Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 42/2004
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I 42/04

Urteil vom 15. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

A.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 9. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 1. März 2002 lehnte die IV-Stelle Luzern das
Leistungsbegehren des 1971 geborenen A.________ vom 14. November 1998 ab, da
ihm ein volles Arbeitspensum bei leichter Tätigkeit zumutbar sei. Sie stützte
sich dabei insbesondere auf ein Gutachten des Dr. med. W.________, Facharzt
FMH für Chirurgie, des Instituts X.________, vom 5. Oktober 1999 sowie einen
Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für Allg. Medizin FMH (vom
12. Oktober 2001).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache "im Sinne der
Erwägungen" an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventuell sei dem Versicherten
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Es werden u.a. zwei Schreiben des
derzeit behandelnden Hausarztes Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH (vom
28. Januar 2003 und vom 6. Januar 2004) beigelegt.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1.
März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht hat sodann die Bestimmungen und Grundsätze über den
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis 31.
Dezember 2003 anwendbar gewesenen Fassung]) sowie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (vgl.
ferner BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis und RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214).
Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung der
medizinischen Aktenlage zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Diskushernie) die angestammte
Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist, er jedoch im Rahmen einer
seinem Leiden angepassten, körperlich einfachen Tätigkeit mit
Wechselbelastung grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich
dabei in Bestätigung der Verwaltung auf das von Dr. med. W.________ verfasste
Gutachten des Instituts X.________ (vom 5. Oktober 1999). Die darin
enthaltenen Feststellungen beruhen auf zusätzlichen eigenen Abklärungen und
sind in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter
Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die vom Experten
gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit
werden nachvollziehbar begründet. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht
den Beweiswert des Gutachtens für die sich stellende Frage der
Restarbeitsfähigkeit - auch in Gegenüberstellung zum Bericht des Dr. med.
V.________, Oberarzt Neurochirurgie am Spital Y.________ (vom 30. September
2002), welcher in der Beurteilung der Situation nicht aber hinsichtlich der
daraus resultierenden Leistungseinbusse mit dem Gutachten übereinstimmt -
bejaht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen). Zudem hat sie
zutreffend erwogen, dass dieses zweieinhalb Jahre zurückliegende Gutachten
des Institut X.________ mit Blick auf die gesamte medizinische Ausgangslage
im massgebenden Verfügungszeitpunkt noch immer aktuell war. Das Vorliegen
psychischer Probleme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
hat die Vorinstanz nach Lage der Akten zu Recht verneint. Von ergänzenden
medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb
darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b;
SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen
zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
weshalb nicht von einem seit der Begutachtung des Instituts X.________
unveränderten Gesundheitszustand" ausgegangen werden kann, wenn dies der
bisherige Hausarzt Dr. med. B.________, bei dem der Versicherte seit
September 1997 in regelmässiger Behandlung stand, in seinem Bericht vom 12.
Oktober 2001 ausdrücklich bestätigt und diese Einschätzung überdies durch den
Neurochirurgen Dr. med. V.________ im Bericht vom 30. September 2002 im
Wesentlichen geteilt wird. Die gegenüber Dr. med. B.________ geäusserten
Vorbehalte sind nicht erhärtet und mithin nicht zu beachten. Zwar gelangt Dr.
med. V.________ zu einer andern Bewertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit;
hingegen finden sich in seinem Schreiben keinerlei Hinweise dazu, weshalb für
körperlich leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten trotz offensichtlich
klinisch und radiologisch unveränderter Situation nurmehr eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll. Eine von Seiten des Beschwerdeführers in
Aussicht gestellte nähere Begründung des Dr. med V.________ zum Bericht vom
30. September 2002 ist beim Gericht nicht eingegangen. Auch den
letztinstanzlich eingereichten Unterlagen, die im Übrigen alle nach dem
vorliegend relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses datieren, kann nichts
entnommen werden, was Zweifel am vorinstanzlichen Entscheid aufkommen liesse.
Was insbesondere die Ausführungen des derzeitigen Hausarztes Dr. med.
G.________ anbelangt, gilt festzustellen, dass der Versicherte erst seit dem
3. Dezember 2002 bei diesem in Behandlung steht. Zudem befassen sich dessen
Berichte mehrheitlich mit bis dahin noch nicht relevanten internistischen
Problemen. Auch dem Schreiben des Instituts für Radiologie des Paraplegiker
Zentrums Z.________ (vom 16. Mai 2002) lässt sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustand im Vergleich zur Begutachtung des Instituts X.________ mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht entnehmen.

2.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von der Vorinstanz
durchgeführte Einkommensvergleich, woraus ein Invaliditätsgrad von 15,47 %,
abgerundet 15 % (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil
R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, Erw. 3) resultiert und mithin kein
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Der Beschwerdeführer bringt nichts
dagegen vor, noch ergeben sich Anhaltspunkte aus den Akten, die zu einer
abweichenden Beurteilung führen könnten, womit sich weitere Ausführungen
erübrigen.

3.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (BGE 125 V 202 Erw. 4a
und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art.
152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel
Ehrenzeller, Teufen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. April 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: