Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 584/2004
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I 584/04

Urteil vom 28. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 20. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene S.________ meldete sich am 19. August 1999 unter Hinweis
auf einen Herzinfarkt, eine Herzoperation (Bypass) und sechs weitere
Eingriffe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (besondere
medizinische Eingliederungsmassnahmen) an. Die IV-Stelle Bern führte
erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte des damaligen Hausarztes Dr.
med. I.________, Innere Medizin FMH, vom 7. Oktober 1999 sowie der
kardiologischen Abteilung am Spital X.________ vom 6./9. September 1999 ein.
Weiter veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med.
U.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH (Gutachten vom 15. Februar 2000),
und holte einen Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. D.________, Innere
Medizin FMH, vom 19. September 2001 ein. Mit Verfügung vom 19. November 2001
wies sie das Leistungsbegehren ab, da sich S.________ einer beruflichen
Abklärung widersetzt habe, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht
abschliessend hätten geprüft werden können. S.________ liess hiegegen beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben, worauf die IV-Stelle
die Verfügung wiedererwägungsweise aufhob und das kantonale Gericht das
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb.
Am 19. März 2003 sprach die IV-Stelle S.________ eine Berufsberatung und
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Nachdem sich
S.________ zunächst auf entsprechende Schreiben der IV-Stelle nicht gemeldet
hatte, konnte die Abklärung vom 27. Januar bis 21. Februar 2003 (extern) in
der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) durchgeführt werden.
Am 17. September 2003 sprach die IV-Stelle S.________ eine halbe
Invalidenrente ab 1. November 1999 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies
sie am 10. Mai 2004 ab.

B.
S.________ liess Beschwerde erheben und unter Aufhebung des
Einspracheentscheides die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 1999
beantragen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 20. August
2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern. In prozessualer Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist bei der Prüfung eines allfälligen
schon vor In-Kraft-Treten des ATSG (am 1. Januar 2003) entstandenen
Leistungsanspruchs gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln der
Anspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Mit BGE 130
V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche
Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen
Recht entwickelte Judikatur kann somit im neuen Recht übernommen und
weitergeführt werden. Gleiches gilt für die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG), welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist.
Für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2004 sind die
Bestimmungen der (auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen) 4. IV-Revision
zu beachten.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze betreffend die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]
sowie Art. 28 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2004 gültigen Form), die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG) und den bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von
Tabellenlöhnen gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI
1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff.
Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ergänzend hinzuweisen ist auf die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung, die darin besteht, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Schliesslich ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Versicherte rügt im Wesentlichen, die sich bei den Akten befindlichen
medizinischen Berichte seien nicht mehr aktuell, sein Gesundheitszustand im
Allgemeinen und insbesondere in psychischer Hinsicht habe sich weiter
verschlechtert. Soweit die BEFAS eine Beurteilung der aus psychischen Gründen
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vornehme, überschreite sie ihre Kompetenzen;
daran ändere auch die Mitwirkung eines Arztes nichts. Es sei ein aktuelles
multidisziplinäres Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer stützt sich
dabei massgeblich auf ein Schreiben des Dr. med. R.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 15. Juni 2004, an seinen Rechtsvertreter, worin der Arzt
ausführte, der Versicherte sei sehr undiszipliniert und halte sich nicht an
Abmachungen; er sei vergesslich und schlafe tagsüber stundenlang. Die
Bluthochdruck- und cholesterinsenkende Therapie habe er vernachlässigt, Sport
betreibe er nicht. Es erscheine dringlich, die psychischen Hemmungen und
Probleme psychiatrisch erneut abklären zu lassen um beurteilen zu können,
inwieweit die Arbeitsfähigkeit dadurch dauernd beeinträchtigt sei. Das
Gutachten des Dr. med. U.________ aus dem Jahre 2000 sei überholt.

3.2 Der damalige Hausarzt Dr. med. I.________ führte am 7. Oktober 1999 aus,
die somatischen Beschwerden stünden einer angepassten Tätigkeit nicht im
Wege. Hingegen seien die psychischen Auffälligkeiten limitierend. Eine
gewisse Einsichts- und Disziplinlosigkeit sei sicher vorhanden. Der
Psychiater Dr. med. U.________ hielt in seinem Gutachten vom 15. Februar 2000
fest, die schwere narzisstische Störung sowie die depressive Verstimmung
schränkten die Arbeitsfähigkeit seit unbestimmter Zeit "im Ausmass von etwa
50 %" ein. Auch in einer leichten manuellen Tätigkeit betrage die
Arbeitsfähigkeit kaum mehr als 50 %. Dr. med. D.________, bei dem sich der
Versicherte ab 23. Mai 2001 in Behandlung befand, führte mit Arztbericht vom
19. September 2001 aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Für die
Tätigkeit als Gipser bestehe seit November 1998 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit; seit November 2000 sei der Versicherte unter
Berücksichtigung der physischen Einschränkungen (koronare Herzkrankheit,
chronische Bronchitis) sowie der schwierigen sozialen Situation
(Alkoholkrankheit der Ehefrau, häufige Übernahme von Elternpflichten für den
1997 geborenen Sohn) als Gipser oder in einer anderen Tätigkeit (z.B. als
Hilfsmaler, wobei darauf zu achten sei, dass es sich um körperlich leichte
Arbeiten handle) wahrscheinlich wieder zu 50 % arbeitsfähig. Während der vom
27. Januar bis 21. Februar 2003 dauernden beruflichen Abklärung in der BEFAS
gab der Versicherte an, er habe zwar Rückenprobleme, diese seien aber im
Alltag, sofern er sich etwas vorsichtig bewege, nicht schlimm. Auch mit den
Einschränkungen durch die Herzprobleme komme er gut zurecht, lediglich
Treppensteigen sei mühsam. Viel mehr zu schaffen mache ihm die psychische
Belastung. Er werde rasch nervös und es wachse ihm alles über den Kopf. Zudem
leide er an Schuppenflechte an den Fingern, die gewisse manuelle Tätigkeiten
erschwere, und an Gehörproblemen, die sich aber in normalen
Gesprächssituationen nicht auswirkten. Sodann erklärte er, mit seinem Alter,
den gesundheitlichen Problemen und seiner Vergangenheit (Fremdenlegion,
Straffälligkeit) rechne er nicht damit, beruflich noch eine Chance zu haben.
Die Gutachter der BEFAS kamen zum Schluss, in einer körperlich wenig
belastenden Tätigkeit sei bei ganztägigem Einsatz eine 50%ige Leistung
zumutbar. Aus invaliditätsfremden Gründen (Vergangenheit mit Fremdenlegion
und Straffälligkeit; längere Abwesenheit vom Erwerbsleben) bestünden wenig
Chancen auf eine Anstellung. Die gesundheitlichen Probleme spielten dabei
kaum eine entscheidende Rolle. Der Versicherte sei aber interessiert an einem
Einsatz in einer geschützten Werkstätte.

3.3 Es trifft zu, dass die Begutachtung durch Dr. med. U.________ im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides (10. Mai 2004) mehr als vier Jahre zurück
lag. Zu prüfen ist, ob Hinweise auf eine seither eingetretene Veränderung des
(psychischen) Gesundheitszustandes bestehen. Aus den medizinischen Berichten
und den weiteren Unterlagen geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer
den an ihn gerichteten Aufforderungen schon im Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung oft nicht oder mit grosser Verzögerung nachkam. Soweit Dr. med.
R.________ am 15. Juni 2004 darauf hinwies, der Versicherte sei sehr
undiszipliniert und halte Abmachungen nicht ein, sind dies keine neuen
Tatsachen, die auf eine Verschlimmerung der (psychischen) Leiden hindeuten.
Ebenso wenig ist die berufliche Perspektivelosigkeit erst unlängst
aufgetreten, diese machte sich bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr.
med. U.________ bemerkbar. Schliesslich erlaubt auch der Umstand, dass die
Bluthochdruck- und cholesterinsenkende Therapie vernachlässigt wurde und der
Beschwerdeführer keinen Sport treibt, keinen Schluss auf eine Zunahme der
psychischen Probleme. Aus dem Schreiben des Dr. med. R.________ geht somit
keine überwiegend wahrscheinliche Verschlechterung aus psychischer Sicht
hervor. Entgegen den Vorbringen des Versicherten kann auch dem
Situationsbericht der Stelle für Soziale Dienstleistungen vom 14. Oktober
2003 kein Hinweis auf eine Verschlimmerung der Leiden oder gar auf eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Vielmehr erachtete der
zuständige Sozialarbeiter berufliche Eingliederungsmöglichkeiten als valable
Alternative zur vollständigen Berentung. Auf die beantragte neuerliche
Abklärung ist daher zu verzichten.

3.4 Soweit der Versicherte vorbringt, wenn bereits aus psychischer Hinsicht
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, müsse sich die somatisch attestierte
Arbeitsunfähigkeit erhöhend auf die gesamte Arbeitsunfähigkeit auswirken,
kann ihm nicht gefolgt werden. Denn mehrere, auf verschiedenen
Krankheitsfaktoren beruhende Beschwerden können in ihrer Kumulation im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung einen höheren, aber auch einen niedrigeren Grad an
Behinderung ergeben, als dies bei separater Beurteilung (und anschliessender
Addition) zutreffen würde, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hingewiesen
hat (vgl. auch Urteil P. vom 5. März 1986, U 47/84). Es fehlt an
Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass die - unbestrittenerweise
vornehmlich aus psychischen Gründen - um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
unter Berücksichtigung der somatischen Beeinträchtigungen zusätzlich
vermindert wäre. Den Einschätzungen des Dr. med. I.________ und des Dr. med.
U.________, insbesondere aber auch den aktuelleren Berichten des Dr. med.
D.________ und der Gutachter der BEFAS ist zu entnehmen, dass unter
Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen eine 50%ige leichte
Tätigkeit zumutbar ist.

4.
Zu beurteilen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich auswirkt.

4.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U
168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen
ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I
793/02, Erw. 4.1; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). Zu beachten ist überdies, dass
nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend sind.
Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).

4.2 Der Rentenbeginn ist unbestrittenermassen auf den 1. November 1999 zu
veranschlagen, weshalb die Einkommensverhältnisse zu jenem Zeitpunkt relevant
sind.

4.2.1 Vorinstanz und Verwaltung haben das Valideneinkommen auf Fr. 50'673.-
beziffert, wobei den Akten lediglich der Hinweis zu entnehmen ist, dass diese
Angaben auf der letzten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten
Tätigkeit als Bauarbeiter/Arbeitsloser beruhten. Aus den Unterlagen ergibt
sich, dass der Versicherte vom 10. Juni 1997 bis 9. Juni 1999 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr.
4177.- bezog. Dieser Verdienst ist dem Valideneinkommen zu Grunde zu legen.
Für das Jahr 1997 ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 50'124.-. Bezogen
auf das Vergleichsjahr 1999 resultiert unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von + 0,7 % (1998) und + 0,3 % (1999; Die
Volkswirtschaft 6/2004, Tabelle B10.9, S. 91) ein Valideneinkommen in der
Höhe von Fr. 50'626.30.
Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 betrug der standardisierte Monatslohn bei 40
Arbeitsstunden im Baugewerbe für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor Fr. 4344.- (LSE 1998 Tabelle TA1,
S. 25). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahre 1999 für
Männer im Baugewerbe von - 0,5 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung
2001, Tabelle T1.193, S. 32) und unter Einbezug der geringeren
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Baugewerbe des Jahres 1999
(1998: 42,3 Stunden; 1999: 42,1 Stunden; Die Volkswirtschaft 6/2004, Tabelle
B9.2, S. 90) ergibt sich ein Einkommen von monatlich Fr. 4301.84 bzw.
jährlich Fr. 51'622.10. Der zuvor errechnete Validenlohn in der Höhe von Fr.
50'626.30 liegt damit leicht (um Fr. 995.81 oder 1,93 %) unter dem
Durchschnittswert.

4.2.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens haben Vorinstanz und
Verwaltung zu Recht auf Tabellenlöhne abgestellt. Dieses Vorgehen wurde vom
Versicherten auch nicht in Frage gestellt. Gemäss LSE 1998 betrug der
Zentralwert des standardisierten Monatslohns bei 40 Arbeitsstunden in für
Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im
privaten Sektor Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn; vgl. LSE 1998
Tabelle A1 S. 25). Unter Einbezug der Nominallohnentwicklung im Jahre 1999
von 0,3 % und der damaligen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91,
Tabelle B10.2) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 53'676.- (Fr.
4473.- x 12). Dieses Einkommen übersteigt - wie der Beschwerdeführer an sich
zu Recht vorbringt - das als Valideneinkommen errechnete (Erw. 4.2.1).
Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die versicherte Person
aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als
sie hätte erzielen können und ist anzunehmen, dass sie angesichts ihrer
ungenügenden Qualifikationen nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen
Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann bei einer deutlichen Abweichung
der Durchschnittswert  um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst den durchschnittlichen
Lohn unterschritt (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen; Urteil A. vom 18.
November 2003, I 64/03, Erw. 5.1.2 und 5.2.1). Davon abgesehen, dass bei
einer Differenz von 1,93 % eine deutliche Abweichung vom Durchschnittslohn
fehlt, bliebe ein solcher Abzug ohne Einfluss auf den Rentenanspruch, wie
nachfolgend gezeigt wird. Unter Berücksichtigung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 26'838.-
(bzw. unter Berücksichtigung des Abzuges von 1,93 % ein solches von Fr.
26'320.-).
4.2.3 Vorinstanz und Verwaltung haben den behinderungsbedingten Abzug auf 20
% festgesetzt. Dies ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit.
a OG) nicht zu beanstanden. Bei einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr.
21'470.40 (Fr. 21'056.-) und einem Valideneinkommen von Fr. 50'626.30 beträgt
der Invaliditätsgrad somit gerundet 58 % (BGE 130 V 121). Die vorinstanzliche
Berechnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Andreas
Gafner, Biel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: