Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 579/2004
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I 579/04

Urteil vom 18. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Hochuli

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Alain Joset,
Rebgasse 15, 4410 Liestal

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 23. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1946, arbeitet seit 1967 als gelernte Goldschmiedin
anfänglich im Verkauf und später in einer Bürotätigkeit für die Firma
X.________ AG in der Filiale Z.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Ab 1.
April 1998 reduzierte sie ihr Pensum auf 80 %. Wegen seit April 2000
anhaltender Rückenschmerzen und einer ohne nachhaltigen Erfolg im Februar
2001 durchgeführten Spondylodese mit Fixateur interne L3-5 meldete sie sich
am 8. Oktober 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Seit
Eintritt des Gesundheitsschadens besteht eine ständige Arbeitsunfähigkeit
zwischen 50 und 100 %. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen,
insbesondere einer Haushaltabklärung vom 30. Juli 2002 und einer
orthopädischen Begutachtung durch Dr. med. R.________ sprach ihr die
IV-Stelle Basel-Stadt mit Wirkung ab 1. April 2001 gestützt auf einen
ermittelten Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung
vom 25. Februar 2003). Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom
23. Juli 2003 fest, wobei sie einen "Gesamt-Invaliditätsgrad von 63,5 %"
anerkannte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. Juni 2004 gut, hob
den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2001 an
die IV-Stelle zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids.

Während G.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell
auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die
Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben stets diese
Fassung gemeint] sowie Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in
Bezug auf die Ausführungen zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte
im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2,
114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE
125 V 352 Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122
V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Richtig ist auch die
Darlegung der Anforderungen an den Nachweis eines Soziallohnes (BGE 117 V 18
mit Hinweisen). Korrekt ist sodann der Hinweis darauf, dass die am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837)
keine Anwendung finden, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 23. Juli 2003) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur
Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Sodann ändert das
In-Kraft-Treten des ATSG nichts an der weiteren Anwendbarkeit der bisherigen
Praxis zur Invaliditätsbemessung nach der so genannten gemischten Methode
gemäss Art. 27bis IVV (BGE 130 V 393).

2.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Versicherte ihr langjährig
ausgeübtes Vollpensum bei 42,5 betriebsüblichen Wochenarbeitsstunden aus
invaliditätsfremden Gründen per 1. April 1998 freiwillig auf 80 % (d.h. 34 [=
42,5 x 0.8] Arbeitsstunden pro Woche) reduzierte und im Ausmass dieses
Pensums bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im April 2000 erwerbstätig
blieb. Seither war sie ständig mindestens 50 % arbeitsunfähig, wobei sie ihre
Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Arbeitsstelle verwertet.

3.
Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teilweise erwerbstätig
und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die gemischte Methode nach Art.
27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung (BGE 130 V 102 Erw. 3.4 mit Hinweis). Danach
ist die Invalidität unter Einbezug sowohl der Teilerwerbstätigkeit als auch
des Haushalts- oder sonstigen Aufgabenbereichs festzusetzen. Der für den
erwerblichen Bereich nach Art. 16 ATSG resultierende Invaliditätsgrad ist
dabei mit demjenigen Prozentsatz zu multiplizieren, welcher der an einem
Vollpensum gemessenen teilweisen Erwerbstätigkeit entspricht, die spezifische
Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich (nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 IVV; vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen) mit der
verbleibenden Differenz zu 100 % (vgl. BGE 130 V 102 Erw. 3.4 mit Hinweis).

4.
Streitig ist der Invaliditätsgrad. Dabei ist vorweg zu prüfen, ob die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 13) zu Recht davon ausging, dass
die effektive Entlöhnung den Leistungslohn um mindestens 66,66 % übersteige,
die vorhandene Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
mehr verwertbar sei und deshalb im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad
von 80 % (80 % Erwerbsanteil mit 100%iger Einschränkung) resultiere, so dass
sich unter Berücksichtigung der von der Verwaltung im Aufgabenbereich
Haushalt ermittelten Einschränkung von 8,8 % ein Gesamt-Invaliditätsgrad von
aufgerundet 89 % ergebe, welcher einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründe.

Demgegenüber vertritt die Beschwerde führende IV-Stelle gestützt auf ihren
Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003 die Auffassung, die Beschwerdegegnerin
sei in ihrer angestammten Erwerbstätigkeit zu 25 % arbeitsfähig. Bei
zumutbarer Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit erleide sie im erwerblichen
Bereich eine Einbusse von 68,38 %, welche hier zu einem Invaliditätsgrad von
54,7 % und zusammen mit der Einschränkung im Haushalt zu einem gesamthaften
Invaliditätsgrad von gerundet 64 % (= 54,7 % + 8,8 %) führe.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Entscheidend ist
dabei die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die
Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar
und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht
mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht
massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1).
4.2 Der Hausarzt Dr. med. S.________ schätzte die Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten auf Grund eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei engem
Spinalkanal, Status nach Operation im Februar 2001, Rezidivschmerzen und
wahrscheinlich erneuter Wurzelkompression gemäss Bericht vom 2. Januar 2002
auf 50 %. Präzisierend hielt er dazu fest, die angestammte Tätigkeit sei der
Beschwerdegegnerin während vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei einschränkend
zu beachten sei, dass sie keine Lasten tragen, nicht lange sitzen und sich
nicht bücken dürfe sowie wechselnde Körperhaltungen einnehmen können müsse.

Bezogen auf die Normalarbeitszeit im Betrieb der Arbeitgeberin von täglich
8,5 Stunden (= 42,5 Stunden pro Woche ./. 5 Arbeitstage pro Woche) entspricht
die nach Einschätzung des Dr. med. S.________ verbleibende zumutbare
Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag somit rund 47 % (= 4 ./. 0,085), wobei
die zusätzlichen Limitierungen der Betätigungsmöglichkeiten leistungsmindernd
zu berücksichtigen sind. Dr. med. E.________ vom Spital Y._______ bestätigte
mit Schreiben vom 6. August 2003, auf Grund der Schmerzentwicklung im letzten
Jahr stimme sie einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 25 % als
kaufmännische Angestellte (d.h. 10,75 Stunden pro Woche) zu. Gemäss
orthopädischem Gutachten des Dr. med. R.________ liegt ein lumboradikuläres
Syndrom L2 rechts bei mediolateraler Diskushernie L2/3 rechts und
Osteochondrose L2/3 sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
Osteochondrose L5/S1, ein Status nach undislozierter Patellafraktur links
07/01 und eine bicuspidale Aortenklappe vor (Gutachten S. 4). Gestützt auf
diese Feststellungen gelangte der Orthopäde abschliessend unter anderem zu
folgenden Bemerkungen (Gutachten S. 5 f.):
"Auf Grund der vorliegenden lumbalen Problematik erklärt sich der wiederholte
Wechsel der Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % seit der Operation.
Jeweils durch verstärkte Belastungen sowohl im Sitzen als auch im Stehen und
Gehen kommt es erneut zur Verstärkung der Beschwerdesymptome. Diese sind
nachvollziehbar. [-] Für die berufliche Tätigkeit besteht eine 25%-ige
Arbeitsfähigkeit, wobei diese sich durch eine 50%-ige Leistungsfähigkeit in
einem 50%-igen Arbeitspensum ergibt. Der Patientin ist keine Arbeit in
längerdauernder gleicher Position und keine Arbeit mit längeren Gehstrecken
ausserhalb des Büros oder mit dem Heben und Tragen von Lasten zuzumuten.
[...]"
Nach der eben zitierten Beurteilung des Dr. med. R.________ verbleibt der
Beschwerdegegnerin somit eine trotz gesundheitlicher Einschränkungen
zumutbarerweise in der angestammten Erwerbstätigkeit verwertbare
Restarbeitsfähigkeit von 25 %.

4.3
4.3.1Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte
konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit
aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind
und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von
ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa
mit Hinweisen).

4.3.2 Nach der Rückenoperation vom Februar 2001 nahm die Versicherte ihre
angestammte Erwerbstätigkeit im Sommer 2001 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50
% wieder auf. In der Folge reduzierte die Arbeitgeberin laut Schreiben vom 8.
Mai 2002 wegen der anhaltend verminderten Arbeitsfähigkeit den Monatslohn von
Fr. 4800.- bei Erfüllung eines 80%-Pensums als Gesunde (Valideneinkommen) auf
Fr. 2400.- bei einer Präsenzzeit nach Massgabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
(d.h. bei 17 [= 34 ./. 2] Arbeitsstunden pro Woche). Dabei wies die
Arbeitgeberin gemäss "Fragebogen Arbeitgeber" am 15. Oktober 2001
ausdrücklich darauf hin, infolge Schmerzen und eingeschränkter
Bewegungsfreiheit könne die Beschwerdegegnerin nur einen Teil ihres
Arbeitsgebietes bewältigen, weshalb ihre Leistungsfähigkeit nur 25 % betrage.
In der Folge hielt die Arbeitgeberin im Schreiben vom 8. Mai 2002 fest, dass
die Entlöhnung, ausgehend vom Bruttogehalt von Fr. 2400.-, künftig variabel,
d.h. abhängig von der effektiven Arbeitszeit, ausbezahlt werde. Bei einer
trotz gesundheitlicher Beschwerden zumutbaren effektiven Leistungsfähigkeit
von 25 % (oder rund 10,75 Arbeitsstunden pro Woche) entspricht demnach ein
Bruttomonatsgehalt von Fr. 1517.70 (= [Fr. 2400.- ./. 17 Stunden] x 10,75
Stunden) dem monatlichen, der Arbeitsleistung angemessenen Invalidenlohn.

4.4 Steht nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V
195 Erw. 2, je mit Hinweisen) fest, dass der Versicherten gestützt auf die im
Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen die Verwertung
einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten und weiterhin ausgeübten
Erwerbstätigkeit zumindest ab Sommer 2001 bis gegen Ende 2002 (vgl. hienach
Erw. 5) zumutbar war und auch die Arbeitgeberin die effektive
Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auf etwa 25 % schätzte, besteht
keine Veranlassung, von der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen
Bereich gemäss Einspracheentscheid abzuweichen. Aus der Gegenüberstellung der
trotz Gesundheitsschadens zumutbaren Leistungsfähigkeit von 2,15
Arbeitsstunden pro Arbeitstag resultiert im Vergleich zu dem als Gesunde
ausgeübten 80%-Pensum (mit 34 Arbeitsstunden pro Woche oder 6,8
Arbeitsstunden pro Tag; vgl. Erw. 2 hievor) eine stundenmässige
invaliditätsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 68,38 % (= [6,8
Stunden als Gesunde bei 80%-Pensum pro Tag minus 2,15 Stunden als
gesundheitlich Eingeschränkte mit voller Leistungsfähigkeit pro Tag]
multipliziert mit 5 Arbeitstagen pro Woche dividiert durch 0,34). Nach
Angaben der Arbeitgeberin im Schreiben vom 8. Mai 2002 entspricht diese
Leistungseinbusse auch der effektiven Erwerbseinbusse, da eine  -  abhängig
von der effektiven Arbeitszeit zu erfolgende  -  Auszahlung des
Bruttomonatsgehaltes von Fr. 2400.- vereinbart worden war. Somit ergibt sich
mit Blick auf die Einschränkung im erwerblichen Bereich nichts anderes aus
dem Vergleich des zumutbarerweise monatlich erzielbaren Invalideneinkommens
von Fr. 1517.70 (Erw. 4.3.2 hievor) mit dem Valideneinkommen von Fr. 4800.-.
Die Begründung des kantonalen Gerichtsentscheids, warum in diesem Bereich von
einer vollen Einschränkung auszugehen sei, widerspricht den tatsächlichen
Verhältnissen, weshalb der angefochtene Entscheid einer Überprüfung in diesem
Punkt nicht stand hält und folglich aufzuheben ist.

5.
Der Vorinstanz ist hingegen insoweit beizupflichten, als sie zutreffend
erkannte, dass die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig
abgeklärt hat.

5.1 Die vorhandenen Akten lassen darauf schliessen, dass sich der
postoperative Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin trotz aller
therapeutischen Bemühungen und vorübergehend erzielbaren Schmerzlinderungen
tendenziell im Verlaufe der Zeit verschlechtert haben dürfte. Entsprechende
Hinweise finden sich nicht nur im hausärztlichen Bericht vom 2. Januar 2002,
sondern auch im Gutachten des Dr. med. R.________. Dieses, auf einer
medizinischen Abklärung vom 18. Oktober 2002 basierende Gutachten vermag mit
Blick auf die Aussagen zur Prognose (S. 5 f.) nicht restlos zu überzeugen.
Einerseits hielt Dr. med. R.________ dafür, dass in Bezug auf die Entwicklung
des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit angesichts der aktuell noch laufenden
Behandlung von einer "prinzipiell nicht ungünstigen Prognose" auszugehen sei
(Gutachten S. 6). Andererseits stellte er fest, dass "prognostisch noch keine
definitive Aussage gemacht werden" könne, "da die Behandlung aktuell noch im
Gange" sei (Gutachten S. 5). Es kommt dazu, dass sich aus den radiologischen
Untersuchungsbefunden vom Juni und Oktober 2002 Anzeichen für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Dr. med. R.________
erwähnte diesbezüglich im Gutachten (S. 4) unter anderem eine "zunehmende
Diskusprotrusion medio-lateral rechts L2/3 im Sinne einer Diskushernie", eine
"beginnende Einengung des Spinalkanals" sowie eine "zunehmende Osteochondrose
L2/3 und L5/S1". Immerhin vermochte er die bei Untersuchung der Versicherten
geklagten Beschwerden auf Grund der erst postoperativ aufgetretenen neuen
Diskushernie L2/3 zu erklären (Gutachten S. 5). Dr. med. E.________, welche
die Beschwerdegegnerin zwischen August 2002 und Juni 2003 im Spital
Y.________ initial stationär und später ambulant wegen einer progredient
symptomatischen Multietagenpathologie an der Lendenwirbelsäule behandelte,
führte im Bericht vom 6. August 2003 unter anderem aus,
"Insgesamt sind die angegebenen Beschwerden gut mit den klinischen und
radiologischen Befunden vereinbar. Auf Grund des bisherigen Therapieverlaufes
konnte keine längerfristige Schmerzstabilisierung erreicht werden. Auf einen
erneuten operativen Eingriff möchten wir auf Grund des schlechten Verlaufes
mit schnell sich entwickelnder Degeneration in den Segmenten ober- und
unterhalb der Spondylodese L3-L5 (Februar 2001) möglichst verzichten, da es
sich um eine langstreckige Stabilisationsoperation handeln würde."

Obwohl die behandelnde Ärztin im eben zitierten Bericht mit Blick auf das
Jahr 2002 eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 % als kaufmännische
Angestellte ausdrücklich bestätigte, hielt sie betreffend den Aufgabenbereich
Haushalt fest, dass es hier im Vergleich zum Juli 2002 aus rheumatologischer
Sicht zu einer Reduktion der Leistungsfähigkeit bzw. zu einer Erhöhung der
Einschränkung über 44 % hinaus gekommen sei.

5.2 Zu diesen Unklarheiten und uneinheitlichen Prognosen in Bezug auf die
Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin kommt hinzu, dass
der Aktenstand nicht vollständig ist. Dr. med. R.________ erwähnte in seinem
Gutachten (S. 1) Unterlagen zu diversen radiologischen Untersuchungen vom 14.
April 2000 bis 18. Oktober 2002, zwei Berichte des Prof. Dr. med. I.________
vom 7. Juni und 9. August 2002 sowie einen Bericht des Dr. med. P.________
vom 27. September 2002, welche sich allesamt nicht bei den Akten befinden.
Angesichts dieser Tatsachen wäre die IV-Stelle nach dem
Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) noch vor Erlass
der strittigen Verwaltungsverfügung vom 25. Februar 2003 dazu verpflichtet
gewesen, die fehlenden Akten einzuholen, die Widersprüchlichkeiten im
Gutachten des Dr. med. R.________ betreffend die Prognose durch eine neue
fachärztliche Beurteilung klären und die Frage beantworten zu lassen, ob sich
der Gesundheitszustand der Versicherten bis zum zu berücksichtigenden
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (BGE 130 V 446
Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einem für den Rentenanspruch erheblichen Ausmass
(vgl. Art. 88a IVV) verschlechtert habe. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
die Haushaltabklärung am 30. Juli 2002 erfolgte. Laut orthopädischem
Gutachten vom 25. November 2002 (S. 3) zog die Versicherte jedoch "vor
kurzem", d.h. vor dem 25. November 2002, in die Wohnung einer Kollegin. Diese
Wohnung ist gemäss Gutachten mit einem Lift erreichbar. Dort liege alles auf
einer Ebene. Implizit ist damit von einer Vereinfachung der Verhältnisse für
die Beschwerdegegnerin auszugehen. Soweit einerseits Dr. med. E.________ von
einer seit Juli 2002 eingetretenen zusätzlichen Einschränkung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt berichtete, welche medizinisch
zu überprüfen ist, wäre andererseits zu untersuchen gewesen, ob die im Rahmen
der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3 mit Hinweisen) erfolgte
Änderung der Wohnsituation zu einer Reduktion der Einschränkungen im neuen
(eventuell einfacheren) Haushalt geführt hat. Aus diesen Gründen ist die
Sache unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des
Einspracheentscheides an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die
ergänzenden Abklärungen durchführe und hernach über das Leistungsgesuch der
Versicherten neu verfüge.

5.3 Die Verwaltung wird dabei auch prüfen, ob gegebenenfalls rückwirkend eine
abgestufte Rente zuzusprechen ist, und beim Erlass einer neuen Verfügung die
mit der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzesänderungen für den
Zeitraum ab 1. Januar 2004 mitberücksichtigen.

6.
6.1 Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend steht der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerde führenden IV-Stelle
eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159
OG; vgl. BGE 97 V 32 Erw. 5).

6.2 Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht der heutigen
Beschwerdegegnerin und damaligen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zugesprochen (Erkanntnis alinea 3 des angefochtenen Entscheides). Diese
Parteikostenzusprechung ist trotz des letztinstanzlichen Prozessausgangs zu
bestätigen und nicht etwa im Sinne einer Reduktion der Entschädigung
abzuändern. Denn unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs
auf eine Parteientschädigung gilt es im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung praxisgemäss bereits als Obsiegen, wenn der
Versicherte seine Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss
des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als er die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung erreicht (Art. 69 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 56 ff. ATSG, insbesondere Art. 61 lit. g ATSG; BGE 110 V
57 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 268 Erw. 5 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Juni 2004 und
der Einspracheentscheid der Verwaltung vom 23. Juli 2003 aufgehoben, und es
wird die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit sie nach
Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
April 2001 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 18. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: