Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 529/2004
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I 529/04

Urteil vom 18. August 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Amstutz

B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig
Raymann, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. April 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1960 geborenen, vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2000 in der Firma
C.________ AG und zuletzt vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 als Bäcker
in der Firma G.________ AG angestellt gewesenen B.________ rückwirkend ab 1.
März 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu
(samt Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten). Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ mit dem Antrag auf
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hiess das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2003 insoweit aufhob, "als ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
verneint wird", und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu
verfüge (Entscheid vom 28. Juni 2004).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Praxisgemäss ist die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung
auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung - seit 1. Januar 2003: des
Einspracheentscheids (Art. 52 ATSG) - beschränkt; nachträgliche Sachverhalts-
und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S.
101 ff. Erw. 2).

1.2 Der streitige Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 7.
Juli 2003. Für die gerichtliche Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs
ist demnach der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt und die bis
dahin gültig gewesene Rechtslage massgebend.

2.
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen 4. IV-Revision (beschlossen am 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.)
die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1.
Januar 2004 geltenden Fassung) ab diesem Zeitpunkt beantragt, fehlt es
diesbezüglich an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung und damit an
einem Anfechtungsgegenstand, weshalb mangels Sachurteilsvoraussetzung auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw.
1a mit Hinweisen; Urteile A. vom 2. Februar 2005 [I 92/04] Erw. 3.2.2 und K.
vom 1. Februar 2002 [I 692/01] Erw. 3).

3.
Anderweitige, rechtsgenüglich begründete (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336
Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 104 V 178, 101 V 18 Erw. 1)
Rechtsbegehren sind der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine zu entnehmen.
Damit besteht letztinstanzlich kein Raum für eine materiell-rechtliche
Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen zur
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des - aus gesundheitlichen Gründen in
seinem angestammten Beruf als Bäcker nicht mehr einsetzbaren -
Beschwerdeführers und Prüfung allfälliger Eingliederungsmöglichkeiten über
den Leistungsanspruch neu verfüge.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: