Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 452/2004
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I 452/04

Urteil vom 16. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Flückiger

A.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg K. Schlatter, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 10. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1943 geborene A.________ war vom 1. März bis 31. August 2000 als
Hilfsarbeiter/Chauffeur im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms beim
Hilfswerk Q.________ beschäftigt. Am 10. April 2000 zog er sich bei einem
Arbeitsunfall (Sturz von einer Laderampe) eine Rückenverletzung zu. Nachdem
er seine Arbeit am 2. Mai 2000 wieder aufgenommen hatte, stürzte er am 8. Mai
2000 von einer Lastwagenladefläche und erlitt dabei Prellungen am Gesäss und
Schürfwunden an beiden Unterschenkeln. Am 22. Januar 2001 meldete sich der
Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
(Berufsberatung und Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog einen
Arbeitgeberbericht vom 16. Februar 2000 und die Akten der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Zudem holte sie Berichte des Dr. med.
S.________, Rheumatologie und Rehabilitation FMH, vom 21. Februar und 2.
September 2001 sowie des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8.
Oktober 2001 ein und gab beim Medizinischen Zentrum X.________ ein
interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 8. November 2002
erstattet wurde. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom
30. Juni 2003 für die Zeit ab 1. April 2001 eine halbe Rente zu. Daran hielt
die Verwaltung auf Einsprache hin - nach Einholung einer Stellungnahme des
regionalärztlichen Dienstes, Dr. med. L.________, vom 29. Januar 2004 - mit
Entscheid vom 4. Februar 2004 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 10. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihm an
Stelle der halben eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden unter anderem Stellungnahmen des
Dr. med. B.________ vom 11. August 2004, des Herz- und Neurozentrums
Y.________ vom 24. Februar, 23. Juli, 13. und 22. August 2004 sowie der
Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 16. August 2004 aufgelegt.

Die IV-Stelle - unter Verweis auf den kantonalen Entscheid sowie frühere
Stellungnahmen - und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April
2001. Die gerichtliche Prüfung hat sich praxisgemäss auf den Sachverhalt zu
beziehen, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Februar
2004 entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a).

1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002, am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. In dieser
Konstellation ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen, für das
Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der
damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der
seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1).

1.3 Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2003 und der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) sowie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der jeweils geltenden
Fassung, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend
dargelegt. Hinsichtlich der Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
(Art. 6 und 7 ATSG) ist beizufügen, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Neufassungen dieser Normen berücksichtigt werden müssen.

1.4 Sowohl die zum Begriff der Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung (statt
vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die
Judikatur zur Einkommensvergleichsmethode nach der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung von Art. 28 Abs. 2 IVG (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit
Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit
(BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4).

2.
2.1 In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum
Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die früher verrichteten Tätigkeiten als
Schweisser und als Chauffeur nicht mehr ausüben. Demgegenüber sei er in Bezug
auf leichtere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne
monoton einzunehmende Sitz- oder Stehpositionen zu 50 % arbeitsfähig. Die
kantonale Rekurskommission stützte sich dabei in erster Linie auf das
Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ vom 8. November 2002. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Beweiswürdigung. Er macht
insbesondere geltend, anlässlich des Aufenthaltes in der Reha-Klinik
C.________ (vom 22. November bis 22. Dezember 2000) seien eine unfallfremd
vorbestehende koronare Herzkrankheit und arterieller Hypotonus bei deutlicher
Adipositas festgestellt worden, welche nach Beurteilung der Ärzte den
therapeutischen Verlauf komplizieren würden und sich somit ganz
offensichtlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die durch das
Medizinische Zentrum X._______ angegebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in
einer angepassten Tätigkeit beziehe sich dagegen nur auf die rheumatologische
Diagnose und erfasse die genannten, zusätzlichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht. Auch der regionale ärztliche Dienst der IV (RAD)
habe festgestellt, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 % als
Folge des Rückenleidens festgestellt worden sei. Daraus müsse geschlossen
werden, dass auch der regionalärztliche Dienst die Auffassung vertrete, im
Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ seien die Auswirkungen der
koronaren Herzkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden.
Hinzu komme, dass neuere ärztliche Stellungnahmen eine erhebliche zusätzliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dokumentierten.

2.2 Das Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ beruht auf dem Studium
der Vorakten sowie einer multidisziplinären Untersuchung, welche am 24.
September 2002 durchgeführt wurde. Gestützt darauf werden folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Chronifizierter lumbosakraler Bewegungs- und Belastungsschmerz bei
subtotaler Osteochondrose mit degenerativer Olisthesis Meyer- ding Grad 1
L5/S1 und korrespondierender Spondylarthrose sowie spondylogene
Pseudo-Hypästhesie am rechten lateralen Bein.
- Koronare Herzkrankheit mit Status nach Vorderwandinfarkt mit PTCA
und Stentimplantation und mittelschwer eingeschränkter systolischer
linksventrikulärer Funktion mit einer EF von 40 % sowie ein
Vorderwandspitzen-Aneurysma mit Herzspitzen-Thrombus.
Weiteren Diagnosen wird kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben.
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums X._______ gehen von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seinen angestammten Berufen als
Schweisser und Chauffeur aus. Für leichtere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen
von schweren Lasten und ohne monoton einzunehmende Sitz- oder Stehpositionen
beziffern sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, da im Bereich der Wirbelsäule
auf Höhe L5/S1 erhebliche degenerative Veränderungen bestünden, die bei
Ausführung einer schweren Tätigkeit zu einer Schmerzprogredienz führten.
Zudem könne aufgrund der diversen Laparotomien mit rezidivierenden
Narbenhernien keine Arbeit aufgenommen werden, welche mit Betätigung der
Bauchpresse verbunden ist (zum Beispiel Armbewegungen mit Hebelwirkung oder
Pressvorgängen). Die koronare Herzkrankheit wird in der Gesamtbeurteilung als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die
kardiologische Untersuchung des Herz- und Neurozentrums Y.________ vom 22.
August 2002, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, hat das
Medizinische Zentrum X._______ ausdrücklich erwähnt. Die Beurteilung durch
das Medizinische Zentrum X._______ umfasst demzufolge nicht nur den
rheumatologischen Aspekt, sondern auch die anderen damals relevanten
Gesichtspunkte. Der regionalärztliche Dienst kam denn auch im Bericht vom 29.
Januar 2004 zum Schluss, das Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______
decke sämtliche beim Versicherten in Betracht kommenden gesundheitlichen
Störungen ab und sei in einer Gesamtsynthese zu einer Arbeitsunfähigkeit von
50 % gelangt. Gleichzeitig wird in der Stellungnahme des regionalärztlichen
Dienstes erläutert, dass und inwiefern das Herzleiden Berücksichtigung fand.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Erkenntnisse des
Medizinischen Zentrums X._______ in Frage zu stellen. Dessen Gutachten ist im
Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) geeignet, für den
medizinischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Begutachtung
präsentierte, den vollen Beweis zu erbringen.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______
vom 8. November 2002 den Sachverhalt während des gesamten vorliegend zu
prüfenden Zeitraums bis zum Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004
hinreichend zu klären vermag oder ob Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich
eingetretene Veränderung bestehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
diesbezüglich auf neuere medizinische Berichte verwiesen, welche belegen
würden, dass die Beschwerden durch die koronare Herzinsuffizienz zugenommen
hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen einer längeren depressiven
Entwicklung Anfang August 2004 durch den Hausarzt beim psychiatrischen Dienst
angemeldet worden.
Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen enthalten
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nach dem 8. November 2002
eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes, welche noch vor dem 4.
Februar 2004 anspruchswirksame Auswirkungen gezeitigt hätte. Insbesondere
weist Dr. med. B.________ in seinem Schreiben vom 11. August 2004 wohl auf
verschiedene Leiden hin und befürchtet eine negative weitere Entwicklung. Aus
seiner Stellungnahme geht jedoch nicht hervor, dass der Gesundheitszustand
während der Zeit bis Februar 2004 zu einer erheblichen zusätzlichen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegenüber November 2002 geführt hätte.
Auch die verschiedenen Berichte des Herz- und Neuro-Zentrums Y.________
lassen für den relevanten Zeitraum nicht auf eine signifikante
Verschlechterung mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
schliessen.

2.4 Nach dem Gesagten ist in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des
Medizinischen Zentrums X._______ vom 8. November 2002 abzustellen. Danach war
der Beschwerdeführer in Bezug auf eine leichtere Tätigkeit ohne Heben und
Tragen von schweren Lasten und ohne monoton einzunehmende Sitz- oder
Stehposition zu 50 % arbeitsfähig. Wenn an einer Stelle des Gutachtens von
"maximal 50 %" die Rede ist, lässt dies nicht auf eine regelmässig tiefere
Arbeitsfähigkeit schliessen, sondern besagt lediglich, dass eine höhere
Belastung als unrealistisch erscheint.

3.
3.1 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG am Ende),
bezifferte die Vorinstanz bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) mit Fr. 56'895.-, dies ausgehend vom
Zentralwert des Einkommens der im privaten Sektor mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 (Tabelle A1, S. 31). Dieses Vorgehen hat die
kantonale Rekurskommission ausführlich und überzeugend begründet, und es wird
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet.

3.2 Was das Einkommen anbelangt, welches der Versicherte nach Eintritt der
Invalidität durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), stellte die kantonale
Rekurskommission ebenfalls auf die Tabellenwerte der LSE ab. Dies lässt sich
angesichts des aus den medizinischen Unterlagen abzuleitenden
Zumutbarkeitsprofils nicht beanstanden. Die drei mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Profile der von der SUVA
erstellten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bilden demgegenüber keine
hinreichend zuverlässige Grundlage für die Bestimmung des hypothetischen
Invalideneinkommens (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2). Angesichts der
reduzierten Arbeitsfähigkeit ist der LSE-Tabellenwert um 50 % herabzusetzen.
Darüber hinaus kann einer als Folge der Behinderung sowie allfälliger
weiterer lohnmindernder Faktoren zu erwartenden Lohneinbusse durch Vornahme
eines prozentualen Abzugs Rechnung getragen werden (dazu BGE 126 V 78 ff.
Erw. 5; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Vorliegend erscheint eine derartige
Reduktion mit dem Ziel, den behinderungsbedingten Einschränkungen (mit
Einschluss der einer durch die Teilzeitarbeit bedingten Lohnverminderung)
Rechnung zu tragen, als angebracht. Nicht gerechtfertigt wäre es dagegen, im
Rahmen des Abzugs zusätzlichen invaliditätsfremden Faktoren wie dem
Aufenthaltsstatus oder dem Alter des Beschwerdeführers Rechnung tragen zu
wollen. Denn diese Gesichtspunkte beeinflussen nicht nur das Invaliden-,
sondern gleichermassen auch das Valideneinkommen. Da Letzteres ebenfalls auf
Grund der Tabellenwerte, aber ohne Vornahme eines Abzugs festgesetzt wurde,
sind invaliditätsfremde einkommensmindernde Gesichtspunkte auch bei der
Bezifferung des Invalideneinkommens ausser Acht zu lassen (Parallelität der
Bemessungsfaktoren: ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; Urteil S. vom 29. August
2002, I 97/00, Erw. 3). Unter diesem Vorzeichen lässt sich die Festsetzung
des prozentualen Abzugs durch die Vorinstanz auf 10 % nicht beanstanden. Das
ausgehend vom Tabellenwert für den Dienstleistungssektor resultierende
Invalideneinkommen von Fr. 23'871.- ergibt verglichen mit dem
Valideneinkommen von Fr. 56'895.- einen Invaliditätsgrad von 58 %, der sowohl
nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen als auch nach der seit 1. Januar 2004
in Kraft stehenden Regelung einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob nicht, wie es der Praxis für
den Regelfall entspricht (Urteile E. vom 15. Dezember 2003 [I 573/01] Erw.
3.2.4.2, G. vom 12. Februar 2003 [I 366/01] Erw. 4, L. vom 19. Oktober 2001
[I 289/01] Erw. 3c und K. vom 7. August 2001 [U 240/99], Erw. 3c/cc), auf die
Lohnverhältnisse im (gesamten) privaten Sektor abzustellen wäre. Diesfalls
ergäbe sich ausgehend vom auch dem Valideneinkommen zu Grunde gelegten
Tabellenwert von Fr. 4437.- (LSE 2000, S. 31) bei einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % und unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs ein Invaliditätsgrad
von 55 %, welcher ebenfalls zur Zusprechung einer halben Rente führt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: