Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 559/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 559/04

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grunder

C.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc
Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 3. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene C.________ erlitt bei einem Verkehrsunfall vom 24. August
1999 eine Symphysensprengung mit Urethraruptur, Femurschaftfraktur links und
multiple Schnittwunden dorsal an Vorderarm und Handrücken links. Am 20.
September 2000 meldete er sich wegen der Folgen dieser Verletzungen zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons
Thurgau sprach ihm mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 24. Juli 2001
rückwirkend ab 1. August 2000 eine bis 31. Dezember 2000 befristete ganze
Invalidenrente (nebst Zusatzrente und Kinderrenten) zu.

Auf Grund eines Gesuchs des Sozialamtes X.________ holte die IV-Stelle einen
Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin
FMH vom 2. und 3. März 2003 ein, welcher in einer den Beschwerden angepassten
Erwerbstätigkeit ab 2. Juli 2001 eine vollständige, ab 19. November 2001 eine
hälftige und seit 15. Januar 2002 bis auf weiteres wiederum eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigte. Mit einem Schreiben vom 25. Juni
2002 sandte die (für die Folgen des Unfalles vom 24. August 1999
leistungspflichtige) Unfallversicherung der IV-Stelle einen Abklärungsbericht
der Firma Z.________ GmbH vom 3. Juni 2002 zu, wo sich der Versicherte am 23.
und 24. Mai 2002 aufhielt. Mit Verfügung vom 19. November 2002 sprach die
IV-Stelle auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli
2001 wiederum eine ganze Invalidenrente zu (nebst Zusatzrente und
Kinderrenten).

Am 7. Februar 2003 gab die IV-Stelle eine psychiatrische (Gutachten des Dr.
med. I.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Mai
2003) und am 3. Juni 2003 eine berufliche Abklärung (Bericht der Beruflichen
Abklärungsstelle Y.________ [BEFAS] vom 18. Dezember 2003) in Auftrag.
Bereits mit Verfügung vom 3. Juni 2003 hatte die Verwaltung die zugesprochene
Invalidenrente für die Zukunft aufgehoben. An diesem Ergebnis hielt sie auf
Einsprache hin mit der Begründung fest, die Rentenverfügung vom 19. November
2002 sei zweifellos unrichtig gewesen (Einspracheentscheid vom 9. Januar
2004).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab
(Entscheid vom 3. August 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente auf Grund
eines Invaliditätsgrades von 58 % zuzusprechen, eventualiter sei ihm die
unentgeltliche Verbeiständung im vor- und letztinstanzlichen Verfahren zu
gewähren.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des
materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf
von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (BGE 115 V 313
Erw. 4a/aa mit Hinweis).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V
17 Erw. 2c mit Hinweis). Grundlage der Wiedererwägung bildet somit stets die
ursprüngliche Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses bestand (BGE 125 V 389 Erw. 3 in fine mit Hinweisen; nicht
publ. Erw. 3c des Urteils BGE 116 V 62).

1.2 Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbestritten, dass sich  seit
der Rentenzusprechung (Verfügung vom 19. November 2002) bis zu dem für die
gerichtliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom
9. Januar 2004 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) weder der
Gesundheitszustand noch die erwerblichen  Auswirkungen erheblich verändert
haben. Daher sind die Voraussetzungen einer Rentenrevision im Sinne von Art.
17 ATSG nicht gegeben. Laut Begründung im Einspracheentscheid ist die
IV-Stelle auf die Verfügung vom 19. November 2002 wiedererwägungsweise
zurückgekommen, weil sich auf Grund der nachträglichen Abklärungen ergeben
habe, dass der Sachverhalt zweifellos unrichtig festgestellt worden sei.
Beruht die zweifellose Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen
Verwaltungsverfügung auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, ist ein
Rückkommen auf diesen Verwaltungsakt nur zulässig, wenn in Bezug auf die
fragliche Tatsache die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sind
(SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3c).

Die Rentenverfügung vom 19. November 2002 beruhte im Wesentlichen auf dem
Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. und 3. März 2003, wonach der
Versicherte auch in einer der gesundheitlichen Störung angepassten Tätigkeit
vollständig eingeschränkt sei. Gemäss Stellungnahme des Berufsberaters vom
19. Dezember 2002 gab Dr. med. S.________ am 17. Dezember 2002 die Auskunft,
es sei seit Jahren ergebnislos versucht worden, den Versicherten zu einer
Arbeit zu motivieren; er habe von einer Erwerbstätigkeit keinen Profit; sein
Wunsch sei, eine Rente zu erhalten; er und seine Familie müssten durch die
Gesellschaft getragen werden, ob dies nun die Invalidenversicherung, das
Sozialamt oder die Arbeitslosenversicherung sei. - Aus diesen Aussagen ist zu
schliessen, dass Dr. med. S.________ die im Bericht vom 2. und 3. März 2002
angegebene Arbeitsunfähigkeit nicht allein auf Grund medizinischer Befunde
beurteilt, sondern massgeblich invaliditätsfremde Gründe berücksichtigt
hatte. Damit erscheint die für die Rentenverfügung vom 19. November 2002
ausschlaggebend gewesene medizinische Grundlage fehlerhaft. In Anbetracht
dieses Umstandes und der Angaben der Firma Z.________ GmbH  (Gutachten vom 3.
Juni 2002), die im Ergebnis aus medizinischer Sicht eine den körperlichen
Einschränkungen angepasste Erwerbstätigkeit im Umfang von zwei Dritteln eines
Vollzeitpensums als zumutbar erachtete, ist die Verfügung vom 19. November
2002 zweifellos unrichtig. Ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung,
weshalb auch die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung gegeben ist.
Infolgedessen durfte die IV-Stelle auf die fragliche Verfügung zurückkommen.

2.
Es steht auf Grund der Akten weiter fest und ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit, welche ebenerdig und
überwiegend auf Tischhöhe ausübbar und mit der Möglichkeit von
Positionswechseln verbunden ist, im Umfang von zwei Dritteln arbeitsfähig
ist. Streitig und zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades
durch Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen (Art. 16 ATSG).

2.1 Das Valideneinkommen ist deshalb eine hypothetische Grösse, weil nicht
auf den - u.U. schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten
Verdienst abgestellt werden darf (BGE 114 V 314 Erw. 3b), sondern auf das
Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 in fine ATSG). Der Auffassung des Beschwerdeführers,
wonach der Validenlohn auf Grund des von der Firma Q.________ bezahlten
Verdienstes zu ermitteln sei, ist nicht beizupflichten. Er war in dieser
Firma lediglich in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis vom 1. Januar
bis 24. Mai 1996 angestellt. Der dabei erzielte hohe Lohn ist in Anbetracht
dieser kurzfristigen Anstellung nicht aussagekräftig für die Festlegung des
durchschnittlichen Einkommens im Gesundheitsfall, worauf es für die
Invaliditätsbemessung ankommt.

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor Eintritt der
Invalidität rezessionsbedingt nur unterdurchschnittliche Erwerbseinkünfte
erzielen können, weshalb nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt
werden dürfe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Art. 16 in fine ATSG stellt
zwar keinen direkten Bezug der hypothetischen Einkommenserzielung zum
allgemeinen Arbeitsmarkt her. Wegen des Grundsatzes der Gleichartigkeit der
Einkommensermittlung muss aber der bei Bemessung des Invalideneinkommens zu
berücksichtigenden allgemeinen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) auch bei der
Festsetzung des Validenlohnes Rechnung getragen werden (Urteil P. vom 20.
Juni 2000, I 483/98, mit Hinweis auf BGE 110 V 273; Erw. 4.4 des Urteils S.
vom 2. September 2004, B 17/03 [zusammengefasst in HAVE 2004 S. 315 f.];
Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 16, S. 158). Dem Vorgehen der
AHV/IV-Rekurskommission, welche auf statistische Durchschnittswerte
zurückgriff, ist daher beizupflichten.

Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Annahme, der
Beschwerdeführer würde weiterhin im privaten Dienstleistungssektor arbeiten
(vgl. Gutachten der BEFAS vom 18. Dezember 2003). In solchen Berufen hätte
der Beschwerdeführer gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Jahre 2000
einen monatlichen Lohn von Fr. 4127.- erzielen können (LSE 2000, TA1, Sektor
3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Männer), der hochgerechnet auf ein
Jahr (multipliziert mit 12 Monaten) und angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden im (Statistisches Jahrbuch der
Schweiz 2003, BFS, S. 201, T3.2.3.5, Sektor 3) sowie an die
Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Juli 2001;
2000: 107,2 Punkte; 2001: 109,6 Punkte; vgl. Lohnentwicklung 2002 des BFS, S.
30, T1.93, Sektor 3) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 52'911.20 führt.

2.2 Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens hat die
AHV/IV-Rekurskommission ebenfalls auf den statistischen Durchschnittswert im
Dienstleistungsektor abgestellt. Indessen sind dem Beschwerdeführer, wie im
angefochtenen Entscheid festgehalten wird, auf Grund der
Schadenminderungspflicht auch Arbeiten in der Produktion zumutbar. Der
Invalidenlohn ist daher auf Grund des Totals der statistischen Tabellenlöhne
(Fr. 4437.-; LSE 2000, TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer) zu
bestimmen, womit sich entsprechend den in vorstehender Erwägung erwähnten
Faktoren und Unterlagen (betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Total:
41,7 Stunden; Nominallohnentwicklung im Total: 2000: 106,9 Punkte; 2001:
109,6 Punkte) ein Jahresverdienst von Fr. 56'908.80 ermitteln lässt. Die
Vorinstanz hat den von der IV-Stelle gewährten leidensbedingten Abzug von 15
% mit der Begründung nicht vorgenommen, sie habe gestützt auf die
Rechtsprechung (ZAK 1989 S. 456) die hypothetischen Vergleichseinkommen
entsprechend den deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden
Einkünften des Versicherten vor Eintritt der Invalidität je um 15,2 %
herabgesetzt. Mit dieser Betrachtungsweise übersieht die Vorinstanz, dass
sich invaliditätsfremde Faktoren auf das Lohnniveau in vielen Fällen erst mit
dem eingetretenen Gesundheitsschaden auswirken. Der Beschwerdeführer kann nur
noch teilzeitig erwerbstätig sein und ist auch für leichtere Arbeiten nur
beschränkt einsatzfähig (vgl. BGE 126 V 75). Es liegt kein triftiger Grund
vor, der gegen die von der IV-Stelle ermessensweise vorgenommene Herabsetzung
des statistischen Durchschnittlohnes um 15 % spricht (vgl. BGE 126 V 81 Erw.
6 mit Hinweis). Wird das entsprechend dem Gesagten auf Fr. 32'248.30
ermittelte Invalideneinkommen (56'908.80 x 66 2/3 % x 85 %) dem Validenlohn
gegenübergestellt, resultiert ein Ergebnis von 39,05 % und abgerundet ein
Invaliditätsgrad von 39 % (BGE 130 V 121), weshalb kein Anspruch auf
Invalidenrente besteht. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis
zu bestätigen.

3.
Zu prüfen bleibt unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Kognition (Art.
132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100
V 62 Erw. 2) die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen
Verfahren (Art. 61 lit. f ATSG). Die Vorinstanz hat das entsprechende Gesuch
mit der Begründung abgewiesen, der Beizug eines Anwalts sei nicht notwendig
gewesen.

3.1 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist,
beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen.
Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter
sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen
Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und
das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V
118; vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie leben von der Sozialhilfe, weshalb
die Klärung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für sie von grosser
Bedeutung war. Zudem ist anzunehmen, dass der 1988 in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführer weder über juristische noch genügende sprachliche Kenntnisse
verfügt, um seine Sache auf dem Schriftweg beim Gericht zu vertreten. Es
verhält sich nicht anders als mit dem im Urteil L. vom 11. Mai 2001, I 87/01
(veröffentlicht in Plädoyer 2001, Heft 6, S. 62) entschiedenen Fall, wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz darf die Notwendigkeit oder Gebotenheit einer
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht mit der Begründung verneint
werden, dass es sich um ein von der Offizialmaxime beherrschtes Verfahren
(Art. 61 lit. c ATSG) handelt (BGE 112 Ia 115 Erw. 3). Auch die Forderung
nach Einfachheit und Raschheit des kantonalen Beschwerdeverfahrens (Art. 61
lit. a ATSG) schliesst den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nicht
aus.

Gerade in Bezug auf das Rückkommen (Erw. 1) stellen sich hier Fragen, mit
welchen der Beschwerdeführer realistischerweise ohne rechtskundige Vertretung
nicht zu Rande kommt. Die von der AHV/IV-Rekurskommission vertretene
Auffassung, in Anbetracht der Sachlage hätte der Beschwerdeführer als
Sozialhilfeempfänger die Unterstützung eines Sozialarbeiters in Anspruch
nehmen können, statt einen Rechtsanwalt beizuziehen, ist nicht stichhaltig.
Nach dem Gesagten war die vom Beschwerdeführer beigezogene anwaltliche
Vertretung im kantonalen Verfahren erforderlich. Die Vorinstanz hat die
weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht geprüft,
weshalb die Sache an sie zu deren Beurteilung und neuem Entscheid über das
Gesuch zurückzuweisen ist.

4.
Der Beschwerdeführer obsiegt im Teilpunkt der unentgeltlichen Verbeiständung
und hat daher zu Lasten des Kantons Thurgau Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (SVR 1996 UV Nr. 40 S. 124 Erw. 4 mit Hinweisen). Im
Übrigen kann ihm die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152
in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152
Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. August 2004
aufgehoben, und es wird die Sache an die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung neu befinde. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marc
Brügger-Kuret für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: