Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 560/2004
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I 560/04

Urteil vom 17. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hochuli

W.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch die If AG,
Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4501 Solothurn,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 15. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
W. ________, 1960 in Zimbabwe geboren, reiste 1979 zu ihrer seit 1967 in der
Schweiz verheirateten Mutter, wo sie 1981 das Schweizer Bürgerrecht erwarb.
Während der von 1982 bis 1984 dauernden Ehe mit einem Schweizer gebar sie
einen Sohn, welchen sie alleine erzog. Zuletzt arbeitete sie mit einem
50%-Pensum als Kabelkonfektionistin vom 18. September 2000 bis 20. März 2001
in der Firma A.________. Diese Stelle verlor sie per 31. August 2001. Am 25.
September 2001 meldete sie sich wegen verschiedenen, seit Herbst 2000
anhaltenden Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum
Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen bot die
IV-Stelle der Versicherten Unterstützung durch Berufsberatung und Abklärung
der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten an (Verfügung vom 13. Februar
2002) und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen
ermittelten Invaliditätsgrad von 33% (Verfügung vom 7. April 2003). An der
zuletzt genannten Verfügung hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom
16. Juli 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Juli 2004 ab.

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab
1. September 2000 und einer ganzen ab 1. Juli 2001 beantragen. Zudem "sei
festzustellen, dass die Anmeldung vom 25. September 2001 bei der
Invalidenversicherung verspätet erfolgte und die Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit seit 1. Mai 1996 bestehe."

Mit nachträglicher Eingabe vom 1. Dezember 2004 lässt die Beschwerdeführerin
einen Bericht von Dr. med. G.________ vom 29. November 2004 einreichen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003
gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben stets
diese Fassung gemeint]) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und
die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum weitgehend
objektiv bestimmten Mass des Forderbaren im Rahmen der
Zumutbarkeitsbeurteilung (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), zum
Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188
Erw. 2a) sowie zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der antizipierten
Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124
94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden,
weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: vom 16. Juli 2003) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und dass die von der Rechtsprechung zu den
Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität
sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier
zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

2.
In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der
Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b
OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach
Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) - wozu
vorliegend kein Anlass besteht - angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in
der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist
(Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anderes gilt einzig, wenn die nach Ablauf der
Beschwerdefrist oder nach Ablauf eines zweiten Schriftenwechsels
unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder
schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137
lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Dies trifft auf den nachträglich
eingereichten Bericht des Dr. med. G.________ vom 29. November 2004, welcher
lediglich eine weitere Beurteilung der schon mehrfach erhobenen
psychiatrischen Befunde enthält, nicht zu. Daran ändert nichts, dass Dr. med.
G.________ im Vergleich zu den bisher bereits mit der Untersuchung der
Beschwerdeführerin befassten psychiatrischen Fachärzten zusätzlich eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und sich dabei auf die
gleichen, bekannten Traumatisierungen (wiederholter sexueller Missbrauch und
Vergewaltigungen) bezog. Der nachträglich eingereichte Bericht hat daher bei
der Entscheidfindung ausser Acht zu bleiben.

3.
Streitig ist der Rentenanspruch. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob bei
gegebenem Aktenstand beurteilt werden kann, welche Tätigkeiten der
Versicherten angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen aus
medizinischer Sicht noch zumutbar sind.

4.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin unter
ausschliesslicher Berücksichtigung ihrer somatisch erklärbaren Beschwerden
gemäss den Ergebnissen des M.________ Gutachtens 10. Februar 2003 in Bezug
auf körperliche Schwerarbeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch grundsätzlich in
einer wechselbelastenden leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit ohne
Heben von Gewichten über fünfzehn Kilogramm "und ohne monotone
vorübergebückte Stellungen nicht eingeschränkt" ist (M.________ Gutachten S.
10 und 15).

5.
Zu untersuchen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der
Versicherten eine ihren somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit (Erw. 4
hievor) aus psychischer Sicht noch zumutbar ist.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Entscheidend ist dabei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch
zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es
sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich
allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw.
2.3.1).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im
Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b,
125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

5.3 Zwar würdigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch die Berichte
des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom
8. Mai und 25. Juli 2003 sowie das P.________ Gutachten der Ärztin Dr. med.
K.________ vom 10. September 2003. Doch stellte das kantonale Gericht auf die
Ergebnisse des multidisziplinären M.________ Gutachtens ab, ohne auf die
hiegegen von Seiten der P.________ Gutachterin erhobenen Vorwürfe einzugehen.

5.3.1 Während das M.________ Gutachten in psychiatrischer Hinsicht von einer
"leichten Persönlichkeitsstörung (F61) mit [einer] leichten begleitenden
Depression (F32.0)" ausging und mit keinem Wort autoaggressive Handlungen
erwähnte, schloss Dr. med. K.________ nach eingehender Exploration betreffend
die psychischen Beschwerden auf folgende Diagnosen:
"- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach bereits
posttraumatischen Belastungsstörungen in der Kindheit und Jugend (ICD-10
F62.0) infolge ständiger Bedrohung im Rahmen von Bürgerkriegserlebnissen in
Zimbabwe, Alleingelassenwerden von der Mutter bereits als Kleinkind und
erneut als Jugendliche, mehrfacher Vergewaltigung als Kind durch einen
männlichen Verwandten (und als Erwachsene 1982 durch zwei fremde Männer kurz
nach der Geburt des Sohnes), soziokultureller Entwurzelung nach Immigration
in die Schweiz etc.
- schwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowohl vom impulsiven
(ICD-10 F60.30) als auch vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)".

5.3.2 Der behandelnde Dr. med. C.________ berichtete in Übereinstimmung mit
Dr. med. K.________ von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und davon,
dass die Beschwerdeführerin einige ihrer Symptome dissimuliere, da sie sich
dafür schäme. Die P.________ Gutachterin nahm abschliessend ausdrücklich
Stellung zum M.________ Gutachten. Sie kritisierte, die M.________ Gutachter
hätten die psychiatrische Symptomatik nicht ausreichend abgeklärt. Eine
Persönlichkeitsstörung könne nicht erfasst oder adäquat beurteilt werden ohne
mehrfache Abklärungssitzungen. Dazu gehörten auch fremdanamnestische
Erhebungen beim behandelnden Psychiater und dem Lebenspartner, welche
anlässlich der Erstellung des M.________ Gutachtens gänzlich unterlassen
worden seien. Erst die sukzessive Gewinnung des Vertrauens und Überwindung
der ersten Hemmschwelle ermöglichten den Einblick hinter die ausgeprägte
äussere Fassade der Versicherten. Deshalb sei nicht verwunderlich, dass den
M.________ Gutachtern wesentliche Störungen wie die auch aktuell noch fast
täglich ausgeführten Selbstverletzungen und extremen Beziehungsprobleme mit
dem jetzigen Partner vollkommen verborgen geblieben seien, beides wesentliche
Merkmale einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung.

Mit der Auffassung der Dres. med. C.________ und K.________ kontrastieren
auffallend die psychopathologischen Befunde des die Versicherte im M.________
Gutachten begutachtenden Psychiaters Dr. med. R.________ (M.________
Gutachten S. 12):
"43-jährige, leicht jünger wirkende Frau aus Afrika, gepflegte Erscheinung.
Sympathische Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung. Spricht fast
fehlerfrei Schweizerdeutsch. Klinische Intelligenz mindestens
durchschnittlich. Affektiv wirkt die Versicherte unauffällig, abgesehen von
einer leichten Bedrückung, wenn sie über die schwierigen Erlebnisse
berichtet. Suizidgedanken seien nur noch selten in leichter Form vorhanden.
Über Ängste berichtet sie nicht. Sie müsse gelegentlich heftig und
stundenlang weinen. Dies auf Grund der früheren Erlebnisse. Es tue ihr
gleichzeitig gut und entlaste sie. Das Denken ist formal und inhaltlich
unauffällig. Es bestehen keine Hinweise auf ein psychotisches Erleben oder
Zwänge.

Über die heutigen beziehungsmässigen Kontakte zeigt sie sich zufrieden. Sie
habe zwar nach einer Kindheit, in der sie sich als von der Mutter getrennt
erlebte, in die Schweiz kommend die Hoffnung gehegt, dies nachholen zu
können. Beziehungsmässig sei sie dann sowohl durch die Mutter, mit der sie
keinen Kontakt habe, als auch durch die Schwierigkeiten mit Männern
enttäuscht geworden, habe dies aber inzwischen gut überwinden können."
5.3.3Trotz dieser klaren Widersprüche zwischen den Befunden der Dres. med.
C.________ und K.________ einerseits und denjenigen gemäss M.________
Gutachten andererseits nahm die Vorinstanz zu der aus fachärztlicher Sicht
geäusserten Kritik der Dr. med. K.________ nicht Stellung. Während die
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit laut M.________
Gutachten unter Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit auftretenden "Heultage"
und der erhöhten Reizbarkeit aus psychischen Gründen nur zu 25% eingeschränkt
sein sollte, schätzte die P.________ Gutachterin die kaum zu verwertende
Restarbeitsfähigkeit auf 20%, weil infolge wiederholt auftretender
Beziehungskonflikte auch am Arbeitsplatz mit teilweise unkontrollierten
Impulsausbrüchen und wegen der emotionalen Instabilität mit depressiven
Einbrüchen und zwanghaften Selbstverletzungen sehr häufige Arbeitsausfälle zu
erwarten seien. Angesichts dieser erheblichen Diskrepanzen in den
psychiatrischen Beurteilungen konnte das kantonale Gericht nicht - ohne auf
die begründeten Einwände gegen die Zuverlässigkeit des M.________ Gutachtens
einzugehen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die
entsprechende Beurteilung der Leistungsfähigkeit abstellen und dieser
Expertise vollen Beweiswert zuerkennen.

5.4 Nachdem die Aktenlage zur entscheidenden Frage der trotz psychischer
Beschwerden zumutbaren Leistungsfähigkeit zu widersprüchlich ist, um darauf
abstellen zu können, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie betreffend den psychischen Gesundheitsschaden ein Obergutachten einhole
und anschliessend neu entscheide. Bei der Erarbeitung der Fragen an den
Gutachter ist zu beachten, dass nach den vorhandenen Unterlagen die
Diskrepanz zwischen den beteiligten Ärzten vor allem in der Frage liegt, ob
eine Persönlichkeitsstörung gemäss F61 nach ICD-10, eine andauernde
Persönlichkeitsänderung gemäss F62 nach ICD-10 oder eine andere nach ICD-10
diagnostizierbare psychische Störung vorliegt, und welche Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit die effektiv bestehende Beeinträchtigung der psychischen
Integrität in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit tatsächlich zur
Folge hat.

5.5 Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Ergebnis führen, dass die
Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit
Hinweisen) infolge ihrer psychischen Beschwerden in einer ihren somatischen
Einschränkungen (Erw. 4 hievor) angepassten Tätigkeit eine
anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleidet, wird die Vorinstanz auch zu
den Fragen der Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG und
eines allfälligen Nachzahlungsanspruchs im Sinne von Art. 48 IVG Stellung zu
nehmen haben.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht
gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG eine
Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2004
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: