Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 530/2004
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I 530/04

Urteil vom 19. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Flückiger

S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene S.________ meldete sich am 9. Juni 1994 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er wies auf eine Restparese nach
Hirnhautentzündung sowie auf seit Mai 1992 bestehende Rückenschmerzen hin und
beantragte eine Rente. Die IV-Stelle Bern holte Informationen über die
erwerbliche und medizinische Sachlage ein. Unter anderem liess sie einen
Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen, der am 4. Mai 1995
verfasst wurde. Anschliessend wurden berufliche Eingliederungsmassnahmen in
Form einer Umschulung zum Schreiner-Konstruktionszeichner mit CAD/
CNC-Kenntnissen (von September 1996 bis Oktober 1997) durchgeführt. In der
Folge arbeitete der Versicherte nach einer durch die Invalidenversicherung
finanzierten Einarbeitungszeit als CAD-Konstruktionszeichner. Im Jahr 2001
verlor er seine damalige Stelle und war anschliessend zunächst ohne feste
Anstellung. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und bewilligte
daraufhin erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form der Finanzierung
einer Ausbildung und Einarbeitung bei der Firma P.________ AG. Seit 1.
September 2003 ist der Versicherte bei dieser Firma vollzeitlich (mit
reduziertem Lohn) angestellt. Die Verwaltung ging zur Prüfung der Rentenfrage
über und holte einen neuen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom
20. November 2003 ein. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit
Verfügung vom 8. Januar 2004 für die Zeit ab 1. September 2003 eine halbe
Rente zu. Daran wurde auf Einsprache hin - nach Beizug einer Stellungnahme
des IV-internen Abklärungsdienstes vom 3. Februar 2004 - mit Entscheid vom 2.
März 2004 festgehalten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 12. Juli 2004).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm vom 1. September bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Januar
2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle - unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid - und das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. September 2003. Die
gerichtliche Prüfung hat sich praxisgemäss auf den Sachverhalt zu beziehen,
wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 2. März 2004
entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a).

1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002, am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. In dieser
Konstellation ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31.
Dezember 2003 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen, unter
Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen
Rechtsänderungen, sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden
Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1).

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2003 und der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung)
sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Hinsichtlich der
Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) ist
beizufügen, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassungen
dieser Normen berücksichtigt werden müssen.

1.3 Sowohl die zum Begriff der Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung (statt
vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die
Judikatur zur Einkommensvergleichsmethode nach der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung von Art. 28 Abs. 2 IVG (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit
Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit
(BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4).

2.
Umstritten ist einzig das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde zu
legende Valideneinkommen. Demgegenüber stimmen Vorinstanz und Parteien darin
überein, dass das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlichen Verdienst
des Beschwerdeführers bei der P.________ AG auf Fr. 21'600.- festzusetzen
ist. Dieser Beurteilung ist mit Blick auf die durch die Rechtsprechung
entwickelten Voraussetzungen eines derartigen Vorgehens (BGE 126 V 76 Erw.
3b/aa mit Hinweisen) und angesichts der medizinischen Aktenlage
beizupflichten.

3.
3.1 Zur Bestimmung des Erwerbseinkommens, welches der Beschwerdeführer
erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl.
Art. 16 ATSG am Ende), ging das kantonale Gericht, der IV-Stelle folgend, vom
1991 in der Tätigkeit als selbstständigerwerbender Holzbildhauer erzielten
Verdienst aus, welchen es der Entwicklung des Landesindexes der
Konsumentenpreise bis zum Rentenbeginn (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) im Jahr 2003
anpasste. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber - wie
bereits in den früheren Rechtsschriften - geltend gemacht, der
Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall zwischenzeitlich eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und in dieser ein wesentlich
höheres Einkommen, in der Grössenordnung desjenigen aus der Tätigkeit als
CAD-Konstruktionszeichner in den Jahren 1998 bis 2001, erreicht.

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner
Kindheit an einer cerebralen Bewegungsstörung mit leichter Ganganomalie und
Fussdeformität litt, die obligatorische Schule besuchte und anschliessend mit
Erfolg eine Ausbildung als Holzbildhauer absolvierte. Nachdem er zunächst als
Restaurator gearbeitet hatte, nahm er 1985 eine selbstständige
Erwerbstätigkeit als Holzbildhauer auf. Der Auszug aus dem individuellen
Konto (IK) zeigt für die Beitragsjahre 1985 (hochgerechnet auf ein Jahr) bis
1991 Einkommen in der Grössenordnung von rund Fr. 30'000.-, für die Jahre
1992/1993 solche von ungefähr Fr. 23'000.-. Dieser letztgenannte Betrag
entspricht dem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1989 und 1990 (vgl.
Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung).
Anschliessend konnte der Erfolg jedoch - wie aus den IK-Auszügen und den bei
den Akten liegenden Erfolgsrechnungen hervorgeht - wieder gesteigert werden
und erreichte in den Jahren 1991 und 1992 das frühere Niveau. Der 1992
gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende Rückgang kann ebenso wie die
wesentlich ungünstigeren Ergebnisse der Jahre 1993 und 1994 durch die
gesundheitlichen Schwierigkeiten erklärt werden, welche ab Mai 1992 verstärkt
auftraten. Anhaltspunkte für eine massive ungünstige Entwicklung des
konjunkturellen Umfeldes, welche sich ab 1993 ausgewirkt hätte, bestehen
demgegenüber nicht. Die erwähnten Zahlen weisen vielmehr darauf hin, dass
1989/1990 ein vorübergehender Einbruch erfolgt war, welcher jedoch in den
Folgejahren überwunden werden konnte. Unter diesen Umständen besteht keine
hinreichende Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte seine
selbstständige Erwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen auch ohne
gesundheitliche Schwierigkeiten aufgegeben. Daran ändern die Bemühungen um
eine Anstellung in den Jahren ab 1993 - mit Einschluss der durch die
letztinstanzlich aufgelegte Bestätigung vom 3. August 2004 dokumentierten
Bewerbungen - nichts, hatte der Versicherte doch zu diesem Zeitpunkt bereits
mit Rückenbeschwerden zu kämpfen, welche die Ausübung der bisherigen
Tätigkeit zweifellos massiv erschwerten.
Der Beschwerdeführer lässt ausserdem geltend machen, er hätte im
Gesundheitsfall die selbstständige Erwerbstätigkeit aus Gründen der
Familienplanung aufgegeben und stattdessen eine Anstellung gesucht, in
welcher er nach entsprechender Weiterbildung ein deutlich höheres Einkommen
erreicht hätte. Denn unter den Eheleuten habe die klare Vorstellung
bestanden, dass die Ehefrau nach der Geburt des ersten Kindes ihre
Erwerbstätigkeit erheblich reduzieren und sich vor allem der Kindererziehung
bzw. der Haushaltsführung widmen würde. Auch für diese Darstellung bestehen
jedoch, wie die Vorinstanz mit Recht festhält, keine hinreichenden
Anhaltspunkte. Die Geburt eines Kindes rechtfertigt für sich allein nicht
ohne weiteres die Annahme, die Mutter werde deswegen ihre Erwerbstätigkeit
auf Dauer einstellen oder erheblich reduzieren. In der vorliegenden
Konstellation kommt hinzu, dass die zunächst vollzeitlich, ab 1991 noch zu 80
% als Krankenschwester tätige Ehefrau offensichtlich mit ihrem Einkommen
einen erheblichen Beitrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbrachte,
auf welchen kaum verzichtet werden konnte, und die Übernahme eines Teils der
Kinderbetreuung durch das verwandtschaftliche Umfeld möglich gewesen sein
dürfte.
Zusammenfassend ist der Beurteilung des kantonalen Gerichts beizupflichten,
es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufgegeben hätte. Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von deren
Fortsetzung zu bestimmen.

3.3 Verwaltung und Vorinstanz gingen aus vom Betriebsgewinn des Jahres 1991,
welcher sich auf Fr. 35'968.50 belief. Dieses Vorgehen erscheint angesichts
der konkreten Umstände als sachgerecht. Denn der genannte Betrag bewegt sich
in der Grössenordnung der Ergebnisse, die seit der Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1985 erzielt wurden, wenn die Jahre
1989 und 1990, deren ungünstigere Resultate konjunkturell bedingt sein
dürften, ausgeklammert bleiben, und stellt somit einen repräsentativen Wert
dar. Um einen Ausgangspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens zu
erhalten, sind aus den Unterlagen ersichtliche invaliditätsfremde
Aufwendungen und Erträge aufzurechnen oder auszuscheiden (SVR 1999 IV Nr. 24
Erw. 4b und c). Bezogen auf die bei den Akten befindliche Gewinn- und
Verlustrechnung 1991 führen diese Grundsätze zu einer Aufrechnung der
AHV-Beiträge von Fr. 1942.20 und der Abschreibungen von insgesamt Fr. 883.35
sowie zu einem Abzug in Höhe der Aktivzinsen von Fr. 18.35 (vgl. SVR 1999 IV
Nr. 24 Erw. 4c). Damit resultiert für das Jahr 1991 ein Wert von Fr.
38'775.70, welcher der mutmasslichen Entwicklung bis zum Rentenbeginn im Jahr
2003 anzupassen ist. Nach der Rechtsprechung ist zu diesem Zweck, falls keine
konkreten Angaben vorliegen, in der Regel nicht auf den durch Vorinstanz und
IV-Stelle beigezogenen Landesindex der Konsumentenpreise und damit die
Preisentwicklung, sondern auf die Nominallohnentwicklung abzustellen (Urteil
L. vom 5. September 2000, I 170/00, Erw. 2a). Der Nominallohnindex für Männer
erhöhte sich von 1619 Punkten im Jahr 1991 (Volkswirtschaft 1/96, S. *15
Tabelle B4.2) auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 3/2005 S. 95
Tabelle B10.3). Der 1991 erzielte Verdienst von Fr. 38'775.70 entspricht
somit bezogen auf das Jahr 2003 einem Valideneinkommen von Fr. 46'895.-.
Dieses ergibt in Gegenüberstellung zum Invalidenlohn von Fr. 21'600.- einen
Invaliditätsgrad von 54 %, der sowohl nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen
als auch nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Regelung einen Anspruch auf
eine halbe Rente begründet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: