Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 463/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 463/04

Urteil vom 25. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Jancar

M.________, 1948, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 8. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 28. Mai 2003 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland der 1948 geborenen M.________ ab 1. Januar 2000 eine ganze
Invalidenrente zu; im Rahmen der Nachzahlungsabrechnung wurde unter anderem
ein Abzug von Fr. 11'125.- vorgenommen. Hiegegen erhob die Versicherte am 24.
Juni 2003 Einsprache. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 machte die IV-Stelle
die Versicherte auf eine drohende Verschlechterung ihrer Rechtsstellung
(reformatio in peius) aufmerksam und gab ihr Gelegenheit zum
Einspracherückzug bis 15. März 2004. Mit Eingabe vom 12. März 2004
(Postaufgabe) zog die Versicherte die Einsprache zurück. Mit
Einspracheentscheid vom 27. April 2004 schrieb die IV-Stelle das
Einspracheverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos ab und bestätigte die
Verfügungen vom 28. Mai 2003.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 8. Juli 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheides und die Beurteilung ihrer Einsprache; es
sei ihr ab 29. Februar 1992 eine Invalidenrente zuzusprechen; der Abzug von
Fr. 11'125.- sei aufzuheben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Mit dem vorinstanzlichen Entscheid, welcher den Anfechtungsgegenstand der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde einzig über die Rechtmässigkeit
des Einspracheentscheides vom 27. April 2004 befunden, welcher auf
Abschreibung des Einspracheverfahrens zufolge Rückzugs lautete. Bei dieser
prozessualen Ausgangslage hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Abschreibungsbeschluss der Verwaltung zu Recht
bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus
materiellrechtliche Anträge stellt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 12 ATSV ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache
führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er,
die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt
er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).

2.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 gab die IV-Stelle der Versicherten im
Rahmen von Art. 12 Abs. 2 ATSV Gelegenheit zum Einspracherückzug bis 15. März
2004. Dieser erfolgte am 12. März 2004.

Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar,
ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Er
ist alsdann unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von
Willensmängeln noch geprüft werden (BGE 111 V 158 Erw. 3a, 109 V 237 Erw. 3;
Urteil L. vom 16. Mai 2000 Erw. 2b, U 366/99). Der Einspracherückzug vom 12.
März 2004 entspricht den erwähnten Kriterien. Im Weiteren ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass das Vorliegen eines Willensmangels nicht ersichtlich
ist. Unbehelflich ist der Einwand der Versicherten, sie habe die Einsprache
wegen Unverständlichkeit und ihrer finanziellen Situation zurückgezogen. Denn
in den Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihre Willenserklärung nicht
eindeutig war oder irrtümlich erfolgte. Demzufolge ist der vorinstanzliche
Entscheid nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Schweizerischen Ausgleichskasse
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: