Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 479/2004
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I 479/04

Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

B.________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 16. August 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a B.________, geboren 1946, erlernte die Tätigkeit eines Bauschlossers und
war in diesem Beruf tätig. Er meldete sich am 4. November 1982 erstmals bei
der Invalidenversicherungskommission (heute: IV-Stelle) des Kantons Thurgau
an und beantragte eine Umschulung, da er sich im September einer
Diskushernien-Operation C5/6 und C6/7 hatte unterziehen müssen. In der Folge
übte er indessen weiterhin vollzeitlich seinen angestammten Beruf aus. Daran
änderte sich auch nichts, nachdem er sich weiteren Operationen wie einer
Denervation und Kerbung der Sehnenansätze am Epicondylus radialis rechts (26.
Februar 1987) und von Carpaltunnelsyndromen links (2. September 1988 sowie
15. Juli 1998) und rechts (15. März 1990 sowie 11. Dezember 1998) hatte
unterziehen müssen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Februar
1998 wurde von der IV-Stelle der Anspruch auf berufliche Massnahmen
abgelehnt. Auf ein erneutes dementsprechendes Gesuch vom 16. Juni 1998 trat
sie nicht ein (Verfügung vom 7. Oktober 1998).

A.b Nach der letzten Operation wurde dem Versicherten eine volle
Arbeitsunfähigkeit ab 3. Dezember 1998 im angestammten Beruf bescheinigt. Die
IV-Stelle gewährte B.________ in der Folge eine Umschulung in Form einer
einjährigen Handelsschule (Verfügung vom 12. Juli 1999), welche er mit Diplom
vom 6. Juli 2000 erfolgreich abschloss.

A.c Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 wandte sich der behandelnde Arzt des
Versicherten, Dr. med. T.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, an die IV-Stelle und meldete, sein Patient sei wegen
akuten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen Extremitäten
seit dem 3. November 2001 vollständig arbeitsunfähig. In der Folge schwankte
der Grad der Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 %, was die IV-Stelle
veranlasste, den Versicherten bei der MEDAS Y.________ polydisziplinär
untersuchen zu lassen. Gemäss Gutachten vom 18. Juli 2002 leidet B.________
an Cervicobrachialgien beidseits mit Status nach verschiedensten Operationen,
wobei im Jahre 1998 postoperativ Narbendysästhesien aufgetreten waren. Weiter
werden eine Tenosynovitis stenosans des 1. Strecksehnenfaches am Handgelenk
rechts, eine Synovitis am rechten Handgelenk, eventuell Psoriasis-assoziiert,
eine beidseitige Rhizarthrose, links mehr als rechts, eine
Atlanto-Axial-Arthrose rechts, Parasyndesmophyt C7/Th1 und eine
Femoropatellararthrose mit medial betonter Gonarthrose rechts mehr als links,
diagnostiziert. Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit wird eine Trigeminusneuropathie V3 links erwähnt. Aufgrund
dieser Diagnosen sei der Versicherte für körperliche Schwerarbeit als
Schlosser nicht mehr arbeitsfähig. Bei einer körperlich leichten,
rückenadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Aufgrund dieses Attestes ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von
53 % und sprach B.________ mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 ab 1. November
2002 eine halbe Invalidenrente zu. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 11.
Februar 2004 bestätigt.

B.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies eine gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. August 2004).

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Durchführung weiterer
Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes.

IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6, 7 und 8 ATSG)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes
und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung
ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw.4
mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichner
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbeinkommen gesetzt
wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG).

2.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit
stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und
dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1) zu entscheiden. Das
selbe gilt für die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG
vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die
damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar
ist.

3.
3.1 Strittig und zu beurteilen ist vorerst, ob das als Grundlage des
Rentenentscheids (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004) dienende
medizinische Dossier ein umfassendes Bild der entscheidungserheblichen
gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt und ob der Verwaltungsakt auf einer
zutreffenden Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen beruht. Dabei gilt es zu
beachten, dass einzig der Sachverhalt zu prüfen ist, wie er sich bis zum
Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat. Eventuelle seitherige
Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, wären im Rahmen eines Revisionsgesuches bei der
verfügenden Behörde geltend zu machen.

3.2 IV-Stelle und Vorinstanz stützen ihre Beurteilung auf das
polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2002. Die Experten,
worunter Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
und Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie FMH,
welche ihrem Fachbereich entsprechende Teilgutachten verfassten, kamen darin
zur Erkenntnis, limitierend wirkten vor allem die rheumatologischen
Erkrankungen an der oberen Wirbelsäule sowie die degenerativ bedingten
femoropatellaren Beschwerden und Fersenschmerzen. Eine psychische Erkrankung
wurde nicht festgestellt. In einer körperlich leichten, sogenannt
rückenadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Unbestritten ist, dass die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr in
Frage kommt. Die auch für angepasste Arbeiten festgestellt Einschränkung von
50 % der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 3. November 2001.

Den Akten lassen sich keine diesen Feststellungen widersprechende ärztliche
Zeugnisse entnehmen. Indessen sieht sich der Beschwerdeführer selbst
ausserstande, einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

3.3 Die kantonale Rekurskommission hat im Rahmen der Beweiswürdigung die
gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger und
überzeugender Weise erwogen, der polydisziplinären Expertise der MEDAS vom
18. Juli 2002 komme voller Beweiswert zu, da sie alle rechtsprechungsgemässen
(BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlagen erfülle. Die Invaliditätsbemessung hat demnach
gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu
erfolgen.

4.
Zu prüfen bleiben die für den Einkommensvergleich massgebenden
Vergleichseinkommen. Die Invaliditätsbemessung hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden. Die daraus sich ergebende Erwerbseinbusse bezogen
auf das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgedrückt in
Prozenten, entspricht dem Invaliditätsgrad (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Dabei sind
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln.
Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Einspracheentscheid sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und 128 V 174).

4.1 Die Verwaltung - bestätigt durch die Vorinstanz - ist davon ausgegangen,
dass ein Rentenanspruch ab November 2002, mithin ein Jahr nach dem auch durch
das MEDAS-Gutachten bestätigten Eintritt der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, besteht. Dies widerspricht jedoch Art. 29 Abs. 1 lit b
IVG. Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG bedeutet die durch den
Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. nun auch Art. 6 ATSG). Dabei sind
die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung
während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich (BGE 105 V 159 Erw. 2a,
zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich
1997 S. 233 f.). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die
angestammte, über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im Jahre
1998 leidensbedingt aufgeben musste, ist nach Lage der Akten zu schliessen,
dass im November 2001 die einjährige Wartezeit bereits abgelaufen war. Der
Rentenbeginn ist demnach nach revisionsrechtlichen Kriterien in Anwendung von
Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate nach Beginn der Verschlechterung, somit auf
den 1. Februar 2002 festzusetzen.

4.2
4.2.1Die IV-Stelle ist von einem Valideneinkommen von Fr. 55'116.- für das
Jahr 2003 ausgegangen. Wie sich dem "Verfügungsteil 2" der Mitteilung des
Rentenbeschlusses vom 30. Juli 2003 entnehmen lässt, wurde dieses
hypothetische Einkommen aufgrund der Richtlinien des Kaufmännischen Verbandes
(KV) für Sekretariatsmitarbeiter im Alter des Beschwerdeführers im Jahre
2000, aufgewertet auf Grund der Nominallohnentwicklung bis 2003, ermittelt.

4.2.2 Dieses Vorgehen entspricht nicht den rechtlichen Grundlagen. Sowohl
Art. 16 ATSG, wie auch der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Art. 28
Abs. 2 IVG, nennen als Vergleichsgrundlage zum Einkommen nach Eintritt der
Invalidität dasjenige, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre und nicht dasjenige, welches er nach einer
erfolgreichen Umschulung verdienen könnte.

4.2.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne
Gesundheitsschaden weiterhin bei der Firma X.________ AG als Schlosser tätig
wäre, stand er doch seit Januar 1984 - und trotz verschiedener
gesundheitlicher Rückschläge - bis im Dezember 1998 in diesem
Arbeitsverhältnis. Dort hatte er gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber im
Jahre 1995 bereits Fr. 65'650.- verdient. Die IV-Stelle hat es unterlassen
abzuklären, wie sich der Verdienst bis im Jahre 1998 konkret weiterentwickelt
hatte und darüber hinaus entwickelt hätte, wenn der Beschwerdeführer gesund
geblieben wäre. Falls er, wie bereits in den Jahren 1987 bis 1989 und
wiederum von 1993 bis 1995, jährlich mit Lohnerhöhungen von Fr. 1300.- oder
Fr. 100.- im Monat hätte rechnen können, hätte sein Valideneinkommen im Jahre
2002 Fr. 74'750.- betragen. Die IV-Stelle ist in der Verfügung bezüglich
Taggeld während der Umschulung vom 17. August 1999 selbst von einem
durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 186.- ausgegangen, was einem
Jahreseinkommen von Fr. 67'890.- entspricht. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, warum die IV-Stelle ihrer Verfügung ein Valideneinkommen von
Fr. 55'116.- zugrunde gelegt hat. Die Sache ist an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit sie bei der Firma X.________ AG abklärt, wie viel der
Beschwerdeführer im Jahre 2002 konkret verdient hätte, wenn er gesund
geblieben wäre.

4.3
4.3.1In Bezug auf das Invalideneinkommen stützt sich die IV-Stelle auf die
Lohnempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes. Der Minimallohn für einen
Angestellten im Alter des Beschwerdeführer im Jahre 2000 habe Fr. 52'143.-
betragen. Da gemäss MEDAS-Gutachten nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe und ein Abzug von 10 % gerechtfertigt sei, ermittelte die Verwaltung
ein noch mögliches Einkommen von Fr. 25'835.- für das Jahr 2003.

4.3.2 Das genannte Salär entspricht der Funktionsstufe B der KV-Empfehlungen.
Es beruht demnach auf dem Ausbildungsniveau einer zweijährigen Bürolehre mit
eher einseitigen als vielseitigen Aufgaben und einer begrenzten Autonomie,
die allerdings zusammen mit der Berufserfahrung breiter werde. Der
Beschwerdeführer hat nur eine einjährige Handelsschule besucht. In
praktischer Hinsicht konnte er in der neuen Tätigkeit kaum Erfahrungen
sammeln, da er nie in einer Festanstellung oder einem längerdauernden
Praktikum stand. Der "Alterstabelle" in den Richtlinien ist zu entnehmen,
dass das empfohlene Salär zu Beginn der Berufskarriere relativ schnell
ansteigt, um dann ab einem mittleren Alter von ca. 40 Jahren nur noch
unwesentlich zu wachsen. Daher kann nicht auf einen Lohn abgestellt werden,
der für einen 54-Jährigen mit entsprechender Erfahrung vorgesehen ist.
Das Invalideneinkommen ist vielmehr aufgrund der LSE-Tabellen (Schweizerische
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) des Jahres 2002 zu
ermitteln, weil trotz Umschulung nicht gesagt werden kann, dass für den
Beschwerdeführer leidensangepasst einzig eine Bürotätigkeit in Frage kommt.
Da er nicht nur eine Lehre als Bauschlosser aufweisen kann, sondern auch die
Umschulung im kaufmännischen Bereich erfolgreich abgeschlossen hat, ist für
die Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf das
Anforderungsniveau 3 abzustellen. Dabei ist aber gebührend zu
berücksichtigen, dass er nur noch körperlich leichte Arbeiten in Teilzeit
verrichten kann, in einer angepassten Tätigkeit über keinerlei Erfahrung
verfügt und im hier relevanten Zeitpunkt des Rentenbeginns im Herbst 2002
(vgl. dazu BGE 129 V 222) bereits knapp 57 Jahre alt war. Es rechtfertigt
sich daher ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. Das Invalideneinkommen
beträgt damit Fr. 27'487.- (Fr. 5'493.- x 12 : 40 x 41,7 x 50 % x 0,8). Die
IV-Stelle wird es mit dem noch zu ermittelnden Valideneinkommen (vgl.
Erwägung 4.2.3 hievor) vergleichen und den Invaliditätsgrad neu zu verfügen
haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 16.
August 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom
11. Februar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons
Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: