Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 446/2004
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I 446/04

Urteil vom 24. Januar 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, 1966, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 29. April 2004)

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1966, liess im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung
die Abgabe eines Treppenlifts als Hilfsmittel in ihrem Haushalt beantragen.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog den Bericht vom 24. Februar 2003
über die am 6. Februar 2003 erfolgte Abklärung im Haushalt bei und holte
weitere Auskünfte ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 lehnte die Verwaltung
die Abgabe eines Treppenliftes ab, da durch dieses Hilfsmittel keine
Steigerung der Leistungsfähigkeit im Haushalt erreicht werden könne. Dies
wurde durch Einspracheentscheid vom 7. November 2003 bestätigt.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen unter
Beilage eines ärztlichen Berichts erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29.
April 2004 gut und stellte fest, dass N.________ Anspruch auf einen
Treppenlift habe.

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den
vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.

N. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Weiter prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur auf Grund der Parteibehauptungen,
sondern von sich aus, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid
Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl. BGE 122 V
36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der Begründung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im angefochtenen Entscheid
angeführten Motiven zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt oder
nicht (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 246 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel
der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003
in Kraft gewesenen Fassung]), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste
durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21
Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 2 HVI) sowie das in
Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorgesehene Hilfsmittel des Treppenlifts, auf welches
nur unter den Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI
Anspruch besteht, zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die als Richtmass
verlangte quantitative Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10% (Ziff.
13.05.5* und 1019 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung [KHMI] und dazu BGE 129 V 67). Darauf wird
verwiesen.

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die
materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor
In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich
keine Änderung ergibt (BGE 130 V 343 Erwägungen 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und
3.3.2). Sodann führt der im Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1
IVG nicht zu einer Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der
eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt
(Urteil M. vom 27. August 2004, I 3/04), abgesehen davon, dass die
Bestimmungen der 4. IVG-Revision hier nicht anwendbar sind, weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: November 2003)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).

3.
Streitig ist der Anspruch auf einen Treppenlift und dabei insbesondere die
Frage, ob durch dieses Hilfsmittel eine Leistungssteigerung um mindestens 10%
im Sinne der Ziff. 13.05.5* KHMI erreicht werden kann.

3.1 Die Vorinstanz erachtet den Einbau eines Treppenliftes im mehrstöckigen
Einfamilienhaus der Beschwerdegegnerin zunächst im Bereich "Kinderbetreuung"
als notwendig, da in dieser Hinsicht die physische Präsenz der Mutter in
vielen Situationen unabdingbar sei und ein Zu-sich-Rufen der Kinder nicht
genüge. Aber auch im Bereich "Haushaltführung" (d.h. Planung, Einteilung,
Organisation und Kontrolle des Haushalts) sei die Anwesenheit der
Versicherten auf den verschiedenen Stockwerken notwendig, weil das
Delegieren, Anleiten und Kontrollieren von Arbeiten ihre Anwesenheit
verlange. Ohne Treppenlift könne somit weder die Kindererziehung (nach
Abklärungsbericht im gewichteten Umfang von 8.03% möglich), noch die von der
Verwaltung mit 2.68% geschätzte Haushaltführung erfolgen, weshalb eine
Leistungssteigerung von über 10% resultiere. Schliesslich könne die
Beschwerdegegnerin dank des Treppenliftes das Haus verlassen und Einkäufe
sowie weitere Besorgungen machen, so dass die Eingliederungswirksamkeit
nochmals höher zu veranschlagen sei.

Die Beschwerde führende Verwaltung ist demgegenüber der Ansicht, dass die
Kinder zur Mutter gehen könnten, wenn sie Fragen hätten oder ihr etwas
erzählen wollten; zudem falle "höchstwahrscheinlich" ein grosser Teil der
Betreuungsarbeit in die Zeit des gemeinsamen Mittagessens. Damit müsse die
Kinderbetreuung und -erziehung ohne Einbau eines Treppenliftes nicht
aufgegeben werden und es liege in dieser Hinsicht keine Leistungssteigerung
vor. Für die Haushaltführung sei ein Treppenlift ebenfalls nicht notwendig,
könne doch die Kontrolle des oberen Stockwerkes am Morgen, wenn sich die
Versicherte nach dem Aufstehen sowieso dort aufhalte, durchgeführt werden;
weiter erhielte die Beschwerdegegnerin professionelle Spitex-Hilfe. Mangels
genügender Leistungssteigerung könne daher kein Treppenlift zugesprochen
werden.

3.2 Die Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit beruht in der Regel auf
einem Abklärungsbericht vor Ort (vgl. dazu AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE
129 V 67 nicht publiziert]). Es fällt auf, dass die IV-Stelle hier am 6.
Februar 2003 allein im Zusammenhang mit der Rentenfrage eine Abklärung im
Haushalt vorgenommen hat, d.h. zeitlich vor der Gesuchseinreichung um Abgabe
eines Treppenliftes im Juni 2003, weshalb auf die spezifischen Eigenheiten
der Hilfsmittelabgabe in der Abklärung von Februar 2003 nicht speziell
eingegangen wurde. Somit fehlt der administrativen und gerichtlichen
Beurteilung der - Ermessenszüge aufweisenden - Eingliederungswirksamkeit die
erforderliche Grundlage hinsichtlich der konkreten Gegebenheiten und Abläufe
im Haushalt der Familie der Beschwerdegegnerin. Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch Unangemessenheit einer Verfügung oder
eines Entscheides gerügt werden (Art. 132 lit. a OG). Dabei geht es um die
Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in
einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V
152 Erw. 2). Ohne genügende Abklärung kann hier jedoch weder das Ermessen
abschliessend überprüft noch definitiv über die Eingliederungswirksamkeit und
damit den Anspruch auf einen Treppenlift entschieden werden, wie sich im
Folgenden zeigt.

3.3 Damit die Versicherte ihre Aufgaben im Bereich der Kindererziehung und
-betreuung effizient erfüllen kann, bedarf es ihrer persönlichen Präsenz:
Einerseits lassen sich gewisse Kontrollen und Anweisungen nur vor Ort
durchführen, andererseits leidet die Beschwerdegegnerin (unter anderem) an
Sprachschwierigkeiten, so dass sie ihre Kinder nicht ohne weiteres zu sich
rufen kann. Schliesslich und vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass es
die elterliche Erziehungsaufgabe mit sich bringt, bei Bedarf allenfalls ohne
Verzug zu den Kindern hinzugehen und sie zu einem bestimmen Verhalten zu
veranlassen. Wäre die Versicherte dazu nicht in der Lage, würden ihre -
teilweise wohl schon in der Pubertät stehenden - drei Söhne rasch merken,
dass ihre Mutter nicht in der Lage ist, den Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben - von Kindern naturgemäss bisweilen als etwas Negatives
empfunden - nachzukommen und sich dementsprechend verhalten.
In der Folge ist davon auszugehen, dass ein Treppenlift im Bereich der
Kinderbetreuung eingliederungswirksam ist. Im Abklärungsbericht vom 6.
Februar 2003 ist dieser Bereich mit 10.71% gewichtet und dabei eine
Invalidität von 25% angenommen worden, was zu einer gewichteten Einschränkung
von 2.68% geführt hat. Da die - im Abklärungsbericht auf intellektuelle
Belange beschränkten - Möglichkeiten im Bereich der Kinderbetreuung erhalten
bleiben, könnte grundsätzlich eine Eingliederungswirksamkeit von 8.03% (d.h.
Differenz zwischen der gewichteten Einschränkung von 2.68% und dem
gewichteten Bereich von 10.71%) angenommen werden. Dies wird jedoch noch
genauer abzuklären sein; insbesondere ist aufgrund der Akten nicht
ersichtlich, ob sich - infolge der relativ raschen Progredienz des Leidens -
die gesundheitsbedingte Einschränkung im Bereich der Kindererziehung zwischen
der Abklärung im Februar 2003 und dem Einspracheentscheid im November 2003
verändert hat.

3.4 Auch betreffend Haushaltführung ist der Sachverhalt nicht abschliessend
geklärt worden (vgl. Erw. 3.2 hievor); so ist insbesondere nicht ausreichend
erstellt, ob und inwiefern die physische Präsenz der Beschwerdegegnerin
bezüglich der konkreten Gegebenheiten und Abläufe für Planung, Organisation
und Arbeitsabläufe notwendig ist oder nicht. Allein gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 6. Februar 2003 kann in dieser Hinsicht kein
abschliessendes Urteil gefällt werden.

3.5 Durch den Einbau eines Treppenliftes werden allenfalls auch gewisse
Tätigkeiten aus den Bereichen "Einkauf und weitere Besorgungen",
"Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" ermöglicht, so dass unter
Umständen auch in dieser Beziehung von einer Leistungssteigerung auszugehen
ist. Insbesondere in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt ungenügend
abgeklärt, da nicht konkret ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang sich eine allfällige Leistungssteigerung auswirken würde. Es ist dabei
zu berücksichtigen, dass im Abklärungsbericht von Februar 2003 nicht
festgehalten ist, wie und auf welchen Stockwerken des Hauses die Versicherte
ihre Aufgaben erledigt (was damals im Hinblick auf die Rentenfrage auch nicht
notwendig gewesen ist). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdegegnerin einen Elektrofahrstuhl benutzen kann, was immerhin auf die
Möglichkeit des Gebrauchs der Hände und somit auch auf eine
Restarbeitsfähigkeit im Haushalt schliessen lässt. Auch dieser Aspekt
rechtfertigt die Vornahme zusätzlicher Abklärungen.

3.6 Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie die
Eingliederungswirksamkeit eines Treppenliftes abkläre, die weiteren
Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung (vgl. BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1)
prüfe und anschliessend neu verfüge. Sie wird dabei auch die Progredienz des
Leidens und dessen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen
haben (so kann z.B. - wegen der beim Leiden der Versicherten erfahrungsgemäss
erhaltenen emotionalen und intellektuellen Fähigkeiten - die Kindererziehung
oder die Erledigung von Zahlungen etc. wohl auch bei fortschreitender
Krankheit wahrgenommen werden).

4.
Sollte allein das Fortschreiten des Leidens der Abgabe eines Treppenliftes
entgegenstehen, wird die IV-Stelle Folgendes zu berücksichtigen haben: Die
Versicherte hat den Treppenlift bereits selber angeschafft; wegen der
grundsätzlichen Gleichstellung der verschiedenen Abgabeformen der Hilfsmittel
(BGE 113 V 267) ist in der Folge allenfalls eine Kostenvergütung gemäss Art.
8 Abs. 1 HVI zu leisten. Nach Art. 8 Abs. 2 HVI wird bei den durch das BSV zu
bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere
Versicherte Verwendung finden können, die Kostenvergütung in Form jährlicher
Amortisationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der
möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Für
Motorfahrzeuge nach Ziff. 10 HVI-Anhang ist dieser Modus durch das BSV
vorgesehen worden (vgl. Ziff. 10.01.1* ff. sowie Anhang 2 KMHI), nicht aber
für den hier streitigen Treppenlift. Die - erwähnte - Gleichheit der
Abgabeformen, d.h. die grundsätzliche Gleichstellung von
Amortisationsbeiträgen und Hilfsmittelabgabe, steht im Widerspruch zu Art. 8
Abs. 2 HVI, wonach Amortisationsbeiträge nur bei den vom BSV bezeichneten
Hilfsmitteln möglich sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei einem
unbestrittenermassen kostspieligen Hilfsmittel wie dem Treppenlift diese
vorgängige Bezeichnung durch das BSV notwendig sein sollte. Insoweit ist der
Regelung des Art. 8 Abs. 2 HVI die Anwendung zu versagen, da sie in dieser
Hinsicht ohne vernünftigen Grund eine rechtliche Unterscheidung trifft
(Amortisationsbeiträge nur für speziell bezeichnete Hilfsmittel und nicht
etwa nur für Hilfsmittel, bei denen die Kostspieligkeit nicht offensichtlich
ist; vgl. zur Überprüfungsbefugnis bundesrätlicher Verordnungen BGE 130 I 32
Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Damit liegt es im pflichtgemässen, gegebenenfalls
gerichtlich überprüfbaren (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6) Ermessen
der IV-Stelle, allenfalls Amortisationsbeiträge an die Anschaffung eines
Treppenliftes zu sprechen, wenn die Verwaltung die Voraussetzungen als
erfüllt und diese Abgabeform für angemessen hält. Es könnten also
gegebenenfalls - anstelle eines einmaligen Beitrages gemäss Ziff. 14.05.2
KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.1 Anhang 1 KHMI - wegen der Progredienz des
Leidens, welche die Haushaltführung mit der Zeit verunmöglichen dürfte,
grundsätzlich Amortisationsbeiträge geleistet werden, und zwar solange als
die Beschwerdegegnerin für die Aufgabenerfüllung im Haushalt durch den
Treppenlift eingliederungswirksam versorgt ist (und auch die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen bestanden haben).

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als teilweise
obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG
in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Der Beschwerdegegnerin als
hinsichtlich der Amortisationsbeiträge obsiegende Partei wird dagegen eine
reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (Art. 135 OG in Verbindung mit
Art. 159 Abs. 3 OG).

Die vorinstanzliche Parteikostenzusprechung bleibt bei diesem
Verfahrensausgang bestehen, denn unter dem Gesichtspunkt des
bundesrechtlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung gilt es im Streit um
eine Sozialversicherungsleistung praxisgemäss bereits als Obsiegen, wenn der
Versicherte seine Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss
des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als er die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung erreicht (Urteil K. vom 10.
Februar 2004, U 199/02). Dies gilt bei einem teilweisen Obsiegen im
letztinstanzlichen Verfahren erst Recht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 29. April 2004 und der Einspracheentscheid der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 7. November 2003 aufgehoben werden und
die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Abgabe eines
Treppenliftes neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse Medisuisse, St. Gallen, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: