Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 566/2004
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I 566/04

Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

S.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 19. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1946 geborene S.________, seit 1. September 1992 als Pflegehelferin
zu einem Pensum von 80 % beim Pflegeheim X.________ angestellt, ging ihrer
Arbeit ab 19. Februar 2001 krankheitsbedingt nurmehr zu 50 % nach und blieb
ihr ab Mitte Oktober 2001 schliesslich ganz fern. Auf Ende Februar 2002
erfolgte die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Seit ca. Mitte 2002 ist sie, durch Vermittlung des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), während insgesamt durchschnittlich 35
Wochenstunden für den Verein Q.________ sowie die Spitex als Betreuerin
tätig.

A.b Am 4. September 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Polyarthrose
in den Fingergelenken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn holte Berichte des Pflegeheimes X.________ (vom 25.
September 2001), der Frau Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie, (vom 30.
September 2001) sowie des Dr. med. A.________, Leitender Arzt, Orthopädie des
Spitals Y.________, (vom 23. November 2001) ein und liess die Versicherte
einen "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" vom
9. Oktober 2001 ausfüllen. Am 12. Februar 2002 sprach sie der Versicherten
verfügungsweise Massnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Nach Beizug eines Berichtes des
Dr. med. R.________, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. November 2002 sowie gestützt auf ein
Schreiben des RAV vom 20. November 2002 kam die Verwaltung mit Verfügung vom
17. Januar 2003 zum Schluss, dass dem Rentenbegehren mangels
anspruchsbegründender Invalidität nicht stattgegeben werden könne. Mit
gleichentags ergangenem Verwaltungsakt gewährte sie der Versicherten
berufliche Vorkehren im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche. Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache wurde
abgewiesen (Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn - nach Kenntnisnahme eines weiteren Berichts des Dr. med.
R.________ vom 13. Mai 2004 - mit Entscheid vom 19. Juli 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren
Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Nachträglich
liess sie Lohnausweise für die Steuererklärung 2003 der Spitex vom 31.
Dezember 2003 sowie des Vereins Q.________ vom 3. Februar 2004 zu den Akten
reichen.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 12. Juni 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute
hat.

1.2 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf
den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern
Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt
worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen
(BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Keine Anwendung finden dagegen die per 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der
IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden
Anpassungen des ATSG.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der
Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003])
sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember
2002: vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. -
ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3
ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab
1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2
IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; bis 31. Dezember 2002: vgl.
Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]). Darauf wie auch
auf die korrekten Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. zudem BGE 125 V 261 Erw.
4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16
ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine
Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.
Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die
Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt
beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S.
291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f.
zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie
die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte
Methode (vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 %
erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre (vgl. auch die Angaben
im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" vom 9.
Oktober 2001), sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode
zu erfolgen hat. Ebenfalls nicht beanstandet wird die von der IV-Stelle auf
25 % geschätzte leidensbedingte Behinderung in den häuslichen Verrichtungen
(Verfügung vom 17. Januar 2003). Es besteht weder im Lichte der Akten noch
auf Grund der Vorbringen der Parteien Anlass, von diesen Bemessungskriterien
abzuweichen (BGE 125 V 415 und 417, je oben).

4.
Nach der medizinischen Aktenlage ist die Versicherte zufolge ihres
Krankheitsbildes (Rhizarthrosen beidseits [rechts etwas ausgeprägter als
links], chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen mit Pseudolisthesis L4/5 und Status nach Morbus
Scheuermann anamnestisch, rezidivierendes Cervikovertebralsyndrom bei
degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule) nicht mehr in der Lage, ihre
bisherige Tätigkeit als Pflegerin auszuüben. Manuell leichtere, nach
Möglichkeit teils stehend, teils sitzend zu verrichtende Arbeiten wie
beispielsweise die von der Beschwerdeführerin seit ca. Mitte 2002
ausgeführten Betreuungs- und Spitextätigkeiten (im Umfang von insgesamt etwa
35 Wochenstunden [Schreiben des RAV vom 20. November 2002 sowie der
Versicherten vom 26. April 2003]) sind ihr demgegenüber, wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat, - bei einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit
- zumutbar (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med. R.________ vom 15. November
2002 und 13. Mai 2004).

5.
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten verminderten
Arbeitsvermögens sind für den Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines möglichen Rentenanspruchs
massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. - seit Einführung der
Einsprachemöglichkeit auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren
(Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 52 ATSG) - des
Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der ärztlichen Unterlagen (Berichte
der Frau Dr. med. B.________ vom 30. September 2001, des Dr. med. A.________
vom 23. November 2001 sowie des Dr. med. R.________ vom 15. November 2002)
seit Mitte Februar 2001 in erheblichem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Der Rentenanspruch könnte daher nach Massgabe des Art. 29 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung) frühestens im Februar 2002 entstanden sein, weshalb
grundsätzlich die damaligen Einkommensverhältnisse relevant sind.

5.2 Bis Ende Februar 2002 war die Beschwerdeführerin im Pflegeheim X.________
angestellt und bezog bis zu diesem Zeitpunkt ihren bisherigen Lohn oder
Lohnersatz. Auch wenn die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
gegebenenfalls unabhängig von den lohnmässigen Auswirkungen des
Gesundheitsschadens zu laufen beginnen kann (BGE 105 V 156 Erw. 2a), ist
jedenfalls bis Ende Februar 2002 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse
anzunehmen. Dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist folglich die
erwerbliche Situation, wie sie sich ab März 2002 darstellt. Da keine Hinweise
für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 12. Juni 2003 ersichtlich sind, erübrigt sich die
Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs.

5.2.1 Die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) hat unbestrittenermassen auf der Basis des Verdienstes zu
erfolgen, welcher der Versicherten zuletzt als Pflegerin ausbezahlt worden
ist. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 25. September 2001 belief sich dieser ab
1. Juli 2001 auf Fr. 43'355.- jährlich, woraus angepasst an die
Nominallohnentwicklung von 2,1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung
2002, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, Abschnitt
M,N,O [Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffentliche
Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen]; vgl. BGE 129 V 408 ff.) für
das Jahr 2002 ein massgeblicher Betrag von Fr. 44'265.- resultiert.

5.2.2 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit ca. Mitte 2002
während mittlerweile 32 bis 36 (Bericht des RAV vom 20. November 2002) bzw.
rund 35 Wochenstunden (Schreiben der Versicherten vom 26. April 2003) als
Betreuerin von Betagten und Kindern für die Spitex sowie den Verein
Q.________. In dieser Tätigkeit hat sie aus medizinischer Sicht - wie im
vorinstanzlichen Entscheid insbesondere mit Blick auf die Berichte des Dr.
med. R.________ vom 15. November 2002 sowie 13. Mai 2004 zutreffend erwogen
wurde - unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen (vgl. den Bericht des
RAV vom 20. November 2002) als optimal eingegliedert zu gelten, zumal das
Arbeitspensum in Anbetracht einer im Gesundheits- und Sozialwesen
betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im
Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft , 12/2004, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt N)
mit 77 bis knapp 87 % in etwa dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens - und
ohne Beeinträchtigung weiterhin (vgl. Erw. 3 hievor) - ausgeübten zeitlichen
Einsatz gleichkommt. Die Versicherte schöpft mithin, auch vor dem Hintergrund
ihres beruflichen Werdeganges (Primarschule, Lehre als Verkäuferin,
nachfolgend Tätigkeiten als Dekorateurin, Floristin und Pflegerin) sowie
ihres arbeitsmarktlich gesehen bereits fortgeschrittenen Alters, das
verbliebene Leistungsvermögen in ihren neuen Teilzeitanstellungsverhältnissen
zumutbarerweise voll aus. Sie verdient dabei Fr. 15.- bis Fr. 19.- (Verein
Q.________) sowie Fr. 22.- (Spitex) stündlich (Bericht des RAV vom 20.
November 2002; [Verlaufs-]Protokoll der IV-Stelle vom 14. März 2003).
Ausgehend von einem im Gesundheitsfall zu 80 % ausgeübten Pensum, welches
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33,28 Stunden (41,6 Stunden : 10 x 8)
entspricht, vermöchte die Versicherte bei einem mit dem kantonalen Gericht
auf Fr. 17.- festgesetzten Stundenansatz ein Einkommen von Fr. 27'156.-
jährlich (Fr. 17.- x 33,28 x 48) zu realisieren. Mit diesem sowohl im
Vergleich zu den angegebenen konkreten Ansätzen wie auch angesichts des von
Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen 2002 durchschnittlich erzielten
Jahreseinkommens bei einem 80 %-Pensum von Fr. 42'961.- (Bundesamt für
Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43, Tabelle
TA1, Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau 4 [Fr.
4303.- : 40 Arbeitsstunden x 41,6 Arbeitsstunden x 12 Monate x 0,8]) eher
niedrig gewählten Stundenlohn wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
auch in der aktuellen Betreuungstätigkeit zufolge ihrer körperlichen
Beeinträchtigungen bis zu einem gewissen Grade reduziert ist, vollumfänglich
Rechnung getragen. Der letztinstanzlich unter Hinweis auf die Lohnausweise
2003 der Spitex sowie des Vereins Q.________ vorgebrachte Einwand der
Beschwerdeführerin, nicht einmal das im Jahre 2003 tatsächlich erzielte
(Brutto-)Einkommen erreiche mit gesamthaft Fr. 23'199.- den angenommenen
Verdienst, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Umstand, dass die
Einkommenserzielung (2003) das als zumutbar bezeichnete Einkommen von Fr.
27'156.50 um rund 4000 Franken unterschreitet, lässt sich nicht mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären.
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 44'265.-) und Invalideneinkommen
(Fr. 27'156.-) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 38,65 %.

5.3 Die Gesamtinvalidität beträgt angesichts einer unbestrittenen
leidensbedingten Einschränkung im Haushalt von 25 % (vgl. Erw. 3 hievor) -
gewichtet - rentenausschliessende 36 % (0,8 x 38,65 % + 0,2 x 25 %; zur
Rundung: vgl. BGE 130 V 121).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: