Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 428/2004
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I 428/04

Urteil vom 7. Juni 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Jancar

M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 18. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1957 geborene M.________ ist gelernter Autospengler. Von 1986 bis
1995 war er Mitarbeiter in der Fabrik X.________ AG. Seit 1996 arbeitete er
als selbstständiger Karrosseriespengler in der Firma Y.________. Am 19.
Dezember 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zur Berufsberatung und
Umschulung an. Der ihn behandelnde Arzt Dr. med. T.________, Allgemeine
Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2003 mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine koronare Eingefässerkrankung mit schwerer,
mehrfacher Stenose des RCA, Status nach PTCA mit Stendeinlage im Dezember
1999, mittelschwere arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus seit 1999,
Hypercholesterinanämie und Diskushernie L4/L5, Status nach konservativer
Behandlung 1999. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine
Varikosis cruris und Adipositas. Es bestünden keine psychischen oder
geistigen Einschränkungen. Seit 15. August 2002 sei der Versicherte in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien alle
Arbeiten, die nicht in erster Linie mit körperlicher Belastung einhergingen.
Denkbar seien alle Arbeiten aus dem tertiären Sektor wie
Aussendienstmitarbeiter, Büroarbeiten, Personenführung, Schalterarbeiten
usw.. Eine genügende körperliche Bewegung im Sinne von unbelastetem
Herumgehen wäre begrüssenswert. In diesem Rahmen sei eine volle
Arbeitsleistung möglich und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
Die von M.________ im Verwaltungsverfahren eingereichten Geschäftsabschlüsse
1998 bis 2001 dokumentieren Unternehmensgewinne von Fr. 21'457.95 (1998), Fr.
40'757.15 (1999, wobei dort eine Versicherungsentschädigung von Fr. 7151.-
enthalten ist), Fr. 4038.60 (2000, hier ist eine Versicherungsentschädigung
von Fr. 24'320.50 enthalten) und von Fr. 10'553.30 (2001). In den Jahren 2000
und 2001 ist auch eine hälftige Gewinnverteilung an den Versicherten und
seinen Bruder E.________ vermerkt. Mit Verfügung vom 27. März 2003 bejahte
die IV-Stelle den Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche. Mit Verfügung vom 29. August 2003 verneinte sie den
Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 2 % betrage. Mit Verfügung gleichen
Datums gewährte sie dem Versicherten erneut Beratung und Unterstützung bei
der Stellensuche. Gegen die Renten-Abweisungs-Verfügung erhob der Versicherte
Einsprache und legte einen Bericht des Dr. med. T.________ vom 22. Oktober
2003 auf. Mit Entscheid vom 26. März 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache
gegen die Rentenverfügung ab.

A.b Am 29. März 2004 erneuerte der Versicherte seinen Antrag auf Gewährung
einer Umschulung. Mit Verfügung vom 5. April 2004 verneinte die IV-Stelle
diesen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2004 wies sie
mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab. Die hiegegen am 21. Juni 2004 eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5.
August 2004 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 519/04.

B.
Gegen den Einspracheentscheid betreffend Invalidenrente vom 26. März 2004
erhob der Versicherte am 27. April 2004 beim kantonalen Gericht ebenfalls
Beschwerde. Am 10. Juni 2004 legte er einen Bericht des Spitals S.________
vom 25. Mai 2004 auf. Mit Entscheid vom 18. Juni 2004 wies das kantonale
Gericht die Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; die Sache sei zu neuer Bearbeitung und neuem
Entscheid an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zur Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen; eventualiter sei die IV-Stelle zu
verurteilen, alle ihm nach den gesetzlichen und reglementarischen
Vorschriften zustehenden Eingliederungsmassnahmen zukommen zu lassen; es sei
festzustellen, dass die Zuerkennung einer Invalidenrente nicht Gegenstand der
Bearbeitung und des Entscheides habe sein können und dürfen; entsprechende
Begehren um Zuerkennung einer Invalidenrente nach Kenntnis der Ergebnisse der
Eingliederungsmassnahmen seien vorbehalten; es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung für das kantonale Verfahren und das letztinstanzliche
Verfahren zuzuerkennen. Er reicht neu unter anderem einen Bericht der Dres.
med. B.________, Leitender Arzt, und I.________, Assistenzarzt, Spital
Q.________, vom 5. Juli 2004 (inklusive einen Ergotherapeutischen Bericht vom
17. Juni 2004 und einen Physiotherapie-Abschlussbericht vom 21. Juni 2004)
ein.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Am 9. Mai 2005 stellte die IV-Stelle dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
das Gesuch des Versicherten vom 18. April 2005 um Eingliederungsmassnahmen
und Kapitalhilfe betreffend Anlehre seines Sohnes A.________ zu.
Am 29. Juni 2005 legte der Versicherte unter anderem die Verfügung der
IV-Stelle vom 7. Juni 2005, mit der sie den Anspruch auf Kapitalhilfe
verneinte, sowie die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juni 2005
auf. Am 16. August 2005 reichte er unter anderem seine vorinstanzliche
Beschwerde gegen den das Gesuch um Kapitalhilfe abweisenden
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Juli 2005 ein. Am 17. Februar 2006
reichte der Versicherte den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 15.
Dezember 2005 bezüglich Kapitalhilfe ein, in dem die Sache zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
Weiter gab er einen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 17. Januar 2006 zu
den Akten, der arbeitslosenrechtliche Ausbildungszuschüsse an seinen Sohn
A.________ betrifft; auch diesbezüglich wurde die Sache an das beco Berner
Wirtschaft zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Dezember 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Der Einspracheentscheid
betreffend Invalidenrente erging am 26. März 2004. Damit ist teilweise ein
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG und der
ATSV am 1. Januar 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 48 Abs. 2 IVG) sowie der
Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4.
IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen,
dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung (Invalidenrente) betrifft, über
welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember
2002 sowie bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab
diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und
deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; vgl. auch
Urteil H. vom 10. März 2006 Erw. 1, I 692/05).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit
Hinweisen), die Rente und Eingliederung (Art. 18 IVV), die Bestimmung des
trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge
(BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3) sowie die Aufgabe des Arztes im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4, AHI 2002 S. 70
[Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01], je mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit
Hinweisen).
Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und
Grundsätzen, weshalb mit dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 keine
substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344
ff. Erw. 2 bis 3.6; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22.
Juni 2004, U 192/03]).

2.2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte
Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist
die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1
IVG).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %
oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat sie nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) hat
der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %,
auf eine drei Viertel Rente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe
Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er
mindestens zu 40 % invalid ist.

2.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind
(BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5.
Juni 2003, U 38/01]).

3.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Gewährung resp. die Verweigerung von
Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie die Frage, ob die Vorinstanz
die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Anträge
stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil solche vom
Anfechtungsgegenstand nicht erfasst werden (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit
Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche
Gehör verweigert, indem er zum Stellenvermittlungsbericht der IV-Stelle vom
16. April 2004 nicht habe Stellung nehmen können. Es ist zu prüfen, ob
tatsächlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliegt und
bejahendenfalls, ob allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung im
vorliegenden Verfahren anzunehmen ist.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I
56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V
181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

4.2 In casu geht es um die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente.
Erkenntnisse bezüglich Ausrichtung resp. Verweigerung einer Rente sind dem
vom Beschwerdeführer angeführten Stellenvermittlungsbericht vom 16. April
2004 nicht zu entnehmen. Dieser wurde vielmehr im Hinblick darauf erstellt,
in welcher Art dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung in
Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden können. Bereits mit
separater (und unangefochten gebliebener) Verfügung vom 29. August 2003 war
ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt worden. Der
Bericht vom 16. April 2004 war im Rahmen jenes Verfahrens ausgefertigt
worden. Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz haben sich im
Renten-Verfahren gar nicht auf diesen Bericht berufen. Überdies vermerkte die
Vorinstanz in Erwägung 6 zutreffend, dass der Stellenvermittlungsbericht auch
in wesentlichen Teilen identisch ist mit dem Zwischenbericht der IV-Stelle
vom 30. September 2003. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch die
Möglichkeit gehabt, in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 10. Juni 2004
materielle Ausführungen vorzubringen, wenn er tatsächlich der Meinung gewesen
wäre, der Stellenvermittlungsbericht enthalte für das Renten-Verfahren neue
wesentliche Erkenntnisse. Dies unterblieb jedoch. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann somit nicht angenommen werden.
Selbst wenn eine solche gegeben wäre, ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch
die Rechtsfragen frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit
Hinweisen). Dies trifft vorliegend zu.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Verwaltungsverfahren gar
keinen Rentenantrag gestellt. Im Weiteren sei die Eingliederungsfrage vor dem
Rentenpunkt zu entscheiden. Die IV-Stelle habe hierüber somit zu Unrecht
befunden.

5.1 Zutreffend ist, dass der Versicherte in Ziff. 7.8 des IV-Anmeldeformulars
vom 19. Dezember 2002 nur "Berufsberatung" und "Umschulung auf eine neue
Tätigkeit" angekreuzt hatte.
Gemäss dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 46 IVG hatte sich
bei der IV-Stelle anzumelden, wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch
erhebt (vgl. nunmehr Art. 29 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
IVG). Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung
grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden
Leistungsansprüche, selbst wenn sie diese im Anmeldeformular nicht
ausdrücklich oder im Einzelnen aufführt. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle
erstreckt sich auf die nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des
Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft die Verwaltung auch eine
Verfügungspflicht (BGE 121 V 196 Erw. 2, 111 V 264 Erw. 3b; Urteil B. vom 6.
Januar 2006 Erw. 1, I 581/05, mit Hinweisen). In diesem Lichte ist es nicht
zu beanstanden, dass die IV-Stelle auch ohne entsprechenden Antrag des
Versicherten über den Rentenanspruch befunden hat.

5.2
5.2.1 Die IV-Stelle verfügte am 29. August 2003 gleichzeitig über die aus
ihrer Sicht in Frage kommende Eingliederungsmassnahme (Arbeitsvermittlung)
und über die Rentenablehnung; Letztere bestätigte sie mit Einspracheentscheid
vom 26. März 2004. Dass sie später mit Verfügung vom 5. April 2004 und
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 noch die Umschulung ablehnte, ist darauf
zurückzuführen, dass der Versicherte am 29. März 2004 erneut ein
entsprechendes Gesuch gestellt hatte, nachdem er noch am 3. November 2003
ausgeführt hatte, eine wirtschaftliche Lösung könnte eventuell auch ohne
Umschulung gefunden werden.
Zu prüfen ist mithin, ob die IV-Stelle vor dem Umschulungsentscheid über die
Rente verfügen durfte.

5.2.2 Der Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, bevor
Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art.
29 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b
[Urteil K. vom 20. November 2000, I 201/00]). Die Verwaltung ist daher in der
Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verwaltung kann jedoch, entsprechend der
Rechtslage in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 19 Abs. 1 UVG am
Ende; Urteil N. vom 21. Oktober 2002 Erw. 2.3, U 90/01), über den
Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls noch vorzunehmende
berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann,
beispielsweise weil bereits jetzt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
gegeben ist (BGE 121 V 191 Erw. 4a e contrario; Urteile B. vom 9. August 2005
Erw. 1.1, I 151/05, Z. vom 14. Juni 2005 Erw. 1.3, I 10/05, und X. vom 14.
April 2003 Erw. 4.2, I 99/02; anders in prozessual teilweise unterschiedlich
gelagerten Fällen: Urteile N. vom 23. September 2003 Erw. 4.1, I 3/03, M. vom
27. August 2002 Erw. 2.1, I 21/02, und B. vom 22. November 2001 Erw. 2b/aa, I
287/01).

Vorliegend besteht kein rentenbegündender Invaliditätsgrad (Erw. 6 f.
hienach). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle über den
Rentenanspruch entschieden hat, ohne zuvor oder gleichzeitig über den
Umschulungsanspruch zu befinden.

5.3 Weiter ist anzufügen, dass der Versicherte in der Einsprache vom 30.
September/3. November 2003 gegen die Renten-Abweisungsverfügung das Vorgehen
der IV-Stelle in formeller Hinsicht nicht beanstandet hat. Wenn er der
Auffassung gewesen wäre, ein Entscheid über Rentenleistungen sei verfrüht, so
hätte er dies doch umgehend bereits in jenem Verfahrensstadium vorbringen und
ein Begehren um Sistierung des Rentenverfahrens bis zum Entscheid über die
Umschulung stellen müssen. Dies hat er indessen nicht getan.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Rentenfrage zu beurteilen. Hiebei hat nur eine
Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten
stattzufinden, die sich tatsächlich auf die Rentenfrage beziehen.

6.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

6.2 In der Verfügung vom 29. August 2003, bestätigt im Einspracheentscheid
vom 26. März 2004, bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen mit Fr.
58'000.-. Die Vorinstanz selber berechnete ein solches von Fr. 57'031.-.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Jahre 1998 bis 2001 auf Grund der
Geschäftsabschlüsse Gewinne von Fr. 21'458.- (1998), Fr. 40'757.- (1999), Fr.
4038.- (2000) und Fr. 10'553.- (2001) oder von durchschnittlich Fr. 19'201.50
(Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. Juli 2003). Selbst wenn
das Jahr 2000 mit einem Gewinn von Fr. 4038.-, der überhaupt nur durch den
Einbezug von Fr. 24'321.- an Versicherungsentschädigungen zu Stande kam,
unberücksichtigt bleibt, ergibt sich immer noch ein Wert von lediglich Fr.
24'256.-. Auch dann bleibt unklar, ob dem Beschwerdeführer überhaupt nur die
Hälfte dieses Gewinnes zusteht. Wenn zu seinen Gunsten keine Halbierung
angenommen wird, so ist jedoch trotzdem maximal auf den Wert von Fr. 24'256.-
und entgegen Verwaltung und Vorinstanz nicht auf ein hypothetisches
Valideneinkommen nach den LSE-Tabellenlöhnen abzustellen. Der
Beschwerdeführer hat sich über mehrere Jahre hinweg mit einem sehr
bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt. Auch ein
solches ist jedoch massgebend für die Festlegung des Valideneinkommens, wenn
der Versicherte dieses erzielte, als seine Arbeitsunfähigkeit noch nicht
beeinträchtigt war (vgl. BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; Urteile B. vom 5. April
2006 Erw. 5.5, I 750/04, S. vom 17. Dezember 2002 Erw. 2.3 I 232/02, und A.
vom 31. Juli 2001 Erw. 4a, I 1/01; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 208). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben, sodass es gerechtfertigt erscheint, für die Ermittlung
des Valideneinkommens auf die Einkünfte der Jahre 1998 bis 2001 (ohne das
Jahr 2000) abzustellen. Geht man davon aus, dass das durchschnittliche
Valideneinkommen von maximal Fr. 24'256.- im Jahre 1998 erzielt wurde und es
dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, im Rahmen seiner selbstständigen
Erwerbstätigkeit die Nominallohnsteigerungen eines Unselbstständigerwerbenden
ebenfalls zu realisieren, so ergibt sich bei Berücksichtigung dieser beiden
für den Beschwerdeführer sicher günstigsten Annahmen für das Jahr 2003 als
Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 224 Erw. 4.2) ein
Valideneinkommen von Fr. 25'924.- (Fr. 24'256.- x 1958 [Nominallohnindex
2003] : 1832 [Nominallohnindex 1998]; vgl. den Nominallohnindex nach
Arbeitnehmerkategorien des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1 A.39,
Kategorie Arbeitnehmer Männer; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 83 Tabelle
B10.3; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2).

7.
7.1
7.1.1 In den Berichten vom 5. März und 22. Oktober 2003 ging der behandelnde
Hausarzt Dr. med. T.________ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Karrosseriespengler aus. Weiter hielt er fest,
dass bei geeigneten Voraussetzungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen sei. Zumutbar seien alle Arbeiten, die nicht in erster Linie mit
körperlicher Belastung einhergingen. Denkbar seien alle Arbeiten aus dem
tertiären Sektor wie Aussendienstmitarbeiter, Büroarbeiten, Personenführung,
Schalterarbeiten usw.. Eine genügende körperliche Bewegung im Sinne von
unbelastetem Herumgehen wäre begrüssenswert. In diesem Rahmen sei eine volle
Arbeitsleistung möglich und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
Im Bericht vom 5. Juli 2004 erachteten Dres. med. I.________ und B.________
den Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aktuell zu
50 % arbeitsfähig, betonten jedoch ein weiteres Steigerungspotenzial. Eine
Begründung, weshalb nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere Tätigkeit vorhanden sein soll, wurde nicht geliefert. Vielmehr
muss auf Grund der Ausführungen der Dres. med. I.________ und B.________
geschlossen werden, dass ihre Beurteilung vor allem auf den Aussagen des
Beschwerdeführers basiert, der sich zu maximal 50 % als leistungsfähig
betrachtete. Demgegenüber hielten Dres. med. I.________ und B.________ fest,
dass auf Grund der internistischen Diagnosen eine relevante bleibende
Invalidität nicht postuliert werden könne, und dass aus muskuloskelettaler
Sicht dem Beschwerdeführer ebenfalls eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit
voll zumutbar sei.
In Übereinstimmung mit IV-Stelle und Vorinstanz ist auf Grund dieser
ärztlichen Berichte anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Ebenso hat er eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn er dort seine
Arbeitskraft besser zu verwerten im Stande ist als bei einer selbstständigen
Arbeit (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Aus dem Bericht des Spitals S.________ vom 25. Mai 2004 kann der Versicherte
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da darin zur Arbeits(un)fähigkeit nicht
Stellung genommen wird.

7.1.2 Ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf es nicht, da hievon keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II
428 f. Erw. 2.1, 124 V 94 Erw. 4b; Urteil S. vom 12. September 2005 Erw. 1, I
435/05, zitiert in HAVE 2005 S. 354, je mit Hinweisen).

7.2
7.2.1 Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des
Bundesamtes für Statistik Tabelle TA1, privater Sektor, können Männer "Total"
im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen monatlichen Bruttolohn von Fr.
4557.- erzielen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit im Abschnitt "Total" von 41,7 Stunden und der
Nominallohnsteigerung ergibt sich für das Jahr 2003 (potenzieller
Rentenbeginn) ein Wert von Fr. 57'745.- (Fr. 4557.- x 1958 [Nominallohnindex
Männer 2003] : 1933 [Nominallohnindex Männer 2002] x 41,7 Std. : 40 Std. x
12; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82 f. Tabelle B9.2 und B10.3). In
Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 25'924.- (Erw. 6.2 hievor)
resultiert keine Invalidität.

7.2.2 Bezüglich des invaliditätsfremden Gesichtspunktes der
unterdurchschnittlich bezahlten Erwerbsarbeit als Selbstständigerwerbender
und dessen Berücksichtigung seitens des Invalideneinkommens (Urteile B. vom
5. April 2006 Erw. 5.5, I 750/04, und F. vom 5. Juni 2002 Erw. 2c, I 239/01),
ergibt sich Folgendes:
Der Validenlohn des Versicherten von Fr. 25'924.- im Jahre 2003 lag um 52 %
unter dem Durchschnitt des LSE-Tabellenlohns von Fr. 53'948.- für
entsprechende Arbeiten (vgl. Fr. 4237.- [monatlicher Lohn für Männer im
Bereich Sektor 3, Dienstleistungen, Reparatur Automobile, Anforderungsniveaus
4] x 12 : 40 Std. x 41,9 Std. [betriebsübliche Wochenarbeitszeit im
Reparaturgewerbe; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82 Tabelle B9.2] x 1958
[Nominallohnindex Männer 2003] : 1933 [Nominallohnindex Männer 2002]).
Gekürzt um diese 52 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'718.- (Fr.
57'745.- [Erw. 7.2.1 hievor] : 100 x 48). Auch unter diesem Gesichtspunkt
übersteigt mithin das Invalideneinkommen das Valideneinkommen. Selbst bei
einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, wie ihn die
Vorinstanz vorgenommen hat, resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 3,8
% (Validenlohn Fr. 25'924.-/Invalidenlohn Fr. 24'946.-), was keinen
Rentenanspruch ergibt. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (26. März 2004; BGE 129 V 224 Erw. 4.2) nichts
geändert.
Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn der Validenlohn des Versicherten
von Fr. 25'924.- mit dem LSE-Tabellellohn im Anforderungsniveaus 3 (Berufs-
und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als Durchschnittslohn verglichen wird.
Diesfalls liegt der Validenlohn um 58 % unter dem Durchschnitt von Fr.
61'231.- für entsprechende Arbeiten (vgl. Fr. 4809.- [monatlicher Lohn für
Männer im Bereich Sektor 3, Dienstleistungen, Reparatur Automobile,
Anforderungsniveaus 3] x 12 : 40 Std. x 41,9 Std. [betriebsübliche
Wochenarbeitszeit im Reparaturgewerbe; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82
Tabelle B9.2] x 1958 [Nominallohnindex Männer 2003] : 1933 [Nominallohnindex
Männer 2002]). Gekürzt um diese 58 % resultiert ein Invalideneinkommen von
Fr. 24'253.- (Fr. 57'745.- [Erw. 7.2.1 hievor] : 100 x 42). Verglichen mit
dem Validenlohn Fr. 25'924.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 6,5 %.
Selbst bei einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, wie
ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, resultiert ein Invaliditätsgrad von
lediglich 16 % (Validenlohn Fr. 25'924.-/Invalidenlohn Fr. 21'828.-), was
keinen Rentenanspruch ergibt. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (26. März 2004; BGE 129 V 224 Erw. 4.2) nichts
geändert.

7.2.3 Anzufügen ist, dass wegen der Ausländereigenschaft kein Abzug vom
Tabellenlohn gewährt werden kann, da der Versicherte seit 1985 in der Schweiz
lebt und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer
Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Bruttolohn im
Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal
der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2002 S. 59 TA12; BGE
126 V 79 Erw. 5a/cc; vgl. auch Urteil I. vom 17. Januar 2005 Erw. 7.3.2, I
169/04).

7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein im Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende vom 9. Juli 2003 ermitteltes Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit sei unkorrekt. Dem ist entgegenzuhalten,
dass in diesem Bericht nicht auf die Angaben im individuellen Konto (IK)
abgestellt wurde. Vielmehr wurden die entsprechenden Zahlen aus den vom
Beschwerdeführer selber vorgelegten Geschäftsabschlüssen ermittelt. Der
Beschwerdeführer legt nun auch noch die Geschäftsabschlüsse 2002 und 2003
auf. Diese umfassen ab 15. August 2002 den Zeitraum der eingetretenen
gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss dem Arztbericht von Dr. med.
T.________ vom 5. März 2003. Die beiden Geschäftsabschlüsse 2002 und 2003
weisen Gewinne von Fr. 42'685.55 und Fr. 31'787.85 auf, die aber zu einem
wesentlichen Teil auf die Taggeldzahlungen der Versicherung C.________ gemäss
den Angaben in diesen Abschlüssen zurückzuführen ist (im Jahre 2002 Fr.
11'250.- und im Jahre 2003 Fr. 30'000.-). Diese Abschlüsse können somit auch
keine taugliche Grundlage für die Festlegung des Invalideneinkommens bilden.
Diesbezüglich ist mit Verwaltung und Vorinstanz vielmehr auf eine
unselbstständige Verweisungstätigkeit abzustellen (vgl. Erw. 7.1.1 hievor).

8.
8.1 Streitig und zu prüfen ist weiter der Anspruch des Versicherten auf
unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren.

8.1.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die
Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch
geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

8.1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw.
2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).

8.2 Im vorliegenden Fall waren die Gewinnaussichten hinsichtlich der
Gewährung einer Invalidenrente deutlich geringer als die Verlustgefahren. Der
Beschwerdeführer hatte vor- wie auch letztinstanzlich in erster Linie das
formelle Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Koordination Eingliederung/Rente)
kritisiert. Gegen den beanstandeten Erlass des Rentenentscheides vor dem
Umschulungsentscheid hätte der bereits im Einspracheverfahren anwaltlich
vertretene Versicherte ein Sistierungsbegehren einreichen können, was er
indessen nicht tat. Vielmehr führte er in der Einspracheergänzung vom 3.
November 2003 aus, eine wirtschaftliche Lösung könne eventuell auch ohne
Umschulung gefunden werden. Unter diesen Umständen hatte die
Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, mit dem Entscheid über die Rentenfrage
zuzuwarten (Erw. 5.1 f. hievor). Mit einem Sistierungsgesuch hätte der
Versicherte allenfalls zu dem von ihm gewünschten Ergebnis gelangen können,
womit letztlich auch überflüssiger Aufwand hätte vermieden werden können
(vgl. Urteil B. vom 29. Juni 2004 Erw. 3.2, I 43/04).
Materiell machte der Versicherte geltend, ihm könne die Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, was jedoch der
klaren und mehrfach bestätigten Praxis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts wie auch der einschlägigen Literatur (vgl.
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223) widerspricht. Soweit er eine zusätzliche
Abklärung der Restarbeitsfähigkeit verlangte, war dies angesichts der
medizinischen Aktenlage ebenfalls aussichtslos (Erw. 7.1 hievor).
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch bezüglich der
vorinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen.

8.3 Aus denselben Gründen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren abzuweisen.

9.
Soweit das Verfahren die Gewährung respektive Verweigerung von
Versicherungsleistungen betrifft, ist es kostenfrei (Art. 134 OG). Auch
bezüglich der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung ist es nicht
kostenpflichtig (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001,
C 130/99]; Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 9, U 87/06).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: