Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 556/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 556/04

Urteil vom 22. Dezember 2004
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

O.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a  Der 1957 geborene O.________ war seit Februar 1990 als
Produktionsmitarbeiter in der Firma E.________ AG tätig und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. Januar 1991 verletzte er
sich beim Auffangen eines schweren Fensterrahmens, den er mit einem
Arbeitskollegen auf einen Transportwagen heben wollte, am Rücken. Er nahm
seine Arbeit am 11. März 1991 zu 50 %, am 25. März 1991 vollumfänglich wieder
auf. Nachdem er sich im Januar 2002 ein erneutes Verhebetrauma zugezogen
hatte, liess er der SUVA am 13. August 2002 einen Rückfall melden. Diese
teilte O.________ mit, ihre Abklärungen hätten einen Zusammenhang zwischen
den Beschwerden und dem Unfallereignis von Januar 1991 "nicht mit der
mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit" nachweisen können, weshalb
ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe (Schreiben vom 3. Oktober 2002).

A.b  Am 11. November 2002 meldete sich O.________ bei der
Invalidenversicherung unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme an der
Lendenwirbelsäule (LWS) und Kreuzbeschwerden zum Rentenbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte
einen Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med. W.________ vom 20./21.
November 2002, ein, dem zusätzliche Berichte (des Spital T.________ vom 25.
Juni 2002 und des Spital U.________ vom 22. Oktober 2002) beilagen. Weiter
holte die IV-Stelle einen Arztbericht des Spital T.________ vom 14. Februar
2003 ein und unterbreitete das Dossier ihrem medizinischen Dienst, welcher
sich am 14. März 2003 dahingehend äusserte, es bestehe bezüglich einer
behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Am 18. Juni
2003 lehnte sie den Rentenanspruch verfügungsweise ab. Mit
Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 hielt sie an ihrer
Leistungsabweisung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2004 ab.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides die Zusprechung  einer ganzen Invalidenrente
seit 1. Januar 2003, beantragen. Gleichzeitig legt er Berichte der Klinik
B.________ vom 21. November 2003, des Prof. Dr. med. S.________ vom 18.
Dezember 2003, der Klinik L.________ vom 19. April 2004 (samt einem
psychosomatischen Abklärungsbericht vom 30. März 2004), sowie ein Schreiben
des Prof. Dr. med. S.________ vom 3. September 2004 auf. In prozessualer
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Eingabe vom 15. September 2004 reicht er einen Bericht des Dr. med.
K.________ vom 14. September 2004, nach.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Rentenfrage beurteilt sich nach IVG in Verbindung mit den Bestimmungen
des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Keine Anwendung finden dagegen die
zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003
und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden
Anpassungen des ATSG.

2.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
[in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG),
namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw.
3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden
behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw.
4). Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI
2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur gerichtlichen Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw.
3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität
(Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu
den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen
entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden
(BGE 130 V 343).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

3.1  Das kantonale Gericht erwog, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei
von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber
beruft sich der Beschwerdeführer auf die im letztinstanzlichen Verfahren neu
eingereichten Berichte des Prof. Dr. med. S.________ vom 18. Dezember 2003
und 3. September 2004, wonach lediglich eine 50 % Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit bestehe. Er lässt im Wesentlichen vorbringen, die
Einschätzungen des Spezialisten Prof. Dr. med. S.________ seien fachlich
fundierter als jene des Hausarztes, der von einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgehe. Zudem
stützten sich die Aussagen des Prof. Dr. med. S.________ auf neuere
eingehende Untersuchungen, weshalb der Darlegung des spezialisierten Arztes
grösseres Gewicht zukomme. Den Ausführungen der Ärzte an der Klinik
B.________ könne im Sinne eines Umkehrschlusses ebenfalls entnommen werden,
dass ohne operativen Eingriff eine leichte körperliche Tätigkeit nicht im
Umfang von 100 % zumutbar sei. Aus somaEURtischer und psychischer Sicht sei
maximal von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten
Tätigkeit auszugehen.

3.2  Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:
3.2.1Die Ärzte am Spital T.________, wo der Versicherte vom 17. bis 20. Juni
2002 hospitalisiert war, führten als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit an: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit
Diskushernie L4/5 breitbasig median ohne Kompression, L5/S1 bilateral
mediolateral mit Nervenwurzeltangierung S1 beidseits (Computertomogramm der
LWS vom 27. Mai 2002), 5- gliedrige LWS, Bogenwurzel intakt, Osteochondrose
L3-S1, Traction spur Bodenplatte Lendenwirbelkörper (LWK) 5 und muskuläre
Dysbalance. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 17. bis 30. Juni 2002, eine 50 %ige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 7. Juli 2002 und empfahlen eine rasche
stufenweise Integration in den Arbeitsprozess sowie die Weiterführung der
medizinischen Trainingstherapie ambulant. Der Gesundheitszustand sei
besserungsfähig (Berichte vom 25. Juni 2002 und 14. Februar 2003).

3.2.2 Dr. med. W.________, bei dem sich der Versicherte seit 16. Januar 2002
in Behandlung befand, hielt am 20./21. November 2002 fest, der
Gesundheitszustand sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Vom 16. Januar bis 7. April
2002 habe hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 8. April bis 16. Juni 2002 eine solche von
50 % und seit 17. Juni 2002 sei der Versicherte wiederum gänzlich
arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ihm eine
ganztägige Erwerbstätigkeit zugemutet werden.

Diese Einschätzung bestätigte der um eine Stellungnahme angefragte
medizinische Dienst der IV am 14. März 2003.

3.3 Die im letztinstanzlichen Verfahren vor Ablauf der Beschwerdefrist
aufgelegten Arztberichte datieren zwar nach dem Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2003 (BGE
129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Soweit sie jedoch Rückschlüsse darauf
zulassen, wie sich der Gesundheitszustand bis zum Erlass des
Einspracheentscheides entwickelt hat, können sie berücksichtigt werden (vgl.
BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).

3.3.1 Am 14. November 2003 wurde der Beschwerdeführer in der
Wirbelsäulensprechstunde an der Klinik B.________ untersucht. Dabei stellte
Dr. med. Ä.________ eine beidseitige Lumboischialgie bei Segmentdegeneration
L5/S1, eine paramediane Diskushernie L5/S1 sowie eine foraminale Stenosierung
L5/S1 links fest. Dr. med. Ä.________ schlug eine operative Behandlung
(Spondylodese L5/S1 mit interkorporeller Abstützung) vor, sofern die primär
vorzunehmende Ausschöpfung der Rehabilitationsmöglichkeiten die
Schmerzsymptomatik nicht beeinflusse oder diese zunehme. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Versicherte für schwere körperliche
Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig bleibe. Leichte körperliche Arbeiten mit Heben
und Tragen bis maximal 10 kg seien mittelfristig im Umfang von 100 %
realistisch.

3.3.2 Prof. Dr. med. S.________, der um eine Zweitmeinung zum operativen
Eingriff angefragt worden war, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. und 16.
Dezember 2003. Er diagnostizierte eine schwere Segmentpathologie L5/S1
bei/mit Diskushernie L5/S1 (radiologisch eher regredient) und Foramenstenose
L5 beidseits (relevanz offen); eine Diskusprotrusion L3/4/5 (relevanz offen)
und eine schwere psychosoziale Belastungssymptomatik (chronische
Arbeitsunfähigkeit, Folteropfer). Von einer Operation riet er dringend ab,
bestätigte aber die Indikation zur stationären Rehabilitation und führte aus,
für eine körperliche Schwerarbeit, etwa als Metallbauschlosser, bestehe
vermutungsweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer leichten oder
mittelschweren Tätigkeit sei der Versicherte vermutungsweise zu 50 %
arbeitsfähig.

3.3.3 Vom 24. März bis 14. April 2004 hielt sich der Beschwerdeführer zur
stationären Rehabilitation in der Klinik I.________ auf. Im Austrittsbericht
vom 19. April 2004 diagnostizierten die Ärzte zum einen ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, fraglich ein lumbosakrales
Reiz-Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit Kompression der linken und
Tangieren der rechten Wurzel S1 (Magnetresonanz-Untersuchung [MRI] der LWS
vom 7. Oktober 2003), zum andern "laut Akten [eine] psychosoziale
Belastungssituation mit Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juni 2002". Sie
attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte
Tätigkeit. Schmerzbedingt sei die Belastbarkeit der LWS speziell bei
Tätigkeiten mit allzu grosser Rückenmonotonie vermindert. Psychische
Einschränkungen bestünden in Zusammenhang mit der wahrscheinlich somatoformen
Komponente der Schmerzen. In der psychosomatischen Abklärung vom 29. März
2004 hielt Dr. med. P._________ fest, eine somatoforme Komponente der
Schmerzen sei wahrscheinlich (ICD-10 F45.4); eine wesentliche depressive
Verstimmung finde sich nicht. Die in früheren Arztberichten angeführte
Traumatisierung in der Türkei durch Folterung trete als Belastungsfaktor
deutlich hinter die belastende Beziehungssituation (zweimalige Scheidung,
wobei die zweite Scheidung für den Versicherten offenbar überraschend kam)
zurück. Eine Begleitung durch einen Psychotherapeuten/Psychiater könne - eine
gewisse Motivation des Versicherten vorausgesetzt - in Zukunft eventuell
hilfreich sein.

3.4 Unbestrittenerweise ist die bisherige Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter im Metallbau nicht mehr zumutbar. In einer angepassten
Tätigkeit gehen sowohl Dr. med. W.________ als auch die Ärzte am Spital
T.________ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Eine abweichende
Einschätzung "im Sinne eines Umkehrschlusses" lässt sich, entgegen den
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dem Bericht der Ärzte an der
Klinik B.________ vom 21. November 2003 nicht entnehmen. Zwar trifft es zu,
dass die dortigen Mediziner eine Operation empfahlen und ausführten, in einer
leichten körperlichen Arbeit sei mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
realistisch. Sie hielten aber explizit fest, dass vorrangig die
Rehabilitationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollten und erst bei
mangelndem Erfolg eine operative Behandlung geboten sei. Soweit der
Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. med.
S.________ vom 3. September 2004 die Ansicht vertritt, eine 100 %ige
Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit sei mittelfristig
ausschliesslich nach einem operativen Eingriff realistisch, kann ihm bei der
gegebenen Aktenlage nicht gefolgt werden.

3.5
3.5.1Zwar trifft es zu, dass den Einschätzungen eines Spezialarztes in Bezug
auf sein Fachgebiet im Vergleich zu den Beurteilungen eines
Allgemeinpraktikers im Allgemeinen höheres Gewicht zukommt (statt vieler:
Urteil B. vom 3. August 2000, I 178/00). Jedoch handelt es sich hiebei nicht
um eine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie
im Rahmen freier Beweiswürdigung, von welcher abzuweichen ist, wenn die
konkreten Gegebenheiten dies nahelegen. So kann namentlich in umstrittenen
Fällen im Hinblick auf einen möglichen Zielkonflikt (Behandlung versus
Begutachtung) regelmässig nicht unbesehen auf die Angaben eines behandelnden
Spezialisten abgestellt werden (Urteil P. vom 5. April 2004, I 814/03). Die
Einschätzungen eines Spezialisten sind sodann ebenso wie alle anderen
medizinischen Darlegungen hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer
Beweiseignung und Beweiskraft (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c,
je mit Hinweisen) zu überprüfen. Widersprüchliche Angaben schmälern den
Beweiswert (spezial-)ärztlicher Aussagen erheblich (vgl. Meyer-Blaser, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 60 f.).
3.5.2
3.5.3Prof. Dr. med. S.________, der um eine Zweitmeinung zur empfohlenen
lumbosakralen Spondylodese angefragt worden war, verneinte mit Bericht vom
18. Dezember 2003 die Indikation für eine Operation klar. Seine
vermutungsweisen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit von 100 % in körperlicher
Schwerarbeit (Metallbauschlosser) und von 50 % in einer leichten oder
mittelschweren Tätigkeit stellte er unter den Vorbehalt einer stationären
Rehabilitation, wo "die Arbeitsbelastbarkeit und Reintegration in beruflicher
Hinsicht ausgetestet werden" können. Die vom 24. März bis 14. April 2004 in
I.________ durchgeführte Rehabilitation ergab aus rheumatologischer und
orthopädischer Sicht nichts, was gegen eine volle Arbeitsfähigkeit für
leichte Tätigkeiten spricht. Anlässlich einer am 29. März 2004 in der Klinik
L.________ durchgeführten psychosomatischen Abklärung diagnostizierte Dr.
med. P._________ eine wahrscheinliche somatoforme Komponente der Schmerzen
(ICD-10 F45.4). Selbst wenn eine solche bereits zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vorgelegen hätte, vermag eine derartige Störung allein
in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Invalidisierender Charakter kommt einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise zu, wenn diese nach
Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der
versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem
Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten
zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die
Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Dies
trifft insbesondere dann zu, wenn eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
besteht oder aber andere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz
erfüllte Kriterien erfüllt werden (BGE, a.a.O.). Aus dem Konsilium des
Psychiaters der Klinik L.________ geht klar hervor, dass der Versicherte
weder an einer wesentlichen depressiven Verstimmung noch an anderen
psychischen Krankheiten leidet. Eine aussergewöhnlich schwere Ausprägung der
Störung kann somit ausgeschlossen werden. Die nach der erwähnten neuesten
Rechtsprechung nebst der psychischen Komorbidität massgeblichen Kriterien,
welche ausnahmsweise eine willentliche Schmerzüberwindung verunmöglichen,
sind nach Lage der Akten eindeutig nicht erfüllt, insbesondere weil es an der
erforderlichen Dauerhaftigkeit der Entwicklung seit dem ersten Unfall vom 28.
Januar 1991 fehlt. Soweit Prof. Dr. S.________ auf entsprechende Nachfrage
der Rechtsvertreterin des Versicherten und nachdem ihm die Berichte der
Klinik B.________ vom 21. November 2001 und der Klinik L.________ vom 30.
März und 19. April 2004 vorgelegt worden waren, am 3. September 2004
präzisierte, auch in einer leichten körperlichen Tätigkeit bestehe lediglich
eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit und er ein ergänzendes (somatisches und
psychiatrisches) Gutachten anregte, zielen seine Ausführungen nach dem
Gesagten ins Leere.

3.6 Das nachträglich aufgelegte Schreiben des Dr. med. K.________ vom 14.
September 2004, in welchem der Psychiater eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.2) und eine rezidivierende depressive Störung,
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert
und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, bezieht sich auf
Untersuchungen, die fast ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides
stattgefunden haben. Es kann daher offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel
überhaupt zu berücksichtigen ist, zumal es nach Ablauf der Beschwerdefrist,
und ohne zweiten Schriftenwechsel - welchen anzuordnen keine Veranlassung
besteht (Art. 110 Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, Urteil G.
vom 13. August 2003, I 204/02) -, aufgelegt wurde (vgl. BGE 127 V 357 Erw.
4). Da sich die Einschätzung des Dr. med. K.________ nicht auf den Zeitpunkt
des Einspracheentscheides bezieht, kann sie im Übrigen auch keine neuen
erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gemäss Art. 137 lit. b
OG enthalten.

3.7 Die medizinischen Unterlagen erlauben somit eine schlüssige Beurteilung
der gesundheitlichen Einschränkungen. Von weiteren, den Zeitraum vor Erlass
des Einspracheentscheides und damit retrospektiv vorzunehmenden medizinischen
Einschätzungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon
abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b
mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Sollte sich die
psychische Situation nach Erlass des Einspracheentscheides verschlechtert
haben, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, dies im Rahmen einer
Neuanmeldung geltend zu machen.

4.
Die Parteien beziffern das Valideneinkommen übereinstimmend auf Fr. 61'336.-.
Auch bezüglich des - bei 100 %iger Erwerbstätigkeit erzielbaren -
Invalideneinkommen von Fr. 44'153.- besteht Einigkeit. Aus den Akten ist
nichts ersichtlich, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gibt. Der
vorinstanzlich auf 28 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist nicht zu
beanstanden.

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Claudia Schuster, Küsnacht, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Promea, Schlieren und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: