Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 558/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 558/04

Urteil vom 31. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

A.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell,
Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 9. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene A.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien,
arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1972 zunächst an
verschiedenen Stellen als Bauarbeiter, Magaziner sowie Handlanger und ab 1990
als Lagerist/Chauffeur bei einem Unternehmen in Zürich. Nach drei in den
Jahren 1995 und 1996 erlittenen Autounfällen bezog er Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld), zuletzt bis
Ende April 1997. Im Mai 1996 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in
Rücken, Halswirbelsäule und Kopf sowie eine Gastritis bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ende Oktober 1996 endete das
bestehende Anstellungsverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin.
A.________ war seither nur vorübergehend und in geringem Umfange als
Dolmetscher erwerbstätig. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten des
Unfallversicherers bei, holte Arztberichte (worunter ein MEDAS-Gutachten vom
30. Juli 1999) ein und sprach dem Versicherten mit unangefochtener Verfügung
vom 26. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab 1. Januar
1996 eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei
Kinderrenten) zu. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob die Verwaltung die Rente
per Ende Juni 2003 revisionsweise auf. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 22. September 2003 fest.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, indem es den
Einspracheentscheid vom 22. September 2003, die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision verneinend, aufhob, den Leistungsanspruch aber - nach
vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit der substituierten
Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden
Verwaltungsverfügung vom 26. Mai 2000 per 1. Juli 2003 auf eine Viertelsrente
herabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei der
kantonale Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1.
Juli 2003 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die
Sache zur Bestimmung der tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit an die Verwaltung
zurückzuweisen. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde wieder
zurückgezogen.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 22. September 2003)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).

Wie das kantonale Gericht in korrekter Anwendung dieser allgemeinen
intertemporalen Regeln erkannt hat, sind die am 1. Januar 2004 im Rahmen der
4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar.

2.
Die IV-Stelle hat die seit 1. Januar 1996 laufende ganze Invalidenrente im
Wesentlichen mit der Begründung, der infolge Verletzung der
Mitwirkungspflicht durch den Versicherten gestützt auf die vorhandenen Akten
ermittelte Invaliditätsgrad betrage lediglich 35 %, revisionsweise
aufgehoben.

2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Es hat hinsichtlich der
invalidenrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber
der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 349
ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben
durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur bleibt deshalb
grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich
ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche
die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht,
oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes
auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten
Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend
auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach
Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind
(Urteil B. vom 6. Januar 2005, I 458/04, Erw. 2.2).
2.2 Nach aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die
Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der
Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch
BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2).
2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 1999 wurde aufgrund polydisziplinärer
Erkenntnisse für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine
Restarbeitsfähigkeit von 75 % bestätigt. Die prozentuale Einschränkung
begründeten die Gutachter damit, es sei aufgrund der erforderlichen Pausen
und Lagewechsel sowie der etwas erhöhten Müdigkeit effektiv nur eine rund
sechsstündige reine Arbeitszeit pro Tag zumutbar.

Wie das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten
richtig erkannt hat, ist in der Zeit zwischen der rentenzusprechenden
Verwaltungsverfügung vom 26. Mai 2000 und dem streitigen Einspracheentscheid
vom 22. September 2003 keine Verbesserung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit eingetreten. Da auch keine Anhaltspunkte für eine
Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens vorliegen, sind die Voraussetzungen für eine
revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rente mit der
Vorinstanz zu verneinen. Die von der IV-Stelle anfänglich vertretene
abweichende Auffassung beruhte letztlich auf einer unterschiedlichen
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was keine
revisionsbegründende Änderung im Sinne von aArt. 41 IVG (Art. 17 ATSG)
darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw.
2).

3.
3.1 Der Revisionsordnung nach aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG geht der in Art.
53 Abs. 2 ATSG nunmehr gesetzlich verankerte Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller
richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückzukommen, wenn sich diese
als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine
Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des
aArt. 41 IVG resp. Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht
festgestellt, so kann es die auf aArt. 41 resp. Art. 17 ATSG gestützte
Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung
schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c
und 390 Erw. 1b).

3.2 Die IV-Stelle hat sich bei der am 26. Mai 2000 verfügten
Rentenzusprechung wesentlich auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 1999
gestützt. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als die Experten
überzeugend den Gesundheitszustand als stabil oder jedenfalls nicht sich
verschlechternd beurteilt und zu den Auswirkungen auf die funktionelle
Leistungsfähigkeit klar Stellung genommen haben. Entgegen der von der
Verwaltung damals vertretenen Auffassung gestattet die zusammenfassende
Aussage der Gutachter, wonach für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine
Restarbeitsfähigkeit von 75 % besteht, indessen nicht ohne Weiteres,
jedenfalls nicht ohne rechtmässige Prüfung der erwerblichen Auswirkungen, den
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen. Letzteres kann auch nicht
mit der damals noch gehegten Hoffnung gerechtfertigt werden, die
Eingliederungsfähigkeit lasse sich mit begleitenden Massnahmen verbessern.
Sodann waren die Aussagen im MEDAS-Gutachten vom 30. Juli 1999 zu den
gesundheitsbedingt noch zumutbaren Einsatzmöglichkeiten, auch wenn keine
konkreten Verweisungstätigkeiten genannt wurden, hinreichend klar für eine
sachgerechte Invaliditätsbemessung. Nichts anderes gibt sich aus der
Äusserung in der MEDAS-Expertise, die Leistungsfähigkeit als Chauffeur sei
zur Zeit nicht zuverlässig zu beurteilen, hatte der Versicherte doch diesen
Beruf bereits seit Jahren nicht mehr ausgeübt.

3.3
3.3.1Das kantonale Gericht hat Art. 28 Abs. 1 IVG (in der massgebenden, bis
Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) über die Voraussetzungen und den Umfang
des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben.
Zutreffend sind auch die Erwägungen über die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich.

Zu präzisieren sind die vorinstanzlichen Erwägungen darin, dass sich die
zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung nach der Sach- und Rechtslage, wie
sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot,
beurteilt (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil A. vom 7. Dezember
2004, I 410/04, Erw. 4.1). Die demnach massgebende altrechtliche Bestimmung
über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG,
aufgehoben per Ende 2002) und die im angefochtenen Entscheid angeführte, seit
1. Januar 2003 geltende gesetzliche Regelung (Art. 16 ATSG) unterscheiden
sich aber inhaltlich nicht, und es bleiben auch die von der Rechtsprechung
erarbeiteten Grundsätze weiterhin anwendbar (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4).
3.3.2 Massgebend für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Veränderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Diese Grundsätze gelten auch bei der
Prüfung einer rentenzusprechenden Verfügung auf zweifellose Unrichtigkeit.

3.4
3.4.1Das ohne Invalidität mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen)
hat die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers für das
Jahr 1996 auf Fr. 62'140.- festgesetzt, was von keiner Seite in Frage
gestellt wird.

3.4.2 Ab Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens war der
Versicherte nicht mehr in einem relevanten Ausmass erwerbstätig. Für die
Ermittlung des trotz gesundheitsbedingter Beeinträchtigung zumutbarerweise
noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat das kantonale Gericht
daher zu Recht Tabellenlöhne herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert
bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit
einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten
privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 1996 auf Fr. 4294.- (LSE 1996
Tabelle TA1). Die Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1996
von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2004, Tabelle B9.2 S.
94) führt bei der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 75 % aufs Jahr zu einem
Einkommen von Fr. 40'481.70 (Fr. 4268.- : 40 x 41,9 x 0.75 x 12).

Die Vorinstanz hat von diesem Betrag einen leidensbedingten Abzug (vgl. 126 V
75) von 15 % vorgenommen. Dies erscheint eher hoch, kann aber im Rahmen der
Ermessensprüfung noch bestätigt werden (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d
mit Hinweis). Ein höherer Abzug lässt sich aber jedenfalls nicht
rechtfertigen, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts zu ändern vermögen.

3.4.3 Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von demnach Fr. 34'409.45
und des Valideneinkommens von Fr. 62'140.- (Erw. 3.4.1) führt - wie im
Übrigen auch der mit auf das Jahr 2003 hochgerechneten Lohnzahlen
vorgenommene Einkommensvergleich im angefochtenen Entscheid - zu einem
Invaliditätsgrad von 45 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28
Abs. 1 IVG) begründet.

3.5 Die auf eine ganze Invalidenrente lautende Verfügung vom 26. Mai 2000 ist
nach dem Gesagten zweifellos unrichtig. Ihrer Berichtigung kommt mit Blick
darauf, dass sie laufende Rentenleistungen zum Inhalt hat, auch eine
erhebliche Bedeutung zu.

Rechtsprechungsgemäss setzt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder
-herabsetzung voraus, dass seit der als zweifellos unrichtig erkannten
Rentenzusprechung nicht Änderungen tatsächlicher Natur (im Sinne von aArt. 41
IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten sind, welche im Zeitpunkt der
Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung erneut einen
(ganz-)rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben (Urteil B. vom 19.
Dezember 2002, I 222/02, Erw. 5.1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, S. 262; vgl. auch BGE 99 V 101 Erw. 4). Für eine
solche Annahme enthalten jedoch die verfügbaren Akten keine Anhaltspunkte.
Namentlich ist entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen
Auffassung eine gegebenenfalls rentenrelevante gesundheitliche
Verschlechterung auszuschliessen. Das geltend gemachte Magen-Darm-Leiden
bestand bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Jahr 1999 und
beeinflusste die Arbeitsfähigkeit nach der Beurteilung der Experten nicht.
Daran hat sich, wie die behandelnden Ärzte bestätigen, zwischenzeitlich
nichts Wesentliches geändert. Der Stellungnahme des seit Januar 2004
behandelnden Psychiaters vom 29. Januar und 9. März 2004 lässt sich für den
hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 22. September
2003 ebenfalls nichts entnehmen, was eine abweichende Betrachtungsweise
rechtfertigen könnte. Ob allenfalls seit dem Einspracheentscheid eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet
nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es hat daher mit dem Hinweis sein
Bewenden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wie sie im Bericht
vom 9. März 2004 als einziges psychisches Leiden diagnostiziert wird, für
sich alleine betrachtet in der Regel keine lang dauernde, zu einer
Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 8 ATSG) zu bewirken vermag (einlässlich
BGE 130 V 352). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche richtigerweise auch den Bedarf weiterer
Abklärungen verneint hat (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b,
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2).

3.6 Der Entscheid des kantonalen Gerichts, den Leistungsanspruch mit der -
dem Beschwerdeführer zuvor gehörig angekündigten (vgl. BGE 125 V 370 Erw. 4)
- substituierten Begründung der Wiedererwägung auf eine Viertelsrente
herabzusetzen, ist somit in allen Teilen rechtens, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

3.7 Für die Zeit von der Rentenherabsetzung per 1. Juli bis 31. Dezember 2003
bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt,
welcher den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (Art. 28 Abs. 1bis IVG,
in Kraft gewesen bis Ende 2003). Die Akten werden hiefür der Verwaltung
überwiesen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Akten werden der IV-Stelle des Kantons Aargau überwiesen zur Prüfung des
Härtefalles im Sinne der Erwägungen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel, Reinach BL, und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: