Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 555/2004
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I 555/04

Urteil vom 24. Dezember 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Walter
Krähenmann, Worbstrasse 312, 3073 Gümligen,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 16. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a C.________, geboren 1966, war zuletzt im Küchendienst des Spitals
X.________ als Hilfsarbeiterin tätig. Da sie seit Dezember 1992 an Schmerzen
im rechten Schulterbereich litt, reduzierte sie ihr Arbeitspensum per Mai
1993 um 50 %. Ab 31. Mai 1994 wurde sie wegen neu auftretenden Parästhesien
in den Händen als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Die Pensionskasse
Q.________ holte bei ihrem Vertrauensarzt, Prof. Dr. med. M.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Angiologie, am Spital
X.________, ein Gutachten ein und richtete der Versicherten ab Juni 1995 eine
Rente von 100 % aus. Im gleichen Jahr meldete sich C.________ bei der
Invalidenversicherung an. Diese klärte den Sachverhalt durch Beizug eines
Arztberichts von Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
bes. Lungenkrankheiten, vom 29. April 1996, durch Einholung eines
psychatrischen Gutachtens von Dr. med. H.________, vom 13. Februar 1996 und
eines polydisziplinären Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung
(ZMB) vom 13. Oktober 1997 ab. Insbesondere basierend auf Letzterem sprach
die IV-Stelle Bern C.________ mit Verfügung vom 15. April 1999, gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 53 %, eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten
ab 1. September 1994 zu. Die Verfügung wurde rechtskräftig.

A.b Am 8. Mai 2001 reichte Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH Innere
Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, für C.________ ein Revisionsgesuch ein.
Die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich verstärkt, wobei am 17. Januar 2001
eine Diskushernienoperation habe durchgeführt werden müssen. Seit September
2000 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. A.________,
Spezialarzt FMH für Neurochirurgie am Spital Y.________, berichtete am 25.
Juni 2001 über den von ihm vorgenommenen Eingriff und den weiteren Verlauf.
Die Versicherte sei ab dem 17. Januar 2001 definitiv als vollständig
arbeitsunfähig zu betrachten. In der Folge gab die IV-Stelle wiederum eine
polydisziplinäre Begutachtung beim ZMB in Auftrag. Zusammenfassend stellten
die Ärzte im Gutachten vom 25. September 2003 die Hauptdiagnosen eines
residuellen sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms L5 links bei Status
nach lumbaler Discushernie L3/L4 mit operativer Sanierung im Januar 2001,
eines chronischen Cervicobrachialsyndroms ohne objektiv fassbare Befunde und
einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung bei narzisstisch
und histrionisch strukturierter Persönlichkeit. Zusätzlich wurden weitere
Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Aus rein
medizinisch theoretischer Sicht sei der Versicherten halbtags eine körperlich
angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung und repetitivem
Lastenheben zumutbar. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63
% und eröffnete C.________ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003, sie habe
weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Im Einspracheentscheid
vom 8. Januar 2004 wurde an der Verfügung festgehalten, soweit sie die
Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 betrifft. Ab jenem Zeitpunkt habe die
Versicherte Anspruch auf eine drei Viertelrente, über welche noch zu verfügen
sein werde.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
ab (Entscheid vom 16. Juli 2004).

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an
die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Ebenfalls
verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen über die
Bedeutung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie
die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln
(BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und die Voraussetzungen zur
Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG bzw. Art. 41 aIVG (BGE 125 V 369 Erw. 2
mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung
gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene
Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb
grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann,
da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung ab dem 1. Januar 2003 zu
befinden ist, dem ATSG untersteht, oder ob aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach
materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten
laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind,
dem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003
laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den
altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad
der Invalidität zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 15.
April 1999 und dem den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigenden
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 in einer für die Höhe der
Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen
zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen), und
ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist. Da
mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine revisionsweise Erhöhung des
Rentenanspruchs abgelehnt wurde, steht vorerst zur Diskussion, ob
Revisionsgründe vorliegen. Entsprechend sind die verschiedenen Arztzeugnisse
- insbesondere dasjenige von Dr. med. A.________, auf welches sich die
Beschwerdeführerin beruft, und die beiden ZMB-Gutachten, auf welche sich die
IV-Stelle stützt - daraufhin zu prüfen, ob sie für den Zeitraum seit
Rentenbeginn (vgl. dazu BGE 129 V 222) bis zum Einspracheentscheid (vgl. BGE
129 V 4, 121 V 366 Erw. 1b) eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes beschreiben.

2.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf
einem polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 13. Oktober 1997. Es wurde
damals die Hauptdiagnose einer gemischten dissoziativen Störung
(Konversionsstörung mit dissoziativen Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen
im Sinne eines Schulter-Armsyndroms) gestellt. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit attestierten die Ärzte mit Blick auf die Notwendigkeit des
repetitiven Hebens von schweren Geschirrkontainern in der angestammten
Tätigkeit als Betriebsarbeiterin im Küchendienst des Spitals X.________ noch
ein Rendement von 30 %. Bei einer körperlich adaptierten Arbeit ohne
repetitives Heben von Lasten und ohne körperliche Zwangshaltungen bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei sich die Einschränkung aus der
dissoziativen Störung, welche die Versicherte in ihrer psychischen
Belastbarkeit einerseits und ihrer Ausdauer und Kraftentfaltung andererseits
beeinträchtige, ergäbe.

2.2 Das Revisionsgesuch wurde nach einer akuten Exazerbation der lumbalen
Rückenschmerzen gestellt, welche im Januar 2001 eine Diskushernienoperation
notwendig machte. Wie sich dem Verlaufsbericht des operierenden
Neurochirurgen, Dr. med. A.________, vom 27. März 2001 entnehmen lässt,
erholte sich die Beschwerdeführerin unerwartet gut und erfreulich schnell vom
Eingriff. Unbesehen davon vertrat der Arzt jedoch die Ansicht, trotz der
objektiven Besserung der Situation sei die Prognose für die
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess illusorisch, weshalb er eine volle
Berentung für gerechtfertigt hielt. Dies vor allem auch auf Grund der
psychosomatischen Konstellation. Ausser dem am 17. Januar 2001 operierten
kaudal luxierten Massenprolaps L3/4 links mit schwerster Fussheberparese wird
keine weitere Diagnose gestellt.
Im ZMB-Gutachten vom 25. September 2003 finden sich die Hauptdiagnosen eines
residuellen sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms L5 links bei Status
nach lumbaler Discushernie L3/L4 mit operativer Sanierung im Januar 2001,
eines chronischen Cervicobrachialsyndroms ohne objektiv fassbare Befunde und
einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung bei narzisstisch
und histrionisch strukturierter Persönlichkeit. Gegenüber der
Erstbegutachtung ist die operativ sanierte Diskushernie hinzugekommen, wobei
die Parese des linken Beines wieder habe rückgängig gemacht werden können.
Geblieben sei jedoch ein residuelles sonsomotorisches radikuläres
Ausfallsyndrom L5 links. Wie bereits im Jahre 1997 stehe das psychische
Krankheitsbild eindeutig im Vordergrund. Im Gegensatz zur ersten Untersuchung
erachten die Experten die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als
Mitarbeiterin in einer Abwaschküche als nicht mehr arbeitsfähig, da diese mit
längerem Stehen und repetitivem Heben schwerer Lasten verbunden ist. Eine
körperlich angepasste Tätigkeit, welche weder körperliche Zwangshaltungen
noch repetitives Lastenheben beinhaltet und die Möglichkeit bietet, die
Körperhaltung zu wechseln, halten sie hingegen aus rein medizinisch
theoretischer Sicht für halbtags zumutbar.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der erstmaligen
Rentenfestsetzung somit verschlechtert, weshalb insofern ein Revisionsanlass
gegeben ist. Zu prüfen bleibt, ob sich die Verschlechterung in
rentenwirksamer Weise auf den Invaliditätsgrad auswirkt.

3.
Mit ihrem Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung
zurückzuweisen, geht die Beschwerdeführerin davon aus, auf das Gutachten vom
25. September 2003 könne nicht abgestellt werden. Sie rügt insbesondere, die
Begutachtung habe ohne türkischen Dolmetscher stattgefunden, die Frage nach
einer allfälligen Invalidität hinsichtlich der Haushaltarbeiten sei trotz
entsprechender Hinweise nicht abgehandelt worden und Verwaltung und
Vorinstanz hätten trotz der erwähnten Mängel auf die Schlussfolgerungen im
genannten Gutachten abgestellt, womit der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung verletzt worden sei. Es liege weiter eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs vor, da im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt wurde,
warum auf das Gutachten des ZMB und nicht auf die abweichenden Ausführungen
des Prof. M.________ und des Dr. A.________ abzustellen sei. Für die
Begutachtung von Schmerzkrankheiten würden ausgedehnte Richtlinien bestehen,
welche im Gutachten vom 25. September 2003 nicht berücksichtigt worden seien.
Damit, und im Umstand, dass ihr vorinstanzlich gestellter Antrag auf eine
Begutachtung in der Schmerzklinik Z.________ nicht beantwortet worden sei,
sei ihr rechtliches Gehör zusätzlich verletzt worden.

4.
4.1 Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass die Explorandin einen Dolmetscher verlangt hatte.
Mit Bestätigung vom 5. Juni 2003 wurde sie ausdrücklich (und fettgedruckt)
darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen solchen vorgängig zur Beguachtung
schriftlich anfordern müsse. Auf dem genannten Formular ist aber kein
entsprechender Hinweis der Beschwerdeführerin ersichtlich. Hätte sie, wie
behauptet, mit separatem Schreiben einen Übersetzer verlangt, hätte sie dies
mittels Kopie belegen können. Das Gutachten wurde dem damaligen
Rechtsvertreter, dem Rechtsdienst für Behinderte, am 6. Oktober 2003 zur
Kenntnis zugestellt. Auch damals ist nicht gerügt worden, es sei ohne einen
(beantragten) Dolmetscher erstellt worden. Auch im Gutachten selbst ist kein
Hinweis zu finden, dass die Beschwerdeführerin einen Übersetzer verlangt
hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass erst im letztinstanzlichen
Verfahren gerügt wird, das polydisziplinäre Gutachten vom 25. September 2003
sei ohne notwendigen Dolmetscher erstellt worden. Da keine Anhaltspunkte für
relevante Verständigungsschwierigkeiten vorliegen, hat diese Beanstandung
keinen Einfluss auf die Qualifikation des genannten Gutachtens.

4.2 Nachdem der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mit Hilfe der
ordentlichen Bemessungsmethode ermittelt worden war und alle Beteiligten von
einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgehen, ist eine
allfällige Behinderung im Aufgabenbereich für die Invalidenversicherung ohne
Belang. Den Gutachern wurden folglich auch keine entsprechenden Fragen
gestellt. Auch dieses Argument ist daher zu verwerfen.

5.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und
Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte
Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt
eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen,
welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden
Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob
diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann
oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann).

6.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz auf das Gutachten des
ZMB abgestellt hat, obwohl ihres Erachtens diesem widersprechende
Arztberichte von Prof. M.________ und Dr. A.________ vorliegen und aus dem
Entscheid nicht hervorgehe, warum Ersterem der Vorzug gegeben worden ist.
Damit sei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt worden.

6.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Beurteilung des
Prof. M.________ vom 29. Mai 1995 dem Gutachten des ZMB vom 25. September
2003 nicht entgegen. Zum einen beschlagen die jeweiligen Äusserungen über den
Gesundheitszustand der Versicherten nicht den gleichen Zeitraum. Zum anderen
diagnostizierte auch Prof. M.________ ein skapulo costales Schmerzsyndrom
rechts mit funktionellen, sensomotorischen Beschwerden. Dies steht nicht im
Widerspruch zu den am ZMB erhobenen Diagnosen. Unterschiede sind einzig in
der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. Dabei ist aber
zu berücksichtigen, dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse Q.________ sich
einzig zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen schweren körperlichen Tätigkeit
als Hilfsarbeiterin in einer Spitalküche äusserte. Der Arzt schreibt
abschliessend: "Die Wiederaufnahme der angestammten Arbeit scheint uns
undenkbar." Davon geht auch das ZMB-Gutachten aus.

6.2 Auch aus den medizinischen Feststellungen des Dr. med. A.________ ergibt
sich kein rechtlich relevanter Widerspruch zum Gutachten vom 25. September
2003. Seinen Diagnosen wird nicht widersprochen. Uneinigkeit besteht einzig
in der daraus gezogenen Konsequenz. Während der die Beschwerdeführerin
behandelnde Arzt jede Erwerbstätigkeit als definitiv und vollständig
unzumutbar erachtet, halten die Gutachter am ZMB eine angepasste halbtägige
Arbeit als aus medizinischer Sicht für möglich. Die Differenz liegt damit
einzig in der Zumutbarkeitsbeurteilung. Da es sich dabei indessen um eine dem
Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt und der medizinische
Sachverständige nur die notwendigen Beurteilungsgrundlagen beisteuern kann
(vgl. BGE 105 V 158 f. Erw. 1), besteht keine Veranlassung für eine erneute
Begutachtung. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist den verschiedenen medizinischen Unterlagen kein Widerspruch in Bezug auf
die Diagnosen zu entnehmen.

6.3 Wie die Vorinstanz dargetan hat, entspricht das Gutachten vom 25.
September 2003 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den
rechtsprechungsgemässen Kriterien einer ärztlichen Sachverhaltsfeststellung
(vgl. Erwägung 5 hievor). Die Argumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
können daran keine Zweifel erwecken. Eine Rückweisung zur Durchführung einer
weiteren Begutachtung - eventuell in der Schmerzklinik Z.________, wie von
der Beschwerdeführerin beantragt - erübrigt sich damit. So war es
beispielsweise nicht Aufgabe der von der IV-Stelle beauftragten Gutachter am
ZMB, nach Therapiemöglichkeiten für die Beschwerdeführerin zu suchen, nachdem
medizinische Massnahmen als Leistungskategorie unbestritten nicht zur
Diskussion stehen. Nicht von Belang ist weiter der Umstand, dass es die
Experten für ungewiss halten, ob die Versicherte die von ihnen attestierte
Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft realisieren kann. Dabei
handelt es sich indessen nicht um eine von Ärzten zu beantwortende Frage. Aus
juristischer Sicht besteht unter Würdigung der vorhandenen medizinischen
Grundlagen eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit, mit der die
Beschwerdeführerin - wie Verwaltung und Vorinstanz richtig festgestellt haben
- ein Einkommen von Fr. 17'920.- erzielen kann. Die eigentliche Bemessung des
Invaliditätsgrades ist, abgesehen von der Frage nach der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit, denn auch unbestritten geblieben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: