Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 527/2004
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I 527/04

Urteil vom 29. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Polla

D.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Amadeus Dinner, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 28. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene D.________ meldete sich am 24. September 2001 unter Hinweis
auf eine seit dem 12. Januar 2001 bestehende rechtsseitige Fazialislähmung
zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 25.
Juni 2003 lehnte die IV-Stelle Nidwalden das Gesuch um Zusprechung einer
Invalidenrente mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit (bei einem
Invaliditätsgrad von 0 %) ab. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten der
Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung X.________ vom 25. April 2003.
Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest
(Einspracheentscheid vom 3. November 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 28. April 2004 ab.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und
der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung),
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes
und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung
ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw.
4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI
2001 S. 113 f. Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.

1.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen der 4. IVG-Revision in Kraft
getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 3. November 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U
419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Bestimmungen anwendbar. Zu präzisieren ist weiter, dass das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der
invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar
ist.

2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Versicherten. Welche
konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher
Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten
sind, lässt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht
allgemein sagen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin namentlich
einen Bericht der BEFAS (vom 25. April 2003) eingeholt, welcher hinsichtlich
der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Grundlage für die
anspruchsverneinende Verwaltungsverfügung gebildet hat. Aus medizinischer
Sicht ist der Versicherte gemäss BEFAS-Bericht im bisherigen
Tätigkeitsbereich der Gastronomie voll arbeitsfähig, einzig körperliche
Schwerarbeit wird auf Grund des Status nach lumbaler Diskushernienoperation
als unzumutbar erachtet.

2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält im Vergleich zu den gegen den
BEFAS-Bericht schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwänden keine
wesentlichen neuen Beanstandungen. Mit der vorgetragenen Kritik, dieser sei
beweisuntauglich, hat sich die Vorinstanz - womit der diesbezügliche Einwand
des Beschwerdeführers, die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Beweismittel
entspreche nicht den rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw.
3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen sowie AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) fehl geht
- bereits eingehend auseinandergesetzt und ist dabei mit überzeugender
Begründung zum Schluss gelangt, dass kein Anlass bestehe, die Zuverlässigkeit
der Expertise in Frage zu stellen. Den diesbezüglichen Erwägungen pflichtet
das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde vollumfänglich bei.
Insbesondere hat die Vorinstanz stichhaltig ausgeführt, weshalb auch nicht
die Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. R.________ (vom 21. August 2003)
zum BEFAS-Bericht dessen Beweiskraft zu erschüttern vermag und weshalb ein
möglicher Zusammenhang zwischen einer herpes simplex-Erkrankung und der
Fazialisparese keiner weiteren Abklärung mehr bedarf. Es bleibt lediglich zu
betonen, dass Dr. med. F.________, welcher den Versicherten im Rahmen der
BEFAS-Abklärung medizinisch untersuchte, hinsichtlich des rechts auf der
Zunge beeinträchtigten Geschmackssinns feststellte, dass sich dieser erholt
hat, sodass auch der diesbezügliche Einwand ins Leere stösst. Zwar nimmt Dr.
med. F.________ keine Stellung zur raschen Ermüdbarkeit des
Beschwerdeführers, wie weiter moniert wird. Im Bericht der Abklärungsstelle
wird aber unter der Rubrik "Arbeitsfähigkeiten und Grenzen" auf diese
Problematik hingewiesen und erwähnt, dass der Versicherte nicht mehr in der
Lage sei, zwölf und mehr Stunden zu arbeiten, wie es im Führungsbereich in
der Gastronomie oft üblich sei.

2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass es gemäss konstanter Rechtsprechung
invalidenversicherungsrechtlich darum geht, die Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
und unter Ausschluss invaliditätsfremder Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der
Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter
Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung
von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschreibt einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach
Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar
sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V
276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V
298 Erw. 4c; AHI 2001 S. 22 Erw. 2b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen
dem Beschwerdeführer durchaus Erwerbsmöglichkeiten im angestammten
Tätigkeitsbereich offen, weshalb es mit der vorinstanzlichen Bestätigung des
von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades sein Bewenden hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: