Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 554/2004
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I 554/04

Urteil vom 3. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Bollinger

K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 16. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene K.________ war vom 1. Oktober 1996 bis zur Kündigung durch
den Arbeitgeber auf den 31. August 2002 als Produktions-Hilfsarbeiter bei der
Firma J.________ tätig. Nachdem er zeitweilig Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, meldete er sich am 9. April 2003 bei
der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schulter-Nackenschmerzen,
verbunden mit Schwindel, Kreuzschmerzen, zeitweise mit Ausstrahlung ins
rechte Bein sowie Bluthochdruck zum Leistungsbezug (Berufsberatung,
Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die
IV-Stelle Schwyz holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 2. Mai/1. Juni 2003 ein, dem weitere
Einschätzungen (des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 4. September
2001 und 14./28. April 2003, des Dr. med. N.________, FMH für Kardiologie und
Innere Medizin, vom 21. September 2001, des Zentrums X.________ [Frau Dr.
med. G.________] vom 30. September 2002, des Dr. med. B.________,
Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. Oktober 2002, des
Spitals S.________, Innere Medizin, vom 24. Juni und 18. November 2002 und
des Spitals Z.________, Innere Medizin, vom 3. Mai 2003) beilagen sowie eine
Beurteilung des Spitals Z.________ vom 5. Mai 2003 ein. Nach Durchführung
erwerblicher Abklärungen verfügte sie am 26. Juni 2003 die Abweisung des
Leistungsbegehrens, da bei einem Invaliditätsgrad vom 11,32 % kein
Rentenanspruch gegeben sei und bei voller Arbeitsfähigkeit in alternativen
Tätigkeiten weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf
Arbeitsvermittlung bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003
hielt sie an ihrer Verfügung fest und wies gleichzeitig das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit
ab.

B.
Ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit verneinte das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Zwischenbescheid vom 7. April 2004 einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung wies es die Beschwerde - und ebenso den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren -
ab (Entscheid vom 16. Juni 2004).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides die Rückweisung
der Sache an das kantonale Gericht, eventuell an die IV-Stelle; eventuell die
Anordnung von Wiedereingliederungsmassnahmen; eventuell die Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente beantragen. Weiter ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das letztinstanzliche wie auch für
das Einsprache- und kantonale Beschwerdeverfahren.

Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 12. Januar und 23. Februar 2005 lässt K.________ um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen, da die von Vorinstanz
und Verwaltung eingereichten Stellungnahmen neue Behauptungen enthielten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
1.1.1Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach
Eingang von Beschwerde und Vernehmlassung nur ausnahmsweise statt. Ein
solcher ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs durchzuführen, wenn
in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue
tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne
weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher
Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht im
Urteil O. vom 19. August 2004, 1A.43/2004, erwogen hat, besteht auch nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl.
insbesondere Entscheid F.R. gegen die Schweiz vom 28. Juni 2001, Nr.
37292/97, publiziert in: VPB 2001 Nr. 129 S. 1347 und ZBI 102/2001 S. 662)
kein unbedingter Anspruch darauf, sich in jedem Fall zu den Vorbringen einer
Gegenpartei zu äussern, denn dies hätte zur Folge, dass ein Schriftenwechsel
gar nie geschlossen werden könnte. Überdies stünde ein solcher Anspruch in
klarem Widerspruch zu anerkannten Prozessgrundsätzen, welche der
prozessleitenden Behörde das Recht einräumen, den Schriftenwechsel
abzuschliessen, wenn die Sache liquid ist, aber auch zu dem ebenfalls
konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1
EMRK). Ein Recht, sich zu Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, besteht nur,
wenn diese nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz
neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthalten.

1.1.2 Weder die Vernehmlassung des kantonalen Gerichts noch diejenige der
IV-Stelle rechtfertigen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Der
Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

1.2 Soweit die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 die
Akten "VI 020 (IV-Akten Bel. Nr. 1-11, IV-Akten Einspracheakten Bel. Nr.
12-13; 2 eingeholte Urteile)" erwähnt, handelt es sich dabei um die dem
Beschwerdeführer bekannten Verfahrensakten sowie um zwei Entscheide des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (Entscheide M.P. vom 28. Mai 2001, S
99 4, sowie A.V. vom 9. Oktober 2000, S 99 922), die das kantonale Gericht
beizog, nachdem der Versicherte in seiner Beschwerde darauf Bezug genommen
hatte. Auf eine nochmalige Zustellung der Akten kann daher verzichtet werden.

2.
2.1 Unbestrittenerweise verfügt der Versicherte nur über beschränkte
Deutschkenntnisse. So bemerkte Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 4.
September 2001, die Anamneseerhebung sei aus sprachlichen Gründen deutlich
eingeschränkt gewesen. Auch die Ärzte am Spital S.________ hielten am 24.
Juni 2002 fest, der Beschwerdeführer spreche schlecht Deutsch. Hausarzt Dr.
med. E.________ wies am 1. Juni 2003 darauf hin, der Beschwerdeführer
verstehe die deutsche Sprache schlecht und sei diesbezüglich auf die Hilfe
seiner Kinder angewiesen. Anlässlich der - ohne Dolmetscher durchgeführten -
mündlichen Verhandlung vor dem kantonalen Gericht gab der Versicherte an, bei
der Arbeit habe der Chef deutsch gesprochen; er verstehe diese Sprache aber
nicht so ganz. Gleichwohl war er in der Folge in der Lage, die ihm gestellten
Fragen mit hinreichender Klarheit zu beantworten. Lediglich die Beschreibung
der Schmerzintensität war ihm offenbar nicht möglich, wobei zu beachten ist,
dass ihm die entsprechende Frage zusammen mit einer anderen (nach der
Äusserung der Schmerzen) unterbreitet wurde und er lediglich die zweite Frage
beantwortete. Ob er sich zur Schmerzintensität tatsächlich aus sprachlichen
Gründen nicht zu äussern vermochte, wie er dies behauptet, bleibt zumindest
fraglich.

Den zahlreichen Arztberichten ist deutlich und zweifelsfrei zu entnehmen, an
welchen (somatischen) Schmerzen der Versicherte leidet. Auch erwecken die
ärztlichen Einschätzungen nicht den Eindruck, die untersuchenden Mediziner
hätten mit seinen Schmerzbeschreibungen nichts anfangen können oder seien in
ihren Diagnosen aufgrund mangelhafter Verständigung unsicher gewesen.
Schliesslich konnte der Rechtsvertreter trotz Anwesenheit von
Übersetzungsgehilfen bei seinen Besprechungen mit dem Beschwerdeführer keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeben, die wegen
Verständigungsproblemen nicht untersucht oder zu wenig berücksichtigt worden
wären. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Berichte betreffend seine
somatischen Beschwerden, insbesondere gegen die Einschätzungen des Dr. med.
A.________ und der Ärzte am Spital S.________, den Einwand unzureichender
Abklärung aus sprachlichen Gründen erhebt, ist dieser nach dem Gesagten
unbeachtlich.

2.2 Zu prüfen ist, wie es sich hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilungen
verhält.

2.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog im Urteil N. vom 16.
Januar 2004, I 664/01 und 682/01, eine psychiatrische Begutachtung müsse
nicht in jedem Fall zwingend allein mit der abzuklärenden Person stattfinden,
um als taugliche und aussagekräftige Beweisgrundlage zu dienen. Allerdings
bestehe bei Anwesenheit des Ehegatten oder sonstiger nahestehender
Drittpersonen immer die Gefahr einer allenfalls unbewussten Beeinflussung,
weshalb eine psychiatrische Abklärung grundsätzlich ohne Anwesenheit solcher
Personen zu erfolgen habe. Den Ausschlag, nicht auf das fragliche
psychiatrische Gutachten abzustellen, gab im angeführten Fall aber, dass die
Ausführungen des Psychiaters Unklarheiten aufwiesen, da er aus rein
psychiatrischer Sicht ein krankheitswertiges Geschehen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit verneinte, hingegen eine somatoforme Schmerzstörung
durchaus für möglich zu halten schien.

2.2.2 Dem Versicherten ist darin zuzustimmen, dass im Lichte der zitierten
Rechtsprechung die Anwesenheit des damals 20-jährigen, mit
Übersetzungsaufgaben betrauten Sohnes bei der Untersuchung durch Frau Dr.
med. G.________ nicht unproblematisch war. Anders als im erwähnten Fall
übernahm jedoch nicht der überlegene Ehepartner die Rolle des Übersetzers,
weshalb unwahrscheinlich ist, dass sich der Versicherte aus einer
unterlegenen Position heraus nicht getraute, die ihm gestellten Fragen
umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten. Soweit er unter Hinweis auf die
Wichtigkeit des Familienverbandes in der kosovarischen Tradition geltend
macht, er habe vor dem Sohn keinen schwachen Eindruck hinterlassen wollen,
finden sich in den Ausführungen der Frau Dr. med. G.________ keine Hinweise,
die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer habe sich durch die Anwesenheit
des Sohnes gehemmt gefühlt. Es kann davon ausgegangen werden, dass einer
psychiatrisch geschulten Ärztin diesbezügliche Anzeichen nicht entgangen
wären und sie solche in ihren Aufzeichnungen auch festgehalten hätte.
Entscheidend aber ist letztlich, dass sowohl die Ausführungen der Frau Dr.
med. G.________ als auch diejenigen der Ärzte am Spital S.________ - (auch)
soweit sie sich auf den psychischen Gesundheitszustand beziehen -
überzeugend, schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind. Insbesondere stehen
sie im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten, denen an keiner Stelle
zu entnehmen ist, die zahlreichen beteiligten Ärzte hätten den Verdacht auf
eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert gehegt. Damit im Einklang
stehen schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner
Anmeldung zum Leistungsbezug, worin er lediglich somatische Beschwerden
geltend machte und die Tatsache, dass Hausarzt Dr. med. E.________, von dem
die aktuellsten Berichte stammen, die früher von anderen Ärzten
festgestellten depressiven Symptome (ohne Krankheitswert) nicht anführte.

2.3 Da die vorhandenen umfangreichen medizinischen Unterlagen eine
hinreichend schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes ermöglichen, ist
auf die beantragte neuerliche Untersuchung zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V
94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die
Vorinstanz ihre Leistungspflicht von der Durchführung einer Abmagerungskur
oder dem Einstellen des Zigarettenrauchens abhängig gemacht hat. Sie hielt
lediglich fest, der Versicherte sei aufgrund der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht gehalten, die diesbezüglichen ärztlichen
Empfehlungen zu befolgen, was nicht zu beanstanden ist (nicht veröffentlichte
Urteile P. vom 30. Oktober 1989 und F. vom 28. Dezember 1981; Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/Stauffer
(Hrsg.), Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Zürich 1997, S. 135).

3.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Erw.
2.3 hievor). Angesichts dessen, dass nach den Einschätzungen der Frau Dr.
med. G.________, auf welche nach dem Gesagten abzustellen ist (Erw. 2.2.2
hievor), aus psychiatrischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit besteht, der
Rheumatologe Dr. med. B.________ für leichte bis mittelschwere Arbeit mit
Wechselpositionen ebenfalls eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestierte und
lediglich Hausarzt Dr. med. E.________ am 2. Mai 2003 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit bescheinigte, durften
Vorinstanz und Verwaltung unter Berücksichtigung der übrigen eher
geringfügigen somatischen Befunde ohne Durchführung einer (stationären)
beruflichen Abklärung von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit ausgehen. Dies gilt umso mehr, als Hausärzte im Zweifel
im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen, was das Gericht als Erfahrungstatsache in seine
Erwägungen einbeziehen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), und
selbst Dr. med. E.________ ausführte, der Gesundheitszustand sei stationär
bis besserungsfähig; die Prognose sei nicht allzu schlecht (Bericht vom 1.
Juni 2003). Eine Abklärung, ob der Versicherte die Anforderungen der sich in
den Akten befindlichen Arbeitsplatzprofile tatsächlich erfüllen könnte, war
nicht angezeigt, zumal ärztlicherseits abgesehen von den genannten generellen
keine spezifischen Einschränkungen angeführt wurden. Für leichte Tätigkeiten
mit Wechselbelastung sind Vorinstanz und Verwaltung zu Recht von einer
generellen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Im Übrigen ändert
auch ein Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene, nicht
auf einzelne Arbeitsplätze beschränkte Lohnstrukturerhebung (LSE) am Ergebnis
nichts (Erw. 4 hienach).

4.
Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen ausgehend von fünf Profilen aus der
Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) der Schweizerischen
Unfallversicherung (SUVA) auf Fr. 47'269.- festgesetzt. Im Vergleich mit dem
unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 53'300.- errechnete sie
einen Invaliditätsgrad von 11,32 %. Die Vorinstanz hat ausgehend von der LSE
2002 (Tabelle TA1 S. 42, Totalwert, Anforderungsniveau 4 [einfache und
repetitive Tätigkeiten]) ein Invalideneinkommen von Fr. 54'684.- (Fr. 4'557 x
12) bzw. unter Berücksichtigung des geringfügigen Minderverdienstes in der
Metallbe- und -verarbeitung Fr. 51'525.- (Fr. 4'714.- x 12) angenommen und
daraus einen Invaliditätsgrad von 3,3 % errechnet. Ob und allenfalls in
welcher Höhe bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der LSE unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und den weiteren
persönlichen und beruflichen Merkmalen des Versicherten (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad;
BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb und 5a/cc mit Hinweisen) ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen wäre (zur Unzulässigkeit eines solchen bei der Berechnung anhand
der DAP: BGE 129 V 182 Erw. 4.2.2), kann offen bleiben, da selbst der
rechtsprechungsgemäss zulässige Höchstabzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw.
5b/cc) und die Aufrechnung des Einkommens an die Verhältnisse im Jahre 2003
nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen würden.

5.
Die Rentenleistungen wurden nicht wegen Ablehnung zumutbarer
Eingliederungsmassnahmen, sondern deshalb verweigert, weil die
Invaliditätsbemessung keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab. Dass
Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch auf Umschulung angesichts der
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit
verneint haben, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Ausübung solcher Tätigkeiten eine Umschulung voraussetzen
sollte (Urteil R. vom 16. Dezember 2004, I 485/04). Hinsichtlich des
Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass versicherten Personen, deren Arbeitsfähigkeit (wie dies auf
den Versicherten zutrifft) einzig insoweit eingeschränkt ist, als nurmehr
leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, eine solche lediglich bei
zusätzlichen spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (wie etwa
Stummheit, mangelnder Mobilität, Sehbehinderungen, speziellem Ruhebedürfnis
oder gesundheitsbedingter Sprachstörungen) zusteht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c).
Unbestrittenermassen weist der Versicherte keine solchen Einschränkungen auf,
weshalb Vorinstanz und Verwaltung zu Recht keine Arbeitsvermittlung
zugesprochen haben. Für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
bestand kein Raum.

6.
6.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c
mit Hinweis).

6.2 Die Gewinnaussichten hinsichtlich der aus sprachlichen Gründen als
ungenügend gerügten medizinischen Abklärungen waren deutlich geringer als die
Verlustgefahren, zumal bereits die Vorinstanz in genauer und ausführlicher
Würdigung der medizinischen Akten im Einzelnen dargelegt hat, weshalb auf die
Arztberichte abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Der Einwand, die Anwesenheit des Sohnes bei der psychiatrischen Untersuchung
mache diese unverwertbar, ist zwar nicht gänzlich unbegründet, doch konnte
dem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung und
unter Einbezug der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht entgangen
sein, dass die Gewinnaussichten seiner Argumentation markant geringer waren
als die Gefahr des Unterliegens. Der Einwand des unterbliebenen Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens war gänzlich ohne Erfolgsaussichten; gleiches gilt
bezüglich der Vorbringen des zu geringen leidensbedingten Abzugs und der
unterbliebenen (stationären) beruflichen Abklärung. Dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung kann demnach wegen Aussichtslosigkeit nicht
stattgegeben werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren
verneint hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:
i.V.   i.V.