Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 435/2004
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I 435/04

Urteil vom 16. Dezember 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

P.________, 1966, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene P.________ hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete zunächst
als Serviertochter, 1994 ca. ein Jahr als Kassiererin bei der Firma
Q.________. Im März 1995 begann sie eine Ausbildung als Krankenpflegerin am
Spital X.________, die sie im September 1995 abbrach. Danach arbeitete sie
als angestellte Verkäuferin für heilende Edelsteine. Diese Stelle kündigte
sie per Ende Oktober 1995. Am 11. September 1995 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ab 4. März 1996 begann sie einen
Marketing-Kurs und half ihrem Freund bei der Büroarbeit. Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. September 1996 verneinte die
IV-Stelle Bern den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine
Invalidenrente, da der Versicherten eine Erwerbstätigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne nennenswerte Einschränkung zumutbar sei. Auf
die zweite Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Mai 1998 trat die IV-Stelle
mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Juli 1998 nicht
ein, da die Versicherte keine neuen Tatsachen geltend gemacht habe. Am 2.
März 2001 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug
an. Zur Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte des Dr. med.
H.________, Arzt für allg. Medizin FMH, vom 17. März 2001, des Dr. med.
S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen vom
11. November 2002 und des Spitals X.________ vom 22. November 2002 bei.
Weiter holte sie ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung
(ZMB) vom 3. April 2003 ein. Mit Verfügung vom 9. April 2003 verneinte sie
den Leistungsanspruch der Versicherten, da sich ihr Gesundheitszustand seit
der Verfügung vom 3. September 1996 nicht verändert habe. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. September 2003 ab; es
bestehe kein Rentenanspruch.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 5. Juli 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Zusprechung
einer Invalidenrente. Eventuell sei eine erneute ärztliche Untersuchung
anzuordnen. Sie reicht neu Berichte des Zentrums für Gehör- und
Gleichgewichtsstörungen A.________ vom 25. Juli 2002 (Auszug), des
Röntgeninstituts Z.________ vom 14. November 2001, der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Y.________ vom 13. März 2001 und des Spitals
X.________, Psychiatrische Poliklinik, vom 14. Februar 1997 ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die am 1. Januar 2004
in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht anwendbar sind (BGE 129 V 356
Erw. 1).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2001 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des  Sozialversicherungsrechts
(ATSG) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 332 f. Erw. 2.2.
und 2.3 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG
nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit
materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG
abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs -
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und
- bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1
und 1bis (Letzterer aufgehoben per 1. Januar 2004) IVG sowie - bezüglich der
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; noch nicht in der
Amtlichen Fassung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03;
zitiert in ZBJV 140/2004 S. 753). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen
insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen
Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art.
16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im
Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen
entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Gleiches gilt hinsichtlich
der bisherigen Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf
eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim
Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach alt Art. 41
IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG
und Art. 1 Abs. 1 IVG]) anwendbaren Rechtsgrundsätzen (BGE 130 V 344 ff. Erw.
2-3.6 sowie darin nicht veröffentlichte Erw. 4).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Invaliditätsbegriff (alt Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die beim
Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision (alt Art. 41 IVG;
Art. 17 Abs. 1 ATSG) anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3,
117 V 198 f. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der
Rechtsprechung zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer
Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 f. Erw. 4c und 5a) sowie der zu diesen
gehörenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 ff., 396 ff.) und zum
Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw.
3a). Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1Zu ergänzen ist, dass das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen
psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - aus rechtlicher Sicht wohl
Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer
invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist. Namentlich vermag
nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer
Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von alt Art.
4 Abs. 1 IVG bzw. Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem
Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte
somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige
Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung -
und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf
aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr
zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 f.
Erw. 2.2.3; vgl. auch nicht publ. Erw. 7.2 und 7.3 des Urteils BGE 130 V
396).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt
jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder
aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf
bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige
Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die
Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise
Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 354 f. Erw.
2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch nicht publ. Erw. 7.4 des Urteils BGE 130 V
396). Ein sekundärer Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung,
Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verrichtungen etc.) ist rechtlich
grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 359 Erw. 3.3.2 mit Hinweis).

2.2.2 Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die
(rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine
sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der
begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit
Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit
und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung
stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der
Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine
versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit
Blick auf die unter Erw. 2.2.1 hievor genannten Kriterien - erlauben, mit
ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von
ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit
hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE
130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen).

2.2.3 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu
dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bilden
unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und
gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen
guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung
mit Art. 113 und 132 OG; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) darf sich dabei die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; Erw. 2.1 hievor) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein auf
Grund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden
haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte
(insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit
berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus
unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153 Erw. 3), und
ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der
für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen
Kriterien (Erw. 2.2.1 und 2.2.2 hievor) standhält (BGE 130 V 355 f. Erw.
2.2.5 mit Hinweisen).

3.
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten oder dessen
erwerbliche Auswirkungen zwischen der Ablehnungsverfügung vom 3. September
1996 und dem Einspracheentscheid vom 25. September 2003 in einer für den
Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat.

3.1 Grundlage der Ablehnungsverfügung vom 3. September 1996 war der Bericht
des Dr. med. H.________ vom 29. September 1995, der eine neurotische
Depression diagnostizierte. Die bisherige Arbeit als Krankenpflegerin sei der
Versicherten nicht mehr zumutbar. Der Beruf als Verkäuferin käme in Frage,
worüber eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen sei. Der Psychiater
Dr. med. I.________ diagnostizierte im Gutachten vom 22. April 1996 eine
neurotische Fehlentwicklung mit narzisstischen, neurasthenischen,
sado-masochistischen und hysteroiden Zügen; ferner Subdepressivität,
psychovegetative Labilität, Nikotin- und iatrogener Benzodiazepin-Abusus,
Infektanfälligkeit, Migräne-Tendenz. Die Symptomatik habe nicht den
Stellenwert eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Nur die
Arbeitsfähigkeit, die direkte körperlich-intime Manipulationen an Menschen
beinhalte, sei durch die Störung wesentlich beeinträchtigt, die generelle
Arbeitsfähigkeit hingegen nicht. Eine Arbeit als Verkäuferin oder
Haushaltshilfe sowie im Service oder Telefon-Marketing sei der
Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Im Haushaltsbereich bestehe keine
Einschränkung.

3.2 Beim Einspracheentscheid vom 25. September 2003 stützte sich die
IV-Stelle auf das ZMB-Gutachten vom 3. April 2003, worin keine Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Als Nebendiagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt: Panalgie, anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bei einer neurotischen, narzisstischen
Persönlichkeit, Status nach Zöliakie als Kind (anamnestisch; aktuell keine
Hinweise auf Malabsortion), rezidivierende Cystitiden, Migräne. Organisch
finde sich kein pathologisch anatomisches Substrat für die geklagten
Beschwerden. Psychiatrisch verfüge die Versicherte über eine gute soziale
Funktionsfähigkeit und erscheine psychisch stark, sodass ihr sicher mehr
Anstrengungen zumutbar seien, sich beruflich zu rehabilitieren. Psychiatrisch
müsse ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn ausgemacht werden, indem
sich die Versicherte auf Grund ihrer erlebten Symptome voll arbeitsunfähig
erachte. Dies könne psychiatrisch mit keiner Krankheit mit invalidisierenden
Ausmassen begründet werden. Medizinische und berufliche Massnahmen seien
nicht nötig; eine psychiatrische Therapie sei aussichtslos. Gesamtmedizinisch
könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die
Beschwerdeführerin sei in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit
ganztags einsetzbar. Einzige Einschränkung sei aus psychiatrischer Sicht,
dass sie nicht in Berufen tätig werden sollte, die eine höhere
Sozialkompetenz verlangten, wie z.B. Pflegeberufe. Auch sei sie erschwert
teamfähig.

4.
4.1 Die Versicherte wendet gegen die ZMB-Expertise vom 3. April 2003 ein, die
Gutachter hätten sich für die Untersuchung nicht die notwendige Zeit
genommen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Sie beruft sich auf
den Bericht der Frau Dr. med. B.________, Oberärztin, und des Dr. med.
O.________, Assistenzarzt, Spital X._______ vom 22. November 2002, wo sie
gründlich abgeklärt worden sei.

4.2 Im Bericht vom 22. November 2002 wurden eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (Beziehungsabbrüche, abrupte Stimmungsschwankungen,
fremdanamnestisch Kaufsucht) und eine chronische Schmerzkrankheit (Panalgie,
pain-prone Anamnese, psychophysiologische Beschwerden [gastrale
Hyperazidität, Nervosität, Schwitzen usw.]) diagnostiziert. Aufgrund der
psychischen Erkrankung sei die Versicherte zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Hiezu ist festzuhalten, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, welche
Vorakten Frau Dr. med. B.________ und Dr. med. O.________ zur Verfügung
standen. Der Bericht enthält auch keine unter Berücksichtigung der Vorakten
verfasste Anamnese.
Demgegenüber wurde die Versicherte im Rahmen der ZMB-Begutachtung vom 3.
April 2003 allgemein- und internmedizinisch, orthopädisch und psychiatrisch
untersucht. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zum Bericht der Frau Dr.
med. B.________ und des Dr. med. O.________ vom 22. November 2002 einlässlich
Stellung genommen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, eine emotionale instabile
Persönlichkeitsstörung bestehe nicht. Wohl weise die Versicherte
narzisstische Charakterzüge auf, sei massiv enttäuscht und innerlich
frustriert. Sie habe jedoch gleichzeitig gut gelernt, mit den erlebten
Schwierigkeiten umzugehen, sich abzugrenzen und sich sthenisch durchzusetzen.
Sie weise heute recht gefestigte Charakterzüge auf. Eine
Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, weil für eine solche gefordert würde,
dass die abnormen Charaktereinstellungen schon in der Jugendzeit
zurückgingen, was nicht der Fall sei. Vielmehr bestehe eine bereits während
der Ehe aufgetretene deutliche Somatisierungsneigung, die bereits während der
Geburt des ersten Kindes mit Schmerzen im Bereich der Halswirbel-,
Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule sowie in der Schulter begonnen habe. Die
Schmerzen hätten sich deutlich ausgeweitet und in diverse Körperkompartimente
verteilt. Die Versicherte weise heute eine Generalisierungs- und
Ausweitungstendenz der Schmerzen auf und eine Fixierung, mit den Schmerzen
nicht mehr arbeiten zu können. Weiter könnten die im Bericht vom 22. November
2002 angeführten Unterdiagnosen der Beziehungsabbrüche, der abrupten
Stimmungsschwankungen und der Kaufsucht gegenwärtig nicht bestätigt werden.
Denn nach der Ehescheidung habe die Versicherte in einer einzigen stabilen
Beziehung gelebt; sie habe lediglich die Ehebeziehung abgebrochen. Die
Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung könne nicht aufrecht
erhalten werden. Zwar könne dem Bericht vom 22. November 2002 insofern
zugestimmt werden, als Gefühle wie Wut, Angst und Aggression nicht als solche
wahrgenommen, sondern in körperlichen Symptomen ausgedrückt würden; die
Versicherte werde von ihren Schmerzen geplagt, leide unter chronischer
Verspannung, was wiederum zu Schmerzen führe. Entgegen diesem Bericht könne
jedoch nicht von 100%iger Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Wohl
bestünden chronische Schmerzen und eine gewisse Verhaltensauffälligkeit mit
narzisstischer Abwehr auf der Beziehungsebene. Dies erkläre allerdings
überhaupt nicht, weshalb der Versicherten nicht mehr Anstrengungen zumutbar
wären, sich beruflich zu rehabilitieren. Sie sei seit Jahren fürsorgeabhängig
und habe gelernt, mit ihren Schmerzen, die sozial akzeptiert seien, einen
sekundären Krankheitsgewinn zu erzielen. In ihrem Erleben sei es
selbstverständlich, dass sie eine Invalidenrente zugute habe. Dies könne
überhaupt nicht nachvollzogen werden, da ihre psychische Spannkraft, ihr
kognitives Funktionieren, ihre Planungsfähigkeit, ihr Antriebsverhalten und
ihr Durchhaltevermögen kaum in einem Ausmass eingeschränkt seien, das eine
wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Das sthenische
Durchsetzungsvermögen und die psychische Spannkraft der Versicherten seien
völlig ausreichend, um ihr eine berufliche Rehabilitation zuzumuten.

4.3 Die ZMB-Expertise vom 3. April 2003 ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden;
zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden sollte. An diesem
Ergebnis vermögen weder der Bericht des Inselspitals Bern vom 22. November
2002 noch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten
Arztberichte etwas zu ändern.
Gestützt auf das ZMB-Gutachten hat die Versicherte, von ihrer psychischen
Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit, trotz ihrer
subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Es kann von ihr
willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass einem Erwerb
nachzugehen (vgl. Erw. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Sie kann mithin ganztags jede
leichte bis mittelschwere Arbeit ohne höhere Sozialkompetenz und Teamarbeit
ausüben. Die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes haben sich
demnach seit  der Ablehnungsverfügung vom 3. September 1996 nicht erheblich
verändert (Erw. 3.1 hievor), weshalb kein Rentenanspruch besteht.
Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen sich, da hievon keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V
94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: