Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 513/2004
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I 513/04

Urteil vom 15. Februar 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli

S.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra
Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________ wurde 1970 als Fahrende in X.________ geboren. In den
Sommermonaten zog sie mit ihren Eltern (der Vater betätigte sich als
Messerschleifer und Alteisenhändler) im Land umher und die Wintermonate
verbrachte sie mit ihrer Familie in Y.________ an einem festen Standplatz.
Die während wenigen Jahren genossene Schulbildung beschränkte sich jeweils
auf das Winterhalbjahr. Ab dem zehnten Lebensjahr begann sie, sich im
Alteisenhandel ihres Vaters zu betätigen. Mit der Heirat des aus dem Kosovo
stammenden Ehemannes im Frühjahr 1999 wurde sie sesshaft. Am 2. November 1999
erlitt sie als Beifahrerin in ihrem - von ihrem Ehegatten mit Lernfahrausweis
gelenkten - Personenwagen anlässlich eines Selbstunfalles ein Décollement am
rechten Ellenbogen (Bericht des Spitals Z.________ vom 18. November 1999).
Daraufhin meldete sie sich am 17. August 2001 bei der Invalidenversicherung
zum Rentenbezug an. Hausarzt Dr. med. T.________ attestierte ihr gemäss
Bericht vom 19. September 2001 ab dem Unfalldatum sowohl in der angestammten
wie auch jeder anderen Tätigkeit eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit.
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich der Versicherten unter anderem gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der
Zentralschweiz vom 17. Oktober 2002 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) eine für
die Dauer vom 1. November 2000 bis Ende September 2002 befristete ganze
Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. Juni 2003) und hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 29. September 2003 fest.

B.
Die gegen die Befristung der Rentenzusprache erhobene Beschwerde der
S.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 28. Juni 2004 in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten während der
Dauer der befristeten Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bejahte.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die unbefristete
Ausrichtung einer mindestens halben Invalidenrente über den 30. September
2002 hinaus, "eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen". Weiter
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Nach Ablauf der
Beschwerdefrist reicht sie mit Eingabe vom 16. September 2004 nachträglich
einen neu eingeholten Bericht des Hausarztes vom 13. September 2004 ein.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid die massgebenden Bestimmungen
über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 16
ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden,
weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: vom 29. September 2003) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und dass die von der Rechtsprechung zu den
Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität
sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier
zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

2.
Streitig ist die Befristung des Anspruches auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung bis 30. September 2002. Dabei ist zu prüfen, ob die
Versicherte - trotz geklagter Beschwerden - ab 1. Oktober 2002
zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann.

3.
Vorweg ist zu untersuchen, ob bei gegebenem Aktenstand beurteilt werden kann,
welche Tätigkeiten der Versicherten angesichts ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw.
4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Entscheidend ist dabei die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu
erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch
zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit
Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es
sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich
allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw.
2.3.1).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c
mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

3.3 Gemäss MEDAS-Gutachten konnte als Diagnose mit Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4
nach ICD-10) festgestellt werden. Im Übrigen erhoben die Gutachter als
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein
chronifiziertes zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom rechts mit
sekundärer Entwicklung eines Schmerz-Hemisyndromes rechts, ein chronisches
lumbovertebrales Syndrom sowie Übergewicht (131,7 kg / 165 cm) und
Nikotinabusus (von 40 Zigaretten pro Tag seit zwei Jahren; zuvor fünf
Zigaretten pro Tag). Der rheumatologische MEDAS-Gutachter Dr. med. M.________
vermochte das subjektive Beschwerdebild anhand der klinisch und radiologisch
objektivierbaren Befunde auf Grund ihrer geringen Ausprägung auch nicht
annähernd zu erklären. "Sie [die Befunde] erreichen kaum Krankheitswert und
bedingen entsprechend aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - auch nicht als
Altmetallhändlerin/-Sammlerin." Der psychiatrische Gutachter Dr. med.
R.________ erkannte in seiner Beurteilung mehrere schwierige Problemkreise,
welche die Beschwerdeführerin selber nicht lösen könne. Ihre mangelhafte
schulische und fehlende berufliche Bildung beschäme und hindere sie daran,
sich in irgendeiner Richtung zu betätigen. Der frühe Tod ihres Vaters (vor
zwei Jahren), mit welchem sie sehr verbunden gewesen sei, habe sie
verunsichert. Eine Ablösung von der Familie, bei Fahrenden ohnehin schwierig,
habe trotz Heirat kaum stattgefunden. "Auf Grund des ängstlich phobischen
Zustandsbildes nach dem Autounfall von 1999 und dem Tode des Vaters ist die
Explorandin in ihrer Arbeit als Altmetallsammlerin zu 20 bis 30 %
eingeschränkt. [...] Ausserhalb der Familienstruktur ist eine
Arbeitsfähigkeit kaum gegeben, allerdings nicht aus in erster Linie
psychiatrischen Gründen, sondern wegen fehlender [...] anderer Fähigkeiten
und Kenntnissen [...]." Gestützt auf diese fachmedizinischen Befunde
schlossen die Gutachter darauf, dass der Versicherten ihre angestammte
Tätigkeit als Altmetallsammlerin/-Händlerin noch zu 70 % zumutbar sei, wobei
sich vor allem die psychopathologischen Erhebungen limitierend auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese Leistungfähigkeitseinschätzung gilt
gemäss MEDAS-Gutachten mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung
vom 12. September 2002.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, das MEDAS-Gutachten sei nicht
vollständig, weil es sich mit der Diagnose "HWS-Distorsionstrauma", welche
die Neurologin Dr. med. P.________ anlässlich ihrer spezialärztlichen
Untersuchung vom 7. Februar 2001, mithin mehr als fünfzehn Monate nach dem
angeblich ursächlichen Unfall vom 2. November 1999, gestellt hatte, nicht
auseinander gesetzt habe. Die Spezialärztin brachte im Bericht vom 12.
Februar 2001 zur genannten Untersuchung lediglich zum Ausdruck, dass es sich
ihrer Ansicht nach beim Beschwerdebild um einen Status nach Unfall mit
HWS-Distorsionstrauma handle. Mit der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass
sich aus den ersten Berichten zur unmittelbar an den Unfall anschliessenden
ärztlichen Behandlung keine Hinweise auf ein durchgemachtes
HWS-Distorsionstrauma finden. Hier entscheidend ist jedoch die medizinische
Beurteilung der Beschwerden an sich und nicht deren allenfalls auslösende
Ursache. Diesbezüglich ging das MEDAS-Gutachten in Übereinstimmung mit den
Beurteilungen sowohl des Hausarztes als auch der Neurologin unter anderem von
einem Zervikobrachialsyndrom (= Schulter-Arm-Syndrom) aus (Erw. 3.3 hievor),
weshalb die Versicherte weder aus den Angaben der Dr. med. P.________ vom 12.
Februar 2001 noch aus dem neu eingeholten Bericht des Dr. med. T.________ vom
13. September 2004 etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zu Recht
behauptet sie nicht, das MEDAS-Gutachten habe nicht sämtliche geklagten
Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Im klinischen Untersuch fand jedoch der
rheumatologische Gutachter dazu kaum korrelierende pathologische Befunde,
stattdessen aber unter anderem ein ausgeprägtes Schmerzverhalten bei fünf
erfüllten von insgesamt fünf Waddell-Zeichen, was auf ein erheblich
gesteigertes Schmerzgebaren hinweise. Auch der Rheumatologe Dr. med.
H.________ hielt in seinem Bericht vom 14. April 2000 zuhanden des an ihn
überweisenden Hausarztes fest, die geklagten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien vorwiegend Überlastungssymptomen zuzuschreiben; die
Behandlung bestehe in erster Linie in der Wiederaufnahme von alltäglichen
normalen Tätigkeiten. Zur Linderung der überlastungsverursachten Beschwerden
sei eine Gewichtsreduktion empfehlenswert. In Bezug auf die im Vergleich zum
MEDAS-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht
des die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelnden Dr. med. A.________ vom
17. Januar 2003, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil R. vom 26. Juni 2003,
I 460/02, Erw. 2.2.3; vgl. auch Urteil K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I
80/04 mit Hinweis). Soweit die Gutachter im Gegensatz zum Hausarzt aus
denselben Befunden andere Schlussfolgerungen in Bezug auf die
Arbeitsunfähigkeit zogen, ist dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten volle
Beweiskraft zuzuerkennen. Es beruht auf allseitigen umfassenden
Untersuchungen der Versicherten, wurde in Kenntnis sämtlicher Akten sowie
unter Berücksichtigung der abweichenden medizinischen Beurteilungen abgefasst
und ist in seinen Aussagen betreffend die Beurteilung der trotz des
Gesundheitsschadens zumutbarerweise verbleibenden Leistungsfähigkeit
nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Sind keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (Erw. 3.2 hievor) und auf die
Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens abzustellen.

4.
Es bleibt zu prüfen, ob die ab 12. September 2002 verbleibende
gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit gemäss
MEDAS-Gutachten eine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse zur Folge hat.

4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Bezug auf das für die Bestimmung des
Valideneinkommens (Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität
erzielen könnte) massgebende, bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen der Versicherten den Akten teils
widersprüchliche Angaben zu entnehmen sind.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 erkundigte sich der Sozialdienst des
Bezirks V.________ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
(nachfolgend: SVA) nach der bisherigen Erfüllung der Beitragspflicht durch
die Beschwerdeführerin. Im Oktober 2000 reichte diese die mit Unterstützung
des Sozialdienstes ausgefüllten Formulare "Anmeldung für einen
Versicherungsausweis" und "Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht
für Nichterwerbstätige" bei der SVA ein. Gestützt auf ihre Angaben erfasste
sie die SVA als Nichterwerbstätige. Zu Recht wies die Verwaltung bereits im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2004
darauf hin, dass die Versicherte bisher überhaupt keine Einkommen abgerechnet
habe. Dementsprechend lägen gemäss Angaben des Steueramts des Kantons Zürich
weder Buchhaltungsabschlüsse noch Steuerakten vor. Dank der Beratung durch
den Sozialdienst beim Ausfüllen und Einreichen des "Fragebogens zur Abklärung
der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige" habe der Beschwerdeführerin
die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Erwerbstätigkeit und
Nichterwerbstätigkeit klar sein müssen. Die Beitragsverfügungen als
Nichterwerbstätige für die Jahre 1999 bis 2002 seien unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Auch für das Jahr 1998 sei sie als Nichterwerbstätige
erfasst gewesen. Demgegenüber behauptete die Versicherte mit Anmeldung zum
Rentenbezug vom 17. August 2001, als selbstständig erwerbende
Alteisenhändlerin ein monatliches Einkommen von Fr. 3800.- erzielt zu haben.
Wiederum in Abweichung davon liess sie sich anlässlich der Strafverhandlung
vom 30. Mai 2001 vor dem Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen am
Bezirksgericht Zürich in dem Sinne vernehmen, dass sie als Alteisenhändlerin
ein durchschnittliches Einkommen zwischen Fr. 2800.- und Fr. 3400.- pro Monat
verdient habe. Eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen erwerblichen
Verhältnisse ist nachträglich infolge fehlender Lohnabrechnungen,
AHV-Beitragszahlungen, Steuerunterlagen und anderer geeigneter Beweismittel
nicht möglich, weshalb auf die Angaben der Beschwerdeführerin zur Sozial- und
Berufsanamnese gemäss MEDAS-Gutachten abzustellen ist. Demnach betätigte sie
sich vor Eintritt des Gesundheitsschadens wie ihre drei Brüder und ihr Vater
im Alteisenhandel. Die Brüder betrieben nach dem Tode ihres Vaters weiterhin
erfolgreich das Geschäft mit dem Handel von Alteisen. Ab 1999 hat die
Versicherte die Altmetallgeschäfte angesichts der sich verschlechternden
Gesundheit nur noch teils alleine, teils zusammen mit ihren Brüdern getätigt
(MEDAS-Gutachten S. 8).

4.2 Nach zutreffender Feststellung des kantonalen Gerichts ist gestützt auf
die Angaben der Versicherten gemäss MEDAS-Gutachten (S. 9)  davon auszugehen,
dass der Handel mit Autooccasionen aus invaliditätsfremden Gründen wegen
schlechtem Geschäftsgang aufgegeben worden war. Unter den gegebenen Umständen
stellten Vorinstanz und Verwaltung zu Recht auf die Ergebnisse der
MEDAS-Begutachtung ab, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit ab 12. September 2002 trotz gesundheitlicher Einschränkungen
zumutbarerweise eine Leistungsfähigkeit von 70 % erwerblich verwerten kann.
Denn nach massgebender Einschätzung des Dr. med. R.________ in seinem Bericht
vom 20. August 2002 ist die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer
angestammten Tätigkeit als Altmetallsammlerin innerhalb der Familienstruktur
durch die psychiatrische, krankheitswertige Symptomatik nur wenig
eingeschränkt. Gerade ihre selbstständige Erwerbstätigkeit, welche sie in
Zusammenarbeit mit ihren Brüdern ausüben könnte, schafft die Voraussetzung
dafür, dass sie sich - bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit
Hinweisen) - bestmöglich im familiären Betrieb des Alteisenhandels betätigen
und dabei zumutbarerweise ein jedenfalls rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen könnte. Soweit eine Erwerbseinbusse der
Versicherten auf ihre mangelhafte Ausbildung zurückzuführen ist, handelt es
sich um einen invaliditätsfremden Grund, welcher keinen Rentenanspruch zu
begründen vermag (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1).

4.3 Ist von der Beurteilung der trotz des Gesundheitsschadens zumutbaren
Leistungsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten auszugehen (Erw. 3.4), erübrigen
sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles (Erw. 4.1 und 4.2
hievor) Weiterungen in Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades, weil
hier die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit entspricht. Was die Beschwerdeführerin im
Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.

5.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: