Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 54/2004
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I 54/04

Urteil vom 29. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

M.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alexander
Leitner, St. Johanns-Vorstadt 23, 4004 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 15. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1961 im ehemaligen Jugoslawien geborene M.________ schloss dort 1990
eine Hochschulausbildung als Geologe ab. Im gleichen Jahr heiratete er eine
in der Schweiz wohnhafte Landsfrau und emigrierte nach der Stadt B.________,
wo er zunächst als Buffetangestellter in einem Restaurant und später als
Tankwart arbeitete. Am 7. Juli 1995 meldete er sich erstmals bei der
Invalidenversicherung und gab an, seit dem Jahre 1993 an einem panvertebralen
Syndrom, einer Fibromyalgie und einer chronischen therapieresistenten
Pansinusitis zu leiden. Sein Hausarzt, Dr. med. I.________, äusserte in einem
Arztbericht vom 15. Juli 1995 den Verdacht auf eine neurotische Entwicklung
und empfahl eine rheumatologische sowie eine psychiatrische Begutachtung. Da
die Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin zum
Schluss kam, es bestehe als Tankwart keine Arbeitsunfähigkeit, wurde das
Arbeitsverhältnis zum 31. August 1995 fristlos aufgelöst. Mit Verfügung vom
6. September 1995 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle) dem
Versicherten mit, er solle sich der empfohlenen rheumatologischen und
psychiatrischen Behandlung unterziehen. Würden sich die geltend gemachten
Beschwerden nicht verbessern, könne er sich erneut an die
Invalidenversicherung wenden.

Am 25. Juni 1997 berichtete der Hausarzt der IV-Stelle von einer
Chronifizierung der Beschwerden. Diese liess den Versicherten durch Dr. med.
F.________ begutachten (Expertise vom 5. November 1997). Dieser stellte die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD F45.4) ohne
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Mit Verfügung
vom 2. Februar 1998 teilte die Verwaltung M.________ mit, seine
gesundheitlichen Beschwerden liessen zwar körperliche Schwerarbeit nicht mehr
zu; hingegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt
ausgeübte, noch möglich, weshalb das Leistungsbegehren abgelehnt werde. Auf
ein erneutes Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 1999 nicht
ein.

A.b Durch seinen behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.________, ersuchte der
Versicherte am 26. August 1999 um eine berufliche Wiedereingliederung. Im
Bericht vom 23. September 1999 schloss der Arzt auf eine hypochondrische
Störung (ICD: F45.2); die "Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit" betrage nicht
mehr als 50%. Er beantragte ein Arbeitstraining in einer geschützten
Werkstätte, welches in der Folge auch durchgeführt (Verfügung vom 23.
Dezember 1999), indessen vorzeitig wegen einer Mittelfussknochenfraktur
abgebrochen wurde. Ab 30. August 2001 bis 28. Februar 2002 wurden M.________
erneut berufliche Massnahmen in Form einer Einarbeitungszeit als
Museumsaufsicht bei einem 50%-Pensum gewährt (Verfügungen vom 20. September
2001 und 30. November 2001). Schliesslich liess die IV-Stelle ihn am Spital
B.________ begutachten. In dessen Expertise vom 16. Dezember 2002 wurden -
unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med.
O.________ vom 28. März 2002 - an Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: narzisstische Persönlichkeit (ICD 10: F60.8);
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4); Panvertebralsyndrom
mit/bei (an verschiedenen Abschnitten der Wirbelsäule) Osteochondrosen,
diskreten Spondylosen, mehreren Discushernien und -protrusionen (ohne
begleitende radikuläre Reizsyndrome zervikal oder thorakal),
Lordosenabflachung und Kyphose; postnasales drip-Syndrom. Die Experten (Dr.
med. G.________, Dr. med. E.________ und Dr. med. S.________) betrachteten
M.________ für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100%
arbeitsfähig. Dabei sollten das Arbeiten in einseitiger Körperhaltung,
repetitives Bücken und Überkopfarbeiten sowie repetitives Heben von Lasten
über 10 kg vermieden werden. Ebenso gelte es, ununterbrochene Stehzeiten von
über 30 Minuten zu vermeiden. Die zumutbare Arbeitszeit als Museumsaufseher
schätzten die Ärzte, unter Berücksichtigung vermehrter Pausen, auf etwa 7
Stunden im Tag. Aufgrund der aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse
(vollständige Arbeitsfähigkeit bei einer leichten, angepassten Arbeit)
schloss die IV-Stelle auf einen Invaliditätsgrad von 15% (Verfügung vom 28.
Januar 2003). Daran wurde im Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003
festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ Antrag auf Rente,
eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen stellen. Des Weitern ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte mit Anfrage vom 17. August
2004 an Dr. med. O.________. Dessen Antwort vom 10. September 2004 wurde den
Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Versicherte hat sich dazu am 28. Dezember
2004 geäussert. Am 7. März 2005 reicht er weitere medizinische Berichte ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen durch Einkommensvergleich (Art. 28
Abs. 2 IVG; vgl. nunmehr Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in
Bezug auf die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2), den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie die Grundsätze der
Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002
geltenden Fassung). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die von der
Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343).

1.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
11. Juli 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2),
sind die mit der 4. Revision des IVG zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen vom 21. März 2003 nicht anwendbar.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1.
Januar 1998. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit rechtskräftiger Verfügung vom
2. Februar 1998 ein Leistungsanspruch abgelehnt worden ist. Im Weitern ist
mit ebenfalls rechtskräftiger Verfügung vom 7. Januar 1999 auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten worden. Demnach kann nur ein eventueller
Anspruch ab jenem Zeitpunkt überprüft werden. So ist die IV-Stelle denn auch
auf die sinngemässe Neuanmeldung des Beschwerdeführers durch Dr. med.
Z.________ am 26. August 1999 eingetreten, was unter anderem die Gewährung
von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings belegt (Verfügung
vom 23. Dezember 1999).

3.
3.1 Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten insbesondere in der Frage der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit.
Während sich Verwaltung und Vorinstanz auf das Gutachten des Spitals
B.________ vom 16. Dezember 2002 (einschliesslich psychiatrisches
Teilgutachten vom 28. März 2002) stützen und insoweit von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgehen, beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf
seine behandelnden Ärzte Dres. med. Z.________ und I.________ (Berichte vom
20. und 21. Januar 2004), welche der Überzeugung sind, er könne nicht mehr
arbeiten. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, eine ergänzende
medizinische Abklärung sei weder in neurologischer noch in psychiatrischer
Hinsicht erforderlich. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen
vorgebracht, die behandelnden Ärzte hätten aufgezeigt, dass die schwere
psychische Störung es dem Beschwerdeführer verunmögliche, die nötigen
Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit zu mobilisieren. Das psychiatrische
Gutachten des Dr. med. O.________ vom 28. März 2002 sei inzwischen auch schon
zwei Jahre alt und gebe nicht mehr den aktuellen Stand der Dinge wieder.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dieser Arzt, auf dessen Äusserung
die Beurteilungen von Vorinstanz und Verwaltung beruhten, die Möglichkeit
einer berufliche Wiedereingliederung nur unter ganz bestimmten Bedingungen
bejaht habe, welche sich entweder als nicht ergiebig oder als unrealistisch
herausgestellt hätten. Entsprechend wird eine weitere Expertise beantragt.
Auch die somatischen Beschwerden seien nicht richtig gewürdigt worden und
müssten neu begutachtet werden.

3.2 Die medizinischen Sachverständigen sind sich über die Diagnosen
weitgehend einig. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft dies auch die somatische Komponente
des Gesundheitszustandes. So waren gemäss Schreiben des Prof. Dr. med.
R.________ vom 8. Dezember 2000 mittels MRI-Untersuchung zwar eine
medio-laterale Diskushernie Th 11/12 rechts und eine leichte Osteochondrose
Th 7/8 zu eruieren. Hingegen legt dieser Arzt überzeugend dar, dass keine
neurologischen Ausfälle und insbesondere keine radikulären Symptome gefunden
wurden und dieser Befund die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen
nicht erklärt. Auch in rheumatologischer Hinsicht wurde der
Gesundheitszustand mit dem Gutachten vom 16. Dezember 2002 eingehend
abgeklärt. Zu Weiterungen in somatischer Hinsicht besteht kein Anlass, da das
körperliche Leistungsvermögen (im erwähnten Rahmen) ausgewiesen ist. Die
nachträglichen (zuletzt am 7. März 2005) eingereichten Berichte ändern daran
nichts, zumal sie lange nach Erlass des Einspracheentscheides datieren.

4.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie
körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines
psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren
wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw.
2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte
Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische
Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr
besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände,
welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte
Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im
Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die
Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so:
chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz)
trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr
dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden
Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S.
77).
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor
(siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa
gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive
Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere
Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen
Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische
Wochenschrift 1997, S. 1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung
von Winckler und Foerster; zum Ganzen: zur Publikation in BGE 131 V
bestimmtes Urteil J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03).

5.
5.1 Als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt zunächst die
somatoforme Schmerzstörung in Betracht. Fraglich ist sodann, ob die
zusätzlich genannte narzisstische Störung als selbstständiges, vom
Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität
interpretiert werden kann. Gemäss Schreiben des Dr. med. Z.________ vom 20.
Januar 2004 kommt der somatoformen Schmerzstörung die Funktion der
körperlichen Ausdrucksebene für die narzisstische Störung zu. Die psychische
(narzisstische) Störung verberge sich hinter dem somatischen Symptom, habe
sich aber in den vergangenen zwei Jahren immer mehr von diesem abgelöst und
ein eigenes Gesicht und Gewicht erhalten, insbesondere auch was ihren
depressiven Anteil betreffe. Der Arzt betont, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage sei, irgend einer Arbeit nachzugehen, da er zwischen sich und der
Arbeit keine Verbindung herstellen könne. Er habe seinen sozialen Austausch
mit Freunden, Bekannten und den Verwandten nahezu gänzlich eingestellt und
werde gemieden. Geblieben sei einzig der Bezug zu seiner engen Kernfamilie,
also zu seiner Ehefrau und den zwei Söhnen. Er habe jegliches Interesse an
der Welt verloren und fixiere sich nur noch auf seinen Körper. Die
narzisstische Störung kippe zusehends ins Depressive. Die
depressiv-negativistische Stimmungslage mache aus psychiatrischer Sicht
bereits einen wesentlichen Faktor seiner Arbeitsunfähigkeit aus. Die seit
1998 unternommenen psychotherapeutischen Anstrengungen hätten keinen Erfolg
gezeigt. Ein solcher könne auch künftig nicht erwartet werden.

5.2 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. O.________ vom 28. März 2002
führt aus, dass ein volles Pensum, das heisst eine Arbeit während 8 - 8,5
Stunden täglich, zumutbar sei. Indessen äussert sich der Gutachter auch
dahingehend, die psychische Störung habe grösseren Krankheitswert erlangt,
was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er macht in der Folge
Ausführungen über das Procedere, welches eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ermöglichen sollte (worunter Unterstützung durch die IV-Stelle und weitere
Massnahmen). Im Hinblick auf diese Relativierung eines grundsätzlich
zumutbaren Tagespensums hat das Gericht beim Administrativgutachter am 17.
August 2004 nachgefragt. Seiner Antwort vom 10. September 2004 ist zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bei
Aufbringung allen guten Willens zumutbar ist, seine aus rheumatologischer
Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Diese - unter Hinweis auf
die detaillierte Begründung im Gutachten - klargestellte Einschätzung
bestätigt die Überwindbarkeit der langjährigen Hemmung, einer Arbeit
nachzugehen, auch wenn die Schmerzstörung sich auf der Grundlage einer
narzisstischen Persönlichkeit ausgebreitet hat. Dass Dr. med. O.________ bei
seiner Antwort am 10. September 2004 nicht (mehr) über das "Schlussgutachten"
vom 16. Dezember 2002 verfügte, ist ohne Bedeutung. Auf die präzisierende
Antwort des Administrativexperten ist daher abzustellen.
Dr. med. Z.________ attestiert in seiner Stellungnahme an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2004 ausdrücklich einen sekundären
Krankheitsgewinn. Dies spricht nun aber - anders als der primäre
Krankheitsgewinn (Erwägung 4) - gegen die invalidisierende Wirkung der
Schmerzstörung. Weiter erfüllt eine Therapie, welche über Jahre hinweg ohne
erhebliche Fortschritte einzig dazu dient, den Patienten in seiner Krankheit
zu begleiten, das Kriterium der Behandlung (Erwägung 4) nicht, weil sie den
Schmerzpatienten in seiner Überzeugung des Krankseins bestätigt, statt ihn
davon abzulösen, was zumindest initial das Ziel jeder Schmerzbehandlung sein
und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch im weiteren Verlauf bleiben
muss. Auf die Berichte des Dr. med. I.________ kann nicht abgestellt werden,
da er ausweislich der Akten zur Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Angaben
machte: So wird am 2. September 1995 - gegenüber der Arbeitslosenversicherung
- eine volle Arbeitsfähigkeit (unter Ausschluss körperlicher Schwerarbeit und
Exposition zu Staub und Rauch) ab 9. August 1995 bescheinigt, während
derselbe Arzt am 15. Juli 1995 - gegenüber der Invalidenversicherung - eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Tankwart ab 7. Juni 1995
attestiert und als Ergebnis seiner 13jährigen intensiven Beschäftigung mit
dem Beschwerdeführer von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht
(Stellungnahme vom 21. Januar 2004). Zumindest hinsichtlich der Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 entwickelt haben,
ist den psychiatrisch relevanten Beeinträchtigungen und Störungen der
invalidisierende Charakter abzusprechen.

6.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad rentenbegründendes Ausmass
erreicht.

6.1 Der Einkommensvergleich hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden nach hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine
Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen
Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine
Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100% zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).

6.2 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise in
die Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeiten darf angenommen werden, dass er
ohne Gesundheitsschaden nicht wesentlich anders gearteten Beschäftigungen
nachginge, als sie ihm jetzt in der gegebenen Situation zumutbarerweise noch
offenstehen. Daher ist bei Verwertung der umschriebenen Restarbeitsfähigkeit
(Erw. 3 und 5) ausgeschlossen, dass der Invaliditätsgrad wenigstens 40%
erreicht, selbst wenn wegen behinderungsbedingten Einschränkungen seitens des
Invalideneinkommens ein Abzug von höchstens 25% (vgl. BGE 126 V 80 Erw.
5b/cc) gewährt wird. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

7.
7.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aussichtslos, der
Beschwerdeführer nach den letztinstanzlich eingereichten Belegen bedürftig
ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI
1999 S. 85 Erw. 3), ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
ausgewiesen. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

7.2 Mit Eingabe vom 24. September 2004 macht Rechtsanwalt Leitner einen
Betrag von Fr. 4'495.90 entsprechend einem Honorar für einen Aufwand von
15,83 Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend.
Praxisgemäss legt das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Parteientschädigung für durchschnittliche Fälle auf Fr. 2500.- fest
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer; in BGE 122 V 77 nicht
publizierte, aber in SVR 1996 IV Nr. 87 S. 262 veröffentlichte Erwägung 4 des
Urteils Z. vom 23. Januar 1996, I 76/95). Der jeweils geltende Ansatz findet
auch im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwendung, wobei davon
unter den gleichen Voraussetzungen nach oben oder nach unten abgewichen
werden kann wie bei der Bemessung der Parteientschädigung (vgl. RKUV 1996 Nr.
U 259 S. 261). Im Hinblick auf die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist der Regelansatz von Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen)
angemessen. Der Rechtsstreit war letztinstanzlich nicht besonders schwierig
oder umfangreich, zumal der Rechtsvertreter mit der Sache schon vom
kantonalen Verfahren her vertraut war. Wird ein gebotener Aufwand für die
Ausfertigung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Berücksichtigung aller
Umstände von rund 8 (statt nahezu 16) Arbeitsstunden anerkannt, resultiert
ein Honorarbetrag im Bereich von Fr. 2500.- (Fr. 2125.- zuzüglich
Mehrwertsteuer und Auslagen). Im Hinblick auf die Weiterungen des
letztinstanzlichen Verfahrens erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr.
3000.- ex aequo et bono gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Alexander
Leitner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr.
3000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse für das schweizerische
Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe, Bern, dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: