Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 43/2004
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I 43/04

Urteil vom 29. Juni 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Ackermann

B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
Falkenerstrasse 26, 4001 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 26. November 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1962, arbeitete nach diversen Temporäreinsätzen als
Schweisser von August 2001 bis zu seiner Entlassung per Ende Juli 2002 als
Chauffeur für den Behindertentransport. Bereits am 10. August 2000 hatte er
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Neben
Abklärungen erwerblicher Natur holte die IV-Stelle Basel-Stadt in der Folge
mehrere Berichte (teilweise mit Vorakten) des Hausarztes Dr. med. Z.________,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ein und veranlasste eine Begutachtung durch
das Spital X.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (Gutachten
vom 2. September 2002 mit psychiatrischem Gutachten des Dr. med. F.________,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2002). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2002
den Anspruch auf Rente sowie berufliche Massnahmen ab, und erachtete
B.________ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur vollständig
arbeitsfähig.

B.
Unter Beilage eines Kurzberichtes des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2002 liess B.________
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle erheben. In der Folge wollte die
Verwaltung bei Dr. med. F.________ eine Verlaufsabklärung durchführen lassen,
worauf B.________ die Mitwirkung verweigerte, weil der Arzt vorbefasst und
deshalb befangen sei. Mit Entscheid vom 26. November 2003 wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab, nachdem es einen
Bericht des Dr. med. H.________ vom 7. Mai 2003 zu den Akten genommen hatte.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei
die Sache zur Durchführung einer Oberexpertise an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Verlaufsbegutachtung durch
Dr. med. F.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (Dezember 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision. Zutreffend sind im
Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Invaliditätsbegriff (Art. 4
IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen
anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Aufgabe der Ärzte
bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie den
Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195
Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; RKUV 2002 Nr. U 457 S. 221). Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in
diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht genügend abgeklärt worden ist.
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist dagegen der Anspruch auf berufliche
Massnahmen, da der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht nicht
angefochten worden ist.

2.1 Die Vorinstanz hat auf den Bericht des Dr. med. F.________ von August
2002 abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Den Bericht des Dr. med. H.________
von Mai 2003, welcher von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %
ausgeht, hat das kantonale Gericht dagegen ausser Acht gelassen, da der
Versicherte sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem er die zumutbare
Mitwirkung an der Überprüfung dieser Einschätzung ohne rechtfertigenden Grund
verweigert habe; im Weiteren käme dem Bericht des Dr. med. H.________ ohnehin
keine volle Beweiskraft zu.
Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass er zum Gutachter Dr.
med. F.________ jegliches Vertrauen verloren habe und die "Chemie" zwischen
ihnen nicht gestimmt habe; somit habe es an einer Grundvoraussetzung für eine
psychiatrische Abklärung durch Dr. med. F.________ gefehlt. Deshalb liege ein
rechtfertigender Grund für die Verweigerung der Zusammenarbeit vor; zumindest
aber hätte der Bericht des Dr. med. H.________ berücksichtigt werden müssen:
Dieser Bericht sei nicht zu beanstanden und gestützt darauf das
Rentenbegehren gutzuheissen.

2.2 Der Versicherte ist seit dem 26. November 2002 in Behandlung beim
Psychiater Dr. med. H.________, der mit Datum vom 27. November 2002 - d.h.
zwei Wochen vor Verfügungserlass am 12. Dezember 2002 - eine erste kurze
Beurteilung mit der Annahme einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit
verfasst hat. Dieses Schreiben ist zusammen mit der auf den 7. Januar 2003
datierten vorinstanzlichen Beschwerde eingereicht worden, was bedeutet, dass
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr im
Verwaltungsverfahren, sondern erstmals vor dem kantonalen Gericht geltend
gemacht worden ist. Die Verwaltung wollte daraufhin den Gutachter Dr. med.
F.________ zum Bericht des Dr. med. H.________ Stellung nehmen und abklären
lassen, ob eine Verschlechterung eingetreten sei, wobei der Beschwerdeführer
jedoch eine erneute Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. F.________
verweigerte. Mit Schreiben vom 11. März 2003 teilte der damalige
Rechtsvertreter der IV-Stelle mit, der Arzt sei vorbefasst und deshalb
befangen, während die Ehefrau dem damaligen Anwalt geschrieben hatte, ihr
Mann sei schon bei Dr. med. F.________ gewesen und akzeptiere dessen
Gutachten nicht. Als Beilage zur vorinstanzlichen Replik liess der
Versicherte schliesslich einen umfangreichen Bericht des Dr. med. H.________
vom 7. Mai 2003 einreichen.
In Anbetracht der Umstände bestand kein Anlass zur Annahme von Befangenheit
des psychiatrischen Experten, nur weil dessen Schlussfolgerungen im Gutachten
nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen waren (vgl. AHI 1997 S. 136
Erw. 1b/bb betreffend eines in einem früheren Verfahren erstellten
Gutachtens); vielmehr war Dr. med. F.________ wegen seiner Stellung als
Verfasser einer Expertise geradezu prädestiniert, eine mögliche Veränderung
des Gesundheitszustandes zu erkennen. Letztinstanzlich macht der Versicherte
zudem geltend, er habe wegen des zu seinen Ungunsten ausgefallenen Gutachtens
des Dr. med. F.________ und des diesem diametral widersprechenden Berichts
des Dr. med. H.________ jegliches Vertrauen in den Experten verloren und es
habe die "Chemie" zwischen ihnen nicht gestimmt. Diese Rüge ist allein schon
aus diesem Grund nicht zu hören, weil Ablehnungsgründe so früh wie möglich
geltend gemacht werden müssen (AHI 2001 S. 116 Erw. 4a/aa mit Hinweisen), was
hier ohne weiteres im vorinstanzlichen Verfahren hätte erfolgen können. Die -
wohl eher zu verneinende (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3a in fine) - Frage der
materiellen Begründetheit dieses Vorbringens kann deshalb letztlich offen
bleiben.
Damit ist davon auszugehen, dass die Ablehnung einer erneuten Untersuchung
durch Dr. med. F.________ grundlos erfolgt ist und der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er eine Überprüfung der von ihm
veranlassten Berichte des Dr. med. H.________ verunmöglicht hat.

2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich der
Unfallversicherung wiederholt festgestellt hat, darf das kantonale
Sozialversicherungsgericht nicht ohne weiteres auf die unvollständigen Akten
abstellen, wenn der Unfallversicherer nach Art. 47 Abs. 3 Satz 2 UVG und Art.
59 UVV (Aktenentscheid nach vorgängiger Androhung bei Erschwerung der
Abklärung des Sachverhalts) über den Leistungsanspruch entschieden hat. Denn
diese Bestimmungen schränken die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 108 Abs. 1
lit. c UVG, die erheblichen Tatsachen festzustellen und notwendige Beweise zu
erheben, nicht ein (RKUV 2001 Nr. U 414 S. 90 Erw. 4b). Das Gericht hat daher
den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und gegebenenfalls eine ärztliche
Expertise zu veranlassen, wobei es ein Gerichtsgutachten in Auftrag geben
oder die Sache zur Anordnung einer Begutachtung an den Unfallversicherer
zurückweisen kann. Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der
Invalidenversicherung (Urteil Z. vom 25. März 2003, I 589/02). Die
Rekursinstanz hat daher die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen
festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben. Nicht Sache des
kantonalen Gerichts kann es indessen sein, ein Gutachten nochmals anzuordnen,
wenn der Versicherte die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne
stichhaltige Gründe verweigert hat und nach wie vor keine entsprechende
Bereitschaft zeigt. Diesfalls darf sich die Vorinstanz auf die Überprüfung
beschränken, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der vorhandenen Akten
korrekt war. Entsprechendes gilt für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht (Urteil Z. vom 25. März 2003, I 589/02).
Wie dem Subeventualbegehren entnommen werden kann, bietet der Versicherte vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mittlerweile Hand zu einer Abklärung
durch Dr. med. F.________, sodass eine Abklärung im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes möglich ist. Die Berichte des Dr. med. H.________
vom 27. November 2002 und vom 7. Mai 2003 stellen - entgegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - für sich allein keine abschliessende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dar, da sie - wie insbesondere aus dem
Bericht von Mai 2003 ersichtlich ist - nicht auf Kenntnis der medizinischen
Akten beruhen, sondern nur unter Berücksichtigung der Verwaltungsverfügung
und der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vernehmlassung der
IV-Stelle erstellt worden sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), sodass die
Schlussfolgerungen auf einer nicht umfassenden und insofern nicht korrekten
Grundlage beruhen. Jedoch erfolgt im Bericht vom 7. Mai 2003 eine
umfangreiche Befunderhebung, die von derjenigen im Gutachten des Dr. med.
F.________ von August 2002 abweicht; damit erscheint eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes - bereits während des hier massgebenden Sachverhalts
bis zum Verfügungserlass im Dezember 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - als
zumindest möglich, was ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der im
Verwaltungsverfahren erhobenen Expertise darstellt (vgl. BGE 125 V 353 Erw.
3b/bb). Die Verwaltung wird deshalb die im erstinstanzlichen Verfahren
vorgesehene Untersuchung bei Dr. med. F.________ nachholen; die
ungerechtfertigte Verweigerung der Abklärung durch den Beschwerdeführer wird
im Rahmen der Parteikosten zu berücksichtigen sein (vgl. Erw. 3.2 hienach).

3.
3.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend stünde dem
obsiegenden Versicherten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu (Art. 135
OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). In Anwendung des
Verursacherprinzips muss unnötige Kosten jedoch bezahlen, wer sie verursacht
hat; dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im
Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger
Prozess geführt worden ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer hätte bereits im
vorinstanzlichen Verfahren Hand zur Untersuchung durch Dr. med. F.________
bieten müssen (vgl. Erw. 2.2 hievor). Der Prozess vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht wäre deshalb nicht notwendig gewesen, sodass die dadurch
entstandenen Parteikosten - mithin der Aufwand zur Erstellung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - unnötig waren und vom Beschwerdeführer selber
zu tragen sind (Art. 135 OG und Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156
Abs. 6 OG; vgl. BGE 125 V 375 Erw. 2b sowie ZAK 1988 S. 400). Somit ist das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen, da andernfalls das
Verursacherprinzip unterlaufen würde und die Kosten für den unnötigen Prozess
von der Allgemeinheit zu tragen wären.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer aufgrund des Verursacherprinzips von
Bundesrechts wegen (allenfalls aber aufgrund der kantonalen Regelung) keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung vor der Vorinstanz, da er den Bericht
des Dr. med. H.________ vom 27. November 2002 - d.h. vor Verfügungserlass am
12. Dezember 2002 erstellt - umgehend der IV-Stelle hätte zukommen lassen
müssen. Diesfalls hätte die Verwaltung diesen Bericht vor dem Erlass ihrer
Verfügung berücksichtigt, was wiederum den erstinstanzlichen Prozess nicht
nötig oder zumindest wesentlich vereinfacht hätte. Dies wird das kantonale
Gericht, welches über eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu
befinden haben wird, zu berücksichtigen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2003
und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. Dezember 2002, jeweils
soweit den Rentenanspruch betreffend, aufgehoben und es wird die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird im Sinne der Erwägungen über
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang
des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: