Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 496/2004
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I 496/04

Urteil vom 15. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Hofer

W.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 19. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene, in Deutschland wohnhafte schweizerisch-deutsche
Doppelbürger W.________ hat in den Jahren 1970 bis 1974 und 1990 bis 2001 als
Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet. Zuletzt war er vom 4. Mai 1998 bis zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende August 2002 als Kunststoffmonteur
in der Firma K.________ AG  angestellt, wobei er gesundheitsbedingt bereits
seit 1. Juni 2001 keiner Beschäftigung mehr nachging.
Am 21. Juni 2002 meldete sich W.________ unter Hinweis auf Schmerzen und
Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand bei der schweizerischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
holte daraufhin den Arbeitgeberbericht vom 3. Juli 2002 und den Arztbericht
des Dr. med. O.________, vom 3. Juli 2002 ein, welchem weitere medizinische
Unterlagen beilagen. Zudem veranlasste sie das neurologische Gutachten des
Dr. med. M.________ vom 19. September 2002. Weiter zog sie das von der
Krankentaggeldkasse Exfour in Auftrag gegebene Gutachten des Handchirurgen
Dr. med. S.________ vom 31. Oktober 2002 und die zuhanden der
Landesversicherungsanstalt (LVA) X.________ erstellten Berichte und Gutachten
bei, worunter insbesondere die Gutachten des Orthopäden Dr. med. A.________
vom 25. September 2002 und von Frau Dr. med. P.________, Sozialmedizin, vom
2. Oktober 2002. Gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle
Basel-Landschaft wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. März 2003 ab. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 19. Juli 2004
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, es sei ihm
eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventuell
sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Einholung eines
arbeitsmedizinischen Gutachtens.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie die Eidgenössische Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, sind
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - andererseits
über die Freizügigkeit (FZA [SR 0.142.112.681]) sowie die
Koordinierungsverordnungen (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf
welche das Abkommen Bezug nimmt, im vorliegenden Fall anwendbar (BGE 128 V
320 ff. Erw. 1e; Art. 80a IVG). Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
ist demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln
zu beurteilen.

1.2 Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der allenfalls
schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, wird
das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130
V 329). Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (BGE 130 V 445).

1.3 Die am 1. Januar 2004 - und somit nach dem Erlass des
Einspracheentscheides vom 3. Juli 2003 - in Kraft getretenen Änderungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4.
IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 finden keine Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.4 In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt,
dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller
Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist. Daher schadet es im Ergebnis nicht, dass die Rekurskommission und die
Einsprachebehörde die Anspruchsprüfung formal allein aufgrund der ab dem 1.
Januar 2003 geltenden Bestimmungen vorgenommen haben. Dies betrifft
namentlich die Bestimmung zur Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG), den
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als
auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis
Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG), den Beginn des
Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; ab
1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und
7 ATSG), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115
V 134 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die
beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw.
3a).

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen zum Schluss, dass dem Versicherten nach der ambulanten operativen
Versorgung des Karpaltunnelsyndroms vom 31. Juli 2001 und derjenigen einer
Tendovaginitis stenosans D4/D5 rechts bei Tendosynovitis am 21. Januar 2002
jeweils nach wenigen Wochen, spätestens jedoch im Juni 2002, eine seinem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit - unter Vermeidung schwerer
körperlicher Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten über 10-15 kg -
vollschichtig zumutbar sei. Insbesondere sei er nicht während eines Jahres zu
mindestens 50% bzw. 40% in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Sie
stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten des Dr. med. M.________
vom 19. September 2002 und des Dr. med. S.________ vom 31. Oktober 2002,
welche nach ihren Feststellungen bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit
grundsätzlich mit der Beurteilung der deutschen Sozialmedizinerin Dr. med.
P.________ (Gutachten vom 2. Oktober 2002) und des Dr. med. A.________
(Gutachten vom 25. September 2002) übereinstimmen.

2.2 Dr. med. M.________ diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom  19.
September 2002 ein leicht ausgeprägtes in etwa symmetrisches Cervicalsyndrom,
eine Carpaltunneloperation rechts mit geringfügigen Restbeschwerden bei
residueller sich in Erholung befindlicher Medianusneuropathie, eine Operation
der Tendovaginitis stenosans D4/D5 rechts und ein Carpaltunnelsyndrom links.
Wegen schnellender Finger IV und V rechts sei der Versicherte im Januar 2002
operiert worden. Die Beurteilung des Neurologen stützt sich auf umfassende
eigene Untersuchungen, welche auch die Wirbelsäule einschloss, sowie auf die
von der LVA beigezogenen medizinischen Unterlagen. Vorbehältlich ergänzender
Abklärungen durch einen Handchirurgen ist seiner Ansicht nach bezüglich einer
leichten bis mässig belastenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Nach Dr. med. S.________ besteht seit spätestens Mitte 2002 eine mindestens
50%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, wobei die Beeinträchtigung als
Kunststoffmonteur zwischenzeitlich noch bei 20-30% liege. Eine Tätigkeit ohne
Heben und Halten von Lasten über 10-15 kg sei vollumfänglich zumutbar, doch
könnten wegen der eingeschränkten Sensibilität in den Fingerkuppen der
rechten Hand - welche der Arzt als rückläufig bezeichnet - keine
Präzisionsarbeiten ausgeführt werden. Dr. med. A.________ fand bei der
eingehenden orthopädischen Untersuchung eine leichte Bewegungseinschränkung
der Hals- und Lendenwirbelsäule mit segmentalen Blockierungen, eine diskrete
Restsymptomatik nach operiertem Karpaltunnelsyndrom rechts und Störung der
Gefühlswahrnehmung der Fingerbeere. Beidseitig fand er Dupuytren'sche
Kontrakturen ohne Beugekontrakturen der ulnaren Finger und erklärbare
Beschwerden der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die unteren
Extremitäten. Im Gutachten vom 25. September 1995 diagnostizierte er eine
Spondylolisthese L5/S1 Grad 1, ein degeneratives Halswirbelsäulensyndrom,
einen Zustand nach CTS rechts mit Restsymptomatik und Dupuytren'sche
Kontrakturen beidseits. Schwere körperliche Arbeiten seien daher nicht mehr
zumutbar. Hingegen seien leichte und mittelschwere körperliche
Männerarbeiten, die keine besonderen Ansprüche an die Feinmotorik und das
Geschick der rechten Hand stellten, vollschichtig möglich. Dem fügte Dr. med.
P.________ im Gutachten vom 2. Oktober 2002 bei, dass Tätigkeiten, die
ständige  volle Kraftentfaltung mit der rechten Hand erforderlich machten,
ebenfalls nicht zumutbar seien. Ansonsten sei die Beurteilung des Orthopäden
aber als Gesamtbeurteilung anzusehen.

2.3 Die medizinischen Unterlagen erweisen sich als umfassend, beruhen auf
eingehenden fachärztlichen Untersuchungen und tragen den geklagten
Beschwerden Rechnung. Auch aufgrund der Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein hinreichender Anlass (vgl. zum
Untersuchungsgrundsatz BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit
Hinweisen; zur antizipierten Beweiswürdigung SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw.
4.2.1 mit Hinweisen und 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) zur Durchführung
weiterer medizinischer Abklärungen. Was das Gutachten von Dr. med. S.________
betrifft, stimmt dieses insofern mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
von Dres. med. M.________, A.________ und P.________ überein, als dem
Versicherten körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind. Wenn der
Handchirurg die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Kunststoffmonteur ab Mitte 2002 vorerst mit lediglich 50% und später gar mit
nur noch 20-30% beziffert, ist dies daher nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, zumal sowohl Dr. med. A.________ wie auch Dr. med.
P.________ eine solche Beschäftigung als körperlich schwere Arbeit und daher
als nicht mehr zumutbar bezeichnen. Mit Blick auf den streitigen
Rentenanspruch tut dies indessen nichts zur Sache. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG (lit. a der Bestimmung gelangt hier nicht zur Anwendung) entsteht der
Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war. Die Rentenhöhe ist
sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden
Erwerbsunfähigkeit (welche nicht nur die Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf, sondern als Ausfluss des Schadenminderungsprinzips [BGE 129 V 463 Erw.
4.2, 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen] auch in
einem anderen, leidensangepassten Tätigkeitsfeld berücksichtigt) als auch von
einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit
während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente
erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich
mindestens zu zwei Dritteln arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens
zu zwei Dritteln invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (BGE 105 V 160
f. Erw. 2c/d). Gemäss Arztbericht des Dr. med. O.________ war der
Beschwerdeführer seit 25. Juni 2001 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig. Zu
diesem Zeitpunkt hat er auch seine Tätigkeit in der Firma K.________AG
krankheitsbedingt niedergelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Wartezeit am 1. Juni 2001 zu laufen begonnen hat. Gestützt auf die
Untersuchung vom 28. August 2002 ging Dr. med. M.________ von einer vollen
Arbeitsfähigkeit für leicht bis mässig belastende Tätigkeiten aus, was die
weiteren Gutachter bestätigen, ohne sich indessen dazu zu äussern, ab wann
die Aufnahme einer solchen Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen
wäre. Einzig dem Gutachten des Dr. med. S.________ vom 31. Oktober 2002 ist
eine verbesserte Arbeitsfähigkeit seit spätestens Mitte 2002 zu entnehmen.
Nachdem die medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte enthalten, welche
gegen diese Annahme sprechen, lässt es sich nicht beanstanden, wenn
Vorinstanz und Verwaltung davon ausgingen, die Erwerbsfähigkeit sei nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit, somit ab Juni 2002 nicht zu mindestens 40%
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG eingeschränkt gewesen. Als zumutbare
Tätigkeiten erwähnt Dr. med. S.________ den Beruf als Verkäufer oder
Staubsaugervertreter. Weshalb er davon ausging, der Beschwerdeführer habe
diese Arbeiten bereits früher ausgeführt - was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestritten wird - ist nicht ersichtlich. Auf
Voreingenommenheit des Gutachters oder ungenaues Vorgehen bei der Beurteilung
kann daraus indessen nicht geschlossen werden. Es ist zudem auch nicht
Aufgabe des Arztes, sich dazu zu äussern, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten für die versicherte Person aufgrund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung noch in Frage kommen (vgl. zur Aufgabe des Arztes im Rahmen
der Invaliditätsbemessung BGE 107 V 20 Erw. b). Mit dem Hinweis auf die
beiden Tätigkeiten drückt Dr. med. S.________ jedoch das aus, was auch Dr.
med. P.________ erwähnte, dass nämlich Arbeiten, die ständige volle
Kraftentfaltung mit der rechten Hand erforderlich machen, nicht zumutbar
sind. Es wurde somit in die Beurteilung miteinbezogen, dass der
Beschwerdeführer mit den Händen keinen Druck und keine Kraft einsetzen kann.
Dass die Wirbelsäulenproblematik bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit
bisher nicht gebührend berücksichtigt worden wäre, trifft nicht zu. Dr. med.
A.________ erwähnt in seinem Gutachten vom 25. September 2002 ausdrücklich
eine Spondylose der Lendenwirbelsäule und verweist diesbezüglich auch auf
Röntgenaufnahmen. Bei der Untersuchung fand er eine leichte
Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit segmentalen
Blockierungen. Im Bericht der Klinik H.________ vom 3. März 2004, in welchem
thorako-spondylogene Schmerzen festgehalten werden, wird zur Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen und auch Dr. med. T.________ von
der Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie der Klinik
I.________ äussert sich im Bericht vom 3. März 2004 nicht dazu. Diese beiden
Berichte vermögen daher die bisherige Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

2.4 Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein
Versicherter unter den konkret herrschenden Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
291 Erw. 3b mit Hinweisen). Der so verstandene Arbeitsmarkt bietet auch
Personen mit Behinderungen, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein
ausreichend weites Betätigungsfeld, etwa im gewerblichen oder im
industriellen Bereich, wo sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit
wirtschaftlich verwerten lässt. Die bestehenden funktionellen Einschränkungen
sind nicht so ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine
geeigneten Stellen mehr bereithalten würde. Zu denken ist beispielsweise an
die Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie
Sortier- und Prüfarbeiten. Dem als Betriebsschlosser ausgebildeten und über
eine langjährige Berufserfahrung verfügenden Versicherten sollte es ohne
weiteres möglich sein, eine solche Tätigkeit auszuüben. Insbesondere
entbindet ihn sein Alter (von rund 56 Jahren im Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheids) nicht, sich in eine neue, seinem Leiden angepasste
Tätigkeit einzuarbeiten und so durch die Wiedereingliederung ins Berufsleben
zur Schadenminderung beizutragen.

3.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz bestätigten
Invaliditätsgrades von 27%.

3.1 Das für den Einkommensvergleich massgebende hypothetische Einkommen ohne
die Invalidität (Valideneinkommen) ist aufgrund der Angaben der früheren
Arbeitgeberin unbestrittenermassen auf Fr. 60'680.- für das Jahr 2001
festzusetzen.

3.2 Bezüglich des trotz der gesundheitlichen Behinderung in einer
leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes
(Invalideneinkommen) zog die Verwaltung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
heran. Ausgehend vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert
bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) von Männern für einfache und
repetitive Tätigkeiten gemäss LSE 2000 von Fr. 4437.-, welchen Wert sie auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden
hochgerechnet sowie an die Nominallohnentwicklung von 2.5% im Jahr 2001
angepasst hat, hat sie für das Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 56'895.-
ermittelt. Davon hat sie eine Reduktion von 13.23% vorgenommen, um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass der Versicherte bisher ein
unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte, was Fr. 49'369.- ergab.
Sodann hat sie einen Abzug von 10% vorgenommen, um dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner körperlichen
Einschränkungen auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit möglicherweise mit
einem geringeren Lohn zu begnügen hat (vgl. zum Abzug vom Tabellenlohn BGE
126 V 79 f. Erw. 5b). Dies führte zum Invalideneinkommen von Fr. 44'432.-.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, wie die bisher von ihm gemachten
Erfahrungen zeigten, sei die Erzielung eines solchen Einkommens
realitätsfremd. Bei seinem Einsatz als Lagermitarbeiter in der Nähe seines
Wohnortes habe er beispielsweise einen Stundenlohn von EUR 6.50 erhalten, was
einem Monatslohn von Fr. 1750.- entspreche. Auszugehen ist davon, dass
zwischen Validen- und Invalideneinkommen ein Parallelismus besteht und sich
daher beide auf einen örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt
beziehen müssen. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungskosten
zwischen verschiedenen Ländern lassen keinen objektiven Vergleich zu (BGE 110
V 277 Erw. 4b). Der Versicherte hat sein letztes Einkommen vor Eintritt des
Gesundheitsschadens in der Schweiz erzielt, weshalb sich auch die Festlegung
des Invalideneinkommens nach dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu richten hat.

3.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'680.- mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 44'432.- ergibt sich ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 27%.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: