Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 458/2004
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I 458/04

Urteil vom 6. Januar 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

B.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne
Ott, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 14. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1963 geborene, vom 1. November 1986 bis 31. August 1998 als Knüpferin
bei der Firma C.________ AG angestellte B.________, Mutter dreier 1985, 1988
und 1992 geborener Kinder, meldete sich am 13. Dezember 1996 unter Hinweis
auf eine seit 1992 bestehende reaktive depressive Entwicklung bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
zog in der Folge u.a. Berichte des Dr. med. V.________, Allgemeine Medizin
FMH, vom 14. Januar und 11. April 1997 sowie der Arbeitgeberin vom 5. Februar
1997 bei. Nach Einwendungen der Versicherten gegen den am 16. Mai 1997
erlassenen Vorbescheid, mit welchem der Rentenanspruch verneint worden war,
liess die Verwaltung durch Dr. med. E.________, Spezialarzt für Psychiatrie &
Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.________, Psychotherapeut FSP, ein
Gutachten erstellen, das am 18. Dezember 1997 erstattet wurde. Gestützt
darauf sprach die IV-Stelle B.________ mit Verfügung vom 24. April 1998 auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente (samt
Zusatzrenten) rückwirkend für die Zeit ab 1. März 1997 zu. Dieser
Verwaltungsakt erwuchs in Rechtskraft.

A.b Anlässlich des im Februar 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens machte
die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit ca.
August 1998 geltend, woraufhin die IV-Stelle weitere Berichte des Dr. med.
V.________ vom 30. März 1999, der ehemaligen Arbeitgeberin vom 6. April 1999
sowie des Dr. med. D.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 25.
Oktober 1999 einforderte. Am 25. Oktober 2000 hielt sie verfügungsweise an
der Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente fest, wogegen B.________
nicht opponierte.

A.c Im "Fragebogen für Rentenrevision" verwies die Versicherte am 28. März
2002 auf ihr sich seit etwa Ende 2000 stetig verschlimmerndes Krankheitsbild,
was die Verwaltung veranlasste, wiederum Berichte des Dr. med. D.________ vom
6. Mai 2002 und des Dr. med. V.________ vom 4. Juli 2002 sowie, nachdem
B.________ gegen den - die bisherige Rente bestätigenden - Vorbescheid vom
13. August 2002 interveniert hatte, ein psychiatrisches Gutachten durch Dr.
med. E.________ und lic. phil. H.________ vom 6. März 2003 beizuziehen. Auf
Grund dessen hob sie die Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung
folgenden Monats auf (Verfügung vom 12. Mai 2003), woran sie auf Einsprache
hin - nach Einholung eines Ergänzungsberichts des Dr. med. E.________ und des
lic. phil. H.________ vom 28. September 2003 - festhielt (Einspracheentscheid
vom 3. November 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ eine Expertise des
Dr. med. A.________, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 18. November 2003
hatte auflegen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ab (Entscheid vom 14. Juni 2004).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab April 2002
eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %
zuzusprechen; eventualiter sei durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
eine medizinische Begutachtung anzuordnen; subeventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die per 1. Juli 2003 eingestellte halbe
Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % weiterhin
auszurichten; schliesslich sei die Verwaltung anzuhalten, die Kosten des
durch Dr. med. A.________ erstellten Gutachtens im Betrag von Fr. 3000.- zu
übernehmen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der
erstmaligen Rentenzusprechung (Verfügung vom 24. April 1998) und dem
Einspracheentscheid vom 3. November 2003 (Bestätigung der auf den 30. Juni
2003 verfügten Aufhebung der halben Rente) eine Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der
bisherigen Rente rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen
Vergleichsbasis unbeachtlich ist demgegenüber, da lediglich den
ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, die Verfügung vom 25. Oktober 2000
(BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung erheblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den
Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1.
Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]),
die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28
Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG) sowie die Revision der Invalidenrente (bis 31. Dezember 2002: Art. 41
IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
ATSG [und Art. 87 ff. IVV, in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen
Fassungen]). Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Erwägungen zur
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 4b/cc) sowie zur richterlichen
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c;
vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur
altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8
des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit
Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann,
da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer
Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu
befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs.
1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem
In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht
zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen
ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG,
sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner
handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in
aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen
zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität
(Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich
übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und
3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten nach Lage der Akten zu Recht unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin, welche vom 1. November 1986 bis 31. August
1998 trotz ihrer drei noch kleinen Kinder stets zu 100 % bei der Firma
C.________ AG angestellt gewesen und der zufolge ihres sich seit der Geburt
der jüngsten Tochter im Jahre 1992 sukzessive verschlechternden
Gesundheitszustandes gekündigt worden war, ohne Krankheit sowohl im Zeitpunkt
der erstmaligen Rentenzusprechung wie auch Ende 2003 eine vollzeitige
Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Die Invaliditätsbemessung ist daher nach der
Einkommensvergleichsmethode vorzunehmen.

4.
4.1 Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der noch vorhandenen
Arbeitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt, welche Vorinstanz und Verwaltung - im
Wesentlichen gestützt auf die Schlussfolgerungen des Dr. med. E.________ und
des lic. phil. H.________ in deren Gutachten vom 6. März 2003 (samt
Ergänzungsbericht vom 28. September 2003) - auf 100 % veranschlagen, während
die Beschwerdeführerin diese auf 0 % seit April 2002, höchstens aber auf
weiterhin 50 % seit 1. Juli 2003 schätzt.

4.1.1 Auf Grund der medizinischen Unterlagen, namentlich den Berichten des
Dr. med. V.________ vom 14. Januar und 11. April 1997, ist erstellt, dass
nach der Geburt des schwer behindert zur Welt gekommenen dritten Kindes im
Jahre 1992 immer wieder Arbeitsausfälle eingetreten sind, welche schliesslich
- gemäss unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. April 1998 (sowie
Gutachten des Dr. med. E.________ und des lic. phil. H.________ vom 18.
Dezember 1997) - infolge einer Anpassungsstörung mit einer
Erschöpfungsdepression und somatischer Begleitsymptomatik (ICD-10: F43.21) ab
März 1996 in eine durchschnittlich 50%ige Arbeitsunfähigkeit mündeten. Dieser
Zustand blieb laut - ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem - Verwaltungsakt
vom 25. Oktober 2000 weiterhin unverändert.

4.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des im März 2002 angehobenen
Revisionsverfahrens eine weitere Verschlechterung der gesundheitlichen
Verhältnisse geltend gemacht hatte, zog die IV-Stelle Berichte des Dr. med.
D.________ vom 6. Mai 2002 und des Dr. med. V.________ vom 4. Juli 2002 bei.
Darin sprachen die Ärzte von einem weitgehend chronifizierten Zustand und
bestätigten das bereits in ihren Stellungnahmen vom 30. März 1999 (Dr. med.
V.________) sowie 25. Oktober 1999 (Dr. med. D.________) bescheinigte
vollumfängliche Leistungsunvermögen. Dr. med. E.________ und lic. phil.
H.________ hielten demgegenüber in ihren Ausführungen vom 6. März und 28.
September 2003 dafür, dass sich das Beschwerdebild insofern stabilisiert
habe, als keine Hinweise für eine invalidisierende psychische Störung mehr
bestünden und die Versicherte in der Lage sei, zu 100 % einer
ausserhäuslichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nachzugehen. Im von der
Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten des Dr. med. A.________ vom 18.
November 2003 wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)
sowie eine pathologische symbiotische Mutter-Tochterbeziehung (bei
Persönlichkeitsänderung) (ICD-10: F62) diagnostiziert und die Explorandin als
nicht arbeitsfähig eingestuft.

4.2 Aus den medizinischen Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin
hauptsächlich an einer pathologischen symbiotischen Mutter-Tochterbeziehung
leidet, welche es ihr - so die Dres. med. V.________, D.________ und
A.________ - verunmögliche, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen bzw. die
es, wie Dr. med. E.________ und lic. phil. H.________ ausführen, gerade
erforderlich mache, dass die Versicherte, primär aus therapeutischen Gründen
(Lockerung der engen Bindung zwischen Mutter und Tochter), eine erwerbliche
Beschäftigung ausübe, was ihr zu 100 % zumutbar sei. Auf Grund der ärztlichen
Angaben kann davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine
depressive Symptomatik besteht, die indessen situationsabhängig ist und in
hohem Masse in Zusammenhang mit der jeweiligen Intensität der
Mutter-Tochterbeziehung steht. Dr. med. A.________ stellt in seinem Gutachten
vom 18. November 2003 einlässlich dar, dass die depressiven Episoden
bezüglich ihres Schweregrades fluktuierend sind - im Zeitpunkt seiner
Untersuchungen (vom 27. August und 4. September 2003) beurteilte er diesen
als leicht - und sich das Krankheitsbild folglich je nach der gerade
herrschenden Mutter-Tochterbindung mehr oder weniger limitierend auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Zum gleichen Schluss
gelangten vor diesem Hintergrund im Ergebnis auch Dr. med. E.________ und
lic. phil. H.________ in ihren Erörterungen vom 6. März und 28. September
2003, wonach keine Anzeichen für eine schwere psychopathologische Symptomatik
erkennbar seien. Dieser Befund dürfte sich hinsichtlich seiner zeitlichen
Relevanz wohl ebenfalls auf die Termine der Explorationen vom 13. Januar und
6. März 2003 beschränken und damit nicht repräsentativ für die
Tagesabschnitte sein, in welchen die Versicherte direkt mit Anliegen der
Tochter konfrontiert wird. Die Aussage des Dr. med. A.________, es gebe
wahrscheinlich Phasen, in welchen kaum Symptome im depressiven Bereich zu
beobachten seien, wohl aber auch solche, in denen das psychische
Beschwerdebild mittelschweres Ausmass annähme, ist als in allen Teilen
einleuchtend und überzeugend zu würdigen. Entgegen der Schlussfolgerung des
Privatgutachters erscheint es aber gerade angesichts dieser Beurteilung nicht
nachvollziehbar, weshalb es der Versicherten nicht zumutbar sein sollte, in
der Zeit, in welcher die im Jahre 2003 elfjährige Tochter ausser Haus ist -
sie besucht seit 2000 jeweils morgens sowie am Dienstag- und
Donnerstagnachmittag eine heilpädagogische Schule -, zumindest im Umfang von
50 % einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen. Vielmehr wäre dies aus
therapeutischer Sicht der angestrebten Entflechtung von Mutter- und
Tochterinteressen förderlich und trüge allenfalls bei, die mit der engen
Beziehung zur Tochter gekoppelten depressiven Episoden zu vermindern. Der
Umstand, dass die Tochter ihr Mittagessen stets zu Hause einnimmt, vermag
daran nichts zu ändern, darf doch auch von den übrigen Familienmitgliedern
(Ehemann, 1985 und 1988 geborene Söhne) eine gewisse Unterstützung erwartet
werden bzw. ist dem Zubereitungsaufwand der Mahlzeiten entsprechend Rechnung
zu tragen.

In Anbetracht der gesamten Verhältnisse ist somit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben vermag.
Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, wie sie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragt werden, sind nach dem
Gesagten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet
werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b
mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

5.
Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Leistungseinbusse, wobei die Situation massgebend ist, wie sie sich im
Zeitpunkt der vorliegend fraglichen revisionsrechtlichen Änderung des
Invaliditätsgrades, d.h. im Jahr 2003, dargestellt hat.

5.1
5.1.1Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist
als Basis unbestrittenermassen auf den Verdienst abzustellen, welchen sie
ohne Invalidität bei ihrer letzten Arbeitgeberin, der Firma C.________ AG, im
Jahre 1999 in Höhe von Fr. 38'605.- erzielt hätte (Arbeitgeberbericht vom 6.
April 1999, Gesprächsnotiz vom 23. April 1999). In Berücksichtigung der bis
2003 eingetretenen nominellen Entwicklung der Löhne weiblicher
Arbeitnehmerinnen im Sektor "Verarbeitendes Gewerbe; Industrie" (2000: 1,6 %;
2001: 2,7 %; 2002: 2,5 %; 2003: 1,6 % [Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.2.93,
Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, Abschnitt D; für 2003: Die
Volkswirtschaft, 12/2004, S. 95, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Total
Frauen]; BGE 129 V 408) ergibt sich daraus ein massgeblicher Validenlohn von
Fr. 41'949.35.
5.1.2 Zieht man den im Jahre 2002 im Wirtschaftszweig "Textilgewerbe"
geltenden monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 3425.- monatlich
oder Fr. 41'100.- jährlich (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, Frauen,
Anforderungsniveau 4) heran, wird deutlich, dass dieser - in Beachtung der
Nominallohnerhöhung (Total Frauen) von 1,6 % sowie einer betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,2 Stunden (Die
Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt D "Industrie;
Verarbeitendes Gewerbe" [die entsprechenden Angaben für 2003 sind noch nicht
erhältlich]) - mit Fr. 43'010.35 nur geringfügig höher ist (rund 2,5 %) als
das zuvor ermittelte Valideneinkommen. Die Frage nach einer allfälligen
Anpassung der Vergleichseinkommen, wie sie die Rechtsprechung vorsieht, falls
der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
voraussichtlich tatsächlich zu erzielende Verdienst unfreiwillig und
zumindest teilweise aus invaliditätsfremden Gründen erheblich unter dem
branchenüblichen Gehalt liegt (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen), stellt
sich hier - wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis bereits zutreffend erkannt
hat - demnach nicht.

5.2
5.2.1Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da
die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die LSE
beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen
verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und nicht eine
branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S.
43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr. 45‘840.- jährlich.
In Nachachtung der 2002/2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf
Gehältern von Arbeitnehmerinnen (1,6 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O.)
resultiert daraus - aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
von 41,7 Stunden (2002; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2,
Total [die Angaben für 2003 sind noch nicht erhältlich]) - ein Einkommen von
Fr. 48'552.80 oder in Anbetracht eines 50%igen Arbeitspensums (vgl. Erw. 4.2
in fine hievor) von Fr. 24'276.40.
5.2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und
beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78
ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc). Im vorliegenden Fall kann angesichts
der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin im Umfang der verbleibenden Arbeitsfähigkeit eine
geeignete Beschäftigung zu 50 % ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber
weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu
gewärtigen hätte. Da ferner das Kriterium der
Nationalität/Aufenthaltskategorie der über die Niederlassungsbewilligung C
verfügenden Versicherten, wenn überhaupt, nur sehr minim ins Gewicht fällt
(vgl. LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12), die Bedeutung der Dienstjahre im
privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE
126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), und die Faktoren Teilzeit sowie Alter
sich sogar - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - eher
lohnerhöhend auswirken (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8* und S. 55, Tabelle
TA9 [2003: 40 Jahre alt]), rechtfertigt sich vorliegend keine Kürzung des
Tabellenlohnes.

Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 41'949.35) und Invalideneinkommen
(Fr. 24'276.40) ergibt einen Invaliditätsgrad von 42 % (zur Rundung: vgl. BGE
130 V 121), welcher zum Bezug einer Viertelsrente oder - bei Vorliegen der
entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Beschwerdegegnerin
zu prüfen haben wird - auf eine halbe Rente im Härtefall gemäss Art. 28 Abs.
1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV (je in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003). Die IV-Stelle wird dabei gegebenenfalls zu berücksichtigen
haben, dass Art. 28 Abs. 1bis IVG anlässlich der 4. IV-Revision per 1. Januar
2004 aufgehoben worden ist, wobei im Rahmen der diesbezüglichen
Übergangsbestimmungen (lit. d) die Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der
Härtefallrenten normiert wurde (vgl. zum Ganzen: AS 2003 3837 ff. [3844 und
3851]). Sollten die Abkärungen ergeben, dass kein Härtefall vorliegt, wäre -
da der in Erw. 4.2 hievor beschriebene Gesundheitszustand im
Verfügungszeitpunkt (12. Mai 2003) bereits seit einiger Zeit bestanden haben
dürfte - die bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. Juli 2003 auf eine
Viertelsrente herabzusetzen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

6.
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht
eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Darin eingeschlossen ist die Vergütung der
Kosten für das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gutachten
des Dr. med. A.________ vom 18. November 2003. Wie Erw. 4.2 hievor gezeigt
hat, enthalten die gutachtlichen Ausführungen sowohl in Bezug auf die
Diagnosestellung wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sachdienliche
Angaben zur gesundheitlichen Problematik der Versicherten und trugen daher in
erheblichem Masse zur gerichtlichen Urteilsfindung bei. Weil die Verwaltung
gestützt auf die Expertise des Dr. med. E.________ und des lic. phil.
H.________ vom 6. März und 28. September 2003 zum Schluss gelangt war, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt
sei, wohingegen die gleichen Gutachter in ihren Untersuchungsergebnissen vom
18. Dezember 1997 noch ein um 50 % sowie die Dres. med. V.________ und
D.________ (gemäss deren Berichten vom 30. März und 25. Oktober 1999 sowie 6.
Mai und 4. Juli 2002) sogar ein um 100 % vermindertes Leistungsvermögen
bescheinigt hatten, drängte sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der
Versicherten die Einholung der besagten Expertise auf. Bei den entsprechenden
Kosten, welche, da nur die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen
geprüft und keine unnötigen Untersuchungen vorgenommen wurden, auch in
masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind, handelt es sich folglich um
notwendige Kosten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG (BGE 115 V 62).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni
2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3.
November 2003 aufgehoben und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine
Rente der Invalidenversicherung auszurichten ist, zur Prüfung des Härtefalles
und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
4500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer sowie Gutachterkosten von Fr. 3000.-)
zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über einen
Parteikostenersatz für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: