Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 485/2004
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I 485/04

Urteil vom 16. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

R.________, 1947,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 25. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a R.________, geboren 1947, war seit April 1980 als Laufradschleifer bei
der Firma Z.________ AG tätig. Am 21. Mai 1992 erlitt er einen Arbeitsunfall,
bei welchem er sich eine Fraktur am rechten Fussgelenk zuzog. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die ärztliche
Behandlung auf und übernahm die Kosten für Therapien, Schuheinlagen und
Spezialschuhe. Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 kündigte die Firma Z._______
AG das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per Ende November 1999.
Am 3. November 1999 meldete sich R.________ zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung,
Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern führte
medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der SUVA bei
und verfügte am 10. März 2000 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am
26. September 2000 ab. Am 28. Januar 2001 verfügte die SUVA die Einstellung
ihrer Leistungen, da "weder eine wesentliche Behinderung noch eine
unfallbedingte Erwerbseinbusse" vorliege und hielt in der Folge an ihrer
Leistungseinstellung fest (Einspracheentscheid vom 15. November 2002).

A.b R.________ meldete sich unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes am 24. Oktober 2001 erneut bei der Invalidenversicherung
und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle zog wiederum die Akten
der SUVA bei, holte einen Bericht des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin
FMH, vom 1. März 2002 ein, dem weitere Berichte des Dr. med. W.________,
neurologische Praxis, vom 6. September 2001, und der Frau Dr. med.
A.________, Physikalische Medizin FMH, vom 11. Januar 2002 und 10. September
2003 beilagen. Sodann veranlasste sie eine neurologische Begutachtung bei Dr.
med. M.________, Spital X.________, vom 2. Juli 2002, und sprach R.________
am 26. Juli 2002 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre
Stellenvermittlung zu. R.________ teilte daraufhin mit, er habe sich seit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma Z.________ AG per 30.
November 1999 "wegen Krankheit, Autounfall etc." nicht um eine neue Stelle
bemüht ("Fragebogen Stellenvermittlung" vom 14. Oktober 2002).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren am 28. Januar 2003 ab, da in einer angepassten Tätigkeit
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, eine Umschulung
aus invaliditätsfremden Gründen nicht angezeigt und die Arbeitsvermittlung
mangels aktiver Beteiligung abgeschlossen worden sei. Mit Einspracheentscheid
vom 28. Mai 2003 hielt sie an ihrer ablehnenden Haltung fest.

B.
R.________ liess mit Beschwerde unter anderem die Anordnung beruflicher
Wiedereingliederungsmassnahmen oder - falls solche unmöglich sein oder
scheitern sollten - die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie
weitergehende medizinische Abklärungen beantragen. Mit Entscheid vom 25. Juni
2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ unter Aufhebung des
kantonalen Entscheides sowie des Einspracheentscheides die Rückweisung der
Angelegenheit zur "vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz", eventuell
die Anordnung von Wiedereingliederungsmassnahmen, eventuell die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente beantragen. In prozessualer Hinsicht ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor In-Kraft-Treten des ATSG (am
1. Januar 2003) entstandenen Leistungsanspruchs sind die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei
einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Anspruch für die Zeit bis
31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (Erw. 1 mit Hinweisen). Materiellrechtliche Änderungen
sind mit der Anwendung des ATSG nicht verbunden. Denn mit BGE 130 V 343 hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche
Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen
Recht entwickelte Judikatur kann somit im neuen Recht übernommen und
weitergeführt werden.
Die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4.
IV-Revision sind nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides (28. Mai 2003) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
[in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie
den bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen
gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181
Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4).
Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei
der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S.
70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eingewendet, die Beurteilung des
Dr. med. M.________ sei weder schlüssig noch nachvollziehbar oder
überzeugend. Sie beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, zumal bei der
Begutachtung trotz rudimentärer Deutschkenntnisse des Versicherten kein
Dolmetscher zugegen gewesen sei. Dr. med. M.________ habe die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vollumfänglich gekannt.

2.2 Am 5. September 2001 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. W.________
neurologisch untersucht (Bericht vom 6. September 2001). Dieser
diagnostizierte ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, rechts ausgeprägter als
links und führte aus, die Befunde bewegten sich noch in einem Bereich, wo
eine konservative Therapie mit einer Handgelenksschiene nachts während zwei
bis drei Monaten Erfolg bringen könne. Zudem leide der Versicherte an einer
chronischen Cervicalgie bei ausgedehnten degenerativen Veränderungen mit
einer kernspintomographisch nachgewiesenen Diskushernie C5, die zu einer
Einengung des Spinalkanals führe. Klinisch fehlten Hinweise für eine
Schädigung der langen Bahnen oder eine radikuläre Problematik, weshalb von
invasiven Massnahmen abzusehen sei.
Die rheumatologische Abklärung durch Frau Dr. med. A.________ (Bericht vom
10. September 2001) ergab ein Cervicobrachialsyndrom beidseits bei
Carpaltunnelsyndrom beidseits und Spinalkanalstenose C4/5 und C5/6 bei
degenerativen Veränderungen und Bandscheibenprotrusionen C5/6. Weiter
äusserte Frau Dr. med. A.________ den Verdacht auf eine Periarthropathie im
Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) links bei differenzialdiagnostisch
muskulärer Dysbalance und aktivierter OSG Arthrose und wies auf den Status
nach OSG-Distorsion rechts mit Impressionsfraktur am medialen Thalus 1992
hin. Sie führte aus, in der rheumaspezifischen Systemanamnese fänden sich
keine Auffälligkeiten; ein entzündlich rheumatisches Geschehen liege nicht
vor. Im Übrigen zeige der Versicherte tendenziell eine Ausbreitung des
Schmerzes im Sinne eines beginnenden Fibromyalgiesyndroms. Nachdem er sich
weiteren Therapien unterzogen hatte, hielt Dr. med. A.________ anlässlich
einer Nachkontrolle (Bericht vom 11. Januar 2002) fest, die Schmerzen im
linken Fuss hätten sich weitgehend zurückgebildet. Auch wenn das
Carpaltunnelsyndrom durch die HWS-Beschwerden deutlich überlagert sei und es
schwierig werden dürfte, den ungelernten Versicherten wieder in den
Arbeitsprozess einzugliedern, sollte eine Operation des Carpaltunnelsyndroms
erfolgen. Dr. med. A.________ bemerkte, sie habe den Beschwerdeführer sehr
ermuntert, sich trotz der schlechten Arbeitsmarktlage um eine Stelle zu
bemühen. Im Übrigen sei der Leidensdruck wegen der Knieprobleme nicht sehr
gross.

Hausarzt Dr. med. B.________ führte mit Arztbericht vom 1. März 2002 als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
Cervicobrachialsyndrom beidseits bei Spinalkanalstenose C4/5 und C5/6 bei
degenerativen Veränderungen und Bandscheibenprotrusion C5/6 und
Carpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont, eine Periarthropathia genu bei
Gonarthrose (abgeklungene Periathropathie im OSG-Bereich links) sowie einen
Status nach OSG-Distorsion rechts mit Impressionsfraktur am medialen Thalus
1992 auf. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte der Status nach
transarthroskopischer ventraler Gelenkstoilette des OSG rechts sowie eine
reaktive OSG-Arthrose. Nachdem im Frühjahr 2001 zunehmend Nacken-, Arm- und
Knieprobleme aufgetreten seien, bestehe seit 22. März 2001 für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Vordergrund
stünden die Nackenbeschwerden, welche praktisch therapieresistent seien; in
zweiter Linie leide der Versicherte unter Fussbeschwerden rechts. Ein Einsatz
als Bauarbeiter sei nicht mehr vorstellbar, eine Umschulung komme aufgrund
des Alters und der Fremdsprachigkeit nicht mehr in Frage. Eine körperlich
leichte und einfach strukturierte Beschäftigung sei theoretisch möglich, aber
kaum mehr zu realisieren. Weiter führte Dr. med. B.________ aus, der
Gesundheitszustand sei stationär, ergänzende medizinische Abklärungen seien
nicht angezeigt.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 diagnostizierte Dr. med. M.________ ein
zervikales Schmerzsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen vor allem
auf Höhe C5/6 mit relativer Einengung des Spinalkanals. Hinweise auf eine
Schädigung zervikaler Nervenwurzeln oder des Halsmarks fehlten. Die
Beschwerden in den Händen seien teilweise auf ein Carpaltunnelsyndrom
zurückzuführen, die entsprechenden Messwerte seien leicht pathologisch. In
einer angepassten Tätigkeit (Vermeidung von Einsätzen auf unebenem Boden;
teils sitzend, teils stehend ohne starke manuelle Belastung und mit wenig
Überkopfarbeiten) sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden
können.
Auf entsprechende Fragen des Rechtsvertreters des Versicherten führte Dr.
med. B.________ am 25. November 2002 aus, die Untersuchungen der letzten Zeit
hätten gezeigt, dass mit Ausnahme eines Carpaltunnelsyndroms des rechten und
linken Armes keine wesentlichen neuen Befunde vorlägen. Im Vordergrund
stünden die Nackenprobleme sowie die Fussbeschwerden rechts. Für körperlich
schwere Arbeiten sei der Versicherte bestimmt nicht mehr arbeitsfähig. Für
entsprechende leichtere Tätigkeiten bestehe allenfalls eine Arbeitsfähigkeit,
doch sei ein solcher Einsatz derzeit kaum zu bewerkstelligen.

3.
Unbestrittenerweise verfügt der Versicherte nur über beschränkte
Deutschkenntnisse. So bemerkte Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 6.
September 2001, es habe sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben und
anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem kantonalen Gericht (bei welcher
eine Dolmetscherin anwesend war) gab der Beschwerdeführer an, wenn er sich
bewerbe, gehe er hin und sage "Guten Tag, ich suche Arbeit". Gleichwohl lässt
sich den zahlreichen, von Unfall- und Invalidenversicherung eingeholten
Arztberichten deutlich und zweifelsfrei entnehmen, an welchen Schmerzen der
Versicherte leidet. Auch erwecken die ärztlichen Einschätzungen nicht den
Eindruck, die untersuchenden Mediziner hätten mit den Schmerzbeschreibungen
des Versicherten nichts anfangen können oder seien in ihren Diagnosen
aufgrund mangelhafter Verständigung unsicher gewesen. Namentlich Hausarzt Dr.
med. B.________ erwähnt mit keinem Wort, er hätte sich nicht ausreichend
verständigen können. Vielmehr geht aus den Unterlagen eindeutig hervor, dass
insbesondere die Nacken- und Fussprobleme den Versicherten einschränken und
seine Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Schliesslich konnte auch der spanisch
sprechende Rechtsvertreter keine Beschwerden angeben, die wegen
Verständigungsproblemen nicht untersucht worden wären.

4.
4.1 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechen
die Ausführungen des Dr. med. M.________ den rechtsprechungsgemäss an
ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen vollumfänglich. Seine
Ausführungen beruhen auf einem umfassenden und detaillierten Studium der
umfangreichen, von SUVA und Invalidenversicherung angelegten medizinischen
Akten. Sodann führte Dr. med. M.________ eine genaue Untersuchung des
Versicherten inklusive neurographischen Messungen durch. Die Diagnosen
(zervikales Schmerzsyndrom, Karpaltunnelsyndrom, Status nach
Distorsionstrauma des Fusses) sind einleuchtend und begründet und stehen mit
den übrigen medizinischen Unterlagen in Einklang. Es trifft nicht zu, dass
Dr. med. M.________ die Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden sowie die
HWS-Veränderungen nicht berücksichtigte. Aus dem Gutachten vom 2. Juli 2002
geht eindeutig hervor, dass die Nackenbeschwerden, welche in die Arme
ausstrahlten, und die Schmerzen in den Händen ausdrücklich zur Sprache kamen.
Letztere waren denn auch Anlass zu ausgedehnten neurographischen Messungen,
die bezüglich der rechten Hand leicht pathologische Resultate zeigten.
Zutreffend ist, dass Dr. med. M.________ die von Frau Dr. med. A.________
beschriebene "tendenzielle" Ausbreitung des Schmerzes im Sinne eines
"beginnenden Fibromyalgiesyndrom(s)" nicht als Fibromyalgie diagnostizierte.
Dies ist der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen aber keineswegs abträglich.
Zum einen lässt sich dem Bericht der Frau Dr. med. A.________ keine genaue
Diagnose einer Fibromyalgie (d.h. einer [weichteilrheumatischen] Erkrankung,
welche mit vorwiegend extraartikulären Schmerzen und Funktionsausfällen
verschiedener Schwere und Lokalisation einhergeht; zum Ganzen:
Siegenthaler/Kaufmann/ Hornbostel/Waller, Lehrbuch der inneren Medizin, 3.
Aufl., Stuttgart/New York 1992, S. 651 ff.) entnehmen. So fehlt etwa die
Beschreibung, welche sieben der 14 sog. Tenderpoints, die definitionsgemäss
für eine Fibromyalgie druckschmerzhaft sein müssen (Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, Berlin/New York, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, zu
"Fibromyalgie"), dem Versicherten Beschwerden bereiten. Zum andern
berücksichtigte Dr. med. M.________ die von der HWS ausgehenden, in den
Nacken bzw. bis in die Schultern ausstrahlenden Schmerzen, indem er ein
zervikales Schmerzsyndrom diagnostizierte. Ob der Versicherte an einem
Zervikalsyndrom und zusätzlich an einem Carpaltunnelsyndrom leidet oder ob
die Schmerzen als Fibromyalgie aufzufassen sind, ist nicht
entscheidwesentlich. Denn sowohl Dr. med. M.________ als auch Frau Dr. med.
A.________ und Hausarzt Dr. med. B.________ erachteten den Versicherten in
einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts der in den
bisherigen Verfahren eingeholten umfangreichen medizinischen Unterlagen und
unter Berücksichtigung dessen, dass die ärztlichen Einschätzungen zwar nicht
in jeder einzelnen Diagnose, aber doch in der Beschreibung der Beschwerden
und in den daraus resultierenden Einschränkungen übereinstimmen, ist von
weiteren Abklärungen abzusehen. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. B.________
auf Frage des Rechtsvertreters des Versicherten am 25. November 2002 explizit
ausführte, es bestünden (mit Ausnahme des Carpaltunnelsyndroms) keine
wesentlichen neuen Befunde und die von ihm als vorrangig erachteten Nacken-
und Fussbeschwerden auch von Dr. med. M.________ in seine Beurteilung
einbezogen worden sind. Im Übrigen erwähnt Frau Dr. med. A.________ in ihrem
zweiten Bericht vom 11. Januar 2002 die Fibromyalgie nicht mehr.

4.2 Soweit der Versicherte vorbringt, Dr. med. M.________ gehe als einziger
Arzt von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, kann ihm
nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Sowohl Frau Dr. med. A.________ (die
den Versicherten ausdrücklich und eindringlich ermuntert hatte, sich um eine
geeignete Arbeit zu bemühen; Bericht vom 11. Januar 2002) als auch Hausarzt
Dr. med. B.________ bestätigten, dass aus medizinischer Sicht eine angepasste
Tätigkeit ganztägig möglich und zumutbar wäre. Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzung haben Vorinstanz und
Verwaltung auf eine (stationäre) berufliche Abklärung zu Recht verzichtet.

5.
Kantonales Gericht und IV-Stelle haben das Invalideneinkommen, ausgehend von
den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE), zutreffend bestimmt. Gegen die Höhe sowohl des
Validen- als auch des Invalideneinkommens werden keine Einwände erhoben;
diese sind nach Lage der Akten korrekt. Ob der leidensbedingte Abzug in Höhe
von 15 % den gesundheitlichen Einschränkungen und den weiteren persönlichen
und beruflichen Merkmalen des Versicherten (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad;
BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb und 5a/cc mit Hinweisen) ausreichend Rechnung trägt,
kann offen bleiben, da - wie bereits die Vorinstanz richtig erwog - selbst
der rechtsprechungsgemäss zulässige Höchstabzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw.
5b/cc) nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen würde.

6.
6.1 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 10 Abs. 2 IVG) ist
der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die
zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern.
Die Versicherung kann ihre Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Taggelder)
einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder
verunmöglicht. Die Einstellung dieser Leistungen ist allerdings erst nach
durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG; bis 31.
Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zulässig (BGE 122 V 219 Erw. 4b mit
Hinweisen). Eine Verweigerung oder ein Entzug von Leistungen kann somit erst
verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine
schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf
die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat. Die Sanktion muss
in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V 219
Erw. 4b mit Hinweisen). Dies gilt - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
- auch dann, wenn die Verwaltung eine konkrete, erfolgsversprechende,
zumutbare Eingliederungsmassnahme bezeichnet und der Versicherte diese
unmissverständlich abgelehnt hat (BGE 122 V 220 Erw. 4b mit Hinweisen).

6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe wegen sprachlicher
Probleme nicht verstanden, dass er sich um Arbeit hätte bemühen sollen, kann
ihm nicht gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Hinweise, die auf
ein Verständigungsproblem hindeuten. Gegenteils erklärte der Versicherte auf
die Frage nach seinen Deutschkenntnissen, diese seien weder schlecht noch
mangelhaft, vielmehr sei eine (mündliche) Verständigung möglich. Dass ihm
klar war, sich um eine Arbeit bemühen zu müssen, ergibt sich auch daraus,
dass er auf dem ausgefüllten "Fragebogen Stellenvermittlung" angab, "wegen
Krankheit, Autounfall etc." habe er von der Stellensuche abgesehen.
Nach Lage der Akten ist erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass
die IV-Stelle den ausgefüllten Fragebogen zum Anlass nahm, die
Arbeitsvermittlung abzuschliessen und einen weiteren Anspruch zu verneinen.
Damit hat sie die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch
wenn einiges auf ein Fehlen der subjektiven Eingliederungsbereitschaft
hindeutet - zu Unrecht unterlassen. Die Sache ist daher an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit sie ein solches Verfahren durchführt und anschliessend
über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu verfügt.

6.3 Weder das Fehlen einer Berufsausbildung noch die bisherige Tätigkeit als
Hilfsarbeiter schliesst einen Anspruch auf Umschulung grundsätzlich aus (vgl.
AHI 1997 S. 79). Den Akten lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit
entnehmen, dass eine Umschulung auf Arbeiten, die erhöhte Anforderungen
stellen, keinen Erfolg verspricht und nach Ansicht des Hausarztes nicht in
Frage kommt. Hinsichtlich der weiterhin zumutbaren leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten ist nicht erkennbar, inwiefern deren Ausübung eine
Umschulung voraussetzen sollte. Verwaltung und Vorinstanz haben daher einen
Umschulungsanspruch zu Recht verneint, umso mehr, als an der Motivation des
Versicherten erhebliche Zweifel bestehen und er in Nachachtung der
Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen auch ohne Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte.

7.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens
steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der
IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos.
Im Übrigen kann diesem entsprochen werden, da die hierfür nach Gesetz (Art.
152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a
und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

7.2 Nach Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wird das
Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des
Anwalts bestimmt. Für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gilt dabei ein
Entschädigungsrahmen vor Fr. 500.- bis Fr. 15'000.- (Art. 2 Abs. 1). Gemäss
Gesamtgerichtsbeschluss vom 3. Juni 1997 beträgt der Ansatz, den das
Eidgenössische Versicherungsgericht einem anwaltlich vertretenen Versicherten
zu Lasten der Gegenpartei im Normalfall zuspricht, Fr. 2500.- (Auslagen
inbegriffen). Dies gilt auch für die unentgeltliche Verbeiständung.
Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Rechtsstreit in dieser Hinsicht
übermässige Anforderungen gestellt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann gesagt werden, dass es sich bei der Streitsache des
Beschwerdeführers um eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt hätte,
die ein Abweichen vom Normalsatz für die Parteientschädigung rechtfertigen
würde, zumal der Anwalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren tätig war und
die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Vorbringen im
Wesentlichen schon vor dem kantonalen Gericht genannt wurden. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände ist eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(Honorar und Auslagenersatz) für das letztinstanzliche Verfahren angemessen,
wobei die Mehrwertsteuer in diesem Betrag praxisgemäss pauschal enthalten ist
(BGE 122 V 77). Eine Kostennote ist nicht einzuholen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Juni 2004 und
der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 28. Mai 2003 insoweit
aufgehoben, als sie die Frage der Arbeitsvermittlung betreffen, und es wird
die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgtem
Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung
neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1250.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Thomas
Wüthrich, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1250.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: