Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 507/2004
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I 507/04

Urteil vom 27. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

O.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene O.________ arbeitete zu insgesamt 80 % als Ländterin bei
einem Schiffsbetrieb, Ablöserin im Postzustelldienst und Aushilfe bei der
Organisation S._________. Das Spital T._________, Chirurgische Klinik,
diagnostizierte am 10. August 2001 ein radikuläres invalidisierendes
Lumbalsyndrom L5 linksbetont sowie ein chronisches lokales Lumbalsyndrom bei
Diskopathie L4/L5 und L5/S1, Dysstabilität L4/L5 mit funktioneller
Spinalstenose. Gleichentags wurde die Versicherte daselbst operiert
(Rezessotomie L5 beidseits/Diskektomie L4/L5 links und Einsetzen einer
Spiral-Nukleoplastik Grösse 6 [Durchmesser ca. 22,5]/Dynesys-Instrumentation
L4/S1). Am 4. Dezember 2001 fand daselbst eine zweite Operation statt
(Neurolyse der Wurzel L5, Darstellung der Nukleusspirale, primäre Kürzung und
anschliessend vollständige Entfernung der Spirale). Am 11. Juli 2002 meldete
sich O.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die
IV-Stelle Bern holte diverse Arztberichte sowie in interdisziplinärer
Zusammenarbeit entstandene Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. med.
L.________ vom 6. Juni 2003 und des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 10.
Juni 2003 ein. Weiter zog sie einen Haushaltsabklärungs-Bericht vom 4. August
2003 bei. Mit Verfügung vom 22. August 2003 verneinte sie den Rentenanspruch.
Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
ohne Behinderung würde die Versicherte zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im
Haushalt tätig sein. Mit der Behinderung sei sie im Erwerbsbereich zu 41 %
eingeschränkt, was einen erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 32,8 % ergebe.
Im Haushalt betrage die Einschränkung 20 %, woraus anteilsmässig ein
Invaliditätsgrad von 4 % resultiere. Die Gesamtinvalidität betrage damit 37
%. Weiter verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche
Verbeiständung, da eine solche nicht erforderlich gewesen sei (Entscheid vom
15. Dezember 2003). Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 hielt sie an der
Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung fest.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Akten
an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen
und anschliessendem Erlass einer neuer Verfügung zurückwies (Dispositiv Ziff.
1). Weiter wurde die IV-Stelle entsprechend dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens angewiesen, der Versicherten für das Einspracheverfahren
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv Ziff. 2; Entscheid vom 14.
Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.
Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Ferner ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2005 hält die IV-Stelle an ihrem Antrag
fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die IV-Stelle hat den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Bestätigung der Post
vom 11. November 2004 am 2. Juli 2004 in Empfang genommen und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 2. September 2004 (Datum des Poststempels)
der Post übergeben. Damit ist die 30tägige Beschwerdefrist gewahrt und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig (Art. 34 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend teilweise ein
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 verwirklicht hat. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist
daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung
betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember
2002 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die
neuen Normen des ATSG abzustellen. Korrekt ist auch, dass die am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) nicht anwendbar sind
(BGE 130 V 445 ff., BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).

2.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; BGE
130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten
Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG; Art. 27 und Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146
ff. Erw. 2, 104 V 136 Erw. 2a) sowie die Festlegung der Gesamtinvalidität bei
teilerwerbstätigen Versicherten (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie der von diesen zulässigen
Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3), der Aufgabe des Arztes im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), des Beweiswerts
eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003
Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1) sowie eines Abklärungsberichts Haushalt (Art. 69
Abs. 2 IVV; BGE 128 V 93; in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte,
aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67; AHI
2001 S. 161 Erw. 3b und c; Urteil V. vom 13. Dezember 2004 Erw. 2.3.3, I
42/03). Darauf wird verwiesen.

2.3 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG),
der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und
Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis
3.6). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die im Falle von
teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung und die für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien (BGE 130 V 393 ff., 125 V 146).

3.
Die Invaliditätsbemessung hat unbestrittenermassen nach der gemischten
Methode im Sinne von Art. 27bis IVV zu erfolgen, wobei der Anteil der
Erwerbstätigkeit 80 % und derjenige der Betätigung im Haushalt 20  % beträgt.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung
sämtlicher in den Akten liegender medizinischer Berichte und Gutachten
zutreffend erkannt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der
Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend abgeklärt worden und eine
beruflich-praktische Erprobung der verbliebenen Leistungsfähigkeit
erforderlich ist. Danach wird im Rahmen der Ermittlung des
Invalideneinkommens zu prüfen sein, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang
ein Abzug vom heranzuziehenden Tabellenlohn gerechtfertigt ist (BGE 129 V 481
Erw. 4.2.3). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden.

4.2 Die IV-Stelle bringt vor, Frau Dr. med. L.________ umschreibe die
Leistungsfähigkeit der Versicherten im Gutachten vom 6. Juni 2003 klar und
ausreichend, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien. Diesem
Einwand kann nicht gefolgt werden, zumal die IV-Stelle in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber einräumt, die Vorinstanz habe zu Recht
ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Rechtsgenüglichkeit der
medizinischen Abklärung um einen "Grenzfall" handle.

5.
Streitig ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin für das Einspracheverfahren
eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle beanspruchen kann.
Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

6.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG soll der Einsprecher,
der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst
zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, bei Obsiegen
vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 f.
Erw. 2.2).
Entsprechend dem Ausgang des vor- und letztinstanzlichen Verfahrens ist von
einem Obsiegen des Versicherten im Einspracheverfahren auszugehen.

7.
7.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die
unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4
ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
hinsichtlich der im Rahmen von alt Art. 4 BV zu den Voraussetzungen der
unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangenen
Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2,
117 V 408; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b), die nach dem Willen des Gesetzgebers
weiterhin anwendbar ist (in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom
7. September 2004, I 75/04; Urteil F. vom 15. März 2005 Erw. 2.1, C 254/04;
BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 15 ff.). Darauf wird
verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die
Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und
der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495).
Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn
auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V
34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die
sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f.
Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch,
an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich
geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI
2000 S. 164 Erw. 2b; erwähnte Urteile F. und H. je Erw. 2.2).
7.2 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen der fehlenden
Aussichtslosigkeit der Einsprache und der Bedürftigkeit als erfüllt
angesehen, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist.

7.3
7.3.1Umstritten ist einzig die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen
anwaltlichen Verbeiständung.
Die Versicherte hatte sich im Einspracheverfahren mit diversen Arztberichten,
den Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. med. L.________ vom 6. Juni 2003
und des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 10. Juni 2003 sowie dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 4. August 2003 auseinanderzusetzen. Weiter
hatte sie zu dem nach der gemischten Methode vorgenommenen
Einkommensvergleich Stellung zu nehmen. Das Verfahren war mithin rechtlich
und sachverhaltsmässig nicht einfach. Eine erhebliche Tragweite der Sache ist
ohne weiteres zu bejahen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz auch die
Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu Recht bejaht.

7.3.2 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an
diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Nicht stichhaltig ist der Einwand der IV-Stelle, die medizinische Sachlage
sei auf Grund der ärztlichen Akten klar erstellt gewesen. Denn diesbezüglich
erfolgt eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer
Abklärung (Erw. 4 hievor).
Die IV-Stelle macht weiter geltend, der Versicherten wäre es zumutbar
gewesen, zunächst bei ihr Auskunft zu verlangen (Art. 27 Abs. 2 ATSG) oder
die Hilfe einer Institution wie des Rechtsdienstes für Behinderte, der Procap
oder der Pro Infirmis in Anspruch zu nehmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt
ist es indessen angesichts der nicht einfachen Fallumstände nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch
nahm.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen anwaltlichen
Verbeiständung für das Einspracheverfahren erfüllt, weshalb die obsiegende
Versicherte hiefür Anspruch auf Parteientschädigung hat (Erw. 6 hievor).

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist zu Lasten der IV-Stelle eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: