Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 568/2004
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I 568/04

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

S.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peder
Cathomen, Tgesa viglia, 7458 Mon,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene S.________, verheiratet und Mutter einer am 27. November
2000 geborenen Tochter, war vom 1. Juni 1993 bis 23. Februar 2001
vollzeitlich als Direktionsassistentin bei der in X.________ domizilierten
Firma Y.________ AG angestellt. Am 15. Februar 2002 meldete sie sich unter
Hinweis auf seit Januar 2001 bestehende Gelenkschmerzen sowie extreme
Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich zog u.a. Berichte des PD Dr. med. H.________, FMH für Innere
Medizin, speziell Rheumatologie, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen,
vom 26., 27. März und 14. Mai 2002 sowie 13. März 2003 bei und liess die
Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten abklären (Bericht vom 20.
Januar 2003). Gestützt darauf lehnte sie das Rentenbegehren am 9. Mai 2003
unter Annahme einer ohne Invalidität zu 40 % ausgeübten, nicht
eingeschränkten erwerblichen und zu 60 % verrichteten häuslichen Betätigung,
in welcher die leidensbedingte Beeinträchtigung 18 % betrage, mangels
anspruchsbegründender Invalidität verfügungsweise ab (0,4 x 0 % + 0,6 x 18
%). Daran hielt sie auf Einsprache hin - nach Einholung einer Stellungnahme
des IV-Abklärungsdienstes vom 9. September 2003 - fest (Einspracheentscheid
vom 31. Oktober 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte u.a.
Arztzeugnisse der Frau Dr. med. T.________, Innere Medizin FMH, spez.
Rheumatologie, Krankenhaus Z.________, vom 1. Februar und 13. März 2001
einreichte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 15. Juli 2004 ab, wobei es insbesondere auch die Eingabe des PD
Dr. med. H.________ vom 2. Februar 2004 berücksichtigte.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Invalidenrente "von
mindestens 50 %" zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute
hat.

1.2 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf
den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern
Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt
worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen
(BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Keine Anwendung finden dagegen die per 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der
IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden
Anpassungen des ATSG.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der
Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003])
sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember
2002: vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. -
ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
ATSG (je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich
im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; bis 31. Dezember
2002: vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in
der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung])
und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter
gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3
und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31.
Dezember 2002 geltenden Fassungen]). Darauf wie auch auf die korrekten
Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S.
70 Erw. 4b/cc) wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16
ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine
Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.
Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die
Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt
beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S.
291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f.
zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie
die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte
Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6.
September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine).

3.
Unstreitig würde die Beschwerdeführerin - ihren diesbezüglich unbeanstandet
gebliebenen Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Januar 2003 folgend
(vgl. auch die Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 9. September 2003)
- ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im
Haushalt beschäftigt sein. Übersehen wurde bis anhin indessen, dass die
Wiederaufnahme einer Teilzeitstelle stets erst für die Zeit zwei Jahre nach
der Geburt der Tochter, d.h. ca. auf Ende 2002 geplant gewesen war, weshalb
die Versicherte für diese erste Phase als Nichterwerbstätige einzustufen und
die Invalidität auf Grund der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs
zu ermitteln ist. Die Bemessung des Invaliditätsgrades während des Zeitraums
von Ende 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2003
(vgl. Erw. 1.1 hievor) hat demgegenüber auf der Basis der genannten
Aufteilung der Aufgabenbereiche nach der gemischten Methode zu erfolgen.

4.
4.1 Aus den medizinischen Unterlagen, namentlich den Arztzeugnissen der Frau
Dr. med. T.________ vom 1. Februar und 13. März 2001 sowie den Berichten des
PD Dr. med. H.________ vom 26., 27. März und 14. Mai 2002 sowie 13. März 2003
und 2. Februar 2004, geht allseits unbestritten hervor, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Sekretariatsangestellte oder
in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit - nach einer anfänglichen, vom
19. Januar bis 15. Juli 2001 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit -
seit 16. Juli 2001 zu 50 % eingeschränkt ist. Dies bedeutet, wie Vorinstanz
und Verwaltung unter Bezugnahme auf die in BGE 125 V 159 ff. Erw. 5c/dd
festgehaltene und seitherige ständige Rechtsprechung (Urteil B. vom 2. März
2004, I 640/03, Erw. 4.2 mit diversen Hinweisen sowie - für die Zeit nach
In-Kraft-Treten des ATSG - BGE 130 V 393) zutreffend dargelegt haben und auf
deren Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. auch das
Schreiben der Beschwerdegegnerin an PD Dr. med. H.________ vom 6. Februar
2004), dass ein im Gesundheitsfall zu 40 % ausgeübtes Arbeitspensum ohne
weiteres zumutbar ist und in diesem Bereich, da allfälligen Wechselwirkungen
zwischen der Erwerbs- und der Haushaltsarbeit grundsätzlich eben nicht
Rechnung zu tragen ist, folglich keine Erwerbsunfähigkeit besteht (vgl. auch
Rz 3111 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).

4.2 Die krankheitsbedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen
wurde gestützt auf die Ergebnisse einer am 4. Dezember 2002 vor Ort
durchgeführten Erhebung gemäss Abklärungsbericht vom 20. Januar 2003,
bestätigt durch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. September
2003, auf gesamthaft 18 % veranschlagt. Dem hält die Beschwerdeführerin
namentlich mit Verweis auf die Angaben des PD Dr. med. H.________ vom 2.
Februar 2004 entgegen, dass im Haushaltsbereich ebenfalls von einer
verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen sei.

4.2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, nach der Rechtsprechung bilde die in
Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die geeignete
Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt. Das
im angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil BGE 128 V 93 bezog sich auf die
Bemessung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit der Übernahme
zusätzlicher Kosten der Hauspflege gemäss Art. 14 Abs. 3 Satz 2 IVG in
Verbindung mit Art. 4 IVV (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung).
Die dort formulierten Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt
übertragen werden, welche die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff.
des KSIH vornimmt. Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist
demzufolge wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird,
die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen
hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind.
Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der
Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte
Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur
nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter
Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit
erfährt daher, auch wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind,
praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen
Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis). Im - in AHI 2004 S.
137 veröffentlichten - Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der
Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, welche an einem
psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die
Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der
Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs
zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen
Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben
zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr
Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese
prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die
Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des
psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall bedeutet dies, dass nach Massgabe
der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Beweiswert sowohl der
medizinischen Unterlagen (dazu BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) als auch des
Haushalt-Abklärungsberichts zu beurteilen ist. Liegen gleichermassen
beweiskräftige Stellungnahmen vor, muss geprüft werden, ob die gemachten
Aussagen vereinbar sind oder einander widersprechen. Diesfalls ist mit Bezug
auf die einzelnen Fragestellungen eine Würdigung vorzunehmen, wobei die
ärztlichen Berichte den Vorrang geniessen, soweit die Auswirkungen von
psychischen Krankheitsbildern zu beurteilen sind (zum Ganzen: Urteil P. vom
6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 und 5.1.3 mit Hinweisen).

4.2.2 In seinen Berichten vom 26. und 27. März 2002 diagnostizierte PD Dr.
med. H.________ einen Lupus erythematosus disseminatus sowie ein
lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1. Unter der
Rubrik "Angegebene Beschwerden" führte er ferner einen "Erschöpfungszustand"
an und beurteilte die psychischen Funktionen der Versicherten in den
Kategorien "Anpassungsfähigkeit" und "Belastbarkeit" als eingeschränkt. Am
14. Mai 2002 erwähnte der Arzt zwar noch die Einnahme von Medikamenten zur
Regulation des Schlafes, erachtete im Bericht vom 13. März 2003 indessen
lediglich noch die "Anpassungsfähigkeit" als vermindert. Mit Eingabe vom 2.
Februar 2004 schliesslich sprach er nurmehr von einer ernsthaften
entzündlichen rheumatologischen Erkrankung, an der die Patientin leide und
welche die Einnahme starker Medikamente erforderlich mache. Aus diesen
ärztlichen Angaben erhellt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt
an erheblichen psychischen Problemen gelitten hat und sich die anfänglich
noch vorhandenen Erschöpfungs- und Belastungssituationen im Laufe der Zeit
deutlich abgeschwächt haben. Stellt sich somit die Frage nach allfälligen,
psychisch bedingten Beeinträchtigungen im Haushalt nicht, bildet die Erhebung
vor Ort grundsätzlich, soweit den relevanten Beweiskriterien entsprechend,
das geeignete Mittel zur Invaliditätsbemessung (Erw. 4.2.1 hievor). Die im
Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Januar 2003 enthaltene Umschreibung der
Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in Rz 3095 des KSIH enthaltenen Vorgaben
überein. Die Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen hält sich
ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht
der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt des Weitern für
die in den einzelnen Teilbereichen angenommenen, im vorinstanzlichen
Entscheid detailliert wiedergegebenen Einschränkungen im Umfang von insgesamt
18 %, welchen die Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert sondern
einzig in Form eines Pauschaleinwandes, wonach die Beeinträchtigung im
Haushaltsbereich gemäss Aussage des PD Dr. med. H.________ ebenfalls 50 %
betrage, opponiert. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang
überdies, dass der Versicherten die im Lichte der konkreten Umstände
zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen - so namentlich des im Zeitpunkt
der Abklärung arbeitslosen Ehemannes sowie der im gleichen Haus wohnenden
Eltern - anzurechnen ist. Im Haushalt tätige Versicherte haben im Rahmen
ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) die
Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere
durch die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen möglichst zu mildern,
wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (in BGE 130 V 396 nicht publizierte
Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen;
Urteil V. vom 13. September 2004, I 253/04, Erw. 5.2 in fine).
Bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der
Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort
erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, hat es bei
der festgestellten Einschränkung von gesamthaft 18 % sein Bewenden.

5.
Nach dem Gesagten resultiert bis Ende 2002 eine rentenausschliessende
Invalidität von 18 % sowie eine solche für den Zeitraum von Ende 2002 bis
jedenfalls 31. Oktober 2003 von - gewichtet - 11 % (0,4 x 0 % + 0,6 x 18 %;
zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: