Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 563/2004
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I 563/04

Urteil vom 2. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

R.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene R.________ leidet an Multipler Sklerose, die 1992
diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 20. August 1997 sprach ihm die
IV-Stelle Bern ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 52 % zu. Mit Verfügung vom 2. September 1999 gewährte
sie ihm ab 1. Oktober 1997 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit
leichten Grades. Am 23. April 2001 diagnostizierte Dr. med. V.________, FMH
Anästhesiologie/Akupunktur, Folgendes: Multiple Sklerose mit chronischem
Verlauf, schwer invalidisierend mit Paraparese der Beine und Muskelspasmen im
Rumpf und im Bereich der Halswirbelsäule; lumbosakrale Schmerzen bei
Facettopathie L5/S1 und L4/5 rechts; Arthrose der rechten Schulter mit
fortgeschrittener Osteophytenbildung, verdickter Bursa subacromialis/
subdeltoidea und fortgeschrittener Tendinopathie der verdickten
Supraspinatussehne mit Partialaruptur. Am 16. Oktober 2001 bestätigte die
IV-Stelle revisionsweise die Hilflosigkeit leichten Grades. Mit Verfügung vom
6. Dezember 2001 sprach sie dem Versicherten ab 1. Februar 2000 eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 86 % zu. Am 17. September 2003
reichte R.________ ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ein. Die
IV-Stelle holte einen Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, vom 17. September 2003 ein, der folgende Diagnose stellte:
Multiple Sklerose, spastische rechtsbetonte Paraparese, chronische Schmerzen
in rechter Schulter (Omarthrose) und Skoliose der Wirbelsäule mit Impingement
Becken/Rippen rechts. Am 27. Januar 2004 führte die IV-Stelle eine Abklärung
an Ort und Stelle durch. Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 bestätigte sie die
Hilflosigkeit leichten Grades und wies das Erhöhungsgesuch ab. Hieran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 16. April 2004 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Berns mit Entscheid vom 30. Juli 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Zusprechung
einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. September 2003.
Am 17. September 2004 reicht er eine von ihm und von seiner Nachbarin am 12.
September 2004 unterzeichnete Erklärung über ihre für ihn erbrachte Hilfe
ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169
Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Weiter stellt das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Da der
Einspracheentscheid vom 16. April 2004 datiert und eine Erhöhung der
Hilflosenentschädigung ab September 2003 streitig ist, wäre gemäss diesem
allgemeinen Grundsatz die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4.
IVG-Revision anwendbar. Die Schlussbestimmungen dieser Gesetzesnovelle vom
21. März 2003 halten in lit. a Abs. 1 jedoch fest, dass die nach bisherigem
Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose
Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres
nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung zu überprüfen seien. Dieser ex lege
vorgesehenen Revision darf im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgegriffen
werden, vielmehr ist nur deren Grundlage - d.h. der bis Ende 2003 bestehende
Anspruch (vgl. auch die Vergleichsrechnung in lit. a Abs. 4 der
Übergangsbestimmung) - zu überprüfen. Damit besteht hier eine der allgemeinen
Übergangsregelung vorgehende spezielle Norm, weshalb die 4. IVG-Revision -
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht anwendbar ist und folglich
die bis Ende 2003 geltenden Bestimmungen massgebend sind (Urteil H. vom 2.
Dezember 2004 Erw. 1, I 443/04).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003
geltenden Fassung) sowie die in Art. 36 IVV geregelte, für die Höhe der
Entschädigung wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade und die
nach der Rechtsprechung bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [im oder ausser
Haus], Kontaktaufnahme; BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a, 124 II 247
f., 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erhöhung einer laufenden
Hilflosenentschädigung (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 3 IVV in der bis
Ende 2003 geltenden Fassung; BGE 125 V 369 Erw. 2, 109 V 265 Erw. 4a sowie
ZAK 1987 S. 37 Erw. 1a; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 25 und 27). Darauf
wird verwiesen.

2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG grundsätzlich zu berücksichtigende
ATSG-Norm zur Hilflosigkeit (Art. 9) zitiert. Abweichungen von diesem Begriff
sind im IVG nicht vorgesehen, sodass sie, sofern sie im Gesetz konkret
verwendet oder darauf verwiesen wird, zur Anwendung gelangt (SVR 2005 IV Nr.
4 S. 14 Erw. 2.1). Die im ATSG getroffene Definition der Hilflosigkeit
entspricht inhaltlich der bisherigen in Art. 42 Abs. 2 IVG, auch wenn eine
"Beeinträchtigung der Gesundheit" anstelle der "Invalidität" als eine der
Anspruchsvoraussetzungen genannt wird. Schon bisher war damit nicht eine
Erwerbsunfähigkeit, sondern eine körperliche oder geistige Behinderung
gemeint, womit Art. 9 ATSG primär einen redaktionellen Fehler von Art. 42
Abs. 2 IVG eliminiert. Die Voraussetzungen, unter welchen bei Vorliegen einer
Hilflosigkeit eine Entschädigung ausgerichtet wird, werden durch die
Einzelgesetze bestimmt. Diesbezüglich hat das ATSG keine Änderung gebracht.
Die in Art. 9 ATSG enthaltene, geringfügig offenere Umschreibung der
Hilflosigkeit wirkt sich mithin im geltenden Recht nicht aus (SVR 2005 IV Nr.
4 S. 14 f. Erw. 2.2.1 und 2.2.2; ZBJV 140/2004 S. 747).

3.
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist
eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung
erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in
ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt
ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen
vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des
einzelnen Falles zu beachten, wobei er nach dem Gesagten bezüglich des
Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der
Ärzte zu berücksichtigen hat (BGE 130 V 61 f. Erw. 6.1.1; AHI 2000 S. 319 f.
Erw. 2b).
Der Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat
folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatter wirkt eine
qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/ oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind
die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 36
IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere
der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 63;
Urteil R. vom 7. Juni 2004 Erw. 3.2, H 299/03).

4.
Der Versicherte legte am 17. September 2004 eine von seiner Nachbarin
mitunterzeichnete Erklärung vom 12. September 2004 über ihre für ihn
erbrachte Hilfe auf. Da dies ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im
Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erfolgte, ist diese Erklärung nur
beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthält und diese eine Revision
des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Dies trifft nicht
zu, da in der Erklärung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgeführt
sind, die nicht schon im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können.

5.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. September 2003 eine
Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zusteht.

Von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass er in den drei alltäglichen
Lebensverrichtungen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung/
Kontaktaufnahme" in relevantem Ausmass hilfsbedürftig ist.

6.
Umstritten ist, ob der Versicherte zusätzlich in der Lebensverrichtung
"Aufstehen" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen
ist.

6.1
6.1.1Dr. med. K.________ gab im Bericht vom 17. September 2003 an, der
Versicherte sei beim Aufstehen regelmässig in erheblicher Weise auf
Dritthilfe angewiesen. Bei der Frage nach dem Beginn der Hilfsbedürftigkeit
führte er aus: "Wechs. seit Anfang 2001".

6.1.2 Im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Januar 2004
führte die Berichterstatterin Frau O.________ aus, der Versicherte müsse sich
den ganzen Tag in der Wohnung aufhalten, was ihm oft langweilig werde. Immer
im Sommer reise die Freundin aus Indonesien an, worauf es ihm besser gehe. Im
Winter werde der Haushalt von einer Nachbarin besorgt. Jetzt sei auch die
Beweglichkeit im rechten dominanten Arm eingeschränkt. Die Feinmotorik fehle
in beiden Händen. Wenn sich der Versicherte mit einer Hand stützen könne,
könne er stehen. Wegen der starken Rückenschmerzen könne er aber nur eine
gebückte Haltung einnehmen, was es zusätzlich schwierig mache. Er leide auch
unter Spasmen, vorwiegend wenn er im Bett sei. Mit dem Elektrorollstuhl könne
er alleine nach draussen gehen; der Transfer sei aber nicht gut möglich.
Durchschnittlich gehe er nur einmal pro Monat nach draussen. Unter der Rubrik
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen" hielt die Abklärerin fest, unter erschwerten
Bedingungen steige der Versicherte selber ins und aus dem Bett. Wenn er es
alleine nicht schaffe oder bei Stürzen könne er die Nachbarin rufen. In der
Wohnung sei er für sämtliche Transfers selbstständig. Eine regelmässige und
erhebliche Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen hat die Abklärerin verneint.

6.1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte könne im Allgemeinen selber
aufstehen. Nur bei Stürzen oder in schlechten Phasen sei er auf Dritthilfe
angewiesen. Es fehle mithin das Erfordernis der Regelmässigkeit dieser Hilfe.
Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Versicherte die Nachbarin
telefonisch oder anderswie aufzubieten vermöge, wenn er ab und zu ihre Hilfe
benötige. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Dritthilfe täglich
oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich erforderlich wäre. Gelegentliche
Zwischenfälle genügten nicht.

6.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nach der Rechtsprechung
gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit nicht zur Annahme einer
Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen können (Urteil F. vom 11. Mai
2004 Erw. 6, I 402/03). Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die
versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich
benötigt (ZAK 1986 S. 490 Erw. 3c; vgl. auch Rz 8025 des vom Bundesamt
herausgegebenen Kreisschreibens über die Hilflosigkeit [KSIH]).
Vorliegend ist die Aktenlage widersprüchlich und unklar. Laut Dr. med.
K.________ benötigt der Versicherte beim Aufstehen regelmässig Dritthilfe.
Demgegenüber ging die Berichterstatterin Frau O.________ davon aus, er
schaffe es unter erschwerten Bedingungen selber, aus dem Bett aufzustehen.
Nur wenn er es alleine nicht schaffe oder hiebei stürze, rufe er die
Nachbarin. Sie verneinte gestützt hierauf die Regelmässigkeit notwendiger
Dritthilfe. Angesichts dieser divergierenden Einschätzungen kann nicht ohne
weiteres das Ergebnis der Abklärung an Ort und Stelle als massgebend
herangezogen werden. Vielmehr wäre eine Rückfrage bei Dr. med. K.________
notwendig gewesen, zumal die Feststellung der Berichterstatterin nur auf
einem einmaligen Augenschein beruhte, während der Arzt den Versicherten seit
Jahren behandelt und betreut. Auf die bisherigen Angaben des Dr. med.
K.________ für sich allein kann ebenfalls nicht abgestellt werden, weil
daraus nicht rechtsgenüglich hervorgeht, ob Regelmässigkeit der
Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt. Unklar ist
insbesondere, was er mit der Formulierung "Wechs. seit Anfang 2001" gemeint
hat (Erw. 6.1.1 hievor).
Nach dem Gesagten genügen die von der IV-Stelle durchgeführten Abklärungen
nicht, um die Hilflosigkeit zu bemessen. Die Sache ist demnach an sie
zurückzuweisen, damit sie eine Erkundigung bei Dr. med. K.________ und
erforderlichenfalls weitere medizinische Erhebungen vornehme. Sie wird weiter
zu entscheiden haben, ob eine neue Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt
werden soll. Danach wird sie über das Revisionsbegehren neu befinden.

7.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang
entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte qualifiziert
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 126 V 11 Erw. 2, 122 V 278; SVR
1997 IV Nr. 110 S. 341).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2004 und der
Einspracheentscheid vom 16. April 2004 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse SPIDA und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: