Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 570/2004
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I 570/04

Urteil vom 21. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

H.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Serge
Vollmeier, Kasinostrasse 2, 8401 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 1. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene H.________, Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien,
verheiratet und Mutter von vier Kindern, lebt mit ihrer Familie seit 1991 in
der Schweiz. Im März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf ein psychisches
Leiden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich holte Berichte der Hausärztin und des behandelnden Psychiaters
sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto und eine Auskunft der
Arbeitslosenkasse GBI ein. Gestützt auf diese Unterlagen und einen
Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Dezember 2002 wies die Verwaltung das
Leistungsbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35
% ab. Der Invaliditätsbemessung legte sie die Annahme zugrunde, dass die
Versicherte im Gesundheitsfall zu 70 % im Haushalt und zu 30 % erwerblich
tätig wäre (Verfügung vom 5. Juni 2003 und Einspracheentscheid vom 5.
November 2003).

B.
Hiegegen erhob H.________ Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons
Zürich qualifizierte die Versicherte als Nichterwerbstätige, schloss aus der
gemäss Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002 bestehenden Beeinträchtigung
im Haushalt auf einen Invaliditätsgrad von 6.5 % und wies das Rechtsmittel ab
(Entscheid vom 1. Juli 2004).

C.
H.________ lässt, nunmehr anwaltlich vertreten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei
ihr ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter
wird die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz oder die
Verwaltung und subeventualiter die Überweisung an die Verwaltung unter
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2004 beantragt. Weiter
wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne
sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente
der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der
gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002
auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (BGE 130 V 445). Da rechtsprechungsgemäss der streitige Verwaltungsakt
(hier: Einspracheentscheid vom 5. November 2003) die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit
Hinweisen), finden demgegenüber die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4.
IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen keine Anwendung.

2.
Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Rechtslage (BGE 130 V 343; ferner BGE 130 V 393 speziell zur gemischten
Methode und Urteile R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04, Erw. 2.2, sowie M. vom
6. September 2004, I 249/04 [zusammengefasst in: HAVE 2004 S. 316.], Erw.
2.2, zur spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung). Es schadet daher im
Ergebnis nicht, wenn Verwaltung und Vorinstanz die Anspruchsprüfung formal
allein aufgrund der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen vorgenommen
haben (Urteil G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 2.3). Somit kann auf
die zutreffende Darstellung der Rechtsgrundlagen in Einsprache- und
vorinstanzlichem Entscheid verwiesen werden. Es betrifft dies den
Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
[in der seit Anfang 2003 geltenden Fassung]), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung] und Abs. 1bis [in Kraft gestanden bis Ende 2003] IVG), die
Bemessung der Invalidität bei nichterwerbstätigen, namentlich bei im Haushalt
beschäftigten Versicherten (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung])
mittels der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV [je  in der vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a und seitherige
Entscheide; vgl. auch BGE 130 V 99 f. Erw. 3.3.1) sowie bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter
Berücksichtigung der beiden Teilbereiche (Art. 27bis IVV [in der vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. BGE 130 V 102
Erw. 3.4) und die Kriterien, nach welchen sich die anzuwendende
Bemessungsmethode bestimmt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; ferner BGE
130 V 393). Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung über die
Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI
2002 S. 70) und den Beweiswert ärztlicher, namentlich auch hausärztlicher
Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/cc).

3.
In tatbeständlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass - jedenfalls bis
zum Einspracheentscheid vom 5. November 2003 - gemäss der übereinstimmenden
und nach Lage der medizinischen Akten zutreffenden Auffassung von Parteien
und Vorinstanz kein gegebenenfalls anspruchsrelevanter somatischer
Gesundheitsschaden vorliegt. Dem Grundsatz nach einhellig bejaht wird
hingegen ein die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränkendes psychisches
Leiden. Dieses interpretiert der behandelnde Psychiater als generalisierte
Angststörung (ICD-10: F41.1).

4.
Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten gehen zunächst in der Beantwortung
der Frage auseinander, ob die Versicherte im Gesundheitsfall teilerwerbstätig
wäre (wie von ihr in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht und
von der Verwaltung anfänglich angenommen) oder gänzlich im Haushalt arbeiten
würde (wie im angefochtenen Entscheid erwogen). Dies hat je nachdem eine
anderes Vorgehen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (spezifische oder
gemischte Methode) zur Folge.

4.1 Welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist,  entscheidet
sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dies
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der Verwaltungsverfügung resp. (seit In-Kraft-Treten des ATSG [nicht
publ. Erw. 4.1 des Urteils BGE 130 V 393]) des Einspracheentscheides
entwickelt haben, wobei für die Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c
mit Hinweisen).

4.2 Gemäss der im Bericht vom 20. Dezember 2002 wiedergegebenen und im
Einspracheentscheid vom 5. November 2003 übernommenen Einschätzung der
Abklärungsperson Haushalt wäre die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung teilweise erwerbstätig. Demgegenüber verneint das kantonale
Gericht eine hypothetische Erwerbstätigkeit gänzlich.

4.2.1 Zur Begründung hiefür wird im angefochtenen Entscheid zunächst
angeführt, die Versicherte sei gemäss ihren eigenen Angaben in der Schweiz
nie erwerbstätig gewesen. Dies stützt die vorinstanzliche Auffassung zur
Statusfrage in der Tat.

Die Beschwerdeführerin wendet letztinstanzlich ein, sie habe in den in der
Schweiz bewohnten Liegenschaften jeweils die Funktion der Hauswartin
ausgeübt. Die Vergütung hiefür habe in einer Reduktion des Mietzinses
bestanden. Im Verwaltungsverfahren habe sie die Frage nach einer ausgeübten
Erwerbstätigkeit verneint, weil sie unter diesem Begriff fälschlicherweise
nur eine Festanstellung und darunter nicht das Amt der Hauswartin verstanden
habe.

Die nach dieser Darstellung ausgeübte Funktion gestattet indessen, unabhängig
vom Begriffsverständnis der Versicherten, keine Rückschlüsse auf eine von ihr
im Gesundheitsfall ausgeübte Erwerbstätigkeit, zumal die wirtschaftliche
Bedeutung des Hauswartsamtes schon mit Blick darauf, dass hierüber kein
schriftlicher Arbeitsvertrag bestand und im aufgelegten Mietvertrag vom
13./17. Januar 1996 weder die Tätigkeit an sich noch eine deswegen erfolgte
Mietzinsreduktion erwähnt wird, als gering einzustufen ist.

4.2.2 Es bestehen indessen andere Anhaltspunkte, welche den Schluss auf eine
ausschliessliche Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall nicht ohne
weiteres als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Als Erstes ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Abklärungsperson Haushalt ausdrücklich verlauten liess, sie ginge ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung derzeit einer hälftigen Erwerbstätigkeit als
Raumpflegerin nach. Die Abklärungsperson liess sich offensichtlich von der
Ernsthaftigkeit dieser Erklärung überzeugen und wich davon einzig insofern
ab, als sie die angenommene Erwerbstätigkeit mit 30 % tiefer bemass. Die
konkrete familiäre Situation hindert eine solche Betätigung grundsätzlich
nicht. Wohl leben (jedenfalls im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5.
November 2003) noch alle vier Kinder im elterlichen Haushalt. Angesichts
ihres Alters (Jahrgänge 1984, 1986, 1989 und 1993) sind sie aber nicht
zwingend auf die vollzeitliche Anwesenheit eines Elternteils angewiesen.

Zu beachten ist sodann, dass die Versicherte gemäss Bestätigung der
Arbeitslosenkasse vom Februar 1998 bis Ende August 1999 als
vermittlungsfähige Person Arbeitslosenentschädigung bezog, welche auch im
individuellen Konto ausgewiesen ist. Das stellt ein Indiz dar für den Willen,
einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Anderseits ist nicht umstritten,
dass sich die Versicherte nach dem Bezugsende nicht um eine Arbeitsstelle
bemüht hat. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit bereits damals
bestehenden psychischen Problemen begründet. Für diese Möglichkeit spricht
die Äusserung der Hausärztin, wonach der Beginn der Angststörung
wahrscheinlich bereits in den Jahren 1998 und 1999 zu suchen sei.
Demgegenüber bestätigt der Psychiater, welcher die Versicherte auf
Veranlassung der Hausärztin ab Mai 2000 behandelte, eine relevante psychische
Erkrankung erst ab April 2000. Diese Aussage erfolgte aber, der Fragestellung
entsprechend, im Zusammenhang mit der gesundheitsbedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Zuverlässigen Aufschluss darüber, ob die Versicherte
allenfalls schon vor diesem Zeitpunkt aufgrund der seelischen Problematik in
der Stellensuche behindert wurde oder nicht, bieten weder dieser noch die
weiteren Arztberichte.

4.2.3 Das kantonale Gericht verneint sodann finanzielle Beweggründe für die
Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit. Es stützt sich dabei auf die Aussage im
Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002, wonach der Ehemann genug verdiente
und die Familie bis zur ersten Manifestation des psychischen Leidens der
Beschwerdeführerin keine finanziellen Probleme hatte. Demgegenüber wird in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine finanzielle Notwendigkeit für einen
Zusatzerwerb geltend gemacht. Die Akten sind hiezu wenig aussagekräftig.
Namentlich fehlen zuverlässige Angaben über das Einkommen, das der Ehemann
vor Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung der Versicherten
erzielt hat. Es liegen lediglich Lohnausweise der Monate Januar bis Februar
2000 über ein geringes Nettoeinkommen als Taxifahrer vor. Wie hoch die
Einkünfte aus dieser Tätigkeit über längere Zeit hinweg waren, ergibt sich
nicht. Nirgends dokumentiert ist sodann die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem angesprochene Arbeit des Ehegatten auf
dem Bau.
Die von der Vorinstanz weiter angeführten mangelnden oder zumindest
beschränkten Deutschkenntnisse der Versicherten erschweren zweifellos die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Zu erwähnen ist aber auch, dass dieser
Umstand offenbar der Annahme einer Vermittlungsfähigkeit durch die
Arbeitslosenkasse ebenso wenig entgegenstand wie der Bejahung einer
hypothetischen Teilerwerbstätigkeit durch die Haushalt-Abklärungsperson.

4.3 Gesamthaft gestattet die gegebene Aktenlage nicht die zuverlässige
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine
(Teil-)Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Es bedarf daher zur Bestimmung der
anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung weiterer Abklärungen.

5.
Die Frage der anzuwendenden Bemessungsmethode kann offen bleiben, wenn sich
der Rentenpunkt unabhängig von ihrer Beantwortung beurteilen lässt, weil jede
der möglichen Vorgehensweisen zum selben Ergebnis führt. Im vorliegenden Fall
fehlt es hiefür an den nötigen Entscheidungsgrundlagen, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt.

5.1 Der behandelnde Psychiater hat der IV-Stelle am 24. Mai 2002 und 19. Mai
2003 Bericht erstattet. Darin spricht er der Versicherten aufgrund der
diagnostizierten Angststörung seit April 2000 für eine ausserhäusliche
erwerbliche Betätigung jegliche Arbeitsfähigkeit ab.

Diese Einschätzung begründet der Arzt indessen nur kurz und gesamthaft nicht
überzeugend. Namentlich wird nicht klar, inwieweit er sich einzig auf die
Angaben der Versicherten resp. ihres als Übersetzer fungierenden Ehemannes zu
den auftretenden Beschwerden oder aber auf fachärztliche eigene und insofern
objektivierte Erkenntnisse über die Leidenssymptomatik und deren Auswirkungen
auf das funktionelle Leistungsvermögen stützt. Die Stellungnahmen des
Psychiaters sind überdies insofern nicht widerspruchsfrei, als er zuvor, aber
ebenfalls ab April 2000, noch von einer lediglich 80%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen war (Kurzatteste vom 7. September 2000 und 16. Dezember 2002) .
Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch
behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile C. vom 26. November 2004, I 383/04,
Erw. 3.4, und G. vom 20. Oktober 2004, I 139/04, Erw. 4.2.2, je mit
Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353
Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Die besagten Berichte des Psychiaters bilden
daher, entgegen der von der Versicherten vertretenen und von Verwaltung sowie
Vorinstanz nicht in Frage gestellten Auffassung, keine den
rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügende Grundlage (hiezu BGE
125 V 352 Erw. 3a) für die Beurteilung von Gesundheitszustand sowie
(Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich. Gleiches gilt für die im
Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme der Hausärztin vom 23. April 2002.

5.2 Hinsichtlich der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich stellen Verwaltung
und Vorinstanz auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002 ab. Gemäss der
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung stellt dieser
Bericht keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Unter Berufung auf den
behandelnden Psychiater wird eine wesentlich höhere Einschränkung im
Aufgabenbereich, als von der Abklärungsperson angenommen, geltend gemacht.

5.2.1 Weder bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28
Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl.
nunmehr Art. 16 ATSG) noch beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV kann
auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden
(vgl. statt vieler bereits erwähntes Urteil M. vom 6. September 2004, I
249/04, 5.1.1). Massgebend ist bei Anwendung der spezifischen Methode
vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen,
was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall
festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von
der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach
Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des KSIH in der vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. erwähntes Urteil
M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1.1 und 4.1.2) eingeholten
Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall
genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar.
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den
einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; erwähntes Urteil M. vom
6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1, auch zum Folgenden). Dies gilt, wie
das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden hat, selbst für
den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht.
Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung
und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person
kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch
verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel
grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137
ff., namentlich S. 139 unten).

5.2.2 Die Abklärungsperson ist zum Ergebnis gelangt, die Versicherte sei bei
der Betätigung im Haushalt gesundheitsbedingt um 6.5 % eingeschränkt.

Dieser Einschätzung stehen die ärztlichen Stellungnahmen zum funktionellen
Leistungsvermögen nicht grundsätzlich entgegen. Der behandelnde Psychiater
äussert sich zur gesundheitsbedingten Beeinträchtigung im Haushaltbereich
nicht bestimmt. Während er einerseits von einer Restarbeitsfähigkeit von ca.
50 % spricht, was eventuell auf den Haushalt zu beziehen ist, führt er an
anderer Stelle aus, es sei ihm nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit in diesem
Betätigungsfeld einzuschätzen. Diese müsse durch die Verwaltung mittels
Hausbesuch abgeklärt werden (Berichte vom 19. Mai 2003 und 24. Mai 2002).
Demgegenüber geht die Hausärztin zwar von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im
Aufgabenbereich aus, ohne dies aber überzeugend zu begründen (Bericht vom 23.
April 2002).

5.2.3 Fragen wirft aber unter den gegebenen Verhältnissen der Umstand auf,
dass die Haushaltabklärung im Beisein des Ehemannes erfolgte. Er beantwortete
auch die gestellten Fragen, wogegen die Versicherte mit der Abklärungsperson
kein Wort wechselte. Dieses Vorgehen bei der Sachverhaltsaufnahme wäre an
sich nicht zwingend zu beanstanden. Es gilt aber in diesem Zusammenhang die
weitere Äusserung des behandelnden Psychiaters zu berücksichtigen, wonach
sich die diagnostizierte Angststörung gerade darin äussere, dass die
Versicherte nicht resp. nicht längere Zeit allein sein könne und das
Getrenntsein von ihrem Mann nicht aushalte. Die Hausärztin spricht ebenfalls
davon, die Angstsymptome verlangten die ständige Anwesenheit des Ehemannes,
und auch im Abklärungsbericht Haushalt wird von einem bestehenden
Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen.
Diese Aussagen sind insofern von Interesse, als bei der Haushaltabklärung
davon ausgegangen wurde, der Ehemann könne, da er seit dem Jahr 2000 keine
Erwerbstätigkeit mehr ausübe, ständig anwesend sein und auch in entsprechend
hohem Masse bei den anfallenden Betätigungen mithelfen. Nun trifft es zwar
zu, dass auch die im Haushalt tätigen Versicherten der
Schadenminderungspflicht unterliegen und die Auswirkungen des
Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und die
Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese
Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu
erwartende Unterstützung. Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine
unverhältnismässige Belastung entstehen (nicht publ. Erw. 8 des Urteils BGE
130 V 396; Urteile G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 5, und S. vom 4.
September 2001, I 175/01, Erw. 4b, je mit Hinweis auf Meyer-Blaser,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,
S. 222 f.; vgl. auch BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3). Dies steht hier zur
Diskussion. Denn in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - wie schon
gegenüber den behandelnden Ärzten und der Abklärungsperson Haushalt sowie
einspracheweise - geltend gemacht, der Ehemann habe die zuletzt ausgeübte
Erwerbstätigkeit nur deswegen aufgegeben, um ständig bei der Versicherten
sein zu können, wie dies ihr Gesundheitszustand erfordere.

5.2.4 Muss ein Familienangehöriger seine Erwerbstätigkeit aufgeben, um die
wegen der Gesundheitsschädigung der versicherten Person erforderliche
Mithilfe im Haushalt bieten zu können, übersteigt dies zweifellos das Mass
der zumutbaren und damit beim Betätigungsvergleich anrechenbaren
Unterstützung (vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223).

Ob im vorliegenden Fall die Aufgabe der erwerblichen Betätigung des Ehemannes
tatsächlich in der gesundheitsbedingten Behinderung der Beschwerdeführerin
begründet lag, kann zuverlässig nur beurteilt werden, wenn feststeht,
inwieweit die Versicherte alleine und bei der im Gesundheitsfall
üblicherweise gegebenen An- und Abwesenheit von Familienangehörigen,
namentlich auch des Ehemannes, gesundheitsbedingt bei der Erledigung der im
Haushalt anfallenden Arbeiten eingeschränkt ist. Erst wenn gesicherte
Erkenntnisse hierüber, und damit auch über das Mass und die Art der
erforderlichen Mithilfe vorliegen, kann die Frage nach der
Verhältnismässigkeit dieser Unterstützung und deren Anrechenbarkeit im Sinne
der genannten Grundsätze (Erw. 5.2.3 hievor) beantwortet werden.

5.2.5 Dieser Aufschluss ergibt sich aus der im Beisein des Ehegatten
vorgenommene Haushaltabklärung ebenso wenig wie aus den vorhandenen
medizinischen Berichten. Bei der demnach auch hiezu (vgl. Erw. 4.3 hievor)
gebotenen Sachverhaltsergänzung stehen aufgrund der gegebenen Verhältnisse
eine psychiatrische Begutachtung und eine neue Abklärung im Haushalt im
Vordergrund, wobei zweckmässigerweise ein Dialog zwischen fachärztlicher und
Haushaltsabklärungsperson stattfindet. Der sich ergebende Erkenntnisgewinn
über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Versicherten und die
Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich dient als
Grundlage für die Festlegung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen
bei der Haushaltführung. Darin sind auch die im Haushalt lebenden, teils
erwachsenen Kinder mit einzubeziehen, was bisher ohne Begründung nicht
geschah. Die erwähnten Abklärungen sollten mit Blick auf die umschriebene
Abhängigkeitssituation nach Möglichkeit nicht in Anwesenheit des Ehemannes
oder weiterer Familienangehöriger stattfinden. Nötigenfalls ist ein
Dolmetscher beizuziehen (vgl. hiezu SVR 2004 IV Nr. 29 S. 91 Erw. 2.3.2,
namentlich auch zu den Vorbehalten hinsichtlich der Übersetzung durch den
Ehegatten bei einer psychiatrischen Begutachtung). Ferner empfiehlt es sich,
mit der psychiatrischen Expertise aus den bereits erwähnten Gründen (vgl.
Erw. 5.1 hievor) nicht den behandelnden Facharzt zu betrauen.

6.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter eine seit dem
Einspracheentscheid vom 5. November 2003 eingetretene Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht. Eine entsprechende
Entwicklung wird bei der erneuten Beurteilung über den Leistungsanspruch,
soweit rentenrevisionsrechtlich relevant, mit zu berücksichtigen sein.

7.
Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2004
und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. November
2003 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: