Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 502/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 502/04

Urteil vom 16. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grunder

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Hauptstrasse 36,
4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. März 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem
1944 geborenen K.________ auf Grund eines Invaliditätsgrades von 59 % eine
halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu. Im Rahmen einer von
Amtes wegen durchgeführten Revision holte sie einen Bericht des Dr. med.
W.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 20. Januar 2003 ein und hob
die Rente auf Ende April 2003 auf (Verfügung vom 4. März 2003). Hiegegen
reichte der Versicherte unter Auflage einer Stellungnahme des Dr. med.
B.________, praktischer Arzt, vom 21. April 2003 Einsprache ein. Die
IV-Stelle veranlasste eine rheumatologische (Expertise des Spitals
X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 12. November 2003) sowie eine psychiatrische Exploration
(Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 15. Januar 2004) und lehnte die Einsprache mit Entscheid
vom 26. Februar 2004 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 29. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm "die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %",
zuzüglich "Verzugszins von 5 %" auszurichten; eventualiter sei die Sache zu
neuer Beurteilung und Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen; die
"Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, die Honorarkosten" des
letztinstanzlich eingereichten Gutachtens des Dr. med. R.________, Facharzt
FMH für Rheumatologie und Rehabiliation, vom 2. August 2004 zu bezahlen.
Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Die Frage
der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung
(BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V
372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), d.h. des Einspracheentscheids betreffend die
Rentenrevision (in diesem Sinne - im Rahmen der erstmaligen
Invaliditätsbemessung - Urteil M. vom 3. Januar 2005, I 172/04). Eine bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE
112 V 372 unten mit Hinweisen; SVR 2004  IV Nr. 5 S. 13).

1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos
unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine
Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des
Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die
auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser
substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b).

1.3 Nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG sind materielle Bestimmungen dieses
Gesetzes u.a. auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht
anwendbar. Da der Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente gemäss Verfügung
vom 25. März 2002 am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bezog, ist an
sich Art. 41 IVG (aufgehoben zum 31. Dezember 2002) der Beurteilung zu Grunde
zu legen. Doch zeitigt diese übergangsrechtliche Lage keinerlei
materiellrechtliche Folgen, da alt Art. 41 IVG und Art. 17 ATSG miteinander
übereinstimmen (BGE 130 V 349).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad
massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung der halben Rente (Verfügung vom
25. März 2002) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004
in revisionserheblicher Weise geändert haben. Aus den Akten geht hervor und
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Ende Januar 2001 keinem
Erwerb mehr nachgegangen ist, weshalb eine Revision zufolge wesentlicher
Änderung der erwerblichen Verhältnisse ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist
daher, ob sich im massgeblichen Zeitraum der Gesundheitszustand entscheidend
geändert hat.

3.
3.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 25. März 2002 beruhte in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 26.
Februar 2001. Danach war dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte
Erwerbstätigkeit als Magaziner wegen der belastungsabhängigen, chronischen
lumbalen Rückenschmerzen nicht mehr zumutbar; hingegen bestand in einer
leichteren, wechselbelastenden Arbeit eine Leistungsfähigkeit im zeitlichen
Rahmen von vier Stunden täglich.

3.2 In der Stellungnahme vom 20. Januar 2003 hält Dr. med. W.________ fest,
der Versicherte habe seit Rentenzusprechung keine ärztliche Behandlung in
Anspruch genommen. Sein Gesundheitszustand habe sich gebessert und er sei für
leichte wechselbelastende Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig.

3.3 Gemäss Gutachten des Spitals X.________ vom 12. November 2003 ist der
Verlauf des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit mehr-etagigen
Osteochondrosen/Spondylosen der LWS (Lendenwirbelsäule) mit Ankylosierung der
entsprechenden Lenden- oder Sakralwirbelkörper (LWK5/SWK1), fortgeschrittenen
Spondylarthrosen (LWK4/5, LWK5/SWK1) und minimaler, stabiler Retrolisthesis
(LWK4 gegenüber LWK5), radiologisch feststellbar progredient. Nachdem die
Rückenbeschwerden primär von der Belastung der degenerativ veränderten
Wirbelsäule abhingen, der Patient seit längerer Zeit nicht mehr arbeitstätig
gewesen sei und auch keinen Arzt aufgesucht habe, sei die von Dr. med.
W.________ (Bericht vom 20. Januar 2003) angegebene Verbesserung der
Symptomatik durchaus nachvollziehbar. Unverändert seien rückenbelastende
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Hingegen vermöge der Explorand (ohne
rückenbelastende Tragarbeiten von über 15 kg, ohne Dauerposition im Sitzen
oder Stehen von mehr als 1 ½ bis 2 Stunden, ohne repetitive Zwangsposition
und Überkopfarbeiten und ohne Kälte- und Feuchtigkeitsexposition) dem Leiden
adaptierte Beschäftigungen ohne Einschränkung auszuüben.

3.4 Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben des Dr. med.
B.________ (Bericht vom 21. August 2003) legt Dr. med. R.________ im
letztinstanzlich eingereichten Bericht vom 2. August 2004 auf Grund einer
klinischen und radiologischen Untersuchung dar, es bestünden chronische
lumbospondylogene Schmerzen bei erheblichen degenerativen Veränderungen der
ganzen LWS sowie typische Befunde für eine hyperostotische Spondylosis
deformans im Bereich der mittleren BWS, die sekundär zu einer ungünstigen
statischen Situation führten. Da der Patient nur kurze Zeit sitzen (¼ Stunde)
und an Ort stehen (20 Minuten) könne, sei die Arbeitsfähigkeit auch für
angepasste Tätigkeiten deutlich (um 50 %) reduziert.

4.
4.1 Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird,
ist die Schlussfolgerung im Gutachten des Spitals X.________, wonach sich bei
radiologisch nachgewiesener Progredienz der Gesundheitszustand im
Vergleichszeitraum erheblich verbessert habe und dem Beschwerdeführer nunmehr
medizinisch eine vollständige Arbeitsleistung zumutbar sei, nicht ohne
Weiteres nachzuvollziehen. Die von den Experten gestützt auf den Bericht des
Dr. med. W.________ vom 20. Januar 2003 gelieferte Erklärung hält einer
näheren Prüfung jedenfalls nicht stand. Dieser Arzt behandelte den
Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr und überprüfte seine
Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zur Einschätzung der Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit weder klinisch noch anamnestisch. Die Gutachter
beurteilten den gesundheitlichen Zustand in einem Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer schon seit Jahren keiner Arbeit mehr nachgegangen war. In
Anbetracht dieses Umstands erscheint die festgestellte Verbesserung der
belastungsabhängigen Beschwerdesymptomatik zwar plausibel. Hingegen ist der
Expertise keineswegs zu entnehmen, weshalb die - verschlimmerten -
degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule unter den Bedingungen
und Einwirkungen einer Arbeitstätigkeit keine Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit mehr verursachen sollten, wie dies früher unstreitig der
Fall war. Dr. med. R.________ weist ausdrücklich auf die ungünstige statische
Haltung hin. Schliesslich werden im Gutachten des Spitals X.________ vom 12.
November 2003 mit Ausnahme der um einen Viertel eingeschränkten
Lateralflexion im Bereich der LWS keine weiteren Bewegungseinschränkungen
erwähnt. Demgegenüber haben Dr. med. med. B.________ (Bericht vom 21. April
2003) und Dr. med. R.________ (Gutachten vom 2. August 2004) in der
klinischen Untersuchung erhebliche Beweglichkeitsdefizite aller
Wirbelsäulenabschnitte, hinsichtlich der LWS in allen Richtungen,
festgestellt. Insgesamt gehen aus der Expertise nicht genügend Anhaltspunkte
hervor, die auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung schliessen lassen. Vielmehr ist
insbesondere angesichts der radiologisch nachgewiesenen progredienten
Veränderungen an der Wirbelsäule sowie der klinischen Befunde der Dres. med.
B.________ und R.________ unter dem Blickwinkel von Art. 17 ATSG anzunehmen,
dass die von den Ärzten des Spitals X.________ eingeschätzte Arbeitsfähigkeit
von 100 % im Vergleich mit den anderen medizinischen Einschätzungen letztlich
bloss eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts darstellt. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung
der halben Invalidenrente sind daher nicht gegeben (Erw. 1.1 in fine).

4.2 Zu prüfen bleibt, ob der die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. März
2002 revidierende Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 mit der
substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit zu schützen ist. Der
Beschwerdeführer war nach über sechs Jahre dauernder Arbeitslosigkeit vom 1.
Februar bis 30. Juni 2000 und ab 1. Dezember 2000 als Kontrolleur bei der
Firma Y.________ angestellt gewesen, einem Arbeitsplatz, welcher gemäss
Bericht des Arbeitsmediziners Dr. med. I.________ vom 8. Mai 2000 ergonomisch
angepasst war (in stehender und sitzender Haltung zu verrichtende
Laborarbeiten ohne Heben von grösseren Gewichten). Nach Angaben des Dr. med.
W.________ (Bericht vom 26. Februar 2001) entwickelten sich Rückenschmerzen,
die zum Verlust dieser Anstellung führten, weshalb dieser Arzt ab 17. Januar
2001 eine vollständige und in einer den gesundheitlichen Leiden angepassten
leichten Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 %
attestierte. Angesichts dieser Aktenlage war die Beweiswürdigung der
IV-Stelle, die dem Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2002 eine halbe
Invalidenrente zusprach, nicht zweifellos unrichtig, wie es Art. 53 Abs. 2
ATSG verlangt (Urteile B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, und B. vom 19.
Dezember 2002, I 222/02; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S.
74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60).

4.3 Fehlt es somit an den Voraussetzungen von Revision und Wiedererwägung,
hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2003 weiterhin Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente. Ob für die ab 1. Mai 2003 nachzuzahlenden Invalidenrenten
Verzugszinsen zu entrichten sind, wird die IV-Stelle gestützt auf Art. 26
Abs. 2 in fine ATSG zu bestimmen haben, ist hingegen nicht in diesem
Verfahren zu beurteilen.

5.
5.1 Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der
unentgeltlichen Verbeiständung, ist damit gegenstandslos.

5.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei in der Regel
verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten
notwendigen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen u.a. auch die Honorare von
privat beauftragten medizinischen Sachverständigen (BGE 115 V 62). Die
Vorinstanz hat wie schon die IV-Stelle zur Beurteilung der Frage, ob sich der
Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum erheblich verändert hat, massgeblich
auf die Expertise des Spitals X.________ vom 12. November 2003 abgestellt,
die nach dem Gesagten die Frage nicht erschöpfend erörterte. Unter diesen
Umständen handelt es sich bei der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
veranlassten Begutachtung (Expertise des Dr. med. R.________ vom 2. August
2004) um ein notwendiges Beweismittel im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG, wobei
in masslicher Hinsicht das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 950.- nicht
zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
29. Juni 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau
vom 26. Februar 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3450.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: