Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 444/2004
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I 444/04

Urteil vom 11. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Hochuli

R._________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S.
Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
R. _________, geboren 1946, angelernte Verkäuferin, war von 1995 bis 2000
selbstständig erwerbstätig und arbeitete seit April 2000 nach Bedarf als
Aushilfsverkäuferin für die Firma K.________. Am 17. Oktober 2002 meldete sie
sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich wegen seit 1999
behandlungsbedürftigem Brustkrebs zum Leistungsbezug an. Nach der Entfernung
eines Tumors aus der rechten Brust und der anschliessenden Nachbehandlung
musste auch ein linksseitiges Mammakarzinom chemo- und radiotherapeutisch
behandelt werden. Gestützt auf erwerbliche Abklärungen und einen Bericht der
Chefärztin der Klinik F.________, Dr. med. B.________, vom 24./28. Oktober
2002 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad
von 34% mit Verfügung vom 19. März 2003 ab. Dagegen liess die Versicherte in
der Sache einspracheweise die Ausrichtung einer halben, eventuell ganzen
Invalidenrente ab Juni 2002 beantragen. Mit Einspracheentscheid vom 12.
August 2003 sprach ihr die IV-Stelle auf Grund eines Invaliditätsgrades von
43% mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Viertelsrente zu.

B.
Hiegegen liess R._________ beschwerdeweise beantragen, ihr sei ab Oktober
2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die ganze Rente ab
August 2002 auf eine halbe Rente herabzusetzen. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den
Einspracheentscheid vom 12. August 2003 auf und stellte fest, dass die
Versicherte mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente habe (Entscheid vom 18. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R._________ sinngemäss unter
Aufhebung des kantonalen und des Einspracheentscheids beantragen, für die
Dauer von Oktober 2001 bis Juli 2002 sei ihr eine ganze, danach eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Einspracheentscheid sowie im angefochtenen Entscheid haben Verwaltung
und Vorinstanz die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und
die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben stets diese
Fassung gemeint] und Art. 16 ATSG) sowie über die Entstehung des
Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in
Bezug auf die Ausführungen zur Unterbrechung der Wartezeit gemäss Art. 29ter
IVV. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden,
weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: vom 12. August 2003) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und dass die von der Rechtsprechung zu den
Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität
sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier
zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

2.
Streitig sind einerseits Grad und Verlauf der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2000 und Juli 2002 in ihrer angestammten
Tätigkeit und damit der Beginn des Rentenanspruchs sowie andererseits die
Höhe des Einkommens, welches die Versicherte erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen), und somit der Invaliditätsgrad.

3.
3.1 Vorweg zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die
Versicherte am 9. September 2001 während zwölf Monaten durchschnittlich zu
60% arbeitsunfähig gewesen war. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass zwischen 27. Oktober 2000 und 26. Oktober 2001 durchschnittlich
eine Arbeitsunfähigkeit von 66,66% bestanden habe.

3.2 Nach ausdrücklicher Anerkennung der Versicherten gemäss
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 3) ist unbestritten und steht auf Grund der
Akten fest, dass sie ab 10. September 2000 50% und seit Juli 2001 voll
arbeitsunfähig war, woraus während der einjährigen Wartezeit eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 60% resultierte. Zu Recht bestimmte
die Vorinstanz den Rentenbeginn angesichts der langandauernden Krankheit nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG. Bestand ab 10. September
2000 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit, begann die einjährige Wartezeit (vgl.
BGE 104 V 191 Erw. a) entgegen der Beschwerdeführerin nicht erst am 27.
Oktober, sondern bereits am 10. September 2000 zu laufen. War die Versicherte
während der am 10. September 2000 eröffneten einjährigen Wartezeit im
Durchschnitt zu 60% arbeitsunfähig, entstand der Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente unter der weiteren kumulativen Voraussetzung eines
Invaliditätsgrades von mindestens 50%, aber weniger als 66,66%, am 1.
September 2001 (vgl. BGE 121 V 264). Das kantonale Gericht ging demnach zu
Recht davon aus, dass am 9. September 2001 während zwölf Monaten eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 60% gegeben war.

4.
Die Versicherte reichte ihr Leistungsgesuch erst am 17. Oktober 2002 und
somit mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Rentenanspruchs per 1.
September 2001 (Erw. 3.2 hievor) bei der IV-Stelle ein. Die Vorinstanz
erkannte daher zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zufolge verspäteter
Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG erst ab 1.
Oktober 2001 Anspruch auf Nachzahlung einer Invalidenrente hat, was im
Übrigen zu Recht von keiner Seite bestritten wird.

5.
Sodann ist nachfolgend zu prüfen, welche Auswirkungen die gemäss Bericht der
Dr. med. B.________ vom 24. Oktober 2002 zwischen 24. Juni 2001 und 14. April
2002 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auf den am 1. September 2001
entstandenen Rentenanspruch hat.

5.1 Art. 88a Abs. 1 IVV in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung (vgl. dazu Erw. 1 hievor) lautet:
"Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der
Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin
andauern wird."
Diese Bestimmung gilt nicht nur bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 41
IVG, sondern ist sinngemäss auch dann anwendbar, wenn rückwirkend eine
abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird (ZAK 1984 S. 133; Urteil
P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 2). Nach der Rechtsprechung bestimmt
sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung
der Rente nach Art. 88a IVV (AHI 2001 S. 278 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile
T. vom 21. Juli 2003, I 833/02, Erw. 2.1 und K. vom 29. August 2002, I
238/01, Erw. 2).

5.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis [IVV] ist
sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV). Art. 29bis IVV lautet:
"Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben,
erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe
Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes
Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG
früher zurückgelegte Zeiten angerechnet." Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 2
Satz 2 IVV besteht darin, dass dem Erfordernis einer dauernden
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit Genüge getan ist, wenn - alternativ zur
ununterbrochenen dreimonatigen Verschlechterung gemäss Satz 1 - die für den
höheren Rentenanspruch erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
bereits bei der (erstmaligen) Rentenzusprechung nach Massgabe des Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG erfüllt gewesen war, die Zusprechung der entsprechenden
höheren Rente aber daran scheiterte, dass bei Ablauf des Wartejahres eine im
Vergleich zum Durchschnittswert während des Wartejahres verbesserte
Arbeitsfähigkeit bestand (AHI 2001 S. 281 Erw. 3d mit Hinweis).

5.3
5.3.1Nachdem die Voraussetzung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die
Entstehung des Rentenanspruchs am 1. September 2001 (Erw. 3.2 hievor) erfüllt
und seither bis Mitte April 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen
war, ist diese anspruchsbeeinflussende Änderung gestützt auf Art. 88a Abs. 2
Satz 1 IVV nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten ab 1. Dezember 2001
(ZAK 1986 S. 345) zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt steht demnach der
Beschwerdeführerin unter der weiteren kumulativen Voraussetzung eines
Invaliditätsgrades von mindestens 66,66% (vgl. Erw. 7 hienach) eine ganze
Invalidenrente zu.

5.3.2 Nach Massgabe des hier analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV (Erw. 5.1
hievor) ist angesichts der ab 15. April 2002 attestierten 50%-igen
Arbeitsfähigkeit von einer seither ohne wesentliche Unterbrechung und
voraussichtlich weiterhin andauernden anspruchsbeeinflussenden Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit auszugehen, welche nach Ablauf der dreimonatigen
Wartezeit im Sinne von Satz 2 des Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. August 2002 zu
berücksichtigen ist (vgl.  Urteil P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw.
3.1). Ab diesem Zeitpunkt ist folglich der Rentenanspruch - wiederum unter
der weiteren kumulativen Voraussetzung eines Invaliditätsgrades von
mindestens 50, aber weniger als 66,66% (vgl. Erw. 7 hienach) - auf eine halbe
Invalidenrente zu reduzieren.

6.
Während die Beschwerdeführerin geltend macht, es könne "nicht ausgeschlossen
werden, dass [sie] nach mehrjähriger anderweitiger Tätigkeit erneut auf der
früheren Kaderstufe mit entsprechender Lohnhöhe hätte einsteigen können",
weshalb bei der Invaliditätsbemessung ein höheres Valideneinkommen zu
berücksichtigen sei, ging das kantonale Gericht gestützt auf die vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden 2001 im Verkauf
von Konsumgütern und Detailhandel mit vorausgesetzten Berufs- und
Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) einen Jahreslohn von Fr. 47'757.-
hätte verdienen können.

6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden
Fall am 1. September 2001 (Erw. 3.2 hievor), nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit
Hinweisen).

6.2 Mit ausführlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird,
hat das kantonale Gericht dargelegt, warum es unter den gegebenen Bedingungen
einerseits nicht von dem ausserordentlich kleinen Jahreseinkommen von Fr.
7'623.- ausging, welches die Versicherte von 1996 bis 1999 während den
letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit realisiert hatte, aber ebenso wenig das viel höhere
durchschnittliche Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug heranzog, welches sie
zwischen 1989 und 1992 als Verkaufsleiterin einer Grossbäckerei erzielt
hatte. Die Vorinstanz führte dazu weiter aus, damit das bis 1992 erzielte
Einkommen als Massstab für das Valideneinkommen dienen könnte, müsste mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beschwerdeführerin ohne
Eintritt des Gesundheitsschadens erstens ihre mehrjährige selbständige
Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte und zweitens wieder eine vergleichbar
entlöhnte Stelle hätte antreten können. Die gelegentliche Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit erscheine angesichts des damit erzielten und
abgerechneten geringen Einkommens als durchaus plausibel. Die Versicherte
bringt nichts vor, was nach annähernd zehn Jahren anderweitiger und
schlechter entlöhnter Tätigkeit den Wiedereinstieg in eine viel besser
bezahlte Kadertätigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Der
von der Vorinstanz als Valideneinkommen gestützt auf die LSE zu Grunde
gelegte Lohn aus einer Tätigkeit im Detailhandel oder Verkauf von
Konsumgütern von Fr. 47'757.- im Jahr 2001 ist demnach nicht zu beanstanden.

7.
7.1 Zu Recht unbestritten ist, dass gemäss angefochtenem Entscheid unter den
gegebenen Bedingungen für den Einkommensvergleich auch in Bezug auf das trotz
Gesundheitsschaden zumutbarerweise realisierbare Einkommen
(Invalideneinkommen) auf denselben statistischen Wert der Tabellenlöhne
abzustellen ist wie beim Valideneinkommen (Erw. 6.2). Sind Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt
sich die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen. Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges
vom Tabellenlohn (Urteile P. vom 16. September 2004, I 216/04, Erw. 6.2, und
Z. vom 19. November 2003, I 479/03, Erw. 3.1, je mit Hinweis). Weder wird
geltend gemacht noch sind unter Würdigung der gegebenen Umstände und
Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale Gründe dafür
ersichtlich, dass sich bei der Versicherten angesichts ihrer
gesundheitsbedingten Limitierung auf eine Halbtagstätigkeit als Verkäuferin
die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit
Hinweisen) rechtfertigen würde.

7.2 Ist demnach weder das von der Vorinstanz für den Einkommensvergleich
herangezogene Validen- noch das Invalideneinkommen zu beanstanden, bleibt es
bei der per 9. September 2001 rückblickend ermittelten durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit von 60% (Erw. 4.2
hievor), so dass das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid zu Recht
feststellte, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Satz 1
IVG (Erw. 2 hievor) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf Nachzahlung
einer halben Invalidenrente hat.

7.3 Sind vorliegend Validen- und Invalideneinkommen basierend auf demselben
Tabellenlohn zu berechnen (Erw. 7.1 hievor) und entspricht folglich der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, wenn, wie hier, kein
leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist, so
führt der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gemäss unbestrittener Einschätzung
der Dr. med. B.________ nach dem unter Erwägung Ziffer 5 Gesagten zunächst ab
1. Dezember 2001 zu einer anspruchsbeeinflussenden Verschlechterung und
sodann ab 15. April 2002 wieder zu einer ohne wesentliche Unterbrechnung
voraussichtlich andauernden anspruchsrelevanten Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach insoweit
teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1.
Dezember 2001 bis 31. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%
vorübergehend Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2002 bei einem
Invaliditätsgrad von 50% wieder einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
hat.

8.
Die teilweise unterliegende IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung entsprechend dem Ausmass ihres Obsiegens auszurichten
(Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni
2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin
mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 bis 31. Juli 2002 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang
letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: