Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 47/2004
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I 47/04

Urteil vom 6. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Amstutz

K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 20. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene K.________ arbeitete ab 1989 bei der Bank X.________als
Sachbearbeiter im Akkreditivgeschäft (Monatslohn: Fr. 5014.62 [x 13]). Am 14.
November 1990 zog er sich bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule zu, worauf er sich aufgrund persistierender Beschwerden am 2.
November 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete.
Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Luzern
K.________ rückwirkend ab 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 eine halbe
Invalidenrente, ab 1. November 1992 eine Viertelsrente (Verfügung vom 24.
März 1994) und - revisionsweise - ab 1. Juni 1997 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 52 % wiederum eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung
vom 9. April 1998). Das am 10. November 1998 erneut gestellte Revisionsgesuch
des K.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab
1. Juli 1998 wies die IV-Stelle mangels einer anspruchsbeeinflussenden
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Invaliditätsgrad: 61 %) ab
(Verfügung vom 20. September 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente ab 1. August 2001 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. Januar 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. August 2001, eventualiter
spätestens ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
subeventualiter sei die Streitsache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz
oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (1.
Januar 2003) und der am 21. März 2003 beschlossenen 4. IVG-Revision (1.
Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) gültig gewesenen, für die Beurteilung der
Streitsache massgebenden (BGE 130 V 445 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen) Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003]), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002]; BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die
revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bei einer
anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustands oder dessen
erwerblichen Auswirkungen (Art. 41 IVG Verbindung mit Art. 88a IVV) und die
hierfür massgebende zeitliche Vergleichsbasis (BGE 130 V 73 ff. Erw. 3, 125 V
418 Erw. 2d, 369 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

1.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht das
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende
Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) in einem
Revisionsverfahren frei überprüfen, wenn die Aktenlage oder die
Parteivorbringen dazu Anlass geben (AHI 2002 S. 164 und 166 Erw. 2a mit
Hinweis). Dabei sind praxisgemäss folgende Grundsätze zu beachten.

1.2.1 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf
abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde,
nicht was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte (ZAK 1992
S. 92 Erw. 4a; vgl. auch Urteile R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4,
P. vom 22. August 2003 [I 316/02] Erw. 3.2, M. vom 7. Juli 2003 [I 627/02]
Erw. 2.1.1, S. vom 28. April 2003 [I 297/02] Erw. 3.2.3, W. vom 9. Mai 2001
[I 575/00] Erw. 3a). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen
beruflichen Weiterentwicklung ist daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte
dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er
nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (BGE 96
V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168
S. 100 Erw. 3b; unveröffentlichte Urteile H. vom 20. Dezember 1996 [M 7/96]
Erw. 3, F. vom 28. August 1996 [U 12/96] und M. vom 13. September 1996 [I
419/95]; jüngst statt vieler Urteile B. vom 9. November 2004 [I 561/03] Erw.
2.1, V. vom 19. Oktober 2004 [I 263/04] Erw. 3.2 und F. vom 6. Juli 2004 [I
2/04] Erw. 3.1).
1.2.2 Die unter Erw. 1.2.1 dargelegten Grundsätze für die Bestimmung des
Valideneinkommens gelten auch im Rentenrevisionsprozess. Auch hier bleibt in
der Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw.
2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c) als
Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Revisionsverfahren besteht insoweit
ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der
zwischenzeitlich tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider
bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung
- allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische
beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu,
wobei nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider mit
einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt
werden kann. Vielmehr sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person
ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie
sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, die
gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat
sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa
durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine
ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich
dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen
lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der
seine angestammte Tätigkeit (in einem reduzierten Pensum) trotz Invalidität
weiterführen kann, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine
äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich dabei um einen
jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, welche parallel - entweder
beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind
(zum Ganzen Urteile S. vom 19. August 2004 [U 339/03] Erw. 3.3 und L. vom 25.
Juni 2004 [I 170/03] Erw. 3.2, mit Hinweisen).

2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2001,
eventuell ab 1. September 2002, Anspruch auf eine ganze anstelle der bisher
ausgerichteten halben Invalidenrente hat. Dabei steht ausser Frage, dass der
Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten materiellen Beurteilung
und rechtskräftigen Festlegung des Rentenanspruchs (Verfügung vom 9. August
1998) bis zum Erlass der strittigen Verfügung am 20. September 2002 im
Wesentlichen gleich geblieben ist und er im Jahre 2000 als teilzeitlich bei
der Bank X.________ angestellter Sachbearbeiter ein tatsächliches
Invalideneinkommen von Fr. 40'793.70 erzielte und ab 1. März 2002 ein
Grundgehalt von Fr. 3250.- monatlich bezog. Umstritten ist einzig, ob
zwischen August 1998 und September 2002 beim Valideneinkommen aufgrund einer
hypothetischen beruflichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall eine
anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist.

2.1 Ausweislich der Akten hat der kaufmännisch ausgebildete Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens
(November 1990) in der Bank X.________ als Akkreditiv-Sachbearbeiter
gearbeitet und einen Monatslohn von Fr. 5014.62 (x 13) erzielt; ebenfalls
erstellt ist, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in die sog.
Kadernachwuchsplanung der Bank aufgenommen worden und eine Beförderung zum
Handlungsbevollmächtigten vorgesehen war (Schreiben des Arbeitgebers vom 19.
April 2000). Gemäss Angaben des Arbeitgebers wäre der Versicherte im Verlaufe
der neunziger Jahre möglicherweise zum Teamleiter einer
Akkreditiv-/Kautionsabteilung (aufgrund einer Betriebs-Reorganisation im
Range eines Vizedirektors) aufgestiegen und - bei entsprechenden Leistungen -
eine zukünftige Rangzuordnung zum Prokuristen "sicher realistisch" gewesen;
in der beschriebenen Funktion hätte er im Jahre 2000 ein Grundgehalt von rund
Fr. 95'000.- jährlich zuzüglich Bonuszahlungen zwischen Fr. 10'000.- und Fr.
15'000.- "bei sehr guten Leistungen" erhalten und überdies in der Stellung
eines Prokuristen Anspruch auf eine weitere Leistung in Form von zehn
zusätzlichen Aktien der Bank X.________ (Erwerb zum halben Aktienkurs) pro
Jahr gehabt (zusätzlicher Wert rund Fr. 2000.-); entsprechend wäre - so der
Arbeitgeber - "Herr K._________ als Teamleiter auf einen Jahresgesamtbezug
von rund Fr. 110'000.- (brutto, inkl. variabler Bonus)" gekommen; weitere
Lohnerhöhungen und klar höhere Boni seien aus heutiger Sicht für Teamleiter
nicht unbedingt realistisch.

2.2 Gestützt auf die geschilderte Ausgangslage im Jahre 1990 und die
einlässlich begründeten Angaben des Arbeitgebers zur möglichen beruflichen
Weiterentwicklung attestierte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer für
das Jahr 2000 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 107'000.-; die
Differenz zu dem vom Arbeitgeber angegebenen Richtwert von Fr. 110'000.-
resultiert daraus, dass die Vorinstanz nebst dem zusätzlichen Aktienbezug im
Wert von Fr. 2000.- Bonuszahlungen im Durchschnittswert von lediglich Fr.
10'000.- anrechnete, zumal nicht realistisch sei, dass diese variablen, auch
vom Geschäftserfolg abhängigen Leistungen - auf welche gemäss Aussagen des
Arbeitgebers kein Anspruch bestehe - jedes Jahr in der gleichen Höhe
ausgerichtet worden wären.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sich
bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu Unrecht allein auf die Angaben
des Arbeitgebers vom 19. April 2000 gestützt und das vorinstanzlich
beigebrachte, aus einem den Beschwerdeführer betreffenden kantonalen
Zivilprozess vor dem Amtsgericht stammende Zeugenprotokoll des S.________,
Leiter des regionalen Personaldienstes, vom 1. September 2003
unberücksichtigt gelassen. Daraus gehe hervor, dass der Versicherte bereits
als Teamleiter ein Einkommen von Fr. 120'000.- (zuzüglich Pauschalspesen und
Funktionszulagen) und als Vizedirektor gar ungefähr Fr. 150'000.- verdient
hätte. Obwohl die Angaben des Zeugen vom 1. September 2003 datierten, wäre
das kantonale Gericht zu prüfen gehalten gewesen, ob sich daraus Rückschlüsse
für die Zeit bis zum Verfügungserlass am 20. September 2002 ergeben.

3.
3.1 Es trifft zu, dass das vorinstanzlich eingereichte Zeugenprotokoll vom 1.
September 2003, insoweit es Rückschlüsse auf die hypothetische beruflichen
Weiterentwicklung des (gesunden) Beschwerdeführers bis zum
Verfügungszeitpunkt im September 2002 zulässt, für den hier massgebenden
Vergleichszeitraum (Erw. 1.1 hievor) grundsätzlich beachtlich ist (BGE 129 V
4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen indes die Aussagen des Zeugen
S.________ den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen, wie aus
nachfolgenden Erwägungen erhellt.

3.2
3.2.1Letztinstanzlich wird zu Recht nicht mehr bestritten, dass der
Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20.
September 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stellung eines
Teamleiters im Range eines Vizedirektors (mit Prokura) innegehabt hätte, für
eine über diese Funktion hinausgehenden beruflichen Aufstieg nach Lage der
Akten - namentlich auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Herrn
S.________ vom 1. September 2003 sowie der Stellungnahmen des Arbeitgebers
vom 19. August 1994, 8. März 1995 und 19. April 2000 - jedoch keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist bereits die
Annahme einer Beförderung zum Teamleiter im Range eines Vizedirektors
angesichts der bankintern erfolgten strukturellen und organisatorischen
Veränderungen im Laufe der neunziger Jahre - aber auch der Feststellungen des
Arbeitgebers und des Zeugen Herrn S.________, die zum jetzigen Zeitpunkt
hypothetisch wahrgenommenen Funktionen seien nur sehr schwierig abschätzbar -
tendenziell als eher optimistisch zu werten.

3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Zeugenaussage des
Personalleiters S.________ vom 1. September 2003 für die erwähnten Funktionen
ein Valideneinkommen zwischen Fr. 120'000.- (zuzüglich Spesen und
Funktionszulagen) und Fr. 150'000.- (im Rang eines Vizedirektoren)
angerechnet wissen will, überzeugt seine Argumentation nicht. Gemäss Angaben
des Herrn S.________ verdiente ein Mitarbeiter auf Kaderniveau im Jahre 2003
zwischen Fr. 90'000.- und Fr. 110'000.- (= Grundgehalt; im Alter von 38
Jahren eher im oberen Bereich), wobei die Bandbreite "riesig gross" sei.
Zusätzliche Geldleistungen seien die Möglichkeit eines grösseren Bonus, was
bei einem Lohn von Fr. 110'000.- eine Erhöhung auf ca. Fr. 120'000.- ergebe;
einige tausend Franken ausmachen könne ferner die sog. Mitarbeiteraktie
(Erwerb zum halben Börsenkurs), deren Anzahl von der Funktionsstufe abhängig
sei. Schliesslich würden Berufsunkosten im Betrag von Fr. 300.- entschädigt,
auf die man erst in der Funktionsstufe 5 (Beschwerdeführer als heute
teilzeitlich beschäftigter Sachbearbeiter der Bank aktuell auf Funktionsstufe
3A) einen Anspruch habe, sowie eine (funktionsunabhängige)
Essensentschädigung von Fr. 120.- ausgerichtet. An anderer Stelle des
Protokolls gibt Herr S.________ an, das Salär eines Teamleiters belaufe sich
auf Fr. 120'000.- inkl. Bonus; indessen gebe es Teamleiter, welche bis zu Fr.
150'000.- verdienten, andere jedoch 'nur' Fr. 80'000.-. Der Durchschnitt der
vom Zeugen angegebenen Spannbreite liegt mithin bei Fr. 115'000.- (2003), was
zurückindexiert auf das massgebende Verfügungsjahr 2002 einen Betrag von Fr.
113'160.- (- 1,6 %; Tabelle B 10.2 Kat. J/K, in: Die Volkswirtschaft 11/2004,
S. 87) und für das vorinstanzlich dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte
Jahr 2000 einen solchen von rund Fr. 107'788.- ergibt (Fr. 113'160 - [1,7 %]
- [3,1 %]; Tabelle B 10.2 Kat. J/K, in: Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87).
Dieser Mittelwert liegt nahe bei den Aussagen des Arbeitgebers, welcher in
seinem Schreiben vom 19. April 2000 - unter Berücksichtigung maximaler
Bonuszahlungen - einen aktuellen Verdienst von Fr. 110'000.- (+ Fr. 2000.-
Aktienzuteilung) als realistisch bezeichnete. Es besteht kein Anlass, das
Valideneinkommen des Beschwerdeführers über dem sich aus den Angaben des
Herrn S.________ resultierenden Mittelwert anzusiedeln, zumal auch davon
ausgegangen werden muss, dass das darüber liegende Einkommenssegment (Fr.
120'000.- bis Fr. 150'000.-) einen besonders guten Leistungsausweis sowie
mehrjährige Erfahrung im betreffenden Funktionsbereich erfordert und vor
allem von Teamleitern/Vizedirektoren in vorgerückterem Alter erreicht wird.
Der Arbeitgeber hielt in diesem Sinne denn auch fest, für eine
Teamleiterfunktion sei unter Berücksichtigung der Alterskomponente ein
"Plafond bei rund Fr. 120'000.-" (brutto, Jahresgesamtbezug) gegeben gewesen,
was indes eine Grenze darstelle, die von den besten Mitarbeitern in solchen
Funktionen erreicht werde und (nur) in wenigen Fällen überschritten werden
könne (Schreiben vom 19. April 2000).
Dem im Jahre 2002 (Verfügungszeitpunkt) 38-jährigen Beschwerdeführer ein
Valideneinkommen in der beantragten Höhe von Fr. 120'000.- oder mehr
zuzubilligen, käme der Unterstellung einer optimalen Bank-Karriere mit
maximalen Bonuszahlungen gleich, für welche nach den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen. Auch die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens beim bisherigen Arbeitgeber
fortgesetzte berufliche Laufbahn lässt - ausser einem im Herbst 1993
absolvierten Sprachaufenthalt in England - keine besonderen beruflichen
Entwicklungsschritte erkennen, welche als Indiz für eine überdurchschnittlich
gut verlaufende, zwecks Wahrung der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch
auf Seiten des Valideneinkommens zu berücksichtigende Lohnentwicklung (vgl.
Erw. 1.2.2 hievor) zu gelten hätten.

3.3 Nach dem Gesagten - namentlich mit Blick darauf, dass bei der Bestimmung
des Valideneinkommens grundsätzlich darauf abzustellen ist, was der
Versicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder tatsächlich verdienen
würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte
(vgl. Erw. 1.2.1 hievor) - ist die vorinstanzliche Festsetzung des
Valideneinkommens auf Fr. 107'000.- für das Jahr 2000 im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG; BGE 123 V 152
Erw. 2) nicht zu beanstanden und der für dieses Jahr aus dem Vergleich mit
dem damals tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 40'793.70 (Erw. 2
hievor) ermittelte Invaliditätsgrad von rund 62 % zu bestätigen. Für das Jahr
2002 (Verfügungserlass) ist auf Seiten des Valideneinkommens die
zwischenzeitliche Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen, was zum
Verfügungszeitpunkt einen hypothetischen Verdienst von Fr. 112'192.38 ergibt
(Fr. 107'000 + [3,1 %] + [1,7 %]; Tabelle B 10.2 Kat. J/K, in: Die
Volkswirtschaft 11/2004, S. 87). Auf Seiten des Invalideneinkommens fällt der
Umstand ins Gewicht, dass das monatliche Grundgehalt des Beschwerdeführers
nach Angaben des Arbeitgebers ab 1. März 2002 neu Fr. 3250.- (bisher: Fr.
3166.65) betrug, sodass er einschliesslich Aktien-/Bonuszahlungen auf ein
Jahresgehalt von (mindestens) Fr. 42'735.25 kam (Angaben im Fragebogen
Arbeitgeber zuhanden der IV-Stelle vom 10. September 2002). Damit resultiert
für das Verfügungsjahr 2002 ein Invaliditätsgrad von gerundet 63 %, sodass
mit der Vorinstanz eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit vom 9. April 1998 bis 20. September
2002 zu verneinen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse für das schweiz.
Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: