Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 545/2004
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{T 7}
I 545/04

Entscheid vom 22. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des T.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Integration Handicap, Rechtsdienst, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Der 1940 geborene T.________ bezog seit 1. Februar 1994 eine ganze
Invalidenrente (Verfügung vom 1. November 1994). Im Zuge einer Rentenrevision
ordnete die IV-Stelle des Kantons Zürich wegen sich verschlimmernder
Herzbeschwerden eine kardiologische Abklärung an. Da der Versicherte dieser
Aufforderung nicht nachkam, machte sie ihn schriftlich auf die Säumnisfolgen
aufmerksam und stellte mit Verfügung vom 27. September 2001 die Leistungen
auf Ende September 2001 ein. Am 30. April 2003 teilte T.________ der
IV-Stelle mit, es sei ihm in den vorangegangenen Jahren sehr schlecht
gegangen, weshalb er nichts unternommen habe, um seine Invalidenrente wieder
zu erhalten. Am 26. Mai 2003 habe er sich nunmehr einer kardiologischen
Untersuchung unterzogen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 sprach ihm die
IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2004 ab.

C.
T.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Sache zur ergänzenden
Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch vor Mai
2003 an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Schreiben vom 7. September 2006 teilte die Rechtsvertreterin von
T.________ dem Gericht mit, dass ihr Mandant am 6. Juli 2006 verstorben sei.
Laut Bescheinigung des Pretore della Giurisdizione di X.________ vom 25. Juli
2006 sind dessen Ehefrau und sein Sohn die alleinigen Erben. Diese haben die
Erbschaft ausgeschlagen. Gemäss Bescheinigung des Pretore della Giurisdizione
di X.________ vom 21. September 2006 wurde über die Verlassenschaft der
Konkurs eröffnet. Am 20. November 2006 teilte das Ufficio esecuzione e
fallimenti X.________ dem Gericht mit, dass die Pretura di X.________ am
16. November 2006 die Einstellung des Verfahrens angeordnet habe, was am 24.
November 2006 öffentlich bekannt gemacht werde.

E.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 wurde das vorliegende Verfahren sistiert.

F.
Das Ufficio esecuzione e fallimenti X.________ teilte dem Gericht mit
Schreiben vom 18. Dezember 2006/12. März 2007 mit, der Konkurs sei mangels
Aktiven definitiv als geschlossen zu betrachten, da innert der publizierten
Frist von 10 Tagen kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangt
und den notwendigen Kostenvorschuss geleistet habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Wo das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das
Verfahren vor dem Bundesgericht keine besonderen Bestimmungen enthält, finden
die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) Anwendung
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 40 OG). Dies trifft in Bezug auf den Tod
einer Partei während hängigem Verfahren zu. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BZP ruht in
einem solchen Fall das Verfahren von Gesetzes wegen. Seine Fortsetzung ist zu
verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die
amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BZP).

3.
Aufgrund der letztinstanzlich eingereichten Eingaben und aufgelegten
Dokumente steht fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 verstorben
ist, sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und über die
Verlassenschaft die konkursamtliche Liquidation (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art.
193 SchKG) angeordnet worden ist. Aus dem Schreiben des Konkursamtes
X.________ vom 18. Dezember 2006/12. März 2007 ist zudem zu schliessen, dass
nach der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
(Art. 230 Abs. 1 SchKG) innert der Frist von 10 Tagen nach Publikation vom
24. November 2006 kein Gläubiger die Durchführung des ordentlichen
Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG), noch hernach ein Erbe, Gläubiger
oder ein Dritter im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung zum
Nachlass gehörender Aktiven verlangt hat. Bei dieser Sachlage und in
Anbetracht des Umstandes, dass das Konkursamt X.________ als Verwalter der
Konkursmasse darauf verzichtet, in den hängigen Prozess einzutreten, kann der
streitige Rechtsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung keinem
Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Es verhält sich damit im Ergebnis nicht
anders, als wenn während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei
unvererblichem Anspruch eine Prozesspartei stirbt (Urteil I 44/02 vom
24. August 2004). Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne
Urteil abzuschliessen. Dadurch wird vermieden, dass der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft erwächst (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326).

4.
4.1 Das Bundesgericht hat bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites oder
Dahinfallen eines solchen mangels rechtlichen Interesses mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten, die auch eine allfällige
Parteientschädigung einschliessen, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 und
135 OG).

4.2 Verfahrenskosten sind im Hinblick auf Art. 134 OG nicht zu erheben.

4.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte
Parteientschädigung entfällt von vornherein, da eine solche keinem
Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden könnte (Urteil H 37/04 vom 20. September
2004).

5.
Da die Prozessvollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus fortbesteht (BGE
110 V 389), ist der Entscheid der Rechtsvertreterin des Verstorbenen
zuzustellen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Die Sistierung wird aufgehoben.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieser Entscheid wird der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Ufficio di esecuzione e
fallimenti di X.________, der Rechtsvertreterin des verstorbenen T.________
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.