Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 468/2004
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I 468/04

Urteil vom 18. November 2004
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini

M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch das Centro Consulenze,
Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 16. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene M.________ leidet an Ohren- und Rückenbeschwerden, weshalb
er seine angestammte Tätigkeit als Maurer im Mai 2000 aufgegeben hat. Nach
Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ermittelte die
IV-Stelle Bern einen Invaliditätsgrad von 27 % und wies das Leistungsgesuch
mit Verfügung vom 14. Mai 2002 ab. Auf Beschwerde hin wurde diese mit
unangefochten gebliebenem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. November 2002 bestätigt. Nachdem der Versicherte im Januar 2003 wegen
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Neuanmeldung eingereicht
hatte, wurde am 8. Januar 2003 eine Diskektomie und Spondylodese mit
Syncage-Einlage durchgeführt. Gestützt auf einen Abschlussbericht des Dr.
med. H.________ vom 10. April 2003 und einen am 12. Oktober 2003 von Frau Dr.
med. L.________ erstellten neurologischen Bericht lehnte die IV-Stelle das
Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 26 % mit Verfügung vom 3.
November 2003 erneut ab. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die
Verwaltung unter Berücksichtigung eines otologischen Berichtes des Dr. med.
R.________, Spezialarzt FMH für Oto-rhino-laryngologie, Hals- und
Gesichtschirurgie, vom 17. Februar 2004, und dessen Beurteilung durch Dr.
med. A.________, vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle, mit Entscheid vom 23.
Februar 2004 ab.

B.
M.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, mit welcher er unter Berufung
auf den otologischen Bericht des Dr. med. R.________ beantragen liess, es sei
ihm eine Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Juli 2004 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Begehren ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche
Rechtsbegehren sinngemäss erneuern.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art.
4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG)
und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der
bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte
im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl.
auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist,
dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der
IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen
gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte
(BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist. Bei dieser
Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch integral dem ATSG
untersteht oder aber für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1.
Januar 2003 neues Recht massgeblich ist (vgl. aber BGE 130 V 329 und Urteil
M. vom 5. Juli 2004, I 690/03).

1.2 Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf
eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim
Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 41 aIVG
(seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und
Art. 1 Abs. 1 IVG]) anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der
Herrschaft des ATSG (BGE 130 V 343). Hieran haben die am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21.
Mai 2003 nichts geändert.

2.
2.1 Streitig und zu prüfen sind einzig der Invaliditätsgrad des Versicherten
und sein Anspruch auf eine Rente für den Zeitraum von Mai 2002 bis Februar
2004. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, die
körperlich schwere, insbesondere den Rücken belastende Tätigkeit als Maurer
oder Bauarbeiter zu verrichten. Mit der IV-Stelle ist die Vorinstanz nach
einlässlicher Prüfung der medizinischen Aktenlage jedoch zum Schluss gelangt,
dass ihm angesichts seines Gesundheitszustandes eine rückenschonende
Tätigkeit voll zumutbar sei.

2.2 Die Abklärungen sind entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl in medizinischer als auch in
erwerblicher Hinsicht umfassend, gut dokumentiert und schlüssig (BGE 125 V
352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden. Zu wiederholen ist, dass Dr. med.
H.________ das operative Resultat der Diskektomie mit Spondylodese als sehr
gut bezeichnet (Möglichkeit einer vollständigen Wiederaufnahme einer Arbeit
ab dem 1. Mai 2003) und die im Einspracheverfahren gestützt auf das
Reintonaudiogramm vom 17. Februar 2004 geltend gemachte Verschlechterung des
Gehörs nicht zu einer geringeren Arbeitsfähigkeit oder zu einem anderen
Zumutbarkeitsprofil geführt hat, sodass die Einschätzung der Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R.________ in seinem otologischen Bericht
vom 17. Februar 2004 (medizinisch-theoretische Invalidität von 85 %) bloss
eine andere Beurteilung der im Wesentlichen gleich gebliebenen Verhältnisse
darstellt. Der Verwaltung kann auch nicht vorgehalten werden, sie hätte keine
Abklärungen bezüglich Eingliederungs- bzw. Umschulungsmassnahmen vorgenommen,
zumal feststeht, dass der Beschwerdeführer jede seinen Leiden angepasste
Tätigkeit ausüben könnte. In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz der
Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt, woraus sich ein
Invaliditätsgrad von 26 % ergibt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
den kantonalen Entscheid in Frage zu stellen vermag, und der knapp gehaltene
Einwand, es bestünden angesichts des fortbestehenden Behandlungsbedürfnisses
keine Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, ist unbegründet. Denn
der Versicherte kann die verbliebene Restarbeitsfähigkeit - 100 %
hinsichtlich angepasster Tätigkeiten, welche sowohl dem Wirbelsäulenleiden
wie auch den otologischen Befunden Rechnung tragen - in Nachachtung der ihm
obliegenden Schadenminderungspflicht trotz der attestierten Einschränkungen
auf dem massgebenden ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG; BGE 110 V 276 Erw. 4b) verwerten. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen
Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, nichts Weiteres beizufügen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und  wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: