom 14.EURFeEURbEURruar 2003 ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allEURseiEURtigen UnterEURsuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden;
zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der
medEURiziEURnischen Situation einleuchtend und enthält begründete
SchlussEURfolEURgeEURrungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser
Expertise grundEURsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw.
3b/bb).

2.2.2 Dagegen vermögen die Berichte des Dr. med. R.________ vom 30.EURJanuar
2004 und 13. September 2004 - Letzterer beschreibt den ZuEURstand des
Versicherten kurz nach Erlass des EinspracheEURentEURscheides und ist deshalb
hier zu beachten (RKUV 2001 Nr. U 419 S.EUR101) - weder zu einer anderen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch Zweifel an der
Zuverlässigkeit der gutachterlichen AusEURführungen zu wecken (vgl. BGE 125 V
353 Erw. 3b/bb):
- Der Arzt verfügte nicht über alle Vorakten, sondern gemäss eigener
AnEURgabe nur über den Bericht des Dr. med. P.________ und das GutEURachten
des Instituts Z.________ (in welchem zwar die restlichen medizinischen Akten
zuEURsammengefasst sind, was jedoch eine Berücksichtigung der Originalquellen
nicht ersetzen kann); schon aus diesem Grund kann im Übrigen nicht
entscheidwesentlich auf die Einschätzung des Dr. med. R.________ abgestellt
werden.
- Im Bericht vom 13. September 2004 erläutert Dr. med. R.________, dass
"Psychosomatik in der Rehabilitation ... integrierte
bioEURpsyEURchoEURsoziale Medizin" heisse. Damit wird klar zum Ausdruck
gebracht, dass der Arzt in seiner Einschätzung invaliditätsfremde -
insbesondere psyEURchoEURsoziale und soziokulturelle - Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, die jeEURdoch im Sozialversicherungsrecht unbeachtlich
sind (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5; 127 V 299 Erw. 5a). Insoweit verwendet die
RechtEURsprechung nicht einen biopsychosozialen, sondern einen
bioEURpsyEURchischen Begriff der Arbeitsunfähigkeit.
- Für Dr. med. R.________ korrespondiert der Muskelschmerz des
BeEURschwerdeEURführers mit dem Nachweis einer Fehlform und Fehlhaltung der
Wirbelsäule sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. In dieser Hinsicht
stimmt seine Meinung mit derjenigen der Gutachter des Instituts Z.________
überein, welche die geklagten Beschwerden teilweise mit deEURgenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule, Fehlhaltung und DysEURbalance erklären. Im
Gegensatz zu den Experten des Instituts Z.________ geht Dr. med. R.________
jedoch davon aus, dass es im Fall des Versicherten "kein naheliegendes
psycho-dynamisches Konstrukt [gebe], um seinen Schmerz in erster Linie oder
gar ausschliesslich seelisch zu interEURpreEURtieren", was bei der Diagnose
einer anhaltenden somatoformen SchmerzEURstörung jedoch verlangt werde. In
dieser Hinsicht fällt aber auf, dass sich der Arzt mit keinem Wort über die
Probleme am ArEURbeitsEURplatz und die vom Beschwerdeführer als ungerecht
empfundene Kündigung äussert, obwohl der psychiatrische Gutachter des
Instituts Z.________ festEURgestellt hat, dass die Kündigung den Versicherten
"in seinen GeEURdanken und Träumen" verfolgt und er auch in den Gesprächen
immer wieder auf dieses Thema zurückkommt (zur Zeit der Begutachtung im
Januar 2003 lag die Kündigung bereits zweieinhalb Jahre zurück). Diese
Feststellungen waren Dr. med. R.________ aus dem Gutachten des Instituts
Z.________ bekannt; von einer Änderung resp. Verarbeitung dieser, den
VerEURsicherten offensichtlich sehr stark belastenden, Kündigung wird nichts
berichtet. Weiter geht der Arzt nicht auf die Feststellung des
rheuEURmaEURtoEURlogischen Gutachters des Instituts Z.________ ein, wonach
eine strikt die linke Seite beEURtreffende, neurologisch nicht erklärbare
Hypästhesie auffalle, die im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen
sei. Da eine AusEUReinandersetzung mit diesen entscheidenden Punkten fehlt,
sind die Berichte des Dr. med. R.________ nicht vollständig und vermögen
deshalb keine Zweifel an den Ausführungen im Gutachten des Instituts
Z.________ von Februar 2003 zu wecken.

2.2.3 Aber auch die Berichte der Psychiatrischen Dienste des Kantons
Solothurn vom 20. September 2002 und des Dr. med. P.________ vom 23.
September 2003 stellen keine Indizien dar, die gegen die
ZuEURverEURlässigkeit der Expertise des Instituts Z.________ sprechen (vgl.
BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb): So wird in Letzterer überzeugend dargelegt, dass
die PsyEURchiatrischen Dienste des Kantons Solothurn nur die subjektiven
BeEURschwerden aufgenommen und dementsprechend die
ArEURbeitsEURunEURfähigkeit festgesetzt hatten, ohne aber die Frage der
Zumutbarkeit zu erEURwähnen; weiter haben die Psychiatrischen Dienste zwar
von einer VerEURfestigung der depressiven Symptomatik gesprochen, jedoch
diese DiaEURgnose gar nicht gestellt. Dr. med. P.________ diagnostiziert in
seinem Bericht vom 23. September 2003 neben der somatoformen
SchmerzEURstörung zusätzlich eine depressive Persönlichkeitsstörung geEURmäss
ICD-10 F34.1, ohne jedoch zu begründen, weshalb er dies macht; seine
Auffassung und in der Folge auch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind
deshalb nicht nachvollziehbar. In diesem ZuEURsammenEURhang ist zudem auf die
Meinung des IV-Arztes zu verweisen, wonach die Diagnose gemäss ICD-10 F34.1
eine Dysthymie beEURschreibt, die weniger schwerwiegend als eine leichte
Depression sei.

2.2.4 Damit ist auf die Einschätzung der Experten des Instituts Z.________
abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % in
leidensEURanEURgeEURpassten Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Arbeit
zählt) ausEURzuEURgehen.

2.3 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Einkommen ohne
Invalidität (Valideneinkommen) anhand des im angestammten Beruf erzielten und
der Lohnentwicklung angepassten Entgelts festgesetzt hat. Zu Recht ist im
Weiteren das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens
(Invalideneinkommen) anhand der (der Lohnentwicklung angepassten)
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung bestimmt worden. Diese Einkommen sind denn auch nicht
bestritten. Der Versicherte rügt jedoch, dass das kantonale Gericht vom
Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug von bloss 10 %
vorgenommen habe. Vielmehr sei ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen, da er
nur noch teilerwerbstätig sein könne, als Anfänger einen tieferen Lohn habe
und schon 48 Jahre alt sei; weiter sei zu beachten, dass er Ausländer sei,
ein unterdurchschnittliches regionales Lohnniveau bestehe und die
Leistungsfähigkeit starken Schwankungen unterliege.

Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des
Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom
Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht
generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das
hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. mit
Hinweis).
In Anbetracht der Einschränkungen des Versicherten und der Umstände kann
nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die
Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen, da das kantonale Gericht die Teilzeitarbeit und die
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu Recht berücksichtigt hat. Das Alter
des Versicherten (zur Zeit des Einspracheentscheides im Dezember 2003 gut 47
Jahre) fällt nicht ins Gewicht, abgesehen davon, dass Hilfsarbeiten auf dem
hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG
resp. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten
auch nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dasselbe muss für
die Dauer der Betriebszugehörigkeit im Rahmen von Hilfsarbeiten gelten. Die
Nationalität des (offensichtlich über eine Niederlassungsbewilligung C
verfügenden) Versicherten kann angesichts der Tatsache, dass die
statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der
ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden (Urteil
S. vom 16. April 2002, I 640/00 [Zusammenfassung in HAVE 2002 S. 308]). Das
Lohnniveau der Region ist nach der Rechtsprechung keine zu berücksichtigende
Grösse (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5), während sich für die geltend gemachten
Schwankungen der Leistungsfähigkeit in den Akten nicht die geringsten
Hinweise finden und die verminderte Leistungsfähigkeit als solche vom
kantonalen Gericht im Rahmen des Abzuges berücksichtigt worden ist.

Damit ist der von der Vorinstanz auf 61 % festgesetzte Invaliditätsgrad nicht
zu beanstanden, was zum Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung führt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: