Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 543/2004
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I 543/04

Urteil vom 26. Januar 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler

M.________, 1969, Beschwerdeführerin,
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte,
Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 6. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene M.________ ersuchte im Mai 1990 die Invalidenversicherung
um Arbeitsvermittlung und um eine Rente. Mit Verfügung vom 7. Mai 1992 lehnte
die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Leistungsbegehren mit der Begründung
ab, bei geeigneter Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Im August 2001
beantragte M.________ erneut Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. eine
Rente. Als Behinderung gab sie Asthma seit Kindheit sowie Depressionen an.
Die IV-Stelle Bern klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
ab. U.a. liess sie die Versicherte psychiatrisch und pneumologisch
begutachten (Expertisen vom 26. Juni und 4. Juli 2002). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember
2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2003 fest.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juli 2004 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr aufgrund des
richtig ermittelten Validen- und Invalideneinkommens eine Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es
u.a. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG).

1.1
1.1.1Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003
geltenden Fassung sind die Bestimmungen über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70)
anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Für das Verwaltungs- und das erstinstanzliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in Rentenfragen der
Invalidenversicherung gilt, soweit vorliegend von Bedeutung, seit 1. Januar
2003 folgende Regelung:
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren, schriftlich
Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie Art. 51 ATSG). Gegen
Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmung Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 517 f.). Gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht am
Ort der IV-Stelle oder von Personen im Ausland bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen erhoben
werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, Art. 69 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art.
89 IVV).

1.1.2 Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG sind somit
Verfügungen über Renten der Invalidenversicherung nicht mehr direkt mit
Beschwerde an die zuständige kantonale oder Eidgenössische Rekursbehörde
weiterziehbar (vgl. alt Art. 84 ff. AHVG und alt Art. 200 f. AHVV in
Verbindung mit alt Art. 69 IVG). Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte
durch Einsprache bei der verfügenden IV-Stelle geltend zu machen. Das
Einspracheverfahren ist zwingend (Kieser, a.a.O. S. 524 Rz 17 zu Art. 52).
Davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen
abgesehen werden (in diesem Sinne auch Bericht «Parlamentarische Initiative
Sozialversicherungsrecht» der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4611]). Der
Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (RKUV 1991
Nr. U 120 S. 94 Erw. 6 mit Hinweisen zu alt Art. 105 Abs. 1 UVG; vgl. auch
BGE 116 V 248 Erw. 1a; Urteil G. vom 25. November 2004 [H 53/04]).
Neu ist sodann das kantonale Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle zur
erstinstanzlichen Beurteilung von Streitigkeiten über Invalidenrenten
zuständig. Vor In-Kraft-Treten des ATSG bestimmte sich der Gerichtsstand von
hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen nach dem Wohnsitz, Sitz oder
Aufenthalt der Beschwerde führenden Person bei Erlass der angefochtenen
Verfügung (alt Art. 200 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit alt Art. 69 IVG und
Art. 89 IVV). Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen hat keine
Änderung erfahren (Urteil S. vom 22. Januar 2004 [I 232/03] Erw. 2.2 und 2.3;
vgl. BGE 100 V 57 Erw. 3c).

1.2 Vorliegend erliess die IV-Stelle am 9. Dezember 2002 eine Verfügung, mit
welcher sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
verneinte. Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte hiegegen innert 30 Tagen nach
Erhalt Rekurs (recte: Beschwerde) erhoben werden. Am 23. Januar 2003 liess
die Versicherte bei der IV-Stelle Einsprache einreichen und die Zusprechung
einer (Viertels-) Rente ab August 2000 beantragen. Mit Einspracheentscheid
vom 10. Juli 2003 bestätigte die Verwaltung die Verfügung vom 9. Dezember
2002.
Es stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Einsprache vom
23. Januar 2003 eingetreten ist und darüber materiell entschieden hat.

1.2.1 Die prozessualen Vorschriften nach Art. 27 ff. ATSG sind mangels anders
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich auf alle bei In-Kraft-Treten
des ATSG am 1. Januar 2003 hängigen Verfahren betreffend Renten der
Invalidenversicherung anwendbar (BGE 130 V 220 Erw. 3.2, 112 V 360 Erw. 4a;
SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2). Liefen in diesem Zeitpunkt jedoch
Fristen, richten sich deren Lauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach
dem bisherigen Recht (BGE 130 V 4 ff. Erw. 3.2 und Erw. 3.4.1; vgl. auch BGE
130 V 93 Erw. 3.2 sowie Art. 171 Abs. 1 OG und Art. 81 VwVG in Verbindung mit
Art. 55 Abs. 1 ATSG). Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts trat
während der 30tägigen Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9.
Dezember 2002 (alt Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit alt Art. 69 IVG) in
Kraft. Die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes war somit auch bei
(rechtzeitiger) Anfechtung nach dem 1. Januar 2003 im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Der Weg der Einsprache stand
nicht offen. Dies ist sachgerecht, weil dem der Verfügung vom 9. Dezember
2002 vorausgegangenen Vorbescheidverfahren gemäss Art. 73bis IVV (in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002) nach seinem Sinn und Zweck weitgehend
dieselbe Bedeutung wie dem Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG
zukommt (vgl. BGE 125 V 404 f. Erw. 3 und BGE 124 V 182 Erw. 1c sowie Urteil
G. vom 25. November 2004 [H 53/04] Erw. 1.3.1 und BGE 125 V 190 f. Erw. 1b
und c). Ob die örtliche Zuständigkeit sich nach dem bisherigen Recht bestimmt
oder aufgrund der Beschwerdeerhebung nach In-Kraft-Treten des ATSG die neue
Regelung anwendbar ist (Erw. 1.1.2), kann offen bleiben. Da der Wohnsitz der
Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung und der Ort der am
Recht stehenden IV-Stelle zusammenfallen, war in jedem Fall die Vorinstanz
die örtlich und funktionell zuständige Gerichtsbehörde.
Die IV-Stelle hätte somit die mit Einsprache bezeichnete Eingabe vom 23.
Januar 2003 an das kantonale Verwaltungsgericht weiterleiten müssen zur
Behandlung als Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2003 ist
daher aufzuheben. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Verwaltungsakt nichtig
ist (vgl. dazu BGE 129 I 363 Erw. 2.1 mit Hinweisen; ferner BGE 110 V 151
Erw. 2d und SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 Erw. 3a in fine).

1.2.2 Für das vorinstanzliche Verfahren ergibt sich Folgendes: Da die
Verfügung vom 9. Dezember 2002 rechtzeitig angefochten worden war, ist das
kantonale Gericht zu Recht auf die Beschwerde (vom 15. September 2003)
eingetreten. Anfechtungsgegenstand war indessen nicht der Einspracheentscheid
vom 10. Juli 2003, sondern die Verfügung vom 9. Dezember 2002. Dies ist
materiell insofern von Belang, als der streitige Anspruch auf eine
Invalidenrente sich allein nach den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Rechtsvorschriften beurteilt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Dass und soweit die Vorinstanz die Prüfung auch nach Massgabe der ab 1.
Januar 2003 geltenden Normen vorgenommen hat (vgl. BGE 130 V 445), ist für
den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung. Die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der
Einkommensvergleichsmethode und der Revision (von Invalidenrenten und anderen
Dauerleistungen) nach Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 und 17 ATSG
sind nach der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden (BGE 130 V
343). Im Weitern hat die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis
der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen
Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 [in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung] und 4 IVV) durch den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrecht keine Änderung erfahren (Urteil Z. vom 26. Oktober
2004 [I 457/04] Erw. 2.1; vgl. auch AHI 2002 S. 260). Die hiezu ergangene, im
angefochtenen Entscheid richtig wiedergegebene Gerichts- und
Verwaltungspraxis (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b in fine; ferner
BGE 130 V 64 und 71) hat somit nach wie vor Gültigkeit.

2.
2.1 Die materielle Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei
Erwerbstätigen, umfassend eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung sowie einen Einkommensvergleich, setzt bei einer Neuanmeldung
nach früherer rechtskräftiger Leistungsverweigerung eine erhebliche Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum voraus (BGE
130 V 66 Erw. 2). In Betracht fällt auch eine Änderung der erwerblichen
Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (BGE
117 V 198 Erw. 3a, 109 V 116 Erw. 3b). Eine bloss unterschiedliche
Beurteilung der gesundheitlich noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit genügt
hingegen nicht (vgl. SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2, AHI 2002 S. 65 Erw. 2
sowie ZAK 1987 S. 36; vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 487 S. 341 Erw. 2).

2.2 Vorliegend hatte die kantonale Ausgleichskasse am 7. Mai 1992 ein erstes
Rentenbegehren mit der Begründung abgelehnt, eine geeignete Tätigkeit könne
ohne Einschränkung ausgeübt werden (vgl. BGE 105 V 141 Erw. 1b). Gemäss
Hausarzt betrug die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte in einem gesunden
Arbeitsklima 100 % (Berichte vom 26. Oktober 1990 und 27. August 1991). Bei
der Neuanmeldung im August 2001 machte die Versicherte eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend. Die von der IV-Stelle veranlassten
medizinischen Abklärungen ergaben aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten Frau med. pract. S.________ vom
26. Juni 2002). Die eingehenden pneumologischen Untersuchungen vom 5. März
und 26. April 2002 am Spital Y.________ ergaben eine mittelschwere,
ausgeprägt labile Luftwegsobstruktion (Diagnose: Chronisches Asthma
bronchiale). In der Expertise vom 4. Juli 2002 wird u.a. ausgeführt, die
rezidivierenden Exazerbationen des Leidens hätten zu häufigen Abwesenheiten
von der Arbeit geführt. Der langjährige Verlauf habe gezeigt, dass die
Luftwegsobstruktion tendenziell trotz optimaler antiasthmatischer Therapie
zunehme. Aufgrund der Angaben der Patientin sowie der Befunde des
behandelnden Arztes und Pneumologen Dr. med. B.________ habe die
Arbeitsfähigkeit im Verlaufe der vergangenen Jahre abgenommen. Bei körperlich
nicht anstrengenden Tätigkeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung sei
ein Zweidrittel-Arbeitspensum absolut zumutbar. Aufgrund dieser
fachärztlichen Aussagen ist mit dem kantonalen Gericht eine rechtserhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 1992 zu bejahen.

3.
Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss
dem pneumologischen Gutachten vom 4. Juli 2002 eine anspruchsbegründende
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) besteht.

3.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Vorinstanz einen
Einkommensvergleich für 2002 durchgeführt. Dabei hat sie ein Valideneinkommen
von Fr. 52'959.- resp. Fr. 57'329.- und ein Invalideneinkommen von Fr.
38'219.- ermittelt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 34
%. Fr. 52'959.- entsprechen dem auf ein volles Arbeitspensum hochgerechneten
und an die Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst bei der Bank
X.________. Auf Fr. 57'329.- oder Fr. 38'219.- beliefe sich der Lohn als
medizinische Sekretärin in der Augenpoliklinik des Spitals Y.________ bei
einem vollen oder bei einem Zweidrittel-Arbeitspensum.

3.2 Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in mehrfacher Hinsicht
beanstandet. Beim Valideneinkommen wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine
kaufmännische Lehre und nicht bloss eine Bürolehre absolviert. Sie sei daher
als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 IVV zu betrachten. Falle dieser Status
ausser Betracht, könne nicht auf den Verdienst bei der Bank X.________
abgestellt werden. Die Tätigkeit im Bereich Empfang/Sekretariat ab 1. März
1998 sei ihrem Leiden angepasst gewesen, nicht zu anstrengend und hektisch
und in hygienisch einwandfreier Umgebung. Der dabei erzielte Lohn stelle
somit mehr ein Invaliden- als ein Valideneinkommen dar. Abgesehen davon sei
der Verdienst unterdurchschnittlich gewesen. Gemäss den «Salärempfehlungen
2004» des Kaufmännischen Verbandes Schweiz betrage das mittlere Jahressalär
von kaufmännischen Angestellten mit einer zweijährigen Bürolehre im Alter der
Beschwerdeführerin Fr. 60'576.-. Als KV-Absolventin könnte sie Fr. 71'356.-
verdienen. Das Valideneinkommen habe daher mindestens dem Durchschnitt dieser
Beträge abzüglich 2,5 % (regionaler Unterschied), somit Fr. 64'316.85 zu
entsprechen.
Im Weitern könne das Invalideneinkommen nicht dem auf ein Zweidrittel-Pensum
hochgerechneten Verdienst als medizinische Sekretärin in der Augenpoliklinik
des Spitals Y.________ gleichgesetzt werden. Diese Stelle habe die
Beschwerdeführerin lediglich dank der Hilfe ihrer Schwester bekommen, welche
in derselben Abteilung arbeite. Auf Ende Juli 2004 sei ihr im Übrigen
gekündigt worden. Richtigerweise müsse das Invalideneinkommen auf der
Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für
Statistik (LSE 00) berechnet werden. Dabei sei ihr aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen (Asthmaexazerbationen in Stresssituationen)
mindestens ein 20%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren. Daraus resultierte
ein Invalideneinkommen von Fr. 30'070.90. Der Invaliditätsgrad betrage somit
53,24 %.

3.3
3.3.1Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen
der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten,
das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, nach
Vollendung von 30 Altersjahren 100 Prozent des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung.
Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, dass
zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten
Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür,
dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den
betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil D. vom 10. Februar 2003 [I 472/02]
Erw. 1.2; vgl. auch ZAK 1973 S. 581 Erw. 1, 1969 S. 261 Erw. 1, 1963 S. 239
Erw. 3b und 510 Erw. 3b).
Aufgrund der Akten bestand die Beschwerdeführerin die obligatorische
Schulzeit mit guten Noten. Sie konnte nach dem 9. Schuljahr sogar die
Weiterbildungsklasse besuchen. Zweck dieses freiwilligen Jahreskurses war die
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine berufliche Ausbildung
mit erhöhten Ansprüchen ermöglichen. Es ist schon von daher nicht einsehbar,
weshalb eine zweijährige Bürolehre möglich und zumutbar war, eine dreijährige
KV-Lehre hingegen aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht fiel. Allein
die um ein Jahr längere Dauer und eine höhere Anzahl Schulstunden pro Woche
überzeugen als Erklärung nicht. Es kommt dazu, dass Bürolehre und KV-Lehre im
praktischen Teil sehr ähnliche Tätigkeiten darstellen. Dies betrifft
insbesondere die in Bezug auf das Asthmaleiden bedeutsamen hygienischen
Verhältnisse am Arbeitsplatz. Unter diesen Umständen kann die
Beschwerdeführerin nicht als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 IVV betrachtet
werden.

3.3.2 Im Weitern kann das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbare
Einkommen nicht dem auf ein volles Arbeitspensum umgerechneten Verdienst bei
der Bank X.________ gleichgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin arbeitete
zum einen in verschiedenen Abteilungen und auch der Beschäftigungsgrad
variierte. Die Gründe hiefür sind unklar. Zum andern stellt die Tätigkeit bei
der Bank X.________ nicht die letzte vor dem 9. Dezember 2002 ausgeübte
Erwerbstätigkeit dar. Es kommt dazu, dass die Umstände der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht bekannt sind. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden hiefür und auch für die Wechsel innerhalb der Bank gesundheitliche
Gründe genannt. Ab 10. Juni 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin als
medizinische Sekretärin an der Augenpoliklinik des Spitals Y.________. Bei
dieser Sachlage kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht von dem
bei der Bank X.________ erzielten Verdienst ausgegangen werden.
Wird auf die «Salärempfehlungen 2004» des Kaufmännischen Verbandes Schweiz
abgestellt und berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gute Noten in der
Schule und bei Abschluss der Bürolehre hatte, ergibt sich ein ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbares Einkommen von Fr. 65'120.-.
Dieser Betrag entspricht dem Durchschnitt aus dem mittleren Jahressalär von
Fr. 60'576.- und dem Maximum von Fr. 69'663.- bei 35jährigen kaufmännischen
Angestellten mit einer Büro-Lehre.

3.3.3 Beim Invalideneinkommen sodann kann nicht auf das als medizinische
Sekretärin erzielte Einkommen abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hatte
diese Stelle erst ein halbes Jahr vor der Verfügung vom 9. Dezember 2002
angetreten. Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(vgl. Erw. 3.2) ist zudem fraglich, ob es sich dabei um ein stabiles
Arbeitsverhältnis handelte, ob sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit voll
ausschöpfte und ob der Lohn leistungsgerecht war (vgl. BGE 126 V 76 Erw.
3b/aa). Das Invalideneinkommen ist daher ebenfalls auf der Grundlage der
«Salärempfehlungen 2004» zu ermitteln. Dabei ist dem Asthmaleiden insoweit in
Form eines leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen, als vom mittleren
Jahressalär kaufmännischer Angestellter mit einer Büro-Lehre von Fr. 60'576.-
auszugehen ist. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 66,66 %
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'384.-.
3.3.4 Werden Valideneinkommen (Fr. 65'120.-) und Invalideneinkommen (Fr.
40'384.-) einander gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 38
%. Zum selben Ergebnis führt, wenn die beiden Einkommensgrössen unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für 2002 berechnet werden (BGE
129 V 222).

3.4 Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2003 wird aufgehoben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: