Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 519/2004
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I 519/04

Urteil vom 7. Juni 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Jancar

M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. August 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1957 geborene M.________ ist gelernter Autospengler. Von 1986 bis
1995 war er Mitarbeiter in der Fabrik X.________ AG. Seit 1996 arbeitete er
als selbstständiger Karrosseriespengler in der Firma Y.________. Am 19.
Dezember 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern an und beantragte
Berufsberatung sowie Umschulung. Der ihn behandelnde Arzt Dr. med.
T.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. März
2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare
Eingefässerkrankung mit schwerer, mehrfacher Stenose des RCA, Status nach
PTCA mit Stendeinlage im Dezember 1999, mittelschwere arterielle Hypertonie,
Diabetes mellitus seit 1999, Hypercholesterinanämie und Diskushernie L4/L5,
Status nach konservativer Behandlung 1999. Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien eine Varikosis cruris und Adipositas. Es bestünden
keine psychischen oder geistigen Einschränkungen. Seit 15. August 2002 sei
der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig.
Zumutbar seien alle Arbeiten, die nicht in erster Linie mit körperlicher
Belastung einhergingen. Denkbar seien alle Arbeiten aus dem tertiären Sektor
wie Aussendienstmitarbeiter, Büroarbeiten, Personenführung, Schalterarbeiten
usw.. Eine genügende körperliche Bewegung im Sinne von unbelastetem
Herumgehen wäre begrüssenswert. In diesem Rahmen sei eine volle
Arbeitsleistung möglich und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
Die von M.________ im Verwaltungsverfahren eingereichten Geschäftsabschlüsse
1998 bis 2001 dokumentieren Unternehmensgewinne von Fr. 21'457.95 (1998), Fr.
40'757.15 (1999, wobei dort eine Versicherungsentschädigung von Fr. 7151.-
enthalten ist), Fr. 4038.60 (2000, hier ist eine Versicherungsentschädigung
von Fr. 24'320.50 enthalten) und von Fr. 10'553.30 (2001). In den Jahren 2000
und 2001 ist auch eine Gewinnverteilung von je einer Hälfte an den
Versicherten und seinen Bruder E.________ vermerkt. Mit Verfügung vom 27.
März 2003 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Beratung und Unterstützung
bei der Stellensuche. Mit Verfügung vom 29. August 2003 verneinte sie den
Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 2 % betrage. Mit Verfügung gleichen
Datums gewährte sie dem Versicherten erneut Beratung und Unterstützung bei
der Stellensuche. Gegen die Renten-Abweisungs-Verfügung erhob der Versicherte
Einsprache und legte einen Bericht des Dr. med. T.________ vom 22. Oktober
2003 auf. Mit Entscheid vom 26. März 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache
gegen die Rentenverfügung ab. Die dagegen am 27. April 2004 eingereichte
Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
18. Juni 2004 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 428/04.

A.b Am 29. März 2004 erneuerte der Versicherte seinen Antrag auf Gewährung
einer Umschulung. Mit Verfügung vom 5. April 2004 verneinte die IV-Stelle
diesen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2004 und das
darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren wies sie mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid betreffend Umschulung vom 28. Mai 2004 am
21. Juni 2004 eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht ab. Es
gewährte dem Versicherten für das kantonale Verfahren die unentgeltliche
Verbeiständung; es setzte die Entschädigung des Rechtsvertreters auf Fr.
2783.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) fest und sprach ihm zu
Lasten der Gerichtskasse Fr. 1922.60 zu (Entscheid vom 5. August 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; die Sache sei zu neuer Bearbeitung und neuem
Entscheid an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zur Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen einschliesslich einer eventuellen Umschulung
zurückzuweisen; die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit
es die Honorarrechnung des armenrechtlichen Anwalts für das Verfahren vor der
IV-Stelle als auch für das kantonale Verfahren gemäss den Tarifansätzen des
Dekretes über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 erneut bearbeite,
zuspreche und erheblich erhöhe; sollte die Sache wider Erwarten nicht an das
kantonale Gericht zurückgewiesen werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten,
alle ihm nach den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zustehenden
Eingliederungsmassnahmen sowohl medizinischer wie beruflicher Art,
einschliesslich einer eventuellen Umschulung zukommen zu lassen. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
im letztinstanzlichen Verfahren. Er reicht neu unter anderem einen Bericht
der Dres. med. B.________, Leitender Arzt, und I.________, Assistenzarzt,
Spital Q.________, vom 5. Juli 2004 (inklusive einen Ergotherapeutischen
Bericht vom 17. Juni 2004 und und einen Physiotherapie-Abschlussbericht vom
21. Juni 2004) ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Am 9. Mai 2005 stellte die IV-Stelle dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
das Gesuch des Versicherten vom 18. April 2005 um Eingliederungsmassnahmen
und Kapitalhilfe betreffend Anlehre seines Sohnes A.________ zu.
Am 29. Juni 2005 legte der Versicherte unter anderem die Verfügung der
IV-Stelle vom 7. Juni 2005, mit der sie den Anspruch auf Kapitalhilfe
verneinte, sowie die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juni 2005
auf. Am 16. August 2005 reichte er unter anderem seine vorinstanzliche
Beschwerde gegen den das Gesuch um Ausbildungszuschüsse für seinen Sohn
A.________ abweisenden Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft,
Arbeitsvermittlung, vom 2. August 2005 ein. Am 17. Februar 2006 reichte der
Versicherte den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 15. Dezember 2005
bezüglich Kapitalhilfe ein, in dem die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne
der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Weiter gab er einen
Entscheid des kantonalen Gerichts vom 17. Januar 2006 zu den Akten, der die
arbeitslosenrechtlichen Ausbildungszuschüsse an seinen Sohn A.________
betrifft; auch diesbezüglich wurde die Sache an das beco Berner Wirtschaft
zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückgewiesen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das dem
Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene unentgeltliche
Honorar sei zu tief angesetzt. Diese Rüge wird ausschliesslich vom
Beschwerdeführer erhoben. Sein Rechtsvertreter hat auf die Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eigenen Namen verzichtet. Gemäss Art. 103
lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer selber ist durch die
beanstandete Höhe des vorinstanzlichen Rechtsspruches nicht berührt. Er ist
daher im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung
des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert (BGE 110
V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C
130/99]; Urteil E. vom 20. März 2006 Erw. 6, U 225/04; in BGE 130 V 263 nicht
veröffentlichte Erw. 7 des Urteils B. vom 5. April 2004, P 6/03). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung von Kapitalhilfe (Art. 18
Abs. 2 IVG). Im streitigen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2005 hat die
IV-Stelle einzig über den Anspruch auf Umschulung befunden. Der Antrag um
Kapitalhilfe kann somit im vorliegenden Verfahren mangels Vorhandensein eines
Anfechtungsgegenstandes nicht geprüft werden (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit
Hinweisen). Diesbezüglich ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls
nicht einzutreten.
Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs.
1 IVG), wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese dem Versicherten mit
unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. August 2003 zugesprochen wurde.

2.
Streitig und zu prüfen ist als Erstes der Anspruch des Versicherten auf
Umschulung.

2.1 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die ATSV, am 1. Januar 2004 die
Änderungen des IVG vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 (4.
IV-Revision) in Kraft getreten. Mit ihnen sind diverse Bestimmungen im
Invalidenversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1); das
Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: 28. Mai 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1.1).
2.2 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist,
entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art.
4 Abs. 2 IVG) ein besonderer Versicherungsfall (BGE 112 V 275). Ob die
Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art.
17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides vom 28. Mai
2004 (vgl. auch Urteil K. vom 4. Oktober 2004 Erw. 2.2, I 414/04).

3.
3.1 Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV wurden im Rahmen der 4.
IV-Revision geändert, indem der Begriff "wesentlich" gestrichen wurde. Seit
1. Januar 2004 hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden
kann. Eine wesentliche Verbesserung ist nicht mehr erforderlich. Auch im
Rahmen dieses neuen Wortlautes ist die Rechtsprechung, wonach der Anspruch
auf Umschulung nebst anderem eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von
etwa 20 % voraussetzt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 31
Erw. 3b und S. 62 Erw. 1; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2), weiterhin
anwendbar (SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 Erw. 2 mit Hinweisen [Urteil S. vom 8.
Juli 2005, I 18/05]).

3.2 Beim 1957 geborenen Beschwerdeführer handelt es sich nicht mehr um einen
jungen Versicherten, der erst vor wenigen Jahren seine Ausbildung
abgeschlossen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er während mehreren
Jahren gar nicht mehr auf seinem gelernten Beruf als Autospengler tätig
gewesen war. Vielmehr hatte er von 1986 bis 1995 in der Fabrik X.________ AG
gearbeitet. Der vorliegende Sachverhalt ist somit nicht mit demjenigen gemäss
Urteil H. vom 18. August 2004, I 783/03, vergleichbar, wo es im Lichte der
Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 110 ff. Erw. 2a und 3b)
als unzumutbar erachtet wurde, dass ein erst 24jähriger gelernten Automonteur
anstatt einer Umschulung eine unqualifizierte Hilfsarbeit annehme. In casu
hat mithin die Rechtsprechung Anwendung zu finden, welche für die Gewährung
einer Umschulung unter anderem eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von
etwa 20 % voraussetzt (Erw. 3.1 hievor).
Gemäss dem heute ergangenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
im parallelen Prozess betreffend Invalidenrente (I 428/04) erleidet der
Versicherte bei zumutbarer Verwertung der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit
keine entsprechende Erwerbseinbusse. Demnach haben Verwaltung und Vorinstanz
den Umschulungsanspruch zu Recht verneint. An diesem Ergebnis vermögen die
Einwände des Versicherten nichts zu ändern, wie die folgenden Erwägungen
zeigen.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 27
ATSG vor. Er legt indessen nicht dar, in welcher Art und Weise sie ihn nicht
hinreichend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und insbesondere,
welchen Zusammenhang dies mit der Nichtgewährung einer Umschulung haben soll.
Vielmehr äussert er lediglich Kritik an der Abklärung durch die IV-Stelle.
Nach seiner Auffassung hätte zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein
Gutachten eingeholt werden müssen. Dies hat aber nichts mit der Aufklärungs-
und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin zu tun. Vielmehr geht es
diesbezüglich um die Sachverhaltsermittlung gemäss Art. 43 ff. ATSG.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen mit heutigem Urteil im
Parallelverfahren betreffend Invalidenrente (I 428/04) entschieden, dass die
Abklärungen der IV-Stelle, welche auch die Frage der Umschulung betrafen,
rechtsgenüglich waren, und dass auf weitere Erhebungen zu verzichten ist.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten stellte die IV-Stelle auf
die Angaben des Hausarztes Dr. med. T.________, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, vom 5. März und 22. Oktober 2003 ab. Auch unter Berücksichtigung
des vom Beschwerdeführer erst letztinstanzlich eingereichten Berichts der
Dres. I.________ und B.________ vom 5. Juli 2004 resultiert keine geänderte
Betrachtungsweise. Daher ist die Einholung eines Gutachtens entbehrlich. Was
die Notwendigkeit betrifft, anstelle einer selbstständigen eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bei welcher Tabellenlöhne für
die Festsetzung des hypothetischen Einkommens heranzuziehen sind, wird
ebenfalls auf die Erwägungen im Urteil des Verfahrens I 428/04 verwiesen.

5.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers
auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren.

5.1 Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

5.2 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche
Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl.
auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der
zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei,
fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im
konkreten Fall; BGE 130 I 182 Erw. 2.2 und 183 f. Erw. 3.2 f.; in
Anwaltsrevue 2005/3 S. 123 wiedergegebenes Urteil M. vom 29. November 2004
Erw. 2, I 557/04; in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom 7.
September 2004, I 75/04; Urteil H. vom 10. März 2006 Erw. 7.1, I 692/05).
Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die
Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und
der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495).
Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn
auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34
Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage
stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und
3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S.
164 Erw. 2b; erwähntes Urteil I 692/05 Erw. 7.1).
5.3 Im Rahmen der am 27. April 2004 erhobenen Einsprache gegen die Verfügung
vom 5. April 2004 hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der
letztlich entscheidenden Frage, ob dieser eine invaliditätsbedingte
Erwerbseinbusse von mindestens ca. 20 % erleidet, was Voraussetzung für die
Gewährung einer Umschulung gewesen wäre, gar nicht auseinander gesetzt.
Gerade dies war jedoch für die Beschwerdegegnerin Anlass gewesen, das Gesuch
um Gewährung der Umschulung abzuweisen. Die Ausführungen des Rechtsvertreters
des Versicherten erschöpften sich indessen vor allem in pauschaler Kritik am
Vorgehen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Koordination von
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente; diese Einwände waren
unbegründet, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit heutigem Urteil
im Verfahren I 428/04 erkannt hat.
Indem die Vorinstanz festgestellt hat, dass keine schwierigen rechtlichen
oder tatsächlichen Fragen, die ausnahmsweise den Beizug eines Anwalts
notwendig gemacht hätten (BGE 125 V 34 Erw. 2), vorlagen, hat sie Bundesrecht
nicht verletzt (Erw. 5.1 hievor).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dies gilt auch hinsichtlich der
Frage der unentgeltlichen Verbeiständung (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5
[Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 9,
U 87/06). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher
gegenstandslos.
Dem Versicherten kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art.
152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Da sich der Rechtsvertreter in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch mit Tat- und Rechtsfragen auseinander
gesetzt hat, die gar nicht den Streitgegenstand der Gewährung resp.
Verweigerung der Umschulung betrafen, ist seine Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand auf Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. auch BGE 114 V 87 Erw. 4d; ZAK 1989 S. 255
Erw. 4d). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 309 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Beat
Müller-Roulet, Münchenbuchsee, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: