Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 457/2004
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I 457/04

Urteil vom 26. Oktober 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Z.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Xajë Berisha,
Beratungsstelle für Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Z. ________, geb. 1955, war zuletzt bis Ende Februar 1995 als
Fabrikarbeiterin bei der Firma G.________ AG erwerbstätig gewesen. Auf ihre
Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. November 1995 hin verneinte die
IV-Stelle Bern mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. März 2000
einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender
Invalidität. Sie stützte sich dabei u.a. auf den Bericht der Klinik für
Hals-, Nasen- und Ohrenleiden am Spital B.________ vom 31. Januar 2000,
wonach hinsichtlich körperlich wenig anstrengender Arbeiten in nicht speziell
belastendem Raumklima (keine übermässige Hitze, Kälte, Dampfentwicklung)
keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünde, dies nachdem vorgängig
im auf Rückweisung lautenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 24. September 1998 ergänzende medizinische Abklärungen angeordnet
worden waren.

In der Eingabe vom 10. Dezember 2001 behauptete die Versicherte eine
Verschlechterung der physischen und psychischen Gesundheit, worauf die
Verwaltung u.a. Berichte des Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2002, der Klinik für Ohren-,
Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital X.________ (vom 28. März, 12.
April und 7. Juni 2002), den Schlussbericht ihrer Abteilung Berufliche
Eingliederung (vom 3. Oktober 2002) sowie ein polydisziplinäres Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital B.________ (vom 6. Mai 2003)
samt psychiatrischen und rheumatologischen Zusatzexpertisen einholte.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
Invalidenrente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 10 %. In der
mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung vom 21. November 2003
eröffnete sie der Versicherten unter dem Titel "Berufliche Abklärung
notwendig", die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach IVG bedinge eine
vom 15. März bis 14. Juni 2004 dauernde berufliche Abklärung, die
verwaltungsextern durch die Institution T.________ durchgeführt werde.
Vorgängig hatte die IV-Stelle am 6. Oktober 2003 verfügungsweise den Anspruch
auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG bejaht. Der Schlussbericht über die
berufliche Grundabklärung in der Institution T.________, die am 20. April
2004 beendet worden war, wurde am 27. April 2004 erstattet. Bereits am 8.
März 2004 war die von Z.________ erhobene Einsprache gegen die
rentenablehnende Verfügung vom 8. Juli 2003 abgewiesen worden.

B.
Die von Z.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 9. Juli 2004).

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen
Abklärungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf Grund der Parteivorbringen ist letzt- wie bereits vorinstanzlich einzig
der Anspruch auf eine Invalidenrente strittig.

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 10. Dezember 2001
eingetreten, indem sie Abklärungen in medizinischer wie
beruflich-erwerblicher Hinsicht an die Hand genommen hat. Es ist deshalb in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (aufgehoben auf
den 31. Dezember 2002) zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit
Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. März
2000 bis zum Einspracheentscheid vom 8. März 2004 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat
(BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b). An der
Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit
in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf
den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.5.3).
Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung stehenden 4.
IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003,
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), bei welcher
namentlich Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer
Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind.

2.2 Intertemporalrechtlich bedeutsam ist, dass, entgegen der offenbaren
Rechtsauffassung der Vorinstanz, nicht integral die bei Erlass des
Einspracheentscheides am 8. März 2004 massgebenden Bestimmungen Platz
greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine laufenden
Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen
übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung
der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen
Beurteilung zu Grunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1.2.1),
ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der altrechtlichen Normenlage und ab
diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt
Nebenerlassen) eingetreten ist. Dies fällt materiellrechtlich freilich nicht
ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt
Nebenerlassen) hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der
Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der
Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche
Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (zitiertes Urteil A. vom 30.
April 2004, I 626/03, Erw. 3). Für die Zeit ab 1. Januar 2004, d.h. mit
In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision, ist schliesslich zu berücksichtigen, dass
wohl die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG
(Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs.
3 und 4 IVV unverändert geblieben sind (Erw. 2.1 in fine), nicht aber Art. 28
IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1.
Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend der Invaliditätsbemessung (Art.
28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21.
März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d - f zur Besitzstandswahrung,
sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich.

3.
3.1 Das kantonale Gericht würdigte die polydisziplinäre Expertise der MEDAS
(vom 6. Mai 2003) als voll beweiskräftig und ging gestützt auf die
gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit davon aus, hinsichtlich
körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten bestünde -  bedingt durch
chronische Nacken- und Kopfschmerzen - eine um 25 % verminderte
Arbeitsfähigkeit. Ausgehend davon, dass Validen- und Invalideneinkommen
gemäss dem selben Tabellenlohn (LSE 2000, monatlicher Zentralwert gemäss
Tabelle TA1, Niveau 4, Frauen) zu ermitteln seien, resultiere unter
Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (beim
hypothetischen Vergleichseinkommen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung
[Invalideneinkommen]; BGE 126 V 79 f. Erw. 5) ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 32 %.

3.2 Die Beschwerdeführerin opponiert unter Hinweis auf Berichte der Klinik
für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital X.________ (vom 7.
Juni 2002) und des Prof. Dr. med. M.________ (vom 17. Oktober 2003) der
gutachterlichen Meinungsäusserung zur Arbeitsfähigkeit. Weiter ist ihrer
Auffassung nach zu sanktionieren, dass die Beschwerdegegnerin in der
Mitteilung vom 21. November 2003, mithin nach Erlass der Verfügung vom 8.
Juli 2003, eröffnet habe, die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach IVG
bedinge eine vom 15. März bis 14. Juni 2004 dauernde berufliche Abklärung,
die verwaltungsextern durch die Institution T.________ durchgeführt werde. In
erwerblicher Hinsicht will die Beschwerdeführerin einen Abzug von 25 % vom
Tabellenlohn angewandt wissen.

4.
4.1 Gemäss Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV fällt es der
IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse
abzuklären. Werden die versicherungsmässigen Voraussetzungen bejaht, so
beschafft sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den
Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit
der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter
Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte
verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen
sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen
werden (Art. 69 Abs. 2 IVV). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Die -
arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder
geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen
dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich
sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten
Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die
Fachleute der Berufsberatung dagegen haben sich darüber auszusprechen, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter
Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der
Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).

4.2 Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und
beruflich-erwerblicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche
Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich mit Blick auf die
Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen. In casu hat die
Beschwerdegegnerin namentlich ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS (vom
6. Mai 2003) eingeholt. Vorgängig war u.a. laut Schlussbericht der Abteilung
Berufliche Eingliederung (vom 3. Oktober 2002) das Dossier im Einvernehmen
mit der Versicherten abgeschlossen worden dies mit der Feststellung, die
Beschwerdeführerin würde sich wieder melden, wenn es ihr gesundheitlich
besser gehe.

4.3
4.3.1Der Einwand der Beschwerdeführerin, gestützt auf den Bericht der Klinik
für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital X.________ (vom 7.
Juni 2002) seien ergänzende Abklärungen bei den Spitalärzten angezeigt
gewesen, ist nicht stichhaltig. Im Klinikbericht wird eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auf Grund der sehr ausgeprägten und aggressiven chronisch
hyperplastischen Rhinosinusitis (polyposis nasi) ausdrücklich verneint.
Daneben ist wohl die Rede davon, die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer
gesamtheitlichen Betrachtung der gesundheitlichen Verhältnisse zu beurteilen,
wobei die einzelnen Beeinträchtigungen (Polypen in der Nase, Asthma
bronchiale, reaktive depressive Entwicklung sowie ein rezidivierendes
Cervicalsyndrom) je für sich und in ihrer Wechselwirkung zu würdigen seien.
Die polydisziplinäre Expertise der MEDAS (vom 6. Mai 2003), welche im Rahmen
der Anamnese den fraglichen Klinikbericht nennt und kurz zusammenfasst,
beruht indes ihrerseits auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und
trägt somit dem Anliegen des Klinikberichtes (vom 7. Juni 2002) um
einlässliche und allseitige Prüfung der Arbeitsfähigkeit exakt Rechnung.

4.3.2 Der Bericht des Prof. Dr. med. M.________ (vom 17. Oktober 2003) vermag
den Beweiswert der gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit für
sich allein ebenfalls nicht zu erschüttern. Wohl zweifelt Prof. Dr. med.
M.________ die Richtigkeit der Beurteilung der MEDAS-Ärzte an, wonach keine
krankheitswertige psychische Störung vorliegt und die Beschwerdeführerin
grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist (psychiatrisches Zusatzgutachten vom
21. März 2002), dies freilich ohne näher darzutun, worauf seine abweichende
Meinung beruht.

4.3.3 Zu würdigen bleibt, dass die Verwaltung in der mit
Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung vom 21. November 2003, mithin
nach Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2003, erklärte, die Prüfung des
Anspruchs auf Leistungen nach IVG bedinge eine vom 15. März bis 14. Juni 2004
dauernde berufliche Abklärung. Diese wurde verwaltungsextern durch die
Institution T.________ durchgeführt.

Laut dem "Schlussbericht berufliche Grundabklärung in der Institution
T.________" (vom 27. April 2004) verfügt die Versicherte zwar über gute
manuelle Fähigkeiten. Sie arbeitete zuverlässig, war motiviert und stets
pünktlich, konnte aber, bei starken Kopfschmerzen und Zittern der Hände,
dieses insbesondere bei feinmotorisch anspruchsvollen Tätigkeiten, eine bloss
10 %ige Arbeitsleistung erbringen. Ein Einsatz in der freien Wirtschaft ist,
so die Einschätzung der Berufsberater, nicht möglich. Im "Schlussbericht" der
IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 20. August 2004 werden die
entsprechenden Beurteilungen erneuert und daraus gefolgert, die Frage der
Rentenberechtigung sei zu prüfen. Im Einspracheentscheid sowie in der
kantonalen Beschwerdeantwort wird insbesondere geltend gemacht, die
Mitteilung vom 21. November 2003 habe einzig zum Zwecke gehabt, die am 6.
Oktober 2003 zugesprochene Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zu
unterstützen. Dies findet freilich in den Akten keine hinreichende Stütze.
Dagegen spricht, nebst dem Wortlaut der Mitteilung vom 21. November 2003
(unter dem Titel "Berufliche Abklärung notwendig"), der Umstand, dass im
"Schlussbericht berufliche Grundabklärung in der Institution T.________" (vom
27. April 2004) die Zielsetzung der Anordnung in unmissverständlicher Weise
mit der "beruflichen Grundabklärung" umschrieben wurde. Im "Schlussbericht"
der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 20. August 2003 schliesslich ist
die Rede davon, die Abklärung in der Institution T.________ habe darauf
gezielt, zu eruieren, welche Arbeiten in welchem Umfang die Versicherte in
der Lage sei auszuführen. Der rechtliche Bedeutungsgehalt der Mitteilung vom
21. November 2003 besteht nach dem Gesagten darin, dass unter Beizug
verwaltungsexterner Fachleute der Berufsberatung (Art. 59 IVG) abgeklärt
werden sollte, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten der Versicherten
gesundheitsbedingt und unter Berücksichtigung der verbliebenen Fähigkeiten in
welchem Umfang zumutbar sind (Art. 57 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit
Art. 69 ff. IVV). Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten
denn auch den Anspruch auf Taggelder für die Dauer der Prüfung der
beruflichen Leistungsfähigkeit bejaht (vgl. Art. 22 IVG in Verbindung mit
Art. 17 IVV; ZAK 1990 S. 480). Ob die zu Art. 75 Abs. 2 IVV (auf den 1.
Januar 2003 hin durch Ziff. I der Verordnung vom 11. September 2002 [AS 2002
3721] aufgehoben) ergangene Rechtsprechung (HAVE 2003 S. 253), wonach der
Anordnung einer beruflichen Abklärungsmassnahme durch kantonale IV-Stellen
kein Verfügungscharakter zukommt, unter Geltung des ATSG weiterhin Bestand
hat, kann hier offen bleiben. Verfahrensentscheidend ist, dass im Lichte der
Ergebnisse der von der Beschwerdegegnerin im November 2003, mithin vor Erlass
des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. März 2004, in
die Wege geleiteten beruflichen Abklärungsmassnahme rechtserhebliche Zweifel
an der Begründetheit der Stellungnahme der MEDAS-Ärzte zur Arbeitsfähigkeit
bestehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Angaben der Berufsberater
ihrerseits nicht voll zu überzeugen vermögen. Nach Lage der medizinischen
Akten ist insbesondere nicht einsichtig, dass eine nurmehr geringe
Arbeitsfähigkeit bestehen soll, die nicht mehr verwertbar ist. Dessen
ungeachtet sind die auf der Basis der aktuellen Aktenlage nicht zu
beseitigenden Unklarheiten, die ihre Ursache im zeitlichen Ablauf der durch
die Verwaltung angeordneten Abklärungsmassnahmen haben, durch Rückfragen bei
den begutachtenden Ärzten auszuräumen. Die Sache ist deshalb an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Gutachter der MEDAS beauftragt, ihre
Expertise im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte berufliche Abklärung
zu ergänzen. Dabei ist die Frage zentral, ob die Experten ihre gutachterliche
Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit
bestätigen können. Die Verwaltung wird danach - gegebenenfalls nach weiteren
Beweisergänzungen - über die Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin neu
befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2004 und der
Einspracheentscheid vom 8. März 2004 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu
befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: