Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 476/2004
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I 476/04

Urteil vom 4. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

T.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Curdin
Conrad, Ilgenstrasse 7, 9201 Gossau SG,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 11. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das vom 1966 geborenen
T.________ gestellte Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 8.
Oktober 1999 abgelehnt hatte und am 25. August 2000 auf ein gleich lautendes
Begehren sowie am 7. März 2001 auf ein Wiedererwägungsgesuch jeweils
verfügungsweise nicht eingetreten war, hiess das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die gegen die Verfügung vom 25. August 2000, welche es
nicht als Nichteintretensverfügung, sondern als materielle Ablehnung
beruflicher Massnahmen qualifizierte, erhobene Beschwerde mit unangefochten
gebliebenem Entscheid vom 23. August 2001 insoweit teilweise gut, als es zwar
den Anspruch auf Arbeitsvermittlung anerkannte, die Beschwerde im Übrigen
aber - soweit es darauf eintrat - abwies.
Nach im Anschluss an diesen Entscheid vorgenommenen weiteren Abklärungen
lehnte die IV-Stelle mangels anspruchsrelevanter Invalidität mit Verfügung
vom 9. Mai 2003 sowohl die Gewährung beruflicher Massnahmen als auch die
Erbringung von Rentenleistungen, wie sie erstmals in dem gegen  die Verfügung
vom 25. August 2000 gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden
waren, ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003
grundsätzlich fest, wobei sie nunmehr doch den schon vom kantonalen
Versicherungsgericht festgestellten Anspruch auf Arbeitsvermittlung
anerkannte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit
Entscheid vom 11. Mai 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ seinen im vorinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag um Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente erneuern; eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen
Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Invalidität rentenrelevanten
Ausmasses aufweist. Nicht mehr bestritten ist, dass er Anspruch auf
Arbeitsvermittlung, nicht aber auf weitergehende berufliche Massnahmen hat.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. Juli 2003)
eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit
Hinweisen).
Die auf den 1. Januar 2004 und damit erst nach Erlass des
Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 im Zuge der 4. IV-Revision neu
eingefügten oder geänderten Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden
Verordnung (IVV) finden daher keine Anwendung.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Begriffe 'Invalidität' (Art. 4 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und 'Erwerbsunfähigkeit' (Art. 7 ATSG;
vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich
2003, N 5a zu Art. 8) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig
sind auch die Ausführungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit.
a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG) und die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 16).

2.3 Zu ergänzen ist, dass, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE
130 V 343 festgestellt hat, die im ATSG enthaltenen Begriffsumschreibungen
für 'Arbeitsunfähigkeit' (Art. 6 ATSG), 'Erwerbsunfähigkeit' (Art. 7 ATSG),
'Invalidität' (Art. 8 ATSG), 'Einkommensvergleichsmethode' (Art. 16 ATSG) und
'Revision der Invalidenrente' (sowie anderer Dauerleistungen; Art. 17 ATSG)
der bisherigen Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entsprechen
(vgl. Kieser, a.a.O., u.a. N 5a zu Art. 8) . Dies ist insofern von Bedeutung,
als das ATSG erst seit dem 1. Januar 2003 in Kraft steht und mithin die
vorher ergangenen - vorliegend allerdings nicht mehr zu prüfenden -
Verfügungen und damit auch der Gerichtsentscheid vom  23. August 2001 noch
auf den damals gültig gewesenen Normen beruhten.

3.
Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zunächst zu
prüfen, in welchem Ausmass die gesundheitliche Behinderung des
Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

3.1 Der Beschwerdeführer leidet - nach eigenen Angaben seit Jahren - an
Rückenschmerzen, teilweise mit Ausstrahlung in die linke Wade, und Schmerzen
im oberen Sprunggelenk links. Nebst den Bein- und Rückenbeschwerden liegen
deutliche Anzeichen einer morbides Ausmass erreichenden Adipositas vor.
Nach ersten rheumatologischen Abklärungen im Spital W.________, welche ein
thorako- und lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance ergeben
hatten, wurde dort am 16. November 1998 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bescheinigt. Der Hausarzt Dr. med. R.________ diagnostizierte am 7. Juni 1999
eine chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der
Lendenwirbelsäule. Im Rahmen eines vom 7. April bis 6. Mai 1999 dauernden
stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik X.________ wurden zudem
eine Instabilität in der unteren Lendenwirbelsäule festgestellt und der
Verdacht auf einen Gichtanfall geäussert. Während der Hausarzt ab 18. März
1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, wobei "von einer bleibenden
Einschränkung von 20 % ausgegangen werden sollte, möglicherweise sogar mehr",
veranschlagten Frau Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ von der
Klinik X.________ in ihrem Bericht vom 27. Mai 1999 die Arbeitsfähigkeit ab
7. Mai 1999 für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten
von mehr als 10 kg auf 100 %. Verbunden mit dem Ersuchen, dem Patienten bei
der Stellensuche behilflich zu sein, bestätigte Frau Dr. med. E.________
diese Einschätzung gegenüber der IV-Stelle am 2. November 1999 nochmals
ausdrücklich. Anlässlich einer weiteren multidisziplinären Begutachtung in
der Klinik X.________ stellte Dr. med. K.________, Chefarzt Rheumatologie, im
Bericht vom 12. Juli 2000 nebst einer Adipositas der Klasse I ein chronisches
lumbosakrales Schmerzsyndrom bei Instabilität L3/4, Spondylarthrosen L3 bis
S1 sowie Knick-Senkfüsse rechts mehr als links fest und äusserte anamnestisch
den Verdacht auf einen Gichtanfall OSG links 1999. Gleichwohl bescheinigte
auch er für eine körperlich leicht wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
Bis zu der mit kantonalem Gerichtsentscheid vom 23. August 2001 - mit
Ausnahme des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung - bestätigten Verfügung vom 25.
August 2000 lagen demnach eindeutige ärztliche Stellungnahmen vor, welche die
ablehnende Haltung der IV-Stelle gegenüber den Leistungsbegehren des
Beschwerdegegners zu stützen vermochten. Die abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. med. R.________ in der Stellungnahme
vom 24. November 1999 ändert daran nichts, zumal auch er eine leichte
Tätigkeit mit Wechselbelastungen sitzend und stehend grundsätzlich als
möglich erachtete und lediglich für die Tätigkeit an der früheren,
unterdessen aber zufolge Kündigung durch den Arbeitgeber auf Ende Mai 1999
bereits aufgegebenen Stelle, als problematisch einstufte. Dass auch die
Bewältigung wechselbelastender Aufgaben in der Industrie, wovon Dr. med.
K.________ beispielhaft Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte
industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Archiv- und
Magazinerarbeiten, Portiersdienste, hausinterne Botengänge,
Chauffeurtätigkeiten ohne Auf- und Abladen schwerer Lasten sowie
administrative Tätigkeiten aufgeführt hatte, ausgeschlossen wäre, ist dem
erwähnten Hausarztbericht jedenfalls nicht zu entnehmen.

3.2 Im Anschluss an den kantonalen Gerichtsentscheid vom 23. August 2001 gab
die IV-Stelle im Hinblick auf den darin zugestandenen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung/Einarbeitung beim Internisten und Rheumatologen Dr. med.
O.________ eine rheumatologisch-orthopädische Expertise in Auftrag, welche am
29. November 2002 erstattet wurde. Am 8. Februar 2003 wurde dazu ein
psychiatrisches Konsiliargutachten des Dr. med. M.________ vom 8. Februar
2003 nachgereicht, welches sich auf eine am 2. Oktober 2002 erfolgte
Untersuchung stützte. Nach Ansicht des Dr. med. O.________ resultiert aus
somatischer Sicht keine Einschränkung des Leistungsvermögens bei einer
leichten Arbeit mit maximal gelegentlicher Hebebelastung zwischen 5 und 10
kg. Dr. med. M.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2003
fest, auch psychiatrischerseits ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen
eines geistigen Gebrechens oder einer psychischen Beeinträchtigung/Störung in
einem Ausmass, das die Arbeitsfähigkeit nachhaltig tangieren würde; eine
depressive Störung habe ebenfalls nicht aufgezeigt werden können.
Angesichts dieser fachärztlichen Befunde und Arbeitsfähigkeitsschätzungen ist
auch unter Berücksichtigung des unmittelbar als Reaktion auf die Verfügung
vom 25. August 2000 erstatteten Berichts des Hausarztes Dr. med. R.________
vom 22. September 2000 und der Stellungnahme des Dr. med. W.________ von der
Klinik Y.________ vom 12. April 2001 nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern
die erneut ablehnende Verwaltungsverfügung vom 9. Mai 2003 - abgesehen von
der Missachtung des bereits am 23. August 2001 gerichtlich festgestellten
Anspruchs auf Arbeitsvermittlung - ernsthaft in Frage gestellt werden könnte.
Daran ändert der im Einspracheverfahren neu aufgelegte Bericht des Dr. med.
W.________ vom 15. April 2003 ebenso wenig wie die im anschliessenden
kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachte Stellungnahme des Dr. med.
B.________ von der Klinik Z.________ vom 16. Dezember 2003 und der erst im
letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht desselben Arztes vom 19.
August 2004.

3.3 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, ist aus den Ergebnissen
der spezialärztlichen Untersuchungen, insbesondere durch die Ärzte der Klinik
X.________ sowie durch Dr. med. O.________ und den Psychiater Dr. med.
M.________ zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit praktisch
uneingeschränkt einsetzbar ist, wobei allenfalls die Möglichkeit bestehen
sollte, gelegentlich über den ganzen Tag verteilt Pausen von insgesamt etwa
einer Stunde einzuschalten. Dass Dr. med. R.________, Dr. med. W.________ und
Dr. med. B.________ diese Auffassung nicht ohne weiteres teilen und von einer
höheren Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ausgehen wollen, vermag
demgegenüber nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass Dr. med. R.________
als Hausarzt in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung steht und daher
in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt, welcher
Erfahrungstatsache rechtsprechungsgemäss Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V
353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), setzt er sich primär gegen die Verweigerung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen zur Wehr, ging aber ursprünglich selbst
von einer auf die Dauer bloss um rund 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit
selbst in der früher noch ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer aus, wobei er
hinsichtlich der Diagnosestellung dennoch nicht wesentlich von der
Beurteilung durch die Ärzte der Klinik X.________ und durch die Dres. med.
O.________ und M.________ abwich. Was die Stellungnahme des Dr. med.
W.________ vom 12. April 2001 anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Arzt
grundsätzlich nicht zur Rentenberechtigung als solcher, sondern zu der trotz
medizinisch begründeter Beeinträchtigungen noch zumutbaren Arbeitsleistung zu
äussern hat (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V
158 Erw. 1). Gerade Letzteres ist im erwähnten Bericht weitgehend
unterblieben, weshalb der Beschwerdeführer aus den Angaben des Dr. med.
W.________ vom 12. April 2001 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im
Übrigen begründet Dr. med. W.________ - wie die Vorinstanz richtig darlegt -
seine Arbeitsfähigkeitsschätzung vom 15. April 2003 vorwiegend mit Faktoren
nicht orthopädischer Natur wie etwa der Persönlichkeitsstruktur mit
katastrophierender Interpretation seiner Beschwerden sowie mit einer
Dekonditionierung und Übergewicht zufolge lang anhaltender Inaktivität,
welchen mit der Vorinstanz indessen nicht invalidisierende Bedeutung
beizumessen ist, zumal eine Überwindung der dadurch bedingten Schwierigkeiten
im Berufsalltag erwartet werden kann und im Hinblick auf die jedem
Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht auch verlangt werden muss.
Die von Dr. med. W.________ erwähnte Symptomausweitung schliesslich ist auch
von Dr. med. O.________ nicht übersehen worden und hat denn auch Eingang in
dessen Beurteilung gefunden, wo ausdrücklich von einer Symptomausweitung nach
Matheson die Rede ist. Soweit Dr. med. B.________ - und mit ihm Dr. med.
W.________ - ebenfalls von einer Symptomausweitung sprechen, liegt demnach
kein neu erkannter Befund vor. Dass sich die diesbezügliche bereits in der
Expertise des Dr. med. O.________ vom 29. November 2002 erkannte Gefahr,
deren Thematik auch im Gutachten des Dr. med. M.________ vom 8. Februar 2003
aufgegriffen wird, in der kurzen Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheids
vom 3. Juli 2003, auf welche die Beurteilung vorliegend beschränkt ist (vgl.
Erw. 2.1 hievor; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen),
bereits in erheblichem Ausmass verwirklicht hat, ist kaum zu erwarten. Zu
beachten ist ferner, dass die Stellungnahmen des Dr. med. B.________ im
Wesentlichen den jeweiligen Zustand zur Zeit der Berichterstattung betreffen,
womit zumindest die im vor- wie auch im letztinstanzlichen Verfahren
beigebrachten Atteste vom 16. Dezember 2003 und 19. August 2004
unberücksichtigt bleiben müssen. Dass Dr. med. B.________ in den erst nach
Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 erstellten Röntgenbildern
vom 2. Dezember 2003 anders als Dr. med. O.________ in den von ihm noch
berücksichtigten älteren Bildern vom 14. April 1998 und einem MRI der LWS vom
13. Januar 1999 zusätzlich "eine deutliche kernspintomographische Progredienz
der Osteochondrose L3/L4 mit Deckplatten-nahen Erosionen sowie auch eine
konventionell radiologisch nachweisbare Retrolisthesis L3 gegenüber LWK 4"
erkannt haben will, ändert daran nichts. Wann eine daraus allenfalls
abzuleitende, sich auf das Leistungsvermögen auswirkende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten wäre, ist nicht mehr eruierbar. Dass die
Vorinstanz die Einschränkung des Leistungsvermögens - unter Berücksichtigung
der in der Klinik X.________ empfohlenen einstündigen Pause - auf 12 %
festsetzte erscheint unter den gegebenen Umständen vertretbar und gibt daher
zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.
Weiter stellt sich die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche mittels Einkommensvergleichs nach
Art. 16 ATSG zu ermitteln sind.

4.1 Die von der Verwaltung angenommenen Einkünfte von jährlich Fr. 59'520.-,
welche der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich
realisieren könnte (Valideneinkommen) sind weder im kantonalen Verfahren noch
letztinstanzlich beanstandet worden. Auch auf Grund der Aktenlage besteht
kein Anlass, darauf zurückzukommen.

4.2 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens bei zumutbarem Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz die
Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2002 durchgeführten
Lohnstrukturerhebung (LSE 2002) beigezogen, was im Hinblick darauf, dass der
Beschwerdeführer seit Frühjahr 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht,
gerechtfertigt ist (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Nachdem der
Beschwerdeführer indessen als angelernter Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist
und als solcher keinen überdurchschnittlichen Lohn bezog, kann das Vorliegen
einer rentenrelevanten Erwerbseinbusse angesichts der nur wenig mehr als 10 %
ausmachenden Verminderung des Leistungsvermögens ausgeschlossen werden, ohne
dass die im Einzelnen in Betracht fallenden Tabellenlöhne der LSE 2002
genauer zu prüfen wären. Rentenausschliessend wäre bereits ein Fr. 35'712.-
(= 60 % von Fr. 59'520.-) übersteigendes Einkommen, das bei den vorhandenen
gesundheitsbedingten Einschränkung ohne weiteres realisierbar sein sollte,
wie die vom kantonalen Gericht vorgenommenen Einkommensvergleiche bestätigen.

5.
Da die medizinische Situation für den vorliegend interessierenden Zeitraum
bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 umfassend geklärt
worden ist, besteht keine Veranlassung zu der eventualiter beantragten
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme weiterer
Untersuchungen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich - sollte seit
Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2003 eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein -  mit einem neuen
Leistungsbegehren an die IV-Stelle zu wenden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: