Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 515/2004
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I 515/04

Urteil vom 22. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bollinger

S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof
Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a  Der 1961 geborene S.________ meldete sich am 18. Februar 1997 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführten
medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle des Kantons
Zürich das Begehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 20. Juni 1997 ab, da ein medizinisch objektivierbarer Gesundheitsschaden
von anspruchsbegründender Art und Schwere nicht ausgewiesen sei.

A.b  Am 19. Mai 1999 meldete sich S.________ erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. Diese klärte wiederum die berufliche und gesundheitliche
Situation ab und verfügte am 3. März 2000 die Ablehnung sowohl des
Rentenanspruchs wie auch des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.

S. ________ liess dagegen Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich hiess diese mit Entscheid vom 21. September 2001 in dem
Sinne gut, als es die Verfügung vom 3. März 2000 aufhob und die Sache an die
IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erneuten Abklärungen bezüglich der
Rücken- und Schmerzproblematik sowie der psychischen Situation über den
Leistungsanspruch neu verfüge.

Die IV-Stelle veranlasste daraufhin beim ABI, Ärztliches
Begutachtungsinstitut GmbH (im Folgenden: ABI), eine medizinische Abklärung
(Gutachten vom 4. November 2002). Am 11. Februar 2003 verfügte sie erneut die
Abweisung des Leistungsbegehrens, da S.________ in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen könne. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle am 12. Mai
2003 ab.

B.
S.________ liess Beschwerde erheben und unter Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 12. Mai 2003 die Zusprechung einer ganzen Rente ab
1. März 1999, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid, beantragen.

Das kantonale Gericht wies die Beschwerde am 30. Juni 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehren erneuern; zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, Vorinstanz und
Verwaltung seien in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht im
Einzelnen auf seine Rügen eingegangen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Begründungspflicht nicht verlangt, die Behörde müsse sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49).

Das kantonale Gericht führt unter eingehender Würdigung des Gutachtens vom 4.
November 2002 im Einzelnen aus, weshalb auf die Einschätzungen der Ärzte am
ABI abzustellen und auf weitere Abklärungen zu verzichten ist. Damit erfüllt
der Entscheid die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung und es
ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht zu sämtlichen Rügen
im Detail geäussert hat.

2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 343 erkannt, dass
es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller
Regel um eine formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt, ohne dass sich
inhaltliche Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gewesenen Recht entwickelte Judikatur kann somit auch der Beurteilung von
Rechtsverhältnissen ab 1. Januar 2003 zu Grunde gelegt werden. Gleiches gilt
für die Normierung des Art. 16 ATSG (Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs; BGE
a.a.O.).
Die Bestimmungen der seit 1. Januar 2004 gültigen 4. IV-Revision sind nicht
anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (12. Mai 2003) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.2 Das kantonale Gericht legt unter Verweis auf den Einspracheentscheid die
für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar.
Es sind dies die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente
der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003]), den Beginn des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 29 und 29ter IVV), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70
Erw. 4b/cc) und die richterliche Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis). Richtig ist weiter, dass die Frage, ob und inwiefern der
versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt
noch sozialpraktisch zugemutet werden kann, nach einem weitgehend
objektivierten Massstab beurteilt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen). Zutreffend ist schliesslich, dass soziokulturelle Umstände keinen
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG versicherten
Gesundheitsschaden bilden, sondern es zur Annahme einer Invalidität in jedem
Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig
festgestellt ist und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Entgegen den Vorbringen des Versicherten erweckt das Gutachten des ABI
nicht den Eindruck, es beruhe auf unzureichenden Untersuchungen. Vielmehr
ergingen die darin enthaltenen Ausführungen nach detailliertem und
sorgfältigem Studium der umfangreichen Vorakten, wie die sich über mehrere
Seiten erstreckende Zusammenfassung der medizinischen Unterlagen zeigt.
Sodann liegen den Einschätzungen der Gutachter diverse eigene internistische
und rheumatologische Tests inklusive Erhebung des internistischen,
rheumatologischen und neurologischen Status, Röntgenaufnahmen (HWS seitlich
und Schulter links) und Laboruntersuchungen (Blut, Urin) sowie psychiatrische
Befragungen zu Grunde.
Nachdem das kantonale Gericht am 21. September 2001 zum Schluss gelangt war,
es seien weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Rücken- und Schmerzproblematik
angezeigt, ist nicht einsichtig, inwiefern die daraufhin erfolgte
internistische, rheumatologische und psychiatrische Abklärung ungenügend sein
sollte.

3.2 Der Einwand, die chronischen Beschwerden seien unberücksichtigt
geblieben, weshalb Vorinstanz und Verwaltung zu Unrecht eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen hätten, ist nicht
stichhaltig. Bei ihrer gewissenhaften Anamnese berücksichtigten die Ärzte
auch die seit längerem bestehenden Beschwerden und nahmen in ihren
Einschätzungen verschiedentlich Bezug auf die chronischen Schmerzen. Sie
führten aus, im Vordergrund stehe eine chronische Schmerzstörung, während aus
rheumatologischer Sicht ein organisch-pathologisch fassbares Korrelat, das
die subjektive Behinderung erklären würde, nicht objektiviert werden könne.
In Übereinstimmung mit den früher rapportierenden Ärzten Dr. med. G.________
(Bericht vom 19. März 1997), und insbesondere auch mit Dr. med. C.________,
Assistenzarzt an der  Klinik Y.________ (Bericht vom 14. Juni 1999; diese
Berichte befinden sich nicht mehr bei den Akten, sind aber im kantonalen
Entscheid vom 21. September 2001 zusammengefasst) gelangten die Gutachter zum
nachvollziehbaren und wohlbegründeten Schluss, die bereits seit Jahren
bestehenden Schmerzen verunmöglichten die (dauerhafte) Wiederaufnahme der
angestammten Tätigkeit, stünden einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit aber nicht entgegen. Dass Hausarzt Dr. med.
E.________, Allgemeine Medizin FMH, - nachdem er zunächst ausgeführt hatte,
er sei nicht in der Lage, zum zeitlichen Umfang und zum Zeitpunkt einer noch
zumutbaren Arbeitstätigkeit Stellung zu nehmen - in einem anlässlich der
Beschwerdeerhebung eingereichten Bericht vom 16. März 2000 eine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist der Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom
4. November 2003 nicht abträglich. Zum einen war dieser Bericht zu wenig
begründet, weshalb das kantonale Gericht am 21. September 2001 weitere
Abklärungen anordnete. Zum andern darf und soll das Gericht in Bezug auf
Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen geht
aus den Akten hervor, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 20. Juni
1997 und dem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 aus somatischer Sicht keine
weitere, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.3 Fehl gehen auch die gegen den Bericht des Dr. med. G.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2002 erhobenen Rügen. Dessen
Ausführungen gliedern sich in eine Anamnese (anhand der Akten sowie aufgrund
umfangreicher subjektiver Angaben des Beschwerdeführers zu seinen aktuellen
Beschwerden, der aktuellen Lebenssituation und zur Familiengeschichte
["persönliche Anamnese"]), in einen psychopathologischen Befund, eine
psychiatrische Diagnose und eine (abschliessende) Beurteilung in allgemeiner
Hinsicht sowie bezüglich der Arbeitsfähigkeit und der medizinischen und
beruflichen Massnahmen. Dabei nehmen die Schilderungen des Versicherten
breiten Raum ein und es wird deutlich, dass dieser ausführlich Gelegenheit
hatte, sowohl seine Lebensgeschichte wie auch seine Beschwerden darzulegen.
Zwar trifft es zu, dass Hinweise auf einzelne durchgeführte psychiatrische
Tests fehlen, was indessen an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Dr.
med. G.________ nichts ändert, sind doch seine Einschätzungen ausführlich
begründet und genügen sämtlichen rechtsprechungsgemäss an medizinische
Gutachten zu stellenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis),
wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. auch Urteil B. vom 9.
August 2004, I 767/03 Erw. 3.3.1). Aus den Berichten des Dr. med. C.________
vom 12. und 19. Mai und des Dr. med. E.________ vom 7. September 1999, die
Hinweise auf ein fragliches depressives Zustandsbild enthielten, kann nichts
abgeleitet werden, zumal diese nicht schlüssigen Berichte Anlass für die
nachfolgende Begutachtung durch das ABI waren, die nach dem Gesagten
zweifelsfrei ergab, dass aus psychischer Hinsicht keine Einschränkungen
bestehen.

3.4
3.4.1Rechtsprechungsgemäss setzt die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende -
Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess das Vorliegen einer mitwirkenden,
psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer voraus. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger chronifizierter
Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
langdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]);
das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperierender Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352).

3.4.2 Nach den überzeugenden Einschätzungen des Psychiaters, auf welche
abzustellen ist (Erw. 3.3 hievor), leidet der Versicherte weder an einer
depressiven Erkrankung noch an einer anderen psychischen Krankheit von
rechtserheblicher Bedeutung. Fest steht das Vorliegen einer chronischen
Schmerzstörung. Jedoch waren die Schmerzangaben des Beschwerdeführers sehr
unpräzise und er hinterliess beim untersuchenden Arzt nicht den Eindruck,
massgeblich unter den Beschwerden zu leiden. Auch von einem sozialen Rückzug
in allen Lebensbelangen kann keine Rede sein. Zwar macht der Versicherte
glaubhaft geltend, er habe sich nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit und nach
dem überraschenden Tod seiner zweiten Ehefrau, der ihn sehr geschockt habe,
weitgehend von sozialen Kontakten zurückgezogen und pflege einen eher
passiven Lebensstil. Gleichwohl geht er täglich einkaufen, genehmigt sich
jeweils einige Kaffees in Restaurants, unternimmt im Sommer regelmässig
Spaziergänge und unterhält immerhin zu seiner in Altstätten lebenden
Schwiegermutter sowie zu seinen zwei in der Türkei lebenden Kindern Kontakte.
Darauf, dass er sozial nicht isoliert ist, deuten schliesslich auch die sich
bei den Akten befindlichen Telefonrechnungen vom 21. März 2003 (in Höhe von
Fr. 254.95) sowie undatiert (einbezahlt am 13. Juni 2003; in Höhe von Fr.
105.45) hin. Hinweise auf einen nicht mehr therapierbaren innerseelischen
Verlauf liegen nicht vor, zumal sich die diesbezüglichen, von Dr. med.
C.________ und Dr. med. E.________ festgestellten Anzeichen anlässlich der
Begutachtung durch das ABI nicht erhärteten. Auch wenn in somatischer Sicht
diverse langjährige Therapien keinen (bleibenden) Erfolg brachten, fehlen
insgesamt genügende Anhaltspunkte, welche eine willentliche
Schmerzüberwindung verunmöglichen würden. Wenn die Gutachter zum Schluss
kamen, der Versicherte könnte bei Aufbietung allen guten Willens in
ausreichendem Masse Arbeit verrichten, ist dies nicht zu beanstanden.

3.5 Nach dem Gesagten kommt den Ausführungen der Ärzte vom ABI voller
Beweiswert zu. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da aus
dem Gutachten deutlich hervorgeht, dass die zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheides vom 21. September 2001 fraglich gewesene
Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht oder jedenfalls
nicht in einem Ausmass eingetreten ist, das die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit beeinflussen würde.

4.
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich wurden keine Einwände erhoben.
Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Beurteilung
führen würde.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Christoph Tschurr für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: