Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 451/2004
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I 451/04

Urteil vom 29. Dezember 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Ursprung
und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

A.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli
Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 5. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene A.________, zuletzt vom 1. Oktober 1998 bis 31. Januar 2000
als Schichtarbeiter bei der Firma X.________ AG angestellt, meldete sich am
17. Dezember 2001 unter Hinweis auf seit Mitte Dezember 1999 bestehende
Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern holte u.a.
Berichte des Dr. med. W.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital
Y.________, vom 26. März 2002 und 17. Juni 2003 sowie des Hausarztes Dr. med.
B.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 11. Juni 2002 und 25.
September 2003 ein und liess die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher
Hinsicht abklären (Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 1.
Juli 2003). Ferner wurde eine polydisziplinäre Untersuchung durch die
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) in die Wege geleitet (Mitteilung der
IV-Stelle an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 28. Oktober 2003).
Nachdem A.________ mehrmals um Ausrichtung von Vorschusszahlungen ersucht
hatte, lehnte die Verwaltung einen diesbezüglichen Anspruch am 9. März 2004
verfügungsweise ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 5. Juli 2004).

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Auszahlung von
Vorschussleistungen beantragen.

Das kantonale Gericht, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Ausrichtung von
Vorschusszahlungen beanspruchen kann. Da diese Frage mit Verwaltungsverfügung
vom 9. März 2004 - und damit nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf
den 1. Januar 2003 - verneint wurde, gelangen nach den Regeln des
intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 129 V
4 Er. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die neuen Bestimmungen
vorliegend zur Anwendung.

2.
2.1 Nach Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden,
wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren
Ausrichtung verzögert.

2.2 Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten in erster Linie darüber, ob
im hier zu beurteilenden Fall der Anspruch des Beschwerdeführers auf
IV-Rentenleistungen rechtsgenüglich im Sinne der genannten Norm ausgewiesen
ist ("nachgewiesen erscheint").

2.2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in Anlehnung an Ueli Kieser
(ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Rz 27 zu Art. 19) erwogen,
dass den in Art. 19 Abs. 4 ATSG verankerten Vorschusszahlungen eine doppelte
Voraussetzung zu Grund liege. Zum einen müsse der Anspruch auf Leistungen als
"nachgewiesen erscheinen", womit der Gesetzgeber eine Formulierung gewählt
habe, welche von den für eine Leistungszusprechung erforderlichen
Voraussetzungen in zweifacher Hinsicht abweiche. Im Sozialversicherungsrecht
gelte allgemein der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, was
nicht der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit entspreche. Soweit der
Nachweis nach Art. 19 Abs. 4 ATSG an diesen (höheren) Wahrscheinlichkeitsgrad
anknüpfe, wäre deshalb die Erbringung der Leistung mit einer höheren
Anforderung verbunden. Diese werde jedoch zugleich dadurch gemildert, dass
der Anspruch nachgewiesen "erscheinen" müsse. Werde die genannte Verschärfung
und die in Frage stehende Minderung zusammengenommen, sei im Ergebnis davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber, damit Vorschusszahlungen erbracht werden
könnten, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Leistungsanspruchs - und
demzufolge den üblicherweise geltenden Beweisgrad - voraussetze. Da auf Grund
der medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Unterlagen in casu anzunehmen
sei, dass der Versicherte hinsichtlich der Einschränkungen seines
Gesundheitsschadens aktuell noch abklärungsbedürftig und -fähig sei, könne
der Invaliditätsgrad nicht abschliessend ermittelt werden. Unter diesen
Umständen erscheine, auch angesichts des sehr geringen Valideneinkommens
(1999: Fr. 31'475.30), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, dass sich für den Beschwerdeführer ein Erwerbsunfähigkeitsgrad
von 40 % oder mehr ergeben und ihm deshalb eine Invalidenrente zugesprochen
werde. Zur im Weiteren notwendigen verzögerten Leistungsausrichtung nahm die
Vorinstanz mangels Vorliegens der ersten Vorschusszahlungsvoraussetzung nicht
Stellung.

2.2.2 Der Beschwerdeführer pflichtet den rechtlichen Erwägungen des
kantonalen Gerichts insoweit bei, als im Falle von Vorschusszahlungen der
Anspruch auf Leistungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müsse. Der Leistungsanspruch habe jedoch
noch nicht gänzlich festzustehen, insbesondere sei nicht erforderlich, dass
der Invaliditätsgrad schon genau bestimmt worden sei. Obgleich im vorliegend
zu prüfenden Verfahren anhand der aktenkundigen ärztlichen und beruflichen
Berichte (noch) nicht abschliessend beurteilt werden könne, in welchem
Ausmass die Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf wie auch in
möglichen Verweistätigkeiten eingeschränkt und auf wie hoch die Invalidität
zu schätzen sei, stehe doch mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit fest,
dass dem Versicherten jedenfalls ein Rentenanspruch zustehe. Namentlich der
Umstand, dass zusätzliche Abklärungen bei der MEDAS vorgesehen seien, ändere
an diesem Ergebnis nichts, sei die u.a. auf den medizinischen
Abklärungsergebnissen beruhende genaue Ermittlung des Invaliditätsgrades doch
erst in einem späteren Stadium des Verfahrens vorzunehmen. Was das Element
der zeitlichen Verzögerung anbelange, sei diese sicherlich dann erreicht,
wenn ohne Leistungsausrichtung die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden
müsste.

2.2.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in allen Teilen der
vorinstanzlichen Betrachtungsweise an, wobei sie bereits in ihrer kantonalen
Beschwerdeantwort insbesondere festhielt, dass aus der Formulierung
"nachgewiesen erscheint" abgeleitet werden könne, dass kein strikter Nachweis
verlangt werde. Auch dieser "gemilderte" Nachweis fehle vorliegend indes, da
noch nicht fachärztlich abgeklärt worden sei, für welche Tätigkeiten in
welchem Umfang eine effektive Einschränkung bestehe. Diese Feststellungen
aber, welche mit Hilfe der  MEDAS-Abklärung und allenfalls einer daran
anschliessenden erneuten BEFAS-Erhebung getroffen werden sollten, seien für
die Ermittlung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und somit der Festlegung des
wirtschaftlichen Invaliditätsgrades unerlässlich. Die Bestätigung des
Hausarztes, wonach in der angestammten Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, genüge keineswegs als Nachweis für einen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebenen Rentenanspruch.

2.2.4 In seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 5. Oktober 2004 hält
das BSV demgegenüber dafür, dass gemäss seiner Weisung zu Art. 19 Abs. 4 ATSG
(vgl. Rz 9501 der vom BSV herausgebenen Wegleitung über die Renten [RWL])
Vorschusszahlungen erst ausgerichtet werden könnten, wenn der
Leistungsanspruch an sich ausser Zweifel stehe. Für Leistungen der
Invalidenversicherung bedeute dies, dass die Invalidität mindestens in
rentenbegründendem Ausmass erreicht sein und die versicherte Person die
Mindestbeitragsdauer oder die restriktiven Voraussetzungen für eine
ausserordentliche Rente erfüllen müsse. Der Anspruch auf eine Rente habe
demnach dem Grundsatze nach festzustehen; unklar dürfe einzig die Höhe des
Invaliditätsgrades und damit auch der Rente sein. Dass das Bestehen des
Anspruchs eindeutig sein müsse und folglich ein stärkerer Beweisgrad als
jener der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu gelten habe, rechtfertige sich
im Übrigen auch aus der Überlegung, dass die Rückforderung einer
Vorschussleistung wegen einer nachträglich festgestellten fehlenden
Anspruchsvoraussetzung verhindert werden solle. Vorliegend könne die Frage
nach dem anwendbaren Beweisgrad indessen offen bleiben, da der konkrete
Anspruch selbst unter Zugrundelegung des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen sei. Namentlich erwiesen sich im Lichte
der ärztlichen Aktenlage weitere medizinische Abklärungen als unerlässlich,
bevor überhaupt festgelegt werden könne, ob im zu beurteilenden Fall eine
rentenbegründende Invalidität vorliege. Sei somit bereits die Entstehung
eines Rentenanspruchs an sich zweifelhaft, könne die Ausrichtung von
Vorschusszahlungen schon aus diesem Grunde nicht bejaht werden.

3.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V
50 Erw. 3.2.1, 232 Erw. 2.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Wortlaut der Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 ATSG - "Erscheint der
Anspruch auf Leistungen nachgewiesen [...]", "Si le droit à des prestations
semble avéré [...]", "Se il diritto a ricevere prestazioni è dimostrato
[...]" - stimmt in der deutschen sowie französischen Amtssprache
grundsätzlich überein, wohingegen die italienischsprachige Fassung insofern
eine Verschärfung der Formulierung enthält, als nicht von "Erscheint [...]
nachgewiesen" bzw. "semble avéré", sondern von "è dimostrato" die Rede ist.
Während somit bei der deutschen und französischen Version der
Leistungsanspruch lediglich nachgewiesen erscheinen muss, hat er in der
italienischen Fassung erwiesenermassen zu bestehen. Mit Blick darauf, dass
bei der grammatikalischen Auslegung von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit
der drei Amtssprachen auszugehen ist (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt; SR 170.512)
und diesem Auslegungselement nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn die
drei verschiedenen sprachlichen Versionen nicht vollständig übereinstimmen
oder sich gar widersprechen (BGE 126 V 106 Erw. 3a mit Hinweis), ist der
Auslegungsvorgang fortzusetzen.

4.2 Zu prüfen ist folglich im Weiteren, ob die Materialien zuverlässigen
Aufschluss über die vorliegend strittige Auslegung des Art. 19 Abs. 4 ATSG
geben. Nach ständiger Rechtsprechung stellen sie, gerade bei jüngeren
Gesetzen, ein wichtiges Erkenntnismittel dar, von dem im Rahmen der Auslegung
stets Gebrauch zu machen ist (BGE 126 V 107 Erw. 3b, 439 Erw. 3b, je mit
Hinweis; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil Z. vom
23. September 2004, I 164/04, Erw. 2.2 mit Hinweis).

4.2.1 Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit
hielt in ihrem Bericht vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen Initiative
Sozialversicherungsrecht zum Antrag auf Aufnahme eines neuen, die Möglichkeit
von Vorschusszahlungen verankernden Absatzes 4 (der im Entwurf in Art. 25
enthaltenen Auszahlungsregelung von Geldleistungen) fest, dass diese heute
nicht gesetzlich vorgesehen seien. Die Kommission wolle die derzeitige Praxis
der Unfallversicherung sinngemäss auch auf die anderen Sozialversicherungen
ausdehnen. Wenn der Leistungsanspruch nachgewiesen sei, also mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, würden kaum mehr lange
Abklärungen notwendig sein; der Entscheid würde diesfalls in aller Regel
rasch erfolgen. Sofern hingegen die Abklärungen hinsichtlich Bestand oder
Umfang der Leistungen mehr Zeit in Anspruch nehmen würden, dürfte ein
Leistungsanspruch noch nicht als ausgewiesen gelten. In diesen Fällen seien
Vorschusszahlungen problematisch, da bei Ablehnung des Leistungsanspruchs die
ausgerichteten Vorschüsse oft nicht mehr erfolgreich zurückgefordert werden
könnten. Die Kommission gehe aber davon aus, dass, sofern wegen formeller
Voraussetzungen eine materiell unbestrittene Leistung noch nicht ausgerichtet
werden könne, Vorschusszahlungen sinnvoll seien. Gleiches gelte, wenn auf
Grund von Überlastung der Verwaltung unstreitige Ansprüche der Höhe nach noch
nicht ganz genau beziffert werden könnten. Oft sei auch die Leistung nicht im
Grundsatz, sondern nur bezüglich ihrer genauen Höhe umstritten, wobei die
Kommission die Ausrichtung von Vorschüssen in der Höhe der unbestrittenen
Leistung als unbedenklich erachte (BBl 1999 V 4560 f.).
4.2.2 Anlässlich der nationalrätlichen Debatte vom 17. Juni 1999 hatte
R.________ dahingehend votiert, dass mit der neuen Bestimmung der Anspruch
auf Vorschussleistungen generalisiert werde. Dies sei eine positive Neuerung,
die in der Kommission einstimmig verabschiedet worden sei. Heute kenne man
Vorschüsse in der Sozialversicherung in der Praxis bei der
Unfallversicherung. Bei der Invalidenversicherung hingegen, wo sie praktisch
noch wichtiger wären, seien sie nicht gebräuchlich. Neu werde generell die
Möglichkeit verankert, Vorschusszahlungen auszurichten, allerdings, und das
müsse ebenfalls angefügt werden, in materiell engen Limiten:
Vorschusszahlungen sollten nur dort zur Ausrichtung gelangen, wo die
Ansprüche grundsätzlich klar seien und wo beispielsweise nur der Umfang des
Rentenanspruchs umstritten sei. Es komme also nur eine Rentenbevorschussung
in Frage, soweit der Rentenanspruch unbestritten sei, oder auch in Fällen, in
welchen noch Berechnungen vorzunehmen seien, wo aber mindestens ein
bestimmter Betrag bereits festgelegt werden könne. Dies spiele in der
Invalidenversicherung eine gewisse Rolle, damit Leute, die einen
unbestrittenen Anspruch auf eine Rente hätten, wegen der Verzögerung der
Auszahlung nicht an die Fürsorge verwiesen werden müssten (Amtl. Bull. N 1999
1239). S.________, ebenfalls Berichterstatter im Nationalrat, hatte ferner
folgende Stellungnahme abgegeben: "Des avances peuvent être versées si le
droit à des prestations est attesté et si le versement des prestations est
retardé. Nous pensons ici au cas où il est évident qu'une rente, par exemple
de l'AI, devra être versée, mais dont le versement est retardé en raison de
calcul du montant de la rente. Ces cas surviennent fréquemment, notamment
dans l'assurance-invalidité, lorsqu'il y a lieu d'évaluer les extraits de
compte individuels de l'assuré. Il est logique ici que les assurances
puissent procéder au versement d'avances pour éviter des cas de rigueur. Si
les prestations n'étaient versées qu'après des mois d'attente, voire des
années, elles n'atteindraient plus leur but qui est de compenser une perte de
revenu. Cette disposition est en fin de compte également dans l'intérêt des
assurances, car le paiement retardé des prestations peut entraîner
l'obligation - c'est aussi un point nouveau - de verser des intérêts
moratoires. En pratique, de telles avances sont déjà versées actuellement, de
sorte que cette nouveauté est loin de constituer une inconnue. Par
conséquent, notamment dans l'application pratique, c'est vraiment une
nouveauté valable" (Amtl. Bull. N 1999 1239).

4.2.3 In der ständerätlichen Beratung vom 22. März 2000 hielt S.________ für
die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates dafür,
dass mit dem neu aufgenommenen Absatz 4 der Anspruch auf Vorschussleistungen
generalisiert werde. Die Praxis kenne Vorschusszahlungen im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung, nicht jedoch in der
Invalidenversicherung, wo sie jedoch eher angebracht seien. Für die nun
festgeschriebene Möglichkeit, Vorschusszahlungen auszurichten, würden jedoch
im Gesetz enge Grenzen gezogen. Vorschusszahlungen könnten nur dort
ausgerichtet werden, wo die Ansprüche grundsätzlich klar seien und wo
beispielsweise lediglich der Umfang eines Rentenanspruchs umstritten sei.
Somit komme ein Rentenvorschuss nur in Frage, falls der Rentenanspruch
unbestritten sei, oder falls bereits ein bestimmter Betrag festgelegt werden
könne, jedoch noch detaillierte Berechnungen durchgeführt werden müssten. Die
vom Nationalrat beschlossene Bestimmung sei allerdings nicht geeignet, die
Rechtssicherheit zu fördern. Dies nur schon deshalb, weil aus der Bestimmung
nicht hervorgehe, in welchen Fällen von einer Verzögerung der Ausrichtung der
Leistung auszugehen sei. Die Kommission schliesse sich indessen dem Beschluss
des Nationalrates an. Es solle nicht in diesem relativ unbedeutenden Punkt
eine weitere Differenz geschaffen werden. Es werde bewusst darauf verzichtet,
eine bundesrätliche Kompetenz zur Regelung allfälliger Einzelheiten hier zu
verankern. Damit sei auch klar, dass der Bundesrat nicht auf dem
Verordnungsweg die Pflicht zur Vorschusszahlung einführen werden könne (Amtl.
Bull. S 2000 178 f.).

In den parlamentarischen Beratungen erfuhr die Fassung des Art. 25 Abs. 4 der
nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit mithin
keine Änderung mehr und wurde in Art. 19 Abs. 4 ATSG vom 6. Oktober 2000 zum
Gesetz.

4.2.4 Entstehungsgeschichtlich ist auf Grund der genannten Materialien
erwiesen, dass Vorschusszahlungen nur in sehr engen - materiellen - Grenzen
zur Ausrichtung gelangen sollen. Insbesondere eine Rentenbevorschussung soll
lediglich in Fällen statthaft sein, in welchen der Rentenanspruch als solcher
- jedenfalls teilweise - unbestritten bzw. grundsätzlich erwiesen ist,
Leistungen aber zufolge formeller Gründe noch nicht ausgerichtet werden
konnten. So beispielsweise wenn eine Ermittlung des genauen Umfangs des
Rentenanspruchs oder die exakte Bezifferung der Rentenhöhe wegen
administrativer Überlastung der Behörden noch nicht möglich war und weitere
Berechnungen vorzunehmen sind. Benötigen indessen bereits die Abklärungen
hinsichtlich des Bestandes der Leistungen an sich einen längeren Zeitraum,
dürfte der Anspruch an sich als noch nicht ausgewiesen gelten und es sollten
daher keine Vorschusszahlungen erbracht werden. Namentlich die Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit betonte in ihrem Bericht
vom 26. März 1999 denn auch mit Nachdruck, was unwidersprochen blieb, dass
der Leistungsanspruch nachgewiesen, d.h. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, damit eine Bevorschussung in Frage käme.

4.3 Die bisherigen Auslegungsergebnisse legen den Schluss nahe, dass
Vorschusszahlungen, namentlich in Bezug auf Rentenleistungen, nur dann
ausgerichtet werden können, wenn der (materielle) Leistungsanspruch an sich -
mindestens zum Teil - feststeht. Es hat demnach - und darin ist der
Auffassung des BSV zu folgen - ein höherer Beweisgrad als jener der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu gelten, welcher üblicherweise im
Sozialversicherungsrecht Anwendung findet (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195
Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3). Für
diese Lesart, die im Übrigen ihren Niederschlag am ehesten im
italienischsprachigen Wortlaut der Bestimmung findet (vgl. Erw. 4.1 hievor),
sprechen ferner teleologische Auslegungselementen wie auch Gründe
systematischer Natur.

4.3.1 Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung besteht - nebst der Vermeidung
der neu vorgesehenen Verzugszinspflicht seitens der Verwaltung (Art. 26 Abs.
2 ATSG) - primär darin, zu verhindern, dass versicherte Personen, welchen ein
Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in
eine finanzielle Notlage geraten und dadurch beispielsweise gezwungen sind,
sich an die Fürsorge zu wenden oder Kredite aufzunehmen. Obgleich gesetzlich
nicht ausdrücklich in diesem Sinne stipuliert (vgl. demgegenüber Art. 11 Abs.
1 MVG [gültig gewesen bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 13
des ATSG]; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Militärversicherung [MVG], Bern 2000, Rz 6 zu Art. 11), sind Vorauszahlungen
wohl grundsätzlich dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des
Betroffenen dies erforderlich macht (vgl. im
Arbeitslosenversicherungsbereich: Gerhard Gerhards, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1988, Rz 32 zu Art. 20; Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 122 RN 324, S. 164 RN
429; siehe auch Art. 95 Abs. 4 Satz 2 AVIV). Da sich gerade in derartigen
Fällen bei nachträglich festgestellten fehlenden Anspruchsvoraussetzungen
eine allfällige Rückforderung von Leistungen jedoch als äussert schwierig
gestalten dürfte und daher möglichst vermieden werden sollte, drängt sich
eine zurückhaltende Praxis in der Bejahung von Vorschusszahlungen auf, was
ebenfalls für die Annahme eines qualifizierteren Beweisgrades bezüglich des
Leistungsanspruchs an sich spricht.

4.3.2 Hinsichtlich des Verhältnisses von Art. 19 Abs. 4 ATSG zu Vorschriften
in anderen Erlassen ist vorab auf den bereits genannten, mittlerweile
aufgehobenen Art. 11 Abs. 1 MVG zu verweisen. Darin sah der Gesetzgeber vor,
dass die Militärversicherung in besonderen Fällen Vorauszahlungen machen
konnte, soweit dies die wirtschaftliche Lage des Versicherten erforderte. Die
besonderen Umstände konnten dabei namentlich darin bestehen, dass der
Anspruch als solcher feststand, die Festsetzung der Leistung aber noch
längerer Abklärung bedurfte und der Versicherte zur Sicherung des
Lebensunterhaltes auf die Leistung angewiesen war (Maeschi, MVG-Kommentar,
a.a.O., Rz 5 zu Art. 11). Die Vorauszahlung setzte somit voraus, dass eine
Anspruchsberechtigung ausgewiesen war. Nach der bisherigen Praxis der
Militärversicherung wurde eine Vorauszahlung gewährt, wenn eine Bundeshaftung
zumindest teilweise angenommen werden konnte, der Umfang aber noch offen
stand und längerer Abklärung bedurfte, oder wenn eine medizinisch genügend
belegte Gesundheitsschädigung vorlag, welche eine Verdiensteinbusse zur Folge
hatte, deren Höhe aber noch nicht genau feststand (Maeschi, MVG-Kommentar,
a.a.O., Rz 7 zu Art. 11). Auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung war
alsdann bis Ende 2002 mit Art. 20 Abs. 4 AVIG (aufgehoben durch Anhang Ziff.
16 des ATSG) die Grundlage für die Gewährung von (Leistungs-)Vorschüssen
insofern vorhanden gewesen, als der Bundesrat die entsprechenden
Voraussetzungen zu bestimmen hatte. Art. 31 AVIV, welcher mit
Verordnungsänderung vom 28. Mai 2003 per 1. Juli 2003 lediglich hinsichtlich
des Klammerverweises ("Art. 19 ATSG, Art. 20 AVIG") eine Modifikation erfuhr
(AS 2003 1828), normiert, dass der Versicherte Anspruch auf einen
angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage hat, wenn er seine
Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. Die Arbeitslosenkasse darf dabei einen
Vorschuss auf Arbeitslosenentschädigung für kontrollierte Tage gewähren, wenn
die Anspruchsberechtigung der versicherten Person vollständig abgeklärt ist
oder, in Ausnahmefällen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht
(Gerhards, AVIG-Kommentar, a.a.O., Rz 31 zu Art. 20; vgl. auch Nussbaumer,
a.a.O., S. 122 RN 324).

Sowohl im Militärversicherungsgesetz - in seiner bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung - wie auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung scheint
die Ausrichtung von Vorschusszahlungen folglich ebenfalls an das Erfordernis
eines mit Blick auf den Leistungsanspruch eher erhöhten Beweisgrades
gekoppelt zu sein.

4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die erwähnten Auslegungselemente im
Lichte einer Gesamtbetrachtung die vom BSV vertretene Interpretation des Art.
19 Abs. 4 ATSG stützen, wonach der Rentenanspruch an sich feststehen muss und
damit ein stärkerer Beweisgrad als jener der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu gelten hat. Dieses Auslegungsergebnis lässt sich insbesondere auch aus der
Sicht der versicherten Person rechtfertigen, da sie dadurch wirksam(er) vor
allfälligen Leistungsrückforderungen geschützt wird, welche bei einem anders
lautenden Entscheid zweifellos öfters notwendig geworden wären, und das
demnach auch der Rechtssicherheit dient.

5.
Bezüglich des zu beurteilenden Sachverhalts hat das kantonale Gericht
erwogen, dass der Beschwerdeführer infolge seines Handleidens
(Dupuytren-Kontrakturen) in der zuletzt als Schichtarbeiter ausgeübten
Tätigkeit zwar unbestrittenermassen eingeschränkt sei, auf Grund der
vorhandenen medizinischen Aktenlage hingegen nicht abschliessend beurteilt
werden könne, ob und vor allem in welchem Ausmass er seinen Beschwerden
angepasste Beschäftigungen noch auszuführen vermöge. Es verneinte gestützt
darauf einen rechtsgenüglich ausgewiesenen Rentenanspruch und lehnte die
Ausrichtung von Vorschusszahlungen ab.

5.1 Dr. med. W.________ stufte in seinem Bericht vom 26. März 2002 eine
verminderte Arbeitsfähigkeit oder eine Arbeit mit Botengängen bzw. in
überwachender Funktion als mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich ein und
auch aus hausärztlicher Sicht wurde im damaligen Zeitpunkt eine
Leistungsfähigkeit von 30 - 50 % im Rahmen von geeigneten Tätigkeiten
(körperlich leichtere Arbeiten wie beispielsweise Botengänge, Arbeiten am
Fliessband etc., bei welchen die Greiffunktionen der rechten Hand weniger im
Vordergrund stehen) bestätigt (Bericht des Dr. med. B.________ vom 11. Juni
2002). Nach Fasziektomien der rechten Hand im Januar 2000 sowie im August
2001 wurde am 19. Mai 2003 ein entsprechender operativer Eingriff auch an der
linken Hand vorgenommen, was gemäss Schilderung des Beschwerdeführers zu
einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit geführt habe. Dr. med. W.________ diagnostizierte am 17.
Juni 2003 denn auch neu den Verdacht auf ein beginnendes komplexes regionales
Schmerzsyndrom. Die Berufsberater der BEFAS erachteten den Versicherten
sodann gemäss Bericht vom 1. Juli 2003 als wegen "beginnendem Sudeck" aktuell
nicht in der Lage, an beruflichen Abklärungen teilzunehmen, zumal eine
psychische Komponente zunehmend an Einfluss gewinne. Mit Verlaufsbericht vom
25. September 2003 bezeichnete Dr. med. B.________ die Prognose als ungünstig
und bescheinigte eine bis auf weiteres geltende vollständige
Arbeitsunfähigkeit.

5.2
5.2.1Vor diesem Hintergrund erweisen sich ergänzende medizinische - sowie
allenfalls anschliessende erneute berufliche - Abklärungen
unbestrittenermassen als unerlässlich, welche die IV-Stelle mit der
Begutachtensbeauftragung der MEDAS im Oktober 2003 denn auch an die Hand
genommen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus
den vorhandenen Unterlagen jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der
Rentenanspruch an sich, abgesehen von gewissen Modalitäten, grundsätzlich
bereits feststehe. Vielmehr ist neben dem genauen Beschwerdebild namentlich
noch unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit ebenfalls eingeschränkt ist und ob diese
Beeinträchtigung, sofern psychisch bedingt, nicht möglicherweise (auch) auf
invaliditätsfremde Gründe (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle
Belastungsfaktoren; vgl. BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
zurückzuführen ist. Jedenfalls kann auf Grund der derzeitigen Aktenlage nicht
als erwiesen angesehen werden, dass der Versicherte zu mindestens 40 %
invalide ist. Dies gälte im Übrigen, wie das BSV letztinstanzlich zutreffend
erkannt hat, auch für den Fall, dass der entsprechende Nachweis lediglich mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen wäre.

5.2.2 Ist demzufolge bereits die erste Voraussetzung der Vorschussgewährung
nicht gegeben, kann offen bleiben, wie das weitere Anspruchserfordernis der
verzögerten Ausrichtung zu charakterisieren ist.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse EXFOUR und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: