Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 433/2004
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I 433/04

Urteil vom 22. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

E.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich
Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 25. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
E. ________, geboren 1943, arbeitete ab 1971 bis zu seiner Entlassung per
April 1997 als angelernter Hilfsarbeiter im Lager der Firma S.________ AG. Er
meldete sich am 7. November 1996 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht vornahm (unter anderem Beizug jeweils mehrerer
Berichte des Dr. med. B.________ und der Frau Dr. med. A.________,
Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eines Gutachtens
des Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 24. Juni 1997).
Weiter veranlasste die Verwaltung eine Begutachtung durch das Spital
Z.________ (Expertise vom 15. Mai 1998) sowie eine Nachbegutachtung durch Dr.
med. H.________, die jedoch angesichts des Erregungszustandes des E.________
nicht durchgeführt werden konnte, nachdem er sich schon vorher einer erneuten
Begutachtung durch diesen Arzt widersetzt hatte. In der Folge wurde die
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals I.________ mit der
Erstellung einer polydisziplinären Expertise beauftragt (Gutachten vom 19.
Juni 2002 mit psychiatrischem Teilgutachten vom 6. Februar 2002 sowie
orthopädischem Teilgutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. April 2002). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle E.________ mit Verfügung vom 5.
November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 64% mit Wirkung ab dem 1. August
1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und erachtete eine
Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten im Umfang von 50% als zumutbar.

B.
Die dagegen - unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. R.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 8. November 2002 - erhobene Beschwerde mit Antrag
auf Zusprechung einer ganzen Rente wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab.

C.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei
ihm ab dem 1. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen, eventualiter sei ein weiteres Gutachten einer MEDAS zu
veranlassen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ je einen
Bericht des Dr. med. R.________ vom 28. Juli 2004 und der Frau Dr. med.
A.________ vom 10. August 2004 einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den
1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision.

Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den
Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art.
28 Abs. 2 IVG). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze anstelle der zugesprochenen halben
Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der
Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht stellt in dieser Hinsicht auf die
Einschätzung der MEDAS vom 19. Juni 2002 ab und geht von einer
Arbeitsfähigkeit von 50% für leidensangepasste Tätigkeiten aus.

2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst sinngemäss
vorgebracht, dass die MEDAS für die Erstellung ihres Gutachtens von Juni 2002
nicht über alle Vorakten verfügt resp. diese nicht vollständig berücksichtigt
habe. So fehlten die Schlussfolgerungen des Spitals Z.________ vom 15. Mai
1998 in der Zusammenfassung der Expertise, die vom Versicherten mitgebrachten
Röntgenbilder seien verschwunden und dem Experten offenbar nicht zur
Verfügung gestanden; weiter liege ein im Gutachten erwähnter psychiatrischer
Zwischenbericht vom 22. Oktober 2001 nicht in den Akten.

Der Bericht des Spitals Z.________ vom 15. Mai 1998 ist in der Expertise der
MEDAS von Juni 2002 berücksichtigt, wird er doch in der Anamnese explizit
erwähnt und zusammengefasst. Dass dabei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht wiedergegeben wird, ist nicht massgebend; dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil die Auffassung des Spitals Z.________ im grossen und ganzen mit
derjenigen der MEDAS resp. deren orthopädischem Teilgutachten vom 8. April
2002 übereinstimmt, nehmen doch beide eine halbtägige resp. fünfzigprozentige
Arbeitsfähigkeit an. Betreffend Röntgenbilder hat der orthopädische Gutachter
Dr. med. G.________ in seiner Teilexpertise von April 2003 zwar tatsächlich
festgehalten, dass zur Zeit keine Röntgenbilder vorhanden seien. Allerdings
lagen bei der Schlussbesprechung zwei Röntgenbilder vor, eines aus dem Spital
Z.________, datierend vom 10. Oktober 1996, und eines unbekannter Herkunft
vom 15. August 2001. Dr. med. G.________ hat in seinem Teilgutachten explizit
angekündigt, er werde eine allfällige Änderung der Diagnose oder der
Beurteilung nach Durchsicht der Röntgenbilder mitteilen; dies ist nicht
geschehen, auch nachdem dem Teilgutachter die Gesamtexpertise - mit den
erwähnten Röntgenbildern - unterbreitet worden ist. Damit kann der
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Schliesslich entspricht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte
psychiatrische Zwischenbericht vom 22. Oktober 2001 dem psychiatrischen
Teilgutachten vom 6. Februar 2002, welches sich auf eine Exploration am
ersten Datum stützt.

2.2 Die Ärzte der MEDAS gehen in der Expertise vom 19. Juni 2002 von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Magaziner aus, erachten aber eine
abwechselnd sitzende/stehende Tätigkeit im Umfang von 50% als zumutbar. Der
Versicherte sei aufgrund seiner psychischen Störung dem Arbeitsumfeld
zumutbar, wenn eine engere Zusammenarbeit in einem hierarchischen Gefüge
vermieden werden könne. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (vgl. auch Erw. 2.1
hievor) abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Nicht gegen die
Zuverlässigkeit dieser Einschätzung (vgl. BGE V 353 Erw. 3b/bb) spricht der
Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 3. März 1997, wonach dem
Versicherten aus psychiatrischer Sicht keine Tätigkeit möglich sei, denn
einerseits gibt die Medizinerin an, dass diese Einschätzung nur zur Zeit
gelte und andererseits schlägt sie in einem späteren Bericht vom 22. Januar
2001 vor, den Beschwerdeführer in einer MEDAS abklären zu lassen, womit sie
klar zum Ausdruck bringt, dass ihre Meinung nicht als definitiv aufzufassen
ist. Da sich Dr. med. R.________ in seinen Berichten vom 8. November 2002 und
28. Juli 2004 ausdrücklich der Auffassung der Frau Dr. med. A.________
anschliesst resp. sich auf diese abstützt, kann auch nicht auf die
Einschätzung dieses Arztes abgestellt werden. Schliesslich erweckt der
letztinstanzlich eingereichte Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 10.
August 2004 ebenfalls keine Zweifel an der Expertise der MEDAS von Juni 2002,
da es sich um einen nicht schlüssigen Arztbericht handelt: Es wird darin von
einer Verschlechterung des Zustandes berichtet, wobei aber nicht klar ist, ob
(und ab wann) diese Verschlechterung zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
geführt hat oder ob dies - entsprechend dem Bericht von März 1997 - schon
früher der Fall gewesen ist.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter sinngemäss ausgeführt, dass
entgegen der Annahme der MEDAS keine invaliditätsfremden Gründe vorlägen,
lebe doch der Versicherte seit 35 Jahren in der Schweiz; was die Gutachter
als invaliditätsfremde Gründe erachteten, sei in Wahrheit Ausdruck der
psychischen Störung. Für diese Behauptung finden sich in den Akten nicht die
geringsten Hinweise, abgesehen davon, dass auch bei gebürtigen Schweizern,
die ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht haben, invaliditätsfremde
Gründe vorliegen können. Im Übrigen widerspricht sich der Versicherte in
dieser Hinsicht selber, weist er doch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
darauf hin, dass "selbst psychosoziale Komponenten, die trotz aufbringen
aller Willenskomponenten trotzdem nicht überwunden werden könnten, ebenfalls
invalidisierend" seien, da diese Argumentation gerade das Vorliegen
invaliditätsfremder Aspekte voraussetzt. Hinweise dafür, dass der Versicherte
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens,
Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, nicht zu vermeiden möchte (vgl.
BGE 102 V 165), finden sich weder im Gutachten der MEDAS noch sonst in den
Akten.

Damit ist auf die Einschätzung der Ärzte der MEDAS abzustellen und von einer
Arbeitsfähigkeit von 50% in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Wegen
der Massgeblichkeit der Auffassung der MEDAS erübrigt es sich, auf die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Kritik am Gutachten des Dr. med.
H.________ einzugehen.

2.3 Referenzpunkt für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist der
hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der
Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten
Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von
demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von
seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres
gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276
Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die
Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).

Dem Versicherten stehen - trotz seiner körperlichen und psychischen
Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, so dass
nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist
vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt
werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). So geht es beim als ausgeglichen
unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen,
sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der
Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den
konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I
758/02).

2.4 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu
Recht anhand des zuletzt verdienten (und der Lohnentwicklung angepassten)
Lohnes als Magaziner festgesetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das
Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand
der - der Lohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit angepassten -
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung bestimmt worden ist. Diese Einkommen sind denn auch
nicht bestritten. Der Versicherte bringt jedoch sinngemäss vor, die
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit müsse "im Sinne des sog.
Schwerarbeiterabzuges" von 25% berücksichtigt werden; das kantonale Gericht
hat dagegen einen behinderungsbedingten Abzug von 20% berücksichtigt.

Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des
Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom
Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht
generell und in jedem Fall 25%; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das
hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Sie
muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6
mit Hinweis).

In Anbetracht der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der
Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Das kantonale Gericht hat
alle massgebenden Gesichtspunkte (Alter, psychische und physische
Beschwerden, d.h. die Unfähigkeit, nicht mehr alle Arbeiten ausführen zu
können) berücksichtigt; weitere, allenfalls zu beachtende Merkmale werden in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch weder erwähnt noch sind sie
ersichtlich. Damit besteht ein Invaliditätsgrad von 64% (zur Rundung: BGE 130
V 121) und in der Folge ein Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Maschinen,
Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: