Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 550/2004
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I 550/04

Urteil vom 22. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Lanz

M.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene M.________, Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien,
arbeitete nach Abschluss der Grundschule zunächst als Eisenleger und danach
als Bauarbeiter, Gleisbauer und in der Landwirtschaft. Ab Mai 1988 war als
Eisenleger im Stundenlohn bei einem Unternehmen im Kanton Zürich tätig. Am 6.
Oktober 1997 verletzte sich M.________ bei einem Berufsunfall am rechten
Ellbogen und namentlich am rechten Knie, was zu einer vollen
Arbeitsunfähigkeit führte. Verschiedene, auch operative, Therapiemassnahmen
führten nicht zu einer bleibenden Besserung der seither bestehenden
Schmerzen. Zwischenzeitlich ist auch am linken Knie eine Schädigung in Form
einer Meniskusläsion eingetreten. M.________ nahm die Arbeit, abgesehen von
einem gesundheitsbedingt wieder abgebrochenen Einsatzversuch mit reduziertem
Pensum, nicht wieder auf. Dies führte zur Auflösung des bestehenden
Anstellungsverhältnisses per Ende 2000. Seither übte M.________ keine
Erwerbstätigkeit mehr aus. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) als zuständiger Unfallversicherer richtete bis Ende Juni 2001 ein
Taggeld aus.
Im Oktober 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum
Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die SUVA-Akten bei und
holte Arbeitgeberberichte, einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie -
nebst weiteren Arztberichten - ein MEDAS-Gutachten vom 3. Juni 2002 ein.
Danach sind dem Versicherten seit dem Unfall vom 6. Oktober 1997 körperlich
schwer belastende Tätigkeiten wie die eines Eisenlegers nicht mehr zumutbar.
Die Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte körperlich leichte berufliche
Tätigkeit ist aus rein rheumatologischer Sicht voll gegeben, indessen
aufgrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen psychischen Erkrankung in
wesentlichem Umfang eingeschränkt. Gestützt auf die fachärztlichen Aussagen
sprach die Verwaltung dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 1999 bei
einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente (nebst einer
Kinderrente) zu (Verfügung vom 5. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 9.
Mai 2003).

B.
Die von M.________ gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 erhobene
Beschwerde mit dem Antrag, es sei bereits ab Oktober 1998 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich nach vorgängiger Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab (Entscheid vom 16. Juli 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
für das letztinstanzliche Verfahren ersuchen. Mit dem Rechtsmittel wird eine
Verfügung der SUVA vom 10. Oktober 2003 aufgelegt, worin M.________ für die
verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Oktober 1997 mit Wirkung
ab 1. Juli 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 33 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen wurde.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne
sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 9. Mai 2003)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
Wie das kantonale Gericht in korrekter Anwendung dieser allgemeinen
intertemporalen Regeln richtig erkannt hat, sind die am 1. Januar 2004 im
Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht zu
berücksichtigen.

Demgegenüber geht die Vorinstanz von der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003
in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) aus. Dies trifft grundsätzlich zu, wobei zu
präzisieren ist, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem
In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf
eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt
(BGE 130 V 445).

2.
Die für den streitigen Rentenanspruch ab 1. Januar 2003 massgebenden
Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid weitgehend vollständig
dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen über den
Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 IVG in
der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG
[in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Darauf wird
verwiesen mit der ergänzenden Erwähnung von Art. 29 Abs. 1 IVG über die
Entstehung des Rentenanspruchs, auf welche Bestimmung noch besonders
einzugehen sein wird (Erw. 4 hienach).
Hinsichtlich der Rentenberechtigung bis 31. Dezember 2002 hat es mit dem
Hinweis sein Bewenden, dass die dafür massgebenden altrechtlichen Grundsätze
inhaltlich im Wesentlichen unverändert in die dargelegte neurechtliche
Ordnung überführt wurden (BGE 130 V 343, auch zum Folgenden). Die vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht unter Herrschaft des früheren Rechts
entwickelten und weiterhin anwendbaren Regeln hat das kantonale Gericht
zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Darstellung der medizinischen
Akten gestützt namentlich auf das überzeugende MEDAS-Gutachten vom 3. Juni
2002 erkannt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer
leidensangepassten körperlich leichten Tätigkeit aus somatischer Sicht voll
gegeben, indessen aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes auf 40 % in
einer entsprechenden, einfach strukturierten Tätigkeit herabgesetzt ist. Dies
ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die - ebenfalls auf der
MEDAS-Expertise beruhende - vorinstanzliche Beurteilung, wonach das seelische
Leiden die Arbeitsfähigkeit erst ab Ende September 1999 in wesentlicher Weise
eingeschränkt hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, welcher von einer
bereits früher eingetretenen und höheren Beeinträchtigung ausgeht, beruht
letztlich auf Vermutungen, welche in den klaren, schlüssig begründeten
Aussagen der MEDAS-Experten keine Stütze finden. Die weiteren medizinischen
Akten vermögen nicht, deren Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Dies gilt
auch für die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin. Es kann im Übrigen
auf die überzeugende Auseinandersetzung mit den bereits beschwerdeweise
vorgetragenen Einwendungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Umstritten und unter den gegebenen Umständen vorab zu prüfen ist nebst der
Rentenhöhe zunächst der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs.
Verwaltung und Vorinstanz gehen vom September 1999, der Versicherte hingegen
vom Oktober 1998 aus.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und
durch das ATSG inhaltlich nicht veränderten Fassung) entsteht der
Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Standpunktes vor, er
sei ab dem Unfall vom 6. Oktober 1997 arbeitsunfähig gewesen. Im Oktober 1998
sei demnach das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen und der
Rentenanspruch entstanden.
Zwar trifft es zu, dass das Wartejahr im Sinne der genannten
Gesetzesbestimmung mit dem Eintritt der - zeitlich und masslich genügenden -
Arbeitsunfähigkeit, definiert als "Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 130 V 99
Erw. 3.2 mit Hinweisen), beginnt. Auch bestand vorliegend ab dem Unfalldatum
aufgrund somatischer Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit eines Eisenlegers. Diese Einschränkung allein führte
aber, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, in ihren erwerblichen
Auswirkungen nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Letzteres
war erst mit dem Hinzukommen der Ende September 1999 aufgetretenen
psychischen Erkrankung der Fall, weshalb der verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Rentenbeginn rechtens ist. Hieran ändert das vom Unfallversicherer
nach dem Berufsunfall ausgerichtete Taggeld nichts.

5.
Die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf erwerbliche Tätigkeiten
sind mittels Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
Wie das kantonale Gericht in nach Lage der Akten zutreffender Weise erkannt
hat, beruhen die von der Verwaltung angenommenen Vergleichseinkommen auf
falschen Prämissen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

5.1 Die Vorinstanz hat das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung
mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) für das Jahr 1999
(Rentenbeginn als massgebender Vergleichszeitpunkt; vgl. BGE 129 V 222) auf
Fr. 47'428.- festgesetzt. Ausgangspunkt hiefür bildeten die vor dem Unfall
vom 6. Oktober 1997 im Jahr 1996 geleisteten 1765 Arbeitsstunden, welche Zahl
mit dem von der Arbeitgeberin für das Jahr 1998 angegebenen Stundenlohn
multipliziert sowie - nach Massgabe der Lohnabrechnung pro Dezember 1996 - um
prozentuale Zuschläge für Ferienentschädigung und 13. Monatslohn resp.
Gratifikation erhöht wurde. Einen Anstieg des Lohnes von 1998 auf das Jahr
1999 hat das kantonale Gericht mit Blick auf die statistisch ausgewiesene
Nominallohnentwicklung im Baugewerbe verneint.
Das Vorgehen der Vorinstanz ist in allen Teilen rechtmässig und sachgerecht.
Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Eine einigermassen kontinuierliche
Lohnentwicklung, welche gegebenenfalls auf ein höheres Valideneinkommen
folgern liesse, ergibt sich aus den Arbeitgeberberichten und dem IK-Auszug
nicht. Namentlich besteht kein begründeter Anlass, von einer höheren als der
vom kantonalen Gericht angenommenen Arbeitsstundenzahl auszugehen. Weiter
erscheint eine bevorstehende Anstellung mit einem festen (und höheren)
Jahresarbeitspensum in Anbetracht der gesamten Umstände ebenso wenig
wahrscheinlich wie ein wesentlicher Anstieg des Stundenlohnes. Sodann trifft
es zwar zu, dass das vom kantonalen Gericht angenommene Valideneinkommen
unter dem statistischen Durchschnitt im Baugewerbe liegt. Dies ist aber
offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Versicherte jeweils weniger
als die den Tabellenlöhnen zugrunde gelegten Stunden pro Jahr gearbeitet hat.
Dass hiefür bereits gesundheitliche Gründe verantwortlich waren, wird nicht
geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

5.2 Für die Bemessung des trotz gesundheitsbedingter Einschränkung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die
Vorinstanz mangels erneuter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den
Beschwerdeführer zulässigerweise die statistischen Durchschnittslöhne gemäss
der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
Den hiefür nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen hat das
kantonale Gericht in allen Teilen Rechnung getragen, indem es vom monatlichen
Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40
Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau
4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 1998 von Fr.
4268.- (LSE 1998, S. 25 Tabelle TA1) ausgegangen ist und diesen Wert auf die
betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41,8 Stunden (Die
Volkswirtschaft, Heft 12/2004, S. 94 Tabelle B 9) umgerechnet sowie der von
1998 auf 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung bei Männern von 0,1 %
(Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93) angepasst hat, was bei dem noch
zumutbaren Arbeitspensum von 40 % zu einem Jahreseinkommen (x 12) von Fr.
21'429.70 führt.
Einer zu erwartenden behinderungsbedingten Verdiensteinbusse sowie
allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren kann nach der Rechtsprechung
durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE
126 V 79 Erw. 5b mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat diesen Abzug auf 20 %
festgesetzt. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 47'428.-
(Erw. 5.1 hievor) und des Invalideneinkommens von demnach Fr. 17'143.75 (Fr.
21'429.70 ./. 20 %) ergibt einen Invaliditätsgrad von 64 % (zur Rundung: BGE
130 V 121). Damit besteht (jedenfalls bis 31. Dezember 2003 [In-Kraft-Treten
der 4. IV-Revision]) Anspruch lediglich auf die zugesprochene halbe Rente.

Ob die Kürzung des Tabellenlohnes höher anzusetzen ist, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, kann offen bleiben, da der
Invaliditätsgrad auch bei Anrechnung des maximal möglichen Abzuges von 25 %
(BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) die für eine ganze Rente erforderlichen 66 2/3 %
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende Dezember 2003 in Kraft gestandenen
Fassung) nicht erreicht.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Voraussetzungen für die
beantragte unentgeltliche Verbeiständung sind nach Gesetz (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis in der Regel erfüllt, wenn der Prozess
nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung
durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verfügt nach den von ihm aufgelegten Unterlagen über
monatliche Renteneinkünfte aus Invalidenversicherung, Unfallversicherung und
beruflicher Vorsorge im Gesamtbetrag von rund Fr. 4700.- zuzüglich
Kinderrenten von gut Fr. 900.-. Damit ist es ihm ohne weiteres möglich, die
ausgewiesenen Lebenshaltungskosten zu bestreiten und überdies die
Anwaltskosten in diesem Verfahren zu übernehmen, zumal ihm für die Bezahlung
der geltend gemachten Schulden, soweit diese überhaupt berücksichtigt werden
dürften, gegebenenfalls auch der gewährten Sozialhilfe, Nachzahlungen für
Renten und Integritätsentschädigung zur Verfügung stehen. Mangels
Bedürftigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung daher, ohne
dass deren weitere Voraussetzungen zu prüfen wären, abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: