Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 490/2004
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I 490/04

Urteil vom 27. Januar 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. M.________, 1969, vertreten durch das Sozialamt
X.________,

2. Sozialamt X.________
Beschwerdegegner

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 15. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene M.________, gelernte Kosmetikerin und Mutter eines 1996
geborenen Kindes, meldete sich am 29. April 2002 unter Hinweis auf seit
längerem bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen holte u.a. einen Bericht des Dr. med. Y.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. September 2002 ein, veranlasste
eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 3. Februar 2003) und zog eine
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. April 2003 bei.
Gestützt darauf lehnte sie unter Annahme einer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 40 % ausgeübten ausserhäuslichen Beschäftigung, einer
Erwerbseinbusse von 25 % sowie einer Leistungsverminderung im Haushalt von 10
% den Rentenanspruch auf der Basis einer gewichteten Gesamtinvalidität von 16
% (0,4 x 25 % + 0,6 x 10 %) ab (Verfügung vom 23. April 2003). Daran wurde
auf Einsprache der Versicherten sowie des diese sozialhilferechtlich
unterstützenden und im Verfahren vertretenden Sozialamtes X.________ hin -
nach Kenntnisnahme eines weiteren Berichts des Dr. med. Y.________ vom 18.
Juni 2003 - mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 festgehalten.

B.
Die hiegegen durch M.________ und das Sozialamt erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzender
Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die Verwaltung
zurück (Entscheid vom 15. Juni 2004).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass der
Invaliditätsgrad der Versicherten im erwerblichen Bereich nicht, wie vom
kantonalen Gericht angenommen, 28 % sondern 10 % betrage und dass - im Rahmen
der dem Grundsatze nach nicht bestrittenen vorinstanzlichen Rückweisung der
Sache zur weiteren medizinischen Abklärung in Bezug auf die Beeinträchtigung
im Haushalt - bei der Einschätzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit in den
haushaltlichen Verrichtungen die Belastung durch die Erwerbstätigkeit nicht
zu berücksichtigen sei.
Während M.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) und das Sozialamt sich
einer ausdrücklichen Stellungnahme enthalten, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen,
insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel
(Beschwerde oder Klage) eingetreten ist, von Amtes wegen (BGE 122 V 322 Erw.
1 mit Hinweis; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 2).

1.2 Die vorinstanzliche Beschwerdelegitimation des Sozialamtes  X.________
wurde im kantonalen Entscheid vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdegegnerin 1 schon seit geraumer Zeit durch dieses finanziell
unterstützt wird und daher ein schutzwürdiges Interesse der Behörde an der
Zusprechung einer Rente an die Versicherte besteht, zu Recht bejaht und auf
dessen Rechtsmittel eingetreten (vgl. auch den ähnlich gelagerten, ebenfalls
das Sozialamt X.________ betreffenden Sachverhalt, auf welchem das Urteil I.
vom 26. November 2004, P 37/04, [Erw. 1 mit Hinweisen] basiert).

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das
Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen
das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand
gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive,
auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu
bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

2.2
2.2.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gemäss Antrag und
Begründung gegen die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des auf Grund
eines Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades im erwerblichen
Bereich von - gewichtet - 28 % sowie der Modalitäten in Bezug auf die
Rückweisung zur weiteren Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung im
Haushalt.

2.2.2 Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheides wird die Sache zu
ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die
Verwaltung zurückgewiesen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung dient, wie
den Entscheidmotiven entnommen werden kann, einzig der präziseren
Feststellung der im Lichte der Gesamtbelastung Erwerbstätigkeit/Haushalt im
Haushaltbereich vorhandenen Beeinträchtigung (Erw. 4c und d [recte Erw. 4d
und e]), wohingegen im Dispositiv nicht auf die Erwägungen bezüglich des für
die Bemessung des erwerblichen Invaliditätsgrades vorgenommenen
Einkommensvergleichs (Validen-, Invalideneinkommen; Erw. 4b und b [recte:
Erw. 4b und c]) verwiesen wird. Letztere bilden somit rechtsprechungsgemäss
nicht Bestandteil des Dispositivs und nehmen nicht an der formellen
Rechtskraft des Entscheides teil, weshalb deren Anfechtbarkeit, da keine
diesbezügliche Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin besteht, zu
verneinen ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann demnach insoweit
nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 bis längstens zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2003, welcher die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1,
356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat.

3.2 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf
den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern
Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt
worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen
(BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis). Keine Anwendung finden dagegen die per 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der
IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden
Anpassungen des ATSG.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der
Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003])
sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der
bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003
- von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom
1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im
Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; bis 31. Dezember
2002: vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in
der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung])
und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter
gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1 Januar 2003: Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3
und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassungen]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31.
Dezember 2002 geltenden Fassungen]). Darauf wie auch auf die korrekten
Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 107 V 20 Erw. 2b [= ZAK 1982 S. 34]; vgl. zudem
BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) wird
verwiesen.

4.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16
ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine
Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.
Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die
Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt
beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S.
291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f.
zusammenfasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die
im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode
(vgl. namentlich BGE 125 V 146; BGE 130 V 393).

5.
Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die
Beschwerdegegnerin 1 ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 40 %
erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt beschäftigt wäre, sodass die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Ebenfalls
nicht beanstandet wird die gemäss den Berichten des Dr. med. Y.________ vom
2. September 2002 und 18. Juni 2003 auf 30 % geschätzte Arbeitsfähigkeit im
Erwerbsbereich. Es besteht weder im Lichte der Akten noch auf Grund der
Vorbringen der Parteien Anlass, hiervon abzuweichen (BGE 125 V 415 und 417,
je oben). Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der erwerblichen
Auswirkungen der festgestellten Leistungseinschränkung - was indes im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (vgl. Erw. 2 hievor) - sowie der
Modalitäten hinsichtlich der von der Vorinstanz entschiedenen, in
grundsätzlicher Hinsicht nicht gerügten Rückweisung der Sache zur ergänzenden
medizinischen Abklärung der Behinderung im Haushalt.

6.
Im angefochtenen Entscheid wurde - u.a. auch unter Hinweis auf die seitens
der Verwaltung nicht befolgte Empfehlung der RAD-Ärztin vom 8. April 2003
hin, wonach eine präzisierende Rückfrage beim behandelnden Psychiater nach
der konkreten zeitlichen Belastbarkeit im Haushalt vorzunehmen sei - richtig
erwogen, dass weder der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Februar 2003 noch
die Stellungnahmen des Dr. med. Y.________ vom 2. September 2002 und 18. Juni
2003 den namentlich bei Vorliegen psychischer Leiden von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätzen für eine rechtsgenügliche Bemessung der Invalidität
im Haushaltbereich (AHI 2004 S. 137 [= Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I
311/03]; Urteile P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.1 - 5.1.3 und R.
vom 2. März 2004, I 462/03, Erw. 4.2.2, je mit Hinweisen) zu genügen
vermögen. Die Sache wurde in diesem Punkt mithin zu Recht zur medizinischen
Ergänzung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Fehl geht das kantonale
Gericht indessen einmal mehr in seiner Argumentation, dass in diesem
Zusammenhang auch "die Gesamtbelastbarkeit bei einer allfällig
ausserhäuslichen Teilerwerbstätigkeit fachärztlich" zu klären sei. Wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht und vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits erkannt und wiederholt
bekräftigt worden ist (BGE 125 V 159 ff. Erw. 5c/dd mit Hinweisen, bestätigt
u.a. im - ebenfalls einen Entscheid der heutigen Vorinstanz betreffenden -
Urteil R. vom 2. März 2004, I 462/03, mit diversen Hinweisen), auf die
entsprechenden Erwägungen wird verwiesen, sind mögliche Wechselwirkungen
zwischen der Erwerbs- und der Haushaltsarbeit bei der Ermittlung der
leidensbedingten Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen grundsätzlich
unbeachtlich.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ob der Beschwerdegegnerin 1 bei
diesem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses überhaupt eine
Parteientschädigung zustünde, kann offen bleiben, da als deren Vertretung das
Sozialamt X.________ - und damit eine Institution der öffentlichen
Sozialhilfe - fungiert, weshalb ohnehin kein Anspruch auf Parteikostenersatz
besteht (BGE 126 V 13 Erw. 5 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 15. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen darin im Rahmen der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt angewiesen
wird, auch der Gesamtbelastung von Erwerbstätigkeit und Haushalt Rechnung zu
tragen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: