Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 447/2004
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I 447/04

Urteil vom 2. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

D.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Patientenstelle,
Posthaus Schaffhauserplatz, 8004 Zürich

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1965 geborene D.________, verheiratet und Mutter zweier 1993 und 2001
geborener Töchter, hatte sich, nachdem sie zuletzt vom 1. September 1998 bis
31. Mai 1999 als Montagearbeiterin bei der Firma R.________ tätig gewesen
war, am 5. Oktober 2000 unter Hinweis auf seit Juni 1999 bestehende
beidseitige Handbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
angemeldet. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher
Hinsicht, worunter insbesondere ein Bericht der vormaligen Arbeitgeberin vom
8. November 2000, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine
rentenbegründende Invalidität (Verfügung vom 6. April 2001). Die dagegen
eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 5. Juni 2002 in Aufhebung der Verfügung teilweise
gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese nach
zusätzlichen medizinischen Erhebungen im Sinne der Erwägungen erneut über den
Rentenanspruch der Versicherten befinde.

A.b Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Expertise
durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut Y.________, welche am 14. April
2003 erstattet wurde. Gestützt darauf verneinte sie am 11. Juli 2003 abermals
verfügungsweise den Anspruch der Versicherten auf eine Rente, woran auf
Einsprache hin festgehalten wurde (Einspracheentscheid vom 17. November
2003).

B.
Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess D.________ u.a. einen
Bericht des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 22. Dezember 2003 zu den
Akten reichen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab.

C.
D.________ lässt - unter Beilage von weiteren Berichten des PD Dr. med.
F.________ vom 30. März 2004 sowie des Prof. Dr. med. A.________, Chefarzt
der Klinik X.________, vom 11. August 2004 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und die Zusprechung einer halben Rente beantragen. Ferner ersucht sie
um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum
Erlass des Einspracheentscheides vom 17. November 2003, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je
mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat.

1.1 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im
Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG,
sondern Dauerleistungen im Streit, über die noch nicht rechtskräftig verfügt
worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend -
entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz lediglich für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage, ab diesem Zeitpunkt indes
nach den Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1).
Keine Anwendung finden dagegen die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen
des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie
die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

1.2
1.2.1In den kantonalen Entscheiden vom 28. Mai 2004 und 5. Juni 2002 sowie im
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 17. November 2003 werden die für die
Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es
betrifft dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs.
1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]),
die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28
Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. -
ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar
2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie
Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche
(bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs.
1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art.
27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]). Richtig sind
auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002
S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw.
3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

1.2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils
dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung
betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von
Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten,
anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149
Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31
Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle
von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130
V 102 Erw. 3.4, 125 V 149 f. Erw. 2b; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der
rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten
Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit
Hinweis).

2.
2.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des auf
internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen
beruhenden, alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige
ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllenden Gutachten des Instituts
Y.________ vom 14. April 2003 (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis),
gelangte das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, auf welche
verwiesen wird, zur Auffassung, dass die an Handbeschwerden rechts bei Status
nach Karpaltunnelsyndrom(CTS)-Operationen beidseits (bei Verdacht auf
CTS-Rezidiv, rechts mehr als links) sowie Hinweisen auf eine
Schmerzverarbeitungsstörung und Somatisierungstendenz leidende
Beschwerdeführerin aus neurologischen Gründen ihre angestammte Tätigkeit in
einem Kabel verarbeitenden Betrieb, bei der die Handgelenke deutlich belastet
werden, seit Juni 1999 lediglich noch zu 50 % auszuführen in der Lage ist.
Jegliche nicht ausgeprägt handgelenksbelastende erwerbliche Beschäftigung
kann ihr demgegenüber ohne Einschränkung ganztägig zugemutet werden.

2.2 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Sichtweise
vermögen die Aussagen des die Versicherte seit anfangs Oktober 2003
behandelnden PD Dr. med. F.________ vom 22. Dezember 2003 und 30. März 2004,
wonach die Versicherte an einer Fibromyalgie leide, an diesem Ergebnis nichts
zu ändern. Dessen Stellungnahmen ergingen offenkundig ohne Kenntnis der
Expertise des Instituts Y.________ vom 14. April 2003, anlässlich dessen
fachspezifischen Abklärungen auch die von ihm im Dezember 2003 im Hinblick
auf die Verifizierung der Fibromyalgiesymptome geforderten neurologischen
Erhebungen vorgenommen worden waren. Die Gründe, welche die Begutachter im
Rahmen ihrer abschliessenden multidisziplinären Konsensbesprechung letztlich
dazu bewogen haben, von der aus neurologischer Sicht vorgeschlagenen
MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule abzusehen, wurden sodann bereits
einlässlich durch das kantonale Gericht dargelegt und benötigen an dieser
Stelle keiner Wiederholung. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich die
psychiatrischen Begutachtungsergebnisse beanstandet, kann ihr ebenfalls nicht
gefolgt werden. Der Umstand, dass die Versicherte allenfalls zeitweilig unter
Appetitlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen und Traurigkeit leidet, vermag
allein noch keine psychische Auffälligkeit mit Krankheitswert zu begründen;
es bestehen im Übrigen weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der
Beschwerdeführerin selber Anhaltspunkte dafür, dass eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt würde. Zu beachten
gilt es zudem, dass auf soziokulturelle und psychosoziale - d.h.
invaliditätsfremde - Faktoren zurückzuführende Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von
altArt. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung)
bzw. - seit 1. Januar 2003 - von Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit
Hinweisen). Für die vor- und letztinstanzlich angedeuteten sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten der seit über zehn Jahren in der Schweiz
wohnhaften Versicherten finden sich in den Unterlagen alsdann ebenfalls keine
genügenden Hinweise, zumal ein Ersuchen um Beizug eines Dolmetschers ohnehin
bereits im Vorfeld der Expertisierung durch das Institut Y.________ hätte
geäussert werden müssen (vgl. u.a. AHI 2004 S. 143 ff., insbes. S. 147 Erw.
4.2.2).

Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin
unter Bezugnahme auf ein bei Prof. Dr. med. A.________ in der Klinik
X.________ noch durchzuführendes vierwöchiges interdisziplinäres
Schmerzprogramm geltend macht, sind nach dem Gesagten - jedenfalls für den im
vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum
Einspracheentscheid vom 17. November 2003 (vgl. Erw. 1 hievor) - keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte
Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V
94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Die diesbezüglichen
Untersuchungsergebnisse wurden denn auch bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht
nachgeliefert.

3.
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten
Gesundheitsschadens. Angesichts einer seit Mitte 1999 bestehenden 50 %igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiet
und eines folglich gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG
auf das Jahr 2000 festzulegenden möglichen Rentenbeginns sind dabei die
hypothetischen Verdienstverhältnisse des Jahres 2000 massgeblich (BGE 129 V
222; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1).
3.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist
unbestrittenermassen auf den Lohn abzustellen, welchen sie ohne Invalidität
bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin, der Firma R.________, erhalten und der
sich laut Arbeitgeberbericht vom 8. November 2000 im Jahr 2000 auf Fr.
43'550.- jährlich (Fr. 3350.- x 13) belaufen hätte. Das kantonale Gericht hat
diesbezüglich übersehen, dass es sich bei den entsprechenden Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberin bereits um die Lohnsituation für ein Vollzeitpensum
handelt. Anhaltspunkte für die vorinstanzliche Annahme, wonach der monatliche
Verdienst von Fr. 3350.- sich auf ein um 37,5 % reduziertes Arbeitspensum
bezieht, ergeben sich aus den Akten demgegenüber keine.

3.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da
die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin
stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und
nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE
2000 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3658. - monatlich oder Fr.
43'896.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2000 durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2004, S. 86,
Tabelle B9.2, Total) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 45'871.32.
Dieser Betrag ist entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen
Betrachtungsweise nicht nur um 5 % zu kürzen (BGE 126 V 78 ff.; AHI 2002 S.
67 ff. Erw. 4), ergibt sich eine statistische Reduktion des tabellarischen
Ansatzes in dieser Höhe doch - stets bezogen auf das in Betracht fallende
Arbeitssegment - bereits allein auf Grund des Aufenthaltsstatus
(Niederlassungsbewilligung C; vgl. LSE 2000, S. 47, Tabelle TA12) sowie des
Alters der Versicherten (2000: 35 Jahre; vgl. LSE 2000, S. 43, Tabelle TA9).
Die Möglichkeit der Versicherten, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu
erreichen, dürfte vorliegend - gerade im Hinblick auf den ihr offen stehenden
Arbeitsmarkt - indessen primär durch den Umstand erheblich geschmälert
werden, dass sie zufolge ihres beidseitigen Handleidens keine ausschliesslich
manuellen bzw. feinmotorisch belastenden Tätigkeiten ganztägig mehr zu
verrichten vermag. Vor diesem Hintergrund trägt ein Abzug von 25 % den
konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung, sodass sich das
Invalideneinkommen auf Fr. 34'403.49 beläuft.

Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 43'550.-) und Invalideneinkommen
(Fr. 34'403.49) resultiert ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad
von 21 %.

3.3 Das kantonale Gericht hat ferner im Ergebnis richtig erkannt, dass auch
wenn von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich im
Teilpensum ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, wofür die Akten
gewichtige Indizien enthalten (zwei noch kleine Kinder [1993 und 2001
geboren], wobei das jüngere infolge einer Behinderung zusätzlicher Pflege und
Betreuung bedarf; vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur kurzzeitige
Vollzeittätigkeit [vom 1. September 1998 bis 31. Mai 1999]; keine
aktenkundigen finanziellen Engpässe etc.), der Rentenanspruch nicht
ausgewiesen wäre. In Anbetracht einer hinsichtlich des Erwerbsanteils
unabhängig von der jeweiligen Aufteilung Erwerbstätigkeit (nachfolgend:
ET)/Haushalt (nachfolgend: HH) stets gleichbleibenden Invaliditätsquote von
21 % - der den beiden Vergleichseinkommen zu Grunde zu legende
Beschäftigungsgrad entspricht sich stets, da die Beschwerdeführerin auch als
Invalide trotz grundsätzlicher Zumutbarkeit (vgl. Erw. 2 hievor) kein höheres
Arbeitspensum ausüben würde als ohne Invalidität - bedürfte es, damit eine
Gesamtinvalidität von 40 % erreicht würde, in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode einer Einschränkung in den haushaltlichen Verrichtungen von
jeweils mindestens wie folgt:

Bei 80 % ET / 20 % HH:         nicht möglich
Bei 60 % ET / 40 % HH:       67,25 %
Bei 50 % ET / 50 % HH:       58      %
Bei 40 % ET / 60 % HH:       51,83 %
Bei 20 % ET / 80 % HH:       44,13 %

Da diese Prozentwerte allesamt beträchtlich über der von der Vorinstanz auf
15 % bzw. durch die Gutachter auf 10 % geschätzten Verminderung der
Leistungsfähigkeit im häuslichen Aufgabenbereich liegen, kann auf einen
detaillierten Betätigungsvergleich im Rahmen einer Haushaltsabklärung und
somit auch auf eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren
familiären, erwerblichen und ökonomischen Verhältnissen verzichtet werden.

4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG), weshalb sich das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.

4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht gewährt werden, da diese im
letztinstanzlichen Verfahren patentierten Rechtsanwältinnen und -anwälten
vorbehalten bleibt, zu denen die die Beschwerdeführerin vertretende
Mitarbeiterin der Patientenstelle, Zürich, nicht gehört (Art. 152 Abs. 2 OG;
Urteile G. vom 1. Dezember 2004, P 47/04, Erw. 5 und K. vom 17. Januar 2002,
I 47/01, Erw. 3, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: