Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 586/2004
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I 586/04

Urteil vom 27. Oktober 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Bäumleingasse 2, 4001 Basel

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 23. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. März 2003 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1959
geborenen N.________ gestützt auf einen nach der
Invaliditätsbemessungsmethode für Teilerwerbstätige ermittelten
Invaliditätsgrad von 46.1 % und - ab 1. Mai 2001 - von 49.6 % sowie in
Bejahung eines wirtschaftlichen Härtefalls rückwirkend ab 1. Februar 2000
eine halbe Invalidenrente (samt Kinderrente) zu. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 7. August 2003.

B.
Hiegegen liess N.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 7. August 2003 sowie der Verfügung vom 25. März 2003
sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Zur Begründung führte sie an, im Gesundheitsfall wäre sie
entgegen der Annahme der IV-Stelle nicht bloss zu 30 %, sondern zu 80 %
erwerbstätig, sodass aufgrund der anerkannten vollständigen Einschränkung im
erwerblichen Bereich Anspruch auf eine ganze Rente bestehe; im Übrigen
betrage die Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen (ungewichtet) nicht
28 %, sondern gesamthaft 40-50 %. Ausgehend von einer hypothetischen
Teilerwerbstätigkeit von 50 % ohne Gesundheitsschaden ermittelte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in der Folge einen - den
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliessenden - Invaliditätsgrad
von insgesamt 64 %, was zur Abweisung der Beschwerde führte (Entscheid vom
23. Juni 2004).

C.
Die IV-Stelle Basel-Stadt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid  sei aufzuheben
und "die Richtigkeit unserer Verfügung vom 25.03.2003 bzw. des
Einspracheentscheides vom 7.08.2003 insofern zu bestätigen, als für die
Bemessung der Invalidenrente von einem Invaliditätsgrad von 49 % auszugehen
ist".

N. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
eventualiter sinngemäss auf Nichteintreten schliessen und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gestützt auf Art. 103 lit. c in Verbindung mit Art. 132 OG sowie Art. 201
Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit
Art. 89 IVV ist die IV-Stelle, welche die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
zu überprüfende Verfügung - und seit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 am 1.
Januar 2003: den zu überprüfenden Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 und Art.
56 f. ATSG) - erlassen hat, grundsätzlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidgenössische Versicherungsgericht befugt (BGE 130 V 516 f. Erw. 4.1;
vgl. auch SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125 Erw. 1 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 372
Erw. 2a betreffend Art. 201 lit. c AHVV [in der der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 202 AHVV [in Kraft gestanden
bis 31. Dezember 2002]).

1.2 Auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. c OG
ist Sachurteilsvoraussetzung, dass die zur Beschwerdeerhebung ermächtigte
Person oder Institution durch den angefochtenen Entscheid (formell) beschwert
ist, was voraussetzt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren
Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (BGE 123 II 115
Erw. 2a, 121 II 362 Erw. 1b/aa, 118 Ib 359 Erw. 1a; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983 S. 150 u. 155; André Grisel,
Traité de droit administratif, Bd. II S. 900; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998 S. 195 Rz 541 f.; Urteile S. vom 18. März 2005 [U 342/04] Erw. 1, A. vom
14. Oktober 2004 [U 327/03] Erw. 1 und S. vom 7. September 2004 [I 215/03]
Erw. 2.4). Massgebend hierfür ist das - allein anfechtbare (BGE 115 V 418
Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis) - Dispositiv des Entscheids (BGE 109
V 60 oben; ZAK 1974 S. 370 Erw. 2).

1.3 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich
einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage,
welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient
demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung.
Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand
einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv
anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung -
auch im Rahmen einer gestützt auf Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 103 lit.
c OG und Art. 201 Abs. 1 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
erhobenen Beschwerde - im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht
sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird; sodann ist zu
untersuchen, ob die Beschwerde führende Partei allenfalls ein schutzwürdiges
an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen
Verfügungsbestandteils hat (vgl. BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1
mit Hinweis).

2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht die von der
Versicherten mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente erhobene
Beschwerde entsprechend dem vernehmlassungsweise gestellten Antrag der
IV-Stelle vollumfänglich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher durch
das Dispositiv des kantonalen Entscheids nicht beschwert, womit es insoweit
an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. Erw. 1.2 hievor). Keine
formelle Beschwer begründet der Umstand, dass die Vorinstanz die Zusprechung
einer halben Invalidenrente aufgrund einer modifizierten
Invaliditätsbemessung und eines daraus resultierenden höheren
Invaliditätsgrades bestätigt hat (vgl. SVR 2002 IV Nr. 40 S. 125; Urteile A.
vom 14. Oktober 2004 [U 327/03] Erw. 1. und 2 und S. vom 23. Januar 2004 [C
192/03] Erw. 2.2 und 2.3, E. vom 10. Juni 2002 [I 596/01] Erw. 2b, J. vom 10.
Juni 2002 [I 730/01] Erw. 2). Der Invaliditätsgrad stellt nach dem unter Erw.
1.3 hievor Gesagten lediglich ein Begründungselement dar (BGE 125 V 415 ff.
Erw. 2), wogegen sich die formelle Beschwer allein aus dem Dispositiv des
Entscheids ergibt (Erw. 1.2 hievor).

2.2
2.2.1Die Beschwerdeführerin räumt ein, durch das Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheids nicht "berührt" zu sein. Ihr Rechtsbegehren zielt
denn auch - bei sinngemässer Auslegung - nicht auf Änderung des
vorinstanzlichen Dispositivs, sondern auf Feststellung der Richtigkeit des
von ihr ermittelten Invaliditätsgrades von 49 % (exakt: 49.6 %). Zur
Begründung des erforderlichen schutzwürdigen Interesses an einem
letztinstanzlichen Feststellungsentscheid (Erw. 1.3 hievor) macht sie
geltend, aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen - nach den
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts hier indessen nicht anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw.
1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und
1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329) - 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS
2003, 3837 ff.; BBl 2001 3205 ff.) hätte die Beschwerdegegnerin gemäss
vorinstanzlich ermitteltem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Januar 2004 neu
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und nicht - zufolge Abschaffung der
Härtefallrente im Rahmen der 4. IV-Revision - auf eine Viertelsrente. Die
IV-Stelle habe daher ein erhebliches Interesse an der letztinstanzlichen
Feststellung, dass der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad (gemäss Verfügung
vom 25. März 2003 und Einspracheentscheid vom 7. August 2003) korrekt sei.

2.2.2 Es trifft zu, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004
geltenden Fassung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger
als 70 % neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Bei Versicherten,
deren früher ermittelter Invaliditätsgrad in dieser Bandbreite liegt, hatte
die Verwaltung im Jahr 2004 von Amtes wegen zu überprüfen, ob dies auch nach
In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung der Fall ist, und gegebenenfalls - nach
Massgabe des hier anwendbaren Art. 88bis IVV (vgl. Urteil B. vom 11. Oktober
2005 [I 313/04] Erw. 2.2; siehe auch Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI] vom 1. Januar 2004, Rz
10.012) - per 1. Januar 2004 eine Anpassung des Rentenanspruchs vorzunehmen
(betreffend Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten vgl. lit. f der
Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision). Dabei handelt es sich nicht um
eine materielle Revision im Sinne von Art. 41 IVG, d.h. eine Anpassung einer
formell rechtskräftig zugesprochenen Rente an seither eingetretene,
anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, sondern allein
um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten an die
mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG. Die Pflicht der Verwaltung zur revisionsweisen Überprüfung des
Rentenanspruchs ergibt sich bei laufenden ganzen Invalidenrenten bei einem
Invaliditätsgrad von weniger als 70 % (aber mehr als 66 2/3 %; vgl. Art. 28
Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) unmittelbar aus
lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision (vgl. dazu Urteil B. vom
11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2 und 2.3). Bei den - hier
interessierenden - laufenden halben Invalidenrenten mit Invaliditätsgrad von
mindestens 60 % (aber weniger als 66 2/3 %) ist sie aus lit. d Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen abzuleiten, nach welchem die Neufassung des Art. 28
Abs. 1 IVG von ihrem In-Kraft-Treten an vorbehältlich bestimmter Ausnahmen
auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten gilt (vgl. auch
KSHI, a.a.O., Rz 10.011).

2.2.3 Mit der Frage, ob mit Blick auf die vorzunehmende Anpassung des
Rentenanspruchs an die seit 1. Januar 2004 geänderte Normenlage ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines bestimmten, im aktuellen
Beschwerdeverfahren nicht anspruchserheblichen Invaliditätsgrades besteht,
hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im jüngst ergangenen Urteil
B. vom 11. Oktober 2005 (I 313/04) befasst. Konkret hat es das schutzwürdige
Interesse einer gestützt auf einen vorinstanzlich ermittelten
Invaliditätsgrad von 69 % zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigten
Person an der - im Hinblick auf den mit der 4. IVG-Revision geänderten Art.
28 Abs. 1 IVG - beantragten Feststellung eines 70 % übersteigenden
Invaliditätsgrades verneint und hierzu begründungsweise erwogen:
"(Allein) die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die
ganze Rente der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten
Bestimmungen im Verlauf des Jahres 2004 gekürzt werden könnte (...),
begründet kein aktuelles, unmittelbares Interesse an der Feststellung eines
höheren Invaliditätsgrades bereits im vorliegenden Verfahren (...).
Versicherten, deren Invaliditätsgrad unter den bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Bestimmungen allenfalls zu tief festgesetzt worden war, muss es
hingegen insoweit, als der altrechtlich festgesetzte und zu einer ganzen
Rente berechtigende Invaliditätsgrad neurechtlich nur noch eine
Dreiviertelsrente zu begründen vermöchte, offen stehen, die entsprechende
Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4.
IV-Revision nötig geworden sind" (a.a.O., Erw. 3.1.2 und 3.2.1).
Diese Rechtsprechung vermeidet eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung
all jener Versicherten, die es unterlassen haben, einzig mit Blick auf
(mögliche) künftige Auswirkungen der 4. IV-Revision auf ihren laufenden
Rentenanspruch Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Sie räumt allen
gleichermassen die Möglichkeit ein, die ihres Erachtens für eine bisher zu
tiefe Festsetzung des Invaliditätsgrades sprechenden Gründe im
intertemporalrechtlichen Revisionsverfahren vorzubringen.

2.2.4 Die Rechtsprechung gemäss erwähntem Urteil B. vom 11. Oktober 2005 ist
analog auf die hier zu beurteilende Konstellation anwendbar, welche nicht
eine aus Sicht der versicherten Person nachteilige Herabsetzung, sondern eine
von der Verwaltung per 1. Januar 2004 voraussichtlich vorzunehmende Erhöhung
des Rentenanspruchs betrifft. Dementsprechend ist das schutzwürdige Interesse
der Beschwerdeführerin an der Feststellung, dass der Anspruch der
Versicherten auf eine halbe Invalidenrente auf einem Invaliditätsgrad von
49.6 % statt 64 % basiert, zu verneinen. Hingegen ist ihr - gleichsam als
Kehrseite der im Urteil B. vom 11. Oktober 2005 bejahten Möglichkeit der
versicherten Person, die Rüge eines vorgängig zu tief festgesetzten
Invaliditätsgrades im Rahmen des Revisionsverfahrens vorzubringen - die
Befugnis zuzusprechen, den bisher massgebend gewesenen Invaliditätsgrad
revisionsweise bezüglich sämtlicher rechtserheblicher Teilaspekte frei zu
überprüfen.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.

3.
Für den Fall, dass die Verwaltung den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad
von 49.6 % (gemäss Verfügung vom 25. März 2003 und Einspracheentscheid vom 7.
August 2003) per 1. Januar 2004 bestätigt, bleibt darauf hinzuweisen, dass
dieser Prozentsatz rechtsprechungsgemäss auf 50 % aufgerundet werden muss
(BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3; vgl. auch nicht publizierte Erw. 5.2 des
Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]), woraus ein Anspruch auf eine ordentliche
halbe Invalidenrente resultieren würde.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 OG
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 27. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: