Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 48/2004
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I 48/04

Urteil vom 3. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Arnold

A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Andreas
Bernoulli, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 10. November 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, geb. 1958, war zuletzt vom 1. November 1990 bis zur am 12.
August 1997 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages durch
die X.________ als Betriebsangestellter im Gepäckdienst erwerbstätig (Bericht
des Arbeitgebers vom 22. Oktober 1997). Auf die Anmeldung zum Leistungsbezug
vom 16. Oktober 1997 hin verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf
eine Invalidenrente mangels rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit, da
A.________ hinsichtlich sämtlicher Verrichtungen, ausgenommen körperlicher
Schwerarbeit, zu 100 % arbeitsfähig sei (Verfügung vom 7. April 1998). Die
dagegen eingereichte Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission
Basel-Stadt für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen ab (Entscheid vom 9.
April 1999).

A.b Nachdem die Rekurskommission erwogen hatte, die in der Replik behauptete
Verschlechterung der psychischen Gesundheit im Spätherbst 1998 sei allenfalls
revisions- (bzw. neuanmeldungs-) rechtlich bedeutsam, liess sich A.________
durch seinen Rechtsvertreter am 19. Juli 1999 erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden. Gestützt auf die Abklärung
der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Verhältnisse, worunter die
Gutachten der Psychiatrischen Klinik des Spitals Y.________ (nachfolgend:
PUP) vom 1. März 2000 und der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der
Kliniken Z.________ vom 4. Juli 2001, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung
vom 11. Juni 2002 einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines
Invaliditätsgrades von 30 %.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 11. Juni 2002 auf
und sprach A.________ für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli
2001 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 10. November 2003). Das
Gericht hatte vorgängig am 14. November 2002 instruktionsweise die PUP mit
einer weiteren Expertisierung beauftragt. Das entsprechende Gutachten war am
12. Juni 2003 erstattet worden.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
teilweiser Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm über den 31.
Juli 2001 hinaus unbefristet eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,
eventuell sei eine erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen, ferner sei
ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1
mit Hinweisen), zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente (BGE 125 V 417 Erw. 2d; AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit
Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319
Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
ist, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11.
Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.
Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten
Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und
streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die
Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten
gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V
417 Erw. 2d). Obwohl keine der Parteien die - befristete - Zusprechung einer
halben Rente vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2001 beanstandete, ist damit
dieser Zeitraum der richterlichen Prüfung nicht entzogen.

3.
3.1 Laut der Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom
4. Juli 2001 bestand im April 2001 (Untersuchungszeitpunkt) hinsichtlich
sämtlicher Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken sowie Heben und
Tragen schwerer Lasten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 %. In der
Expertise werden unter dem Titel "Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit)" ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
unspezifischer Schmerzausstrahlung in die Oberschenkel, Schulterbeschwerden,
eine sensorische Polyneuropathie, eine asymptomatische Daumengelenksarthrose
rechts bei beginnender, beidseitiger Gonarthrose, ein Restless-Legs-Syndrom,
chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig leichter Episode genannt. Gemäss der Konsenskonferenz
vom 22. Mai 2001 der begutachtenden Ärzte resultiert die insgesamt um 25 %
verminderte Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aus der Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit und in bloss geringerem Masse gestützt auf die
neurologisch erhobenen Verhältnisse.

3.2 Die Krankengeschichte reicht nach Lage der Akten bis ins Jahr 1991
zurück, als der Beschwerdeführer nach einem Sturz über Rückenschmerzen
klagte. Es ist auf Grund der medizinischen Unterlagen darauf zu schliessen,
dass die somatischen Beeinträchtigungen jedenfalls im Verlauf der Jahre in
den Hintergrund getreten sind und in der Folge insbesondere die psychische
Gesundheit die Arbeitsfähigkeit limitierte. Das Gutachten der MEDAS (vom 4.
Juli 2001) nennt in diesem Zusammenhang, wie bereits die PUP in ihrer ersten
Expertise vom 1. März 2000, eine rezidivierende depressive Störung. Die
Differenz in den beiden Expertisen liegt darin, dass die Gutachter der MEDAS
im April 2001 eine gegenwärtig leichte Episode diagnostizierten, während die
Ärzte der PUP im Rahmen der Untersuchungen Ende 1999 sowie Anfang 2000 von
einer mittelgradigen Episode ausgegangen waren, was ihrer Auffassung nach
eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der MEDAS (vom 4. Juli 2001), dem mit der
Vorinstanz voller Beweiswert zukommt, da es alle rechtsprechungsgemässen (BGE
125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlagen erfüllt, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich
der - psychische - Gesundheitszustand in der Zeit von Herbst 1999 bis April
2001 in der Weise verbessert hatte, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 50 %
auf 75 % steigerte. Der Kurzbericht der PUP vom 4. Dezember 2001, worin ohne
nähere Begründung und, soweit ersichtlich, ohne ergänzende Untersuchung von
einer anhaltenden, mittelgradigen depressiven Störung und einer nach wie vor
50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, vermag daran
nichts zu ändern. Mit dem Bericht (vom 17. Juli 2002) des Dr. med.
F.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der im Rahmen der
Begutachtung durch die MEDAS (Expertise vom 4. Juli 2001) für das
psychiatrische Untergutachten verantwortlich gezeichnet hatte, ist in keiner
Weise schlüssig dargelegt, weshalb der Gesundheitszustand - und mittelbar die
Arbeitsfähigkeit - über die Jahre hinweg entgegen der Beurteilung und
Stellungnahme der MEDAS unverändert geblieben sein soll. Der Umstand, dass
gemäss dem zweiten, vorinstanzlich eingeholten Gutachten der PUP vom 12. Juni
2003 im Anschluss an die einen Rentenanspruch verneinende
Verwaltungsverfügung vom 11. Juni 2002 vorübergehend eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten sei, die eine vom 28. August bis 3.
September 2002 dauernde Hospitalisation bedingte, worauf ab September 2002
und verstärkt ab November 2002 wiederum eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei, ist für den hier massgebenden Zeitraum
bis zum Verfügungserlass vom 11. Juni 2002 (BGE 121 V 266 Erw. 1b mit
Hinweisen) nicht bedeutsam.

Nach dem Gesagten ist, mit der Vorinstanz, überwiegend wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer ab September 1998 gestützt auf die Angaben der Ärzte der
PUP zu 50 % arbeitsfähig war und, bei entsprechend verbessertem psychischem
Gesundheitszustand, ab April 2001 eine 75 %ige Arbeitsfähigkeit bestand, die,
vorausgesetzt die Erwerbsunfähigkeit hat sich erwerblich anspruchserheblich
verbessert (nachfolgend Erw. 4), auf den 1. August 2001 hin Auswirkungen
zeitigt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.
Die Invaliditätsbemessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen)
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden. Die daraus sich ergebende Erwerbseinbusse bezogen auf das Einkommen
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgedrückt in Prozenten, entspricht
dem Invaliditätsgrad (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs
massgebend. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129
V 222 und 128 V 174).

4.1 Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) ist vom Verdienst auszugehen, den der Beschwerdeführer
laut Bericht des letzten Arbeitgebers (vom 22. Oktober 1997) im Jahre 1996
erzielte (Fr. 59'469.55), woraus für das Jahr 1999 (unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung
2001, T1.1.93 Abschnitt I "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" (vgl. BGE 129
V 408 ff.) ein Betrag von Fr. 59'936.- resultiert; für das Jahr 2001, als
sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verbessert hatten (Erw.
3 hievor), ergibt sich ein Wert von Fr. 60'892.80.
4.2
4.2.1Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist - wie im hier zu beurteilenden Fall - kein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss
Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb mit
Hinweisen), wobei sich unter Zugrundelegung eines Pensums von 50 % ein
jährliches (teuerungsbereinigtes) Einkommen (für 1999) von Fr. 26'787.-
(Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998,
Anforderungsniveau 4, monatlich Fr. 4268.- umgerechnet auf 41,8
Wochenstunden, Teuerung 1999: 0,1 %) errechnet.

Für das Jahr 2001 ergibt eine analoge Vorgehensweise einen Betrag von Fr.
42'670.90 (Tabelle A1 der LSE 2000, Anforderungsniveau 4, monatlich Fr.
4437.- umgerechnet auf 41,7 Wochenstunden, Teuerung 2001: 2.5 %, 75 %
Pensum).

4.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f.
Erw. 5b/aa-cc). Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der
eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE
126 V 81 Erw. 6), auf maximal 10 % beziffert, was namentlich mit Blick auf
den um 50 % bzw. 25 % reduzierten Beschäftigungsgrad im Rahmen der
richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender
Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Um 10
% gekürzt resultiert bei einem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr.
24'108.30 (für das Jahr 1999); für das Jahr 2001 bei einem Beschäftigungsgrad
von 75 %, ebenfalls vermindert um einen Abzug in Höhe von 10 %, ein Betrag
von Fr. 38'403.80.
4.3 Bei der Gegenüberstellung der hypothetischen Einkommen errechnet sich für
das Jahr 1999 (Invalideneinkommen: Fr. 24'108.30; Valideneinkommen: Fr.
59'936.-) ein Invaliditätsgrad von 60 %.

Für das Jahr 2001 ergibt sich eine Erwerbsunfähigkeit von 37 %
(Invalideneinkommen: Fr. 38'403.80; Valideneinkommen: Fr. 60'892.80).

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsfähigkeiten hat es daher mit der Vorinstanz sein Bewenden damit, dass
für die Dauer von 1. September 1999 bis 31. Juli 2001 ein für die Zusprechung
einer halben Invalidenrente erforderlicher Invaliditätsgrad resultiert und
über den 31. Juli 2001 hinaus keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit mehr
ausgewiesen ist, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Andreas Bernoulli, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: