Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 549/2004
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I 549/04

Urteil vom 19. Oktober 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Signorell

G.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 19. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene, als Hausfrau und teilzeitlich bei zwei Arbeitgebern als
Raumpflegerin tätige G.________ meldete sich am 19. März 2002 unter Hinweis
auf Schmerzen nach einer Krampfaderoperation bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die Versicherte leidet seit Mai 2000 an chronisch
rezidivierenden Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks und seit einer
am 4. September 2000 im Spital X.________ durchgeführten Operation
(Crossektomie, proximales Hemistripping der Vena saphena magna und
Phlebektomien am Unterschenkel beidseits) an chronischen
Oberschenkelschmerzen nicht qualifizierter Ätiologie bei Status nach
Varizenoperation (Arztberichte Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, vom
28. Januar 2001 und 18. April 2002; Operationsbericht vom 4. September 2000).
Wegen der nach der Operation andauernden Schmerzen veranlasste der Hausarzt
Dr. med. B.________ chirurgische (Bericht Dr. med. S.________ vom 15. Februar
2001), angiologisch-gefässchirurgische (Bericht A.________/U.________,
Angiologisch-gefässchirurgische Poliklinik des Spitals Y.________ vom 21.
Juni 2001), neurologische (Bericht Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, vom 30. August 2001), rheumatologische (Bericht Dr. med.
W.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 29. November 2001 sowie
Bericht C.________/O.________, Klinik für Rheumatologie und klinische
Immunologie/Allergologie, vom 11. März 2002), dermatologische (Bericht Dr.
med. L.________ vom 2. April 2002) sowie psychosomatische Abklärungen
(Bericht E.________/T.________, Medizinische Abteilung des Spitals
Y.________, vom 2. Juli 2002). Die IV-Stelle holte Arztberichte beim
behandelnden Arzt Dr. med. B.________ sowie bei Dr. med. H.________,
Psychiatrie Psychotherapie FMH (Gutachten vom 26. November 2002) ein.
Gestützt auf die genannten medizinischen Unterlagen sowie ein Gutachten des
Zentrums für Arbeitsmedizin Q.________ GmbH (Bericht K.________/N.________
vom 10. September 2002) lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das
Leistungsbegehren mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit
Verfügung vom 9. Januar 2003 ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde bei
der MEDAS, Medizinische Abklärungsstation des Spitals Y.________, ein
polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 25. August 2003). Mit
Einspracheentscheid vom 6. Januar 2004 wurde die leistungsablehnende
Verfügung bestätigt.

B.
Die von G.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 18. Juli 2004).

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %
zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % auszurichten, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons
Solothurn zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 entschieden,
dass es - selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht
an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG) - im
Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der
Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet
wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem
Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders
verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder
nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten
Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel
enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu
rechtfertigen vermöchten.
Die mit Eingaben vom 4. Oktober 2004 und vom 2. November 2004 eingereichten
Arztberichte von Frau Dr. med. I.________, Innere Medizin und Rheumatologie
FMH, vom 27. September 2004 und  M.________, Psychologe FSP/Dr. med.
D.________, Medizinische Klinik, Rehabilitationszentrum, Spital X.________,
vom 27. Oktober 2004 erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weshalb sie ausser
Acht zu lassen sind.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar.
Im Weiteren hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2004 die vom Gesetzgeber am
21. März 2003 beschlossenen Änderungen des IVG und die von ihm am 21. Mai
2003 verordneten Anpassungen der IVV (4. IV-Revision) in Kraft gesetzt. Was
die Anwendbarkeit der neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ist
in zeitlicher Hinsicht - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen
- der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle einer
Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit
galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE
127 V 467 Erw. 1). Liegen Dauerleistungen der Invalidenversicherung im
Streit, deren Anspruchsbeginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts
(vor Ende 2002) fällt, und erging der Einspracheentscheid im Jahre 2004, also
nach In-Kraft-Treten des ATSG und der 4. IV-Revision, ist demnach der
Beurteilung der strittigen Leistungsbegehren bis 31. Dezember 2002 das alte
Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den mit ihm revidierten
invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und ab 1. Januar 2004 die im
Rahmen der 4. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV sowie der
damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu Grunde zu legen (BGE 130 V 329
Erw. 2.2 und 2.3, 441 Erw. 1.2.1; Urteil K. vom 13. September 2004 [I 256/04]
Erw. 1.1).
2.2 In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere
hinsichtlich der ATSG - Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es sich
bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um
eine formell gesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (Erw. 3.1 bis 3.3).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art.
4 Abs. 1 IVG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des
Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen
Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Zutreffend
sind auch die Ausführungen hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruches
auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ATSG). Darauf wird verwiesen.

3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG
bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche
Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens,
die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass
des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist,
ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar
ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung
der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person
sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b
mit Hinweisen; vgl. auch 127 V 298 Erw. 4 c in fine).

3.3 Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine
Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der
psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten
erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie
bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug
auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die
subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer
(teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine
rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE
130 V 353 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit
Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber
hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel
keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen
von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die
festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine
derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung -
und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 f.
Erw. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch SVR IV Nr. 6 S. 25 Erw. 7.3).
Wieweit die Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Leistungsfähigkeit mit
einer zumutbaren "Willensanspannung" überwindbar sind, entscheidet sich
anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien. Zu nennen sind diesbezüglich
namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf
Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer
oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten
Behandlung, eine psychiatrische Komorbidität oder chronische körperliche
Begleiterkrankungen, ein hoher Krankheitsgewinn (in der primären Form einer
unwillkürlichen Ausbildung psychosomatischer Symptome zwecks Bewältigung
eines seelischen Konfliktes), schliesslich ein Verlust der sozialen
Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust
persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Zu
berücksichtigen sind die fraglichen Umstände nur, wenn sie sich bei der
Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestieren.
Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall
über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich
ist eine Gesamtwürdigung der Situation (BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3., SVR
2005 IV Nr. 6 S. 25 f. Erw. 7.4, je mit Hinweisen).

4.
Eine Invalidität als Voraussetzung für Ansprüche aus der
Invalidenversicherung liegt dann vor, wenn die Invalidität (Art. 8 ATSG) eine
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ist (vgl. Art. 4 IVG).
Strittig und zu prüfen ist, ob eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit
vorliegt.

4.1 Gemäss dem Gutachten vom 25. August 2003 der Medizinischen
Abklärungsstation MEDAS des Spitals Y.________ (im Folgenden:
MEDAS-Gutachten) leidet die Versicherte an chronischen Beinschmerzen rechts,
bandförmig von Spina iliaca anterior superior entlang des ventralen
Oberschenkels bis Knie medial (postoperativ nach Varizenoperation im
September 2000 aufgetreten) und chronischen Schmerzen im Bereich der rechten
Hand mit sekundärer Ausweitung zu einem brachio-thoraco-cervikalen Syndrom
rechts; diesen Diagnosen werden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
attestiert. Die Schmerzen werden als "keiner somatischen Struktur zuweisbar"
bezeichnet; die Gutachter gehen von "nicht somatischen Beschwerden der
Versicherten" aus. Eine Beeinträchtigung auf psychischer Ebene konnte nicht
eruiert werden, eine somatische Ursache der Schmerzen wird verneint.
Diese Einschätzung wird von den bereits früher erfolgten somatischen
Abklärungen (Berichte Dr. med. R.________, Orthopädische Klinik, Spital
X.________, vom 21. November 2000, Prof. Dr. med. P.________, Institut für
Medizinische Radiologie, Spital X.________, vom 10. Januar 2001, Dr. med.
S.________ vom 15. Februar 2001, Dres. med. A.________/U.________ vom 21.
Juni 2001, Dr. med. J.________ 30. August 2001, Dr. med. W.________ vom 29.
November 2001, Dres. med. C.________/O.________ vom 1. März 2002 und Dr. med.
B.________ vom 18. April 2002) weitgehend bestätigt. Dr. med. J.________
äusserte in seinem Bericht erstmals den Verdacht auf ein generalisiertes
Fibromyalgie-Syndrom. Auch Dr. med. W.________ schloss eine organische
Ursache der Schmerzen aus und stellte die Diagnose einer
Somatisierungsstörung. Die Dres. med. C.________/O.________ stellen ebenfalls
die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Der behandelnde Arzt der
Versicherten, Dr. B.________, welcher die Abklärungen in Auftrag gegeben
hatte, kam in seinem Arztbericht vom 18. April 2002 zur Beurteilung, die
geklagten Schmerzen könnten "trotz intensiven Abklärungen keiner somatischen
Ätiologie zugeordnet" werden. Aus somatischen Gründen sei die Tätigkeit als
Putzfrau zumutbar. Insgesamt ergibt sich damit ein durchgehendes Bild, dass
keine organischen Ursachen für die von der Versicherten geklagten Beschwerden
bestehen. Eine somatische Krankheit ist nicht auszumachen.

4.2 In psychischer Hinsicht zeigte die psychiatrische Abklärung im Rahmen der
MEDAS-Begutachtung "keine krankheitswertige psychische Störung"
(psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie, vom 17. Mai 2003). Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird verneint; die Schmerzen im
Bereich des rechten Beines werden aus psychiatrischer Optik als eindeutig
organischer Natur bezeichnet. Zum nämlichen Ergebnis gelangte bereits früher
Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, welcher im Auftrag der
IV-Stelle die Versicherte begutachtete und sowohl eine Somatisierungsstörung
als auch eine andere psychische Störung verneinte. Eine Somatisierungsstörung
wird im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es fehle an den
Verstimmungen und Ängsten, welche gemäss ICD-10 in der Regel die quälenden
Schmerzen bei den Somatisierungsstörungen begleiten würden; ebenso sei die
typische Fixierung auf das Schmerzgeschehen nur in leichtem Ausmass
vorhanden. Eine eindeutige psychische Erkrankung liegt demzufolge nach
übereinstimmender psychiatrischer Beurteilung nicht vor.

4.3 Im Bericht der Medizinischen Abteilung des Spitals Y.________ vom 2. Juli
2002 wird im Zusammenhang mit den Schulter-Arm-Hand-Schmerzen der Verdacht
auf eine somatoforme Störung geäussert; in Bezug auf die Beinschmerzen wird
eine Chronifizierung der ursprünglichen Operationsschmerzen angenommen, weil
diese Operation in einer für die Versicherte vulnerablen Phase stattgefunden
habe. Von einer Anpassungsstörung ist die Rede im Bericht des Zentrums für
Arbeitsmedizin Q.________ GmbH vom 10. Dezember 2002; diese Diagnose stützt
sich auf eine neuropsychiatrische Abklärung, welche durch Dr. med.
Z.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vorgenommen wurde. Im Bericht
dieses Arztes über die "arbeitsprognostische Abklärung im Rahmen einer
neuropsychiatrischen Evaluation des psychischen Funktionspotenzials" vom 24.
April 2002 wird - bei ausdrücklicher Zugrundelegung eines
strukturell-sozialen Krankheitsbegriffs - eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert. Im Gutachten H.________ vom 26. November 2002
wird demgegenüber eine Somatisierungsstörung zwar diskutiert, aus den bereits
dargelegten Gründen aber abgelehnt (vgl. oben Erw. 4.2). Im Hauptteil des
MEDAS-Gutachtens wird die Frage nach dem Vorliegen einer
Somatisierungsstörung nicht besprochen, es wird lediglich festgestellt, dass
keine somatischen Beschwerden gegeben seien. Das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. V.________, Innere Medizin FMH, Speziell
Rheumaerkrankungen, vom 5. Mai 2003 bezeichnet allerdings ein somatoformes
Geschehen als wahrscheinlichste Ursache der Beschwerden.

4.4 In den Schlussfolgerungen des umfassenden und schlüssigen
MEDAS-Gutachtens wird eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen. Aufgrund der
starken subjektiven Schmerzen sei es sinnlos, die Versicherte in die
mittelschwere Tätigkeit als Raumpflegerin zurückzuführen, obwohl von der
somatischen Seite her keine strukturelle Störung bestehe, die eine Ausführung
der bisherigen Tätigkeit behindern würde. Theoretisch sei eine vollzeitige
Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu bejahen, allerdings mit einer lediglich
50%igen Leistung (wegen Schmerzen wiederholte Pausen). Längerfristig sei
jedoch eine 100%ige Leistung zu fordern.
Die Annahme einer reduzierten Leistungsfähigkeit wird somit - wie
ausdrücklich eingeräumt wird - durch keinen somatischen Befund im Sinne einer
strukturellen oder funktionellen Störung begründet. Soweit eine berufliche
Reintegration - zumindest kurzfristig - wegen fehlender Ressourcen
(berufliche Fähigkeiten, Sprachkenntnisse, Integration) als nicht möglich
betrachtet wird, sind psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren
angesprochen. Die Gutachter selber führen die schlechte Prognose auf
"krankheitsfremde Faktoren (Migrationsproblematik mit fehlender Integration
und fehlenden Sprachkenntnissen sowie fehlende Berufsausbildung)" zurück.

4.5 Aufgrund der ärztlichen Berichte ist eine allfällige
Somatisierungsstörung im Sinne einer psychischen Erkrankung zu verneinen. Ob
die von einem Teil der Ärzte diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD
F 45.4) gegeben ist, erscheint als fraglich. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, welche schwerwiegenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen
Probleme den Schmerz ausgelöst haben sollten. Doch kann die Frage nach dem
Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung offen bleiben.

5.
5.1 Auch wenn eine psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung anzunehmen wäre, ergäbe sich daraus keine
Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Eine somatoforme Schmerzstörung
vermag nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen eine
rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Je stärker psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren im Vordergrund stehen und wesentlich das
Beschwerdebild bestimmen, desto ausgeprägter müsste - zur Annahme einer
Invalidität - eine fachärztlich ausgewiesene Störung mit Krankheitswert
vorhanden sein. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gutachter im
Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und
soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in
ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden
gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Neben der (allfälligen) somatoformen
Schmerzstörung liegt hier kein selbstständiges psychisches Leiden im Sinne
einer psychischen Komorbidität vor. Die körperlichen Begleiterkrankungen
bewirken weder Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens noch
verursachen sie eine (bedeutsame) psychische Belastungssituation. Aus den
Angaben der Versicherten ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen sozialen
Rückzug oder für die Annahme eines primären oder sekundären
Krankheitsgewinns, wobei Letzterer ohnehin nicht beachtlich wäre. Die bisher
durchgeführten Therapieversuche blieben bis anhin zwar erfolglos, dazu ist
aber anzumerken, dass die Versicherte keinen Anlass zu einer psychiatrischen
Behandlung sah; im Rahmen der Abklärung im Zentrum für Arbeitsmedizin
Q.________ GmbH zeigte sich, dass vor allem wegen einer ausgeprägten
Selbstlimitierung und ungenügender Leistungsbereitschaft eine Abklärung des
Leistungspotenzials nicht möglich war. Die Schmerzen der Versicherten
beeinträchtigen zwar deren Leistungsvermögen im Arbeitsbereich, behindern sie
aber - soweit aus den Akten erkennbar - in anderen Lebensbereichen nicht in
schwerwiegender Weise.

5.2 Weil aufgrund der Beurteilungskriterien, welche die Rechtsprechung für
die Frage der zumutbaren Willensanspannung bei einem Schmerzsyndrom
entwickelt hat (vorne Erw. 3.3), im vorliegenden Fall davon auszugehen ist,
dass der Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsleistung zuzumuten ist,
erübrigen sich weitere oder ergänzende psychiatrische Abklärungen. Soweit in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, Dr. med. H.________ habe die
zentrale Frage, ob die Versicherte über psychische Ressourcen verfüge, welche
es ihr erlaubten, mit ihren Schmerzen umzugehen, nicht beantwortet, ist
einerseits festzuhalten, dass der Psychiater jegliche psychische oder
psychosomatische Störung verneint und damit implizit - aber auch explizit -
die Zumutbarkeit der Überwindung des Schmerzsyndroms bejaht. Anderseits ist
zu beachten, dass selbst wenn der Gutachter diese Frage verneinen würde, wie
dies im Übrigen im MEDAS-Gutachten und im Bericht des Zentrums für
Arbeitsmedizin Q.________ GmbH teilweise geschieht, würde dies nicht
zwangsläufig zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung führen, vielmehr
wäre auch dann anhand der von der Rechtsprechung entwickelten
Beurteilungskriterien zu prüfen, ob in Beachtung der rechtlichen Vorgaben der
somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise ein invalidisierender Charakter
zuzuerkennen wäre. Weil dies aus den bereits genannten (rechtlichen) Gründen
zu verneinen ist (oben Erw. 5.1), ist die Beantwortung dieser Frage durch den
Gutachter nicht entscheidwesentlich. Auch die übrigen gegen die Schlüssigkeit
des Gutachtens H.________ vorgebrachten Einwände sind zumindest solange nicht
entscheidrelevant, als die zentrale Aussage bestehen bleibt, wonach die
Versicherte - abgesehen von einer allfälligen Somatisierungsstörung - an
keiner psychischen Krankheit leidet; an dieser Schlussfolgerung zu zweifeln,
besteht aber mit Blick auf alle übrigen psychiatrischen Beurteilungen keine
Veranlassung.

5.3 Nach dem Gesagten sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden
Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen
Versicherten nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen ihre bisherige Tätigkeit
in vollem Umfange auszuüben. Soweit die Gutachter der MEDAS davon ausgehen,
die Versicherte verfüge nicht über genügend Ressourcen, um eine vollzeitige
Arbeitstätigkeit aufzunehmen, werden dafür krankheits- bzw.
invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Integration und fehlende
Sprachkenntnisse sowie fehlende Berufsbildung angeführt. Solche Gründe sind
aber invalidenversicherungsrechtlich in der Regel nicht von Belang (vorne
Erw. 4.5) und können auch bei der Zumutbarkeitsprüfung höchstens insofern
Beachtung finden, als sie sich in den von der Rechtsprechung im Zusammenhang
mit der Frage der zumutbaren Willensanspannung entwickelten
Beurteilungskriterien niedergeschlagen haben (vgl. oben Erw. 3.3) -
insbesondere wenn sie zu einer sozialen Desintegration geführt haben, was bei
der Versicherten aber nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen bleibt kein
Raum für die rechtliche Anerkennung einer 50%igen Leistungseinbusse, weshalb
der vorinstanzliche Entscheid auch unter der Prämisse der Bejahung einer
somatoformen Schmerzstörung zu bestätigen ist.

5.4 Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit besteht weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
noch ein solcher auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: